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   BFH, 30.03.2011 - I R 41/10   

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https://dejure.org/2011,13122
BFH, 30.03.2011 - I R 41/10 (https://dejure.org/2011,13122)
BFH, Entscheidung vom 30.03.2011 - I R 41/10 (https://dejure.org/2011,13122)
BFH, Entscheidung vom 30. März 2011 - I R 41/10 (https://dejure.org/2011,13122)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Ablaufhemmung bei Außenprüfung - Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO

  • openjur.de

    Ablaufhemmung bei Außenprüfung; Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 171 Abs 4
    Ablaufhemmung bei Außenprüfung - Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1285
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Schleswig-Holstein, 29.04.2010 - 1 K 234/06

    Befugnis zur Änderung eines Steuerbescheids aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Einspruch und Klage gegen den Berichtigungsbescheid hatten keinen Erfolg; das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus, dass der Bescheid nicht nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen worden sei, da der Fristablauf gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt gewesen sei (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29. April 2010  1 K 234/06).

    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1466 abgedruckt.

  • BFH, 17.06.1998 - IX R 65/95

    Ablaufhemmung nach Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (BFH-Urteile vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, 488, BStBl II 1999, 4, 6; vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405, 1407, m.w.N.).
  • BFH, 24.04.2003 - VII R 3/02

    Ablaufhemmung durch Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Dasselbe gilt vielmehr auch für den Zweck jener Vorschrift, der darin liegt, einer missbräuchlichen Ausnutzung der Ablaufhemmung durch die Finanzbehörde entgegenzuwirken (BFH-Urteil vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, 42, BStBl II 2003, 739, 743; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 171 Rz 68).
  • BFH, 24.10.2006 - I R 90/05

    Prüfungsanordnung; Wirksamkeit; Ap

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Die in jener Vorschrift genannte Voraussetzung, dass die Außenprüfung "unmittelbar nach ihrem Beginn" unterbrochen wurde, ist insoweit als abschließend anzusehen (ebenso schon Senatsurteil vom 24. Oktober 2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849, 851).
  • BFH, 11.08.1993 - II R 34/90

    Verjährung - Festsetzungsfrist - Hemmung

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (BFH-Urteile vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, 488, BStBl II 1999, 4, 6; vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405, 1407, m.w.N.).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 26/08

    Anfechtung einer Prüfungsanordnung - Ablaufhemmung durch Beginn der Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Es ist jedoch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (BFH-Urteile vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, 488, BStBl II 1999, 4, 6; vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405, 1407, m.w.N.).
  • BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07

    Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung -

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Auf diesen Empfängerhorizont kommt es jedoch für die Frage nach dem "Abschluss der Prüfung" an (BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BFHE 226, 19, 28 f., BStBl II 2010, 4, 8).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 182/94

    Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer -

    Auszug aus BFH, 30.03.2011 - I R 41/10
    Ebenso ist anerkannt, dass ein Steuerbescheid auch dann "auf Grund einer Außenprüfung ergangen" sein kann, wenn er einen auf Grund der Außenprüfung ergangenen Bescheid ändert (Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 182/94, BFHE 180, 444, BStBl II 1997, 449); für einen Berichtigungsbescheid kann nichts anderes gelten.
  • BFH, 26.04.2017 - I R 76/15

    Keine Unterbrechung der Außenprüfung bei nur ein Prüfungsjahr betreffenden

    aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Umfang einer Ablaufhemmung dadurch bestimmt wird, welche Steuerarten und Besteuerungszeiträume die jeweilige Prüfungsanordnung erfasst und hinsichtlich welcher tatsächlich Prüfungshandlungen vorgenommen worden sind (BFH-Urteile vom 11. August 1993 II R 34/90, BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375; vom 17. Juni 1998 IX R 65/95, BFHE 186, 485, BStBl II 1999, 4; vom 19. März 2009 IV R 26/08, BFH/NV 2009, 1405; Senatsurteil vom 30. März 2011 I R 41/10, BFH/NV 2011, 1285).
  • FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16

    Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30.03.2011 I R 41/10, BFH/NV 2011, 1285) kann die Finanzbehörde einen Steuerbescheid erlassen, selbst wenn die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Ap mit dem Erlass des Bescheides nicht abgeschlossen ist und fortgesetzt wird, sofern der Bescheid als Zwischenbescheid gekennzeichnet ist und im Bescheid bzw. in dem ihm zu Grunde liegenden Zwischenbericht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Ap nicht beendet ist, sondern fortgesetzt wird.

    Bei summarischer Prüfung ist im Streitfall aber zu beachten, dass am 28.05.2015 auf Grund der Prüfungsanordnung vom 10.02.2015 u.a. für die USt für 2010 bis 2013 und auf Grund der Prüfungserweiterung vom 22.03.2016 u.a. für die USt für 2014 und für 2015 die derzeit noch nicht abgeschlossene Ap mit der Rechtsfolge begann, dass nach § 171 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist abweichend von der vorgenannten Grundregel für alle Streitjahre nicht ablaufen wird, bevor die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, die als Abschluss der Ap auf Grund der Gesamtauswertung aller in der Ap getroffenen Feststellungen ergehen werden (vgl. BFH, Urteil vom 30.03.2011 I R 41/10, BFH/NV 2011, 1285).

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