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   EuGH, 18.11.2010 - C-84/09   

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https://dejure.org/2010,3084
EuGH, 18.11.2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-84/09 (https://dejure.org/2010,3084)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • EU-Kommission PDF

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    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • EU-Kommission

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Befristung der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb; Erwerb eines neuen Segelboots und maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Befristung der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung oder innergemeinschaftlicher Erwerb; Erwerb eines neuen Segelboots und maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner ...

  • datenbank.nwb.de

    Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den endgültigen Bestimmungsort - Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Eigenschaft als neues Fahrzeug hinsichtlich seiner Besteuerung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ist unabhängig von dem Zeitraum der Beförderung des Liefergegenstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    X

    Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Segelboots - Unmittelbare Nutzung des erworbenen Gegenstands im Erwerbsmitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat vor der Verbringung an den ...

Besprechungen u.ä.

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Innergemeinschaftlicher Erwerb: Frist beim Übergang in einen anderen Mitgliedstaat

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden), eingereicht am 26. Februar 2009 - X / Skatteverket

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2006/112/EG Art 138, EGRL 112/2006 Art 138, RL 2006/112/EG Art 20, EGRL 112/2006 Art 20, RL 2006/112/EG Art 2 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 2 Abs 2 Buchst b
    Fahrzeug; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Steuerbefreiung; Verbringung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Art. 2, 20 und 138 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Erwerb eines neuen Segelboots in einem Mitgliedstaat A durch eine ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2596
  • BFH/NV 2011, 179
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel, die durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) eingeführt worden ist, auf der Einführung eines neuen Steuertatbestands, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, beruht, der es ermöglicht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt, zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnrn.

    So ist der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt und wird die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23).

    Die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstands und sein innergemeinschaftlicher Erwerb sind in Wirklichkeit ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang, so dass die beiden in Randnr. 26 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen so auszulegen sind, dass sie dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite haben (vgl. in Bezug auf die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, deren Inhalt den Art. 20 Abs. 1 bzw. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entspricht, Urteil Teleos u. a., Randnrn.

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 46, Teleos u. a., Randnr. 52, und Netto Supermarkt, Randnr. 19).

    Die Einstufung einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs hat somit gleichfalls anhand objektiver Kriterien wie des Vorliegens einer physischen Bewegung der betreffenden Gegenstände zwischen Mitgliedstaaten zu erfolgen (Urteil Teleos u. a., Randnr. 40).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    29 und 30, und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnr. 18).

    Insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Mitgliedstaaten gemäß diesem Grundsatz Mittel einsetzen müssen, die es zwar erlauben, das vom innerstaatlichen Recht verfolgte Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des einschlägigen Unionsrechts möglichst wenig beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 46, Teleos u. a., Randnr. 52, und Netto Supermarkt, Randnr. 19).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Außerdem dürfen die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck erlassen, nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 59, vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 92, und vom 27. September 2007, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-230/94

    Enkler / Finanzamt Homburg

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Auf diese Weise sollte dieser Mechanismus, bestehend aus zum einen einer Befreiung der Lieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führt, durch den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung, ergänzt durch das Recht zum Abzug oder zur Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, und zum anderen einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Ankunftsmitgliedstaat, eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, Slg. 2006, I-3227, Randnr. 40).
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Darüber hinaus sind im besonderen Fall des Erwerbs eines neuen Fahrzeugs so weit wie möglich die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt sind (vgl. entsprechend in Bezug auf das Abzugsrecht Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, und vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Begriffe, die die im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steuerbaren Umsätze definieren, objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    Nach ständiger Rechtsprechung haben die Begriffe, die die im Rahmen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems steuerbaren Umsätze definieren, objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-84/09
    So ist der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt und wird die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Molenheide

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

    Gleichwohl kann der vorübergehenden Natur der im Bestimmungsmitgliedstaat erteilten Zulassung im Rahmen der umfassenden Beurteilung aller objektiven tatsächlichen Umstände, die die Einstufung eines Umsatzes als "innergemeinschaftliche Lieferung" ermöglichen, Bedeutung für die Frage zukommen, ob die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 50), hervorgehobene Voraussetzung betreffend den Ort der endgültigen und dauerhaften Verwendung erfüllt ist.

    12 Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 27), vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 21 und 22), und vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232, Rn. 31 und 40), und vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 24).

    15 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 - Der Sachverhalt, der dem Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693), zugrunde lag, betraf im Übrigen den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Fahrzeugs (ein Segelboot), das vom nationalen Gericht als "neu" eingestuft worden war.

    17 - Vgl. Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 42), vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27), vom 7. Dezember 2010, R. (C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 41), und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31).

    20 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 50).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 44 und 45).

    26 - Vgl. Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 42).

    27 - Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 43).

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

    29 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 35), und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 36).

    30 - Vgl. u. a. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 37), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 44).

    38 - Urteil vom 18. November 2010, X (C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Während bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung als logische Folge ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgt (EuGH-Urteile Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 24, 26 f., 36 f., 41 f.; vom 27. September 2007 C-146/05, Collée, Slg. 2007, I-7861, BStBl II 2009, 78, Rz 23; vom 18. November 2010 C-84/09, X, Slg. 2010, I-11645, UR 2011, 103, Rz 28; vom 6. September 2012 C-273/11, Mecsek-Gabona, HFR 2012, 1121, UR 2012, 796, Rz 29) und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Umsatz des Lieferers steuerfrei zu belassen ist, ist in dem Fall, dass dem Lieferer trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Vertrauensschutz zu gewähren ist, der Erwerber (hier: B) im Liefermitgliedstaat zur Umsatzsteuer heranzuziehen (EuGH-Urteil Teleos u.a. in Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 67; in Deutschland umgesetzt durch § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG; insoweit zutreffend aus österreichischer Sicht Schwab, Österreichische Steuerzeitung 2014, 32, 35).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Diese Regelung beruht auf der Einführung eines neuen Steuertatbestands, des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, der es ermöglicht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt, zu verlagern (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auf diese Weise sollte dieser Mechanismus, bestehend aus zum einen einer Befreiung der Lieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führt, durch den Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung, ergänzt durch das Recht zum Abzug oder zur Erstattung der in diesem Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, und zum anderen einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Ankunftsmitgliedstaat, eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Regeln für die Besteuerung des Erwerbs von neuen Fahrzeugen betrifft, geht aus dem elften Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie hervor, dass diese Regeln neben der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse außerdem noch das Ziel verfolgen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze ergeben können, vorzubeugen (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 24).

    Daher ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 38 und 39 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Fahrzeugs nur anwendbar, wenn das Recht, über dieses Fahrzeug wie ein Eigentümer zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass dieses Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn derselbe Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung das Gebiet des Liefermitgliedstaats physisch verlassen hat (vgl. entsprechend Urteile vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27, und vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine gewisse Bedeutung kann, neben dem zeitlichen Ablauf der Beförderung des Gegenstands, insoweit dem Ort seiner Registrierung und gewöhnlichen Verwendung, dem Wohnort des Erwerbers sowie dem Bestehen oder Fehlen von Verbindungen, die der Erwerber zum Liefermitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat unterhält, zukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 41 bis 45 und 50).

    Es trifft zwar zu, dass die Mitgliedstaaten gemäß dieser Bestimmung die Bedingungen festlegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, jedoch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die Teil der Unionsrechtsordnung sind und zu denen u. a. die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität gehören, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 35 und 37).

    Schließlich weisen innergemeinschaftliche Umsätze, die sich auf neue Fahrzeuge beziehen, eine Besonderheit dahin auf, dass insbesondere die auf diesen Umsatz entfallende Mehrwertsteuer auch von einer nicht steuerpflichtigen Privatperson zu entrichten ist, für die die Erklärungs- und Rechnungslegungspflichten nicht gelten, so dass sich eine spätere Überprüfung dieser Person als unmöglich erweist, sowie dahin, dass die Privatperson als Endverbraucher selbst dann keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn ein erworbenes Fahrzeug weiterverkauft wird, und deshalb ein größeres Interesse daran hat, sich der Besteuerung zu entziehen, als ein Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 42 und 43).

    Vielmehr muss sich der Verkäufer, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, vergewissern, dass die vom Erwerber geäußerte Absicht durch objektive Elemente gestützt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 47).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Santogal eine erhöhte Sorgfalt walten lassen musste, zum einen angesichts des Wertes des fraglichen Fahrzeugs und zum anderen deshalb, weil eine Privatperson beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs selbst dann keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann, wenn ein erworbenes Fahrzeug weiterverkauft wird, und daher ein größeres Interesse daran hat, sich der Besteuerung zu entziehen, als ein Wirtschaftsteilnehmer (Urteil vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 43).

  • BFH, 20.10.2016 - V R 31/15

    Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager

    Der EuGH stellt für eine Versendungs- oder Beförderungslieferung, die zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb führt, darauf ab, "ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind" (EuGH-Urteil X vom 18. November 2010 C-84/09, EU:C:2010:693, Rz 33).
  • EuGH, 16.12.2010 - C-430/09

    Euro Tyre Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.11.2011 - C-444/10

    Schriever - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 8 - Begriff der

    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Absichten des Erwerbers im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines Geschäftsvorgangs berücksichtigt werden können oder in bestimmten Fällen auch berücksichtigt werden müssen, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte untermauert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, Slg. 1985, 655, Randnr. 24, vom 26. September 1996, Enkler, C-230/94, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 24, vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • BFH, 16.11.2016 - V R 1/16

    Ort der Lieferung in ein Konsignationslager - Aufteilung einer Gegenleistung in

    Die Einlagerung in das Konsignationslager der Beigeladenen führte deshalb nicht lediglich zu einer nur kurzen Unterbrechung der begonnenen Versendung an den bereits feststehenden Abnehmer (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 31/15; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union X vom 18. November 2010 C-84/09, EU:C:2010:693, Rz 33).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung als logische Folge des innergemeinschaftlichen Erwerbs von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 28, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Randnr. 26).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-606/12

    Dresser Rand - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Schließlich ist daran zu erinnern, dass das Ziel der mit dieser Richtlinie errichteten Mehrwertsteuerübergangsregelung für den innergemeinschaftlichen Handel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, Slg. 2010, I-3581, Rn. 30, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-11645, Rn. 22 und 31).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Diese Regelung soll eine klare Abgrenzung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 22 und 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C-26/16, EU:C:2017:453, Rn. 37 und 38).

    Was die erste dieser Voraussetzungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands im Sinne von Art. 20 der Mehrwertsteuerrichtlinie dann erfolgt ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und wenn der Lieferer nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Abgangsmitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 27 und 42, sowie vom 18. November 2010, X, C-84/09, EU:C:2010:693, Rn. 27).

  • EuGH, 02.10.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art.

  • BFH, 21.01.2015 - XI R 5/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 7/18

    Notwendige tatsächliche Feststellungen bei Lieferkette und Bezug zum

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 7214/17

    Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb

  • FG Hessen, 25.08.2015 - 1 K 2519/10

    § 3 Abs. 6 UStG, § 3 Abs. 1 UStG, § 1a Abs. 2 Satz 1 UStG

  • EuGH, 19.12.2013 - C-563/12

    BDV Hungary Trading Kft. - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 -

  • FG Hessen, 04.05.2021 - 1 K 195/14

    Qualifizierung von Warenlieferungen an in Deutschland ansässige Unternehmer als

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2017 - 7 V 7222/17

    Aussetzung der Vollziehung: innergemeinschaftlicher Erwerb bei gebrochener

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-126/15

    Kommission / Portugal - Steuerrecht - Verbrauchsteuer auf Tabakwaren - Richtlinie

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Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.2010 - C-156/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2488
EuGH, 18.11.2010 - C-156/09 (https://dejure.org/2010,2488)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2010 - C-156/09 (https://dejure.org/2010,2488)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2010 - C-156/09 (https://dejure.org/2010,2488)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten

  • Europäischer Gerichtshof

    Verigen Transplantation Service International

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten

  • EU-Kommission PDF

    Verigen Transplantation Service International

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten

  • EU-Kommission

    Verigen Transplantation Service International

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten“

  • Wolters Kluwer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin; Finanzamt Leverkusen gegen Verigen Transplantation Service International AG

  • datenbank.nwb.de

    Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten

  • Der Betrieb

    Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus menschlichem Knorpelmaterial mit anschließender Vermehrung und Reimplantation ist als Heilbehandlung steuerfrei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Verigen Transplantation Service International

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c - Befreiungen dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Herauslösen und Vermehrung von Knorpelzellen zur Reimplantation beim Patienten

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Bundesfinanzhof/EuGH - Zellkultivierung als Gegenstandsbearbeitung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Ort der sonstigen Leistung
    Die einzelnen Dienstleistungen des § 3a UStG
    Tätigkeitsort des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG
    Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie deren Begutachtung
    Tätigkeitsort

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 06. Mai 2009 - Finanzamt Leverkusen gegen Verigen Transplantation Service International AG

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28b Teil F UAbs 1, RL 77/388/EWG Art 28b Teil F UAbs 1, RL 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c, RL 77/388/EWG Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c
    Dienstleistung; Eigenimplantation; Knorpelzellen; Ort; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs - Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 28b Teil F Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 515
  • BFH/NV 2011, 179
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-262/08

    CopyGene - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Sechste Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 49, vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 22, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und CopyGene, Randnr. 24).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie CopyGene, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere die Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" Leistungen erfasst, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteil CopyGene, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar müssen die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin einem therapeutischen Zweck dienen, doch folgt daraus nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Rechtsprechung nicht zwangsläufig, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist (Urteil CopyGene, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist es für die Einstufung einer Dienstleistung als "Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin" grundsätzlich unerheblich, ob die vermehrten Zellen dem Patienten, dem sie entnommen wurden, wieder implantiert werden oder einem Dritten (vgl. entsprechend Urteil CopyGene, Randnr. 51).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-106/05

    L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
    Eine solche Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit dem Zweck dieser Bestimmung, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. Urteil vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 29).

    Es ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, dass diese Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht werden, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, da es nicht notwendig ist, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 41, und L.u.P., Randnr. 39).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
    Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie CopyGene, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-401/05

    VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Sechste Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 49, vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 22, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
    Es ist in dieser Hinsicht ohne Bedeutung, dass diese Dienstleistungen von Laborpersonal erbracht werden, das nicht aus qualifizierten Ärzten besteht, da es nicht notwendig ist, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 41, und L.u.P., Randnr. 39).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Sechste Richtlinie der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuerkennt, indem sie in Art. 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, außer der Einfuhr von Gegenständen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erfasst, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt (vgl. u. a. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 49, vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 22, und vom 10. Juni 2010, CopyGene, C-262/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 18.11.2010 - C-156/09
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, und CopyGene, Randnr. 24).
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 221/15

    Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen - Analyse und Befundung von

    In der Entscheidung des EuGH in Sachen Verigen (vom 18.11.2010 - C-156/09) werde ausdrücklich festgestellt, dass auch die Bearbeitung von Biopsaten in einem Labor eine Heilbehandlung sei und damit zum Ausdruck gebracht, dass ärztliche Leistungen, die nicht direkt gegenüber einem Patienten erbracht würden, unter die Steuerbefreiungstatbestand fallen könnten.

    Sie dienen damit insgesamt einem therapeutischen Zweck (vgl. Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International Slg. 2010, I-11733).

    Es ist nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123).

    Vielmehr wird allein auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (vgl. Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123, Rz. 22; Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom 21.03.2013 - C-91/12 - PFC Clinic AB, UR 2013, 335, Rz. 24), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, "sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort".

    In dem Fall hätte der EuGH in den Rechtssachen Verigen (C-156/09) und L. u. P. (C-106/05), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden bzw. ergänzend darauf eingehen müssen, weshalb die Leistungen dennoch unter die Regelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst c 6. EG-Richtlinie fallen.

    Der EuGH stellt in den genannten Entscheidung ausdrücklich darauf ab, dass die Steuerbefreiungstatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, aber dies nicht dazu führen darf, dass der Befreiungsregelung dadurch ihre Wirkung genommen wird (vgl. Rs. Verigen C-156/09).

    Zudem stehe nach der Rechtsprechung des EuGH eine Auslegung nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Einklang, wenn gleichartige und deshalb in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt würden (vgl. Rs. Verigen C-156/09 und Rs. L. u. P. C-106/05).

    In dem Urteil vom 29.06.2011 (XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806), das im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Verigen (C-156/09) ergangen ist, stellt der BFH fest, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnahmslos Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung ist.

  • BFH, 26.10.2011 - V R 27/10

    Steuerfreiheit hygienischer Leistungen durch Ärzte - Heilbehandlungsleistung -

    Dementsprechend hat der EuGH mit Urteil vom 18. November 2010 C-156/09, Verigen (UR 2011, 215 Rdnrn. 26 ff.) entschieden, dass "das Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken" als "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen ist, da diese Dienstleistungen "ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil" eines "Gesamtverfahrens" sind, "dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können", wobei es für die Steuerfreiheit ohne Bedeutung ist, "ob die vermehrten Zellen dem Patienten, dem sie entnommen wurden, wieder implantiert werden oder einem Dritten".

    Denn danach ist das für die Steuerfreiheit maßgebliche Erfordernis der therapeutischen Zweckbestimmtheit nicht "in einem besonders engen Sinne zu verstehen" (EuGH-Urteile vom 11. Januar 2001 C-76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249 Rdnr. 23, und Unterpertinger in Slg. 2003, I-13859 Rdnr. 40; Peter D'Ambrumenil in Slg. 2003, I-13989 Rdnr. 58; vom 8. Juni 2006 C-106/05, L.u.P., Slg. 2006, I-5123 Rdnr. 29; CopyGene in UR 2010, 526 Rdnr. 29; Verigen in UR 2011, 215 Rdnr. 24), sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteile Kommission/Frankreich in Slg. 2001, I-249 Rdnr. 23; L.u.P. in Slg. 2006, I-5123 Rdnr. 29; Verigen in UR 2011, 215 Rdnr. 27).

    Ebenso besteht keine Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH, da die Anforderungen, die an die umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu stellen sind, durch das EuGH-Urteil Verigen in UR 2011, 215 hinreichend geklärt sind.

  • FG Hamburg, 23.10.2013 - 2 K 349/12

    Umsatzsteuer: Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen

    In der Entscheidung des EuGH in Sachen Verigen (vom 18.11.2010 - C-156/09) werde ausdrücklich festgestellt, dass auch die Bearbeitung von Biopsaten in einem Labor eine Heilbehandlung sei.

    Die Norm hat jedoch den gleichen Wortlaut wie Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, so dass die zu der vorherigen Regelung ergangene Rechtsprechung in vollem Umfang zur Auslegung des geltenden Rechts herangezogen werden kann (vgl. Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International Slg. 2010, I-11733, Rz. 27).

    Es ist nicht notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123).

    Vielmehr wird allein auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (vgl. Urteil vom 08.06.2006 - C-106/05 - L. u. P., Slg. 2006, I-5123, Rz. 22; Urteil vom 18.11.2010 - C-156/09, Verigen Transplantation Service International, Slg. 2010, I-11733; Urteil vom 21.03.2013 - C-91/12 - PFC Clinic AB, UR 2013, 335), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, "sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort".

    Andernfalls hätte der EuGH in den Rechtssachen Verigen (C-156/09) und L. u. P. (C-106/05), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden müssen.

    In diesem Zusammenhang weist der EuGH darauf hin, dass die Steuerbefreiungstatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, aber dies nicht dazu führen darf, dass der Befreiungsregelung dadurch ihre Wirkung genommen wird (vgl. Rs Verigen C-156/09).

    In dem Urteil vom 29.06.2011 (XI R 52/07, BFH/NV 2011, 1806), das im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Verigen (C-156/09) ergangen ist, stellt der BFH fest, dass ein Vertrauensverhältnis zum Patienten nicht ausnahmslos Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung ist.

  • BFH, 18.09.2018 - XI R 19/15

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und

    Vielmehr ist der Begriff der therapeutischen Zweckbestimmung unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteile Kommission/Frankreich vom 11. Januar 2001 C-76/99, EU:C:2001:12, UR 2001, 62, Rz 23; Unterpertinger, EU:C:2003:625, UR 2004, 70, Rz 40; D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 58; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 29; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 29; Verigen Transplantation Service International vom 18. November 2010 C-156/09, EU:C:2010:695, UR 2011, 215, Rz 24, 27; PFC Clinic vom 21. März 2013 C-91/12, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 26; BFH-Urteile in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214, Rz 21; in BFHE 249, 562, BStBl II 2015, 946, Rz 13; BFH-Beschlüsse in BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27; vom 27. Februar 2018 XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 11).

    Mit therapeutischem Zweck erfolgen auch Leistungen, die unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil der gesamten Heilbehandlung sind, deren einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können (EuGH-Urteil Verigen Transplantation Service International, EU:C:2010:695, UR 2011, 215, Rz 26).

    Nicht notwendig ist jedoch, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von medizinischem Personal durchgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil Verigen Transplantation Service International, EU:C:2010:695, UR 2011, 215, Rz 28).

  • FG Münster, 06.02.2020 - 5 K 158/17

    Umstatzsteuerbefreiung: Die reine Einlagerung kryokonservierter Ei- und

    Insoweit sei der vorliegende Sachverhalt mit der EuGH-Entscheidung vom 18.11.2010 in der Rechtssache Verigen (C-156/09) vergleichbar.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen jedoch auch solche Dienstleistungen, die nur einen Teil des Gesamtverfahrens bilden, unter den Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin", sofern diese ein unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil des Verfahrens, dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können, sind (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121, Rdn. 26, "Verigen Transplantation Service International").

    Voraussetzung ist dabei, dass das Gesamtverfahren insgesamt einem therapeutischen Zweck dient (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121, Rdn. 25, "Verigen Transplantation Service International").

    Unerheblich ist es nach der Rechtsprechung des EuGH, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht von den Ärzten selbst, sondern einem Dritten Unternehmer erbracht werden (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121, "Verigen Transplantation Service International": Vermehrung von Knorpelzellen durch ein Labor).

    In der Rechtssache Verigen Transplantation Service International (EuGH, Urt. vom 18.11.2010 - C-156/09, HFR 2011, 121) hat der EuGH die Umsatzsteuerfreiheit der Tätigkeit eines Labors bejaht, das aus von Ärzten entnommenem Knorpelmaterial Gelenkknorpelzellen herausgelöst und vermehrt hat, welches dann wieder durch Ärzte in die Patienten implantiert wurde.

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 23/19

    Zur Steuerbefreiung medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Es macht im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei mit seinen Urteilen L.u.P. vom 08.06.2006 - C-106/05 (EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International vom 18.11.2010 - C-156/09 (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen nur dann gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht werden.
  • BFH, 11.10.2017 - XI R 23/15

    Umsatzsteuerfreiheit medizinischer Analysen eines Facharztes für klinische Chemie

    Es macht im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei mit seinen Urteilen L.u.P. vom 8. Juni 2006 C-106/05 (EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International vom 18. November 2010 C-156/09 (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) nicht von seiner früheren Rechtsprechung abgewichen, wonach Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen nur dann gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) steuerfrei sind, wenn sie im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses erbracht worden seien.

    c) Ferner lagen den Rechtssachen L.u.P. (EU:C:2006:380, UR 2006, 464) und Verigen Transplantation Service International (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) Sachverhalte zu Grunde, in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patienten und Leistungserbringer nicht bestand.

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 2 K 2409/13

    Umsatzsteuer 2009 bis 2012

    Der EuGH habe mit Urteil vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International - (Slg 2010, I-11733 Rn. 26 ff.) festgestellt, dass auch das Herauslösen von Gelenksknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation aus therapeutischen Zwecken als Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Sinne des überkommenen Begriffs der entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 C der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste EG-Richtlinie - anzusehen sei, da diese Dienstleistungen einen unerlässlichen, festen und untrennbaren Bestandteil des zur Heilung dienenden Gesamtverfahrens darstellten, dessen einzelne Abschnitte sinnvollerweise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden könnten.

    Vielmehr werde zur Abgrenzung auf den Ort der Leistungserbringung abgestellt (EuGH-Urteile vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. -, Slg 2006, I-5123 Rz. 22; vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International -, Slg 2010, I-11733; vom 21.03.2013 C-91/12 - PFC Clinic -, ABl EU 2013, Nr C 156, 12), nämlich außerhalb von Krankenhäusern, sei es in den Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort.

    Andernfalls hätte der EuGH in den Entscheidungen vom 18.11.2010 C-156/09 - Verigen Transplantation Service International - (Slg 2010, I-11733) und vom 08.06.2006 C-106/05 - L. u. P. - (Slg 2006, I-5123), in denen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den Patienten und den die Leistung erbringenden Laboren gerade nicht bestand, anders entscheiden müssen.

  • FG Düsseldorf, 16.04.2021 - 1 K 2249/17

    Umsatzsteuer: Physiotherapeutische und allgemein der Gesundheitsförderung

    Gleichwohl kann der Begriff der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin nicht auf sämtliche Leistungen, die mit der Behandlung eines Patienten zusammenhängen, ausgedehnt werden (EuGH-Urteile -Verigen Transplantation Service International- 18.11.2010 - C-156/09, UR 2011, 215; -CopyGene- 10.06.2010 - C.262/08, UR 2010, 526; BFH-Beschluss 18.09.2018 - XI R 19/15, BStBl II 2019, 178; BFH-Urteile 18.03.2015 - XI R 15/11, BFH/NV 2015, 1215; 29.07.2015 - XI R 23/13, BStBl II 2017, 733).
  • BFH, 11.01.2019 - XI R 29/17

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Gesundheitszentrums

    Vielmehr ist der Begriff unter Berücksichtigung des Zwecks der Steuerbefreiung auszulegen, der darin besteht, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (EuGH-Urteile Kommission/Frankreich vom 11. Januar 2001 C-76/99, EU:C:2001:12, UR 2001, 62, Rz 23; Unterpertinger vom 20. November 2003 C-212/01, EU:C:2003:625, UR 2004, 70, Rz 40; D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20. November 2003 C-307/01, EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 58; L.u.P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 29; CopyGene, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 29; Verigen Transplantation Service International vom 18. November 2010 C-156/09, EU:C:2010:695, UR 2011, 215, Rz 24, 27; PFC Clinic, EU:C:2013:198, UR 2013, 335, Rz 26; BFH-Urteile in BFHE 235, 58, Rz 21; in BFHE 249, 562, BStBl II 2015, 946, Rz 13; BFH-Beschlüsse vom 27. Februar 2018 XI B 97/17, BFH/NV 2018, 738, Rz 11; in BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27).

    Dies gilt auch für einzelne Leistungen, die unerlässlicher, fester und untrennbarer Bestandteil der gesamten Heilbehandlung sind, deren einzelne Abschnitte sinnvoller Weise nicht isoliert voneinander durchgeführt werden können (EuGH-Urteil Verigen Transplantation Service International, EU:C:2010:695, UR 2011, 215, Rz 26).

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.08.2013 - 6 K 1122/11

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Massageleistungen einer freien Mitarbeiterin

  • BFH, 09.09.2015 - XI R 31/13

    Sog. "Tumormeldungen" eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien

  • FG Düsseldorf, 14.08.2015 - 1 K 1570/14

    Telefonische Beratungsleistungen - sog. "Gesundheitstelefon" nicht

  • BFH, 23.09.2020 - XI R 6/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung medizinischer Telefonberatung

  • BFH, 08.08.2013 - V R 8/12

    Voraussetzungen einer Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL -

  • EuGH, 02.07.2015 - C-334/14

    De Fruytier - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • BFH, 29.07.2015 - XI R 23/13

    Zur Umsatzsteuerfreiheit der weiteren Lagerung von im Rahmen einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • FG Niedersachsen, 11.06.2020 - 11 K 237/17

    Laborleistungen zur Bestimmung sogenannter IgG-Antikörper als

  • FG Münster, 13.12.2011 - 15 K 4458/08

    Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Hygienefachkraft

  • FG Niedersachsen, 14.03.2013 - 5 K 9/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Kryokonservierung weiblicher Eizellen bei

  • BFH, 22.01.2020 - XI R 24/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2019 XI R 23/19 (XI R 23/15) -

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2013 - 5 K 5412/11

    Umsatzsteuer 2004, 2005

  • FG Schleswig-Holstein, 17.05.2022 - 4 K 119/18

    Umsatzsteuerbefreiung von medizinisch indizierten ärztlichen Heilbehandlungen

  • FG Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 14 K 1338/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der von einer in der Schweiz

  • BFH, 13.11.2019 - XI B 119/18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Überraschungsentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-90/16

    The English Bridge Union - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 132

  • FG Schleswig-Holstein, 21.11.2016 - 4 K 153/13

    Tätigkeit eines sog. Heilers nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit - keine

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2017 - 4 K 127/13

    Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2014 - 2 K 10245/11

    Umsatzsteuerbarkeit von Einkünften aus Sponsoring-Verträgen - keine steuerfreie

  • EuGH, 24.11.2022 - C-458/21

    CIG Pannónia Életbiztosító

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2019 - 2 K 2066/19

    Steuerfreiheit der im Einzelunternehmen erbrachten Umsätze i.R.v.

  • FG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - 14 K 4038/08

    Umsatzsteuerbefreiung für Einzeltherapie und Paartherapie sowie

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2014 - 14 K 797/12

    Steuerfreiheit der Umsätze aus Neurostructural Integration Technique-Behandlungen

  • FG München, 18.11.2020 - 3 K 1438/19

    Steuerrecht - "Atlaslogie"- keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.v. § 4 Nr.

  • VG Regensburg, 17.01.2011 - RN 8 K 10.2080

    Beihilfefähigkeit der auf laborärztliche Leistungen zu entrichtenden Umsatzsteuer

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Rechtsprechung
   EuGH, 25.11.2010 - C-213/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,7698
EuGH, 25.11.2010 - C-213/09 (https://dejure.org/2010,7698)
EuGH, Entscheidung vom 25.11.2010 - C-213/09 (https://dejure.org/2010,7698)
EuGH, Entscheidung vom 25. November 2010 - C-213/09 (https://dejure.org/2010,7698)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollunion - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Erhebung von Einfuhrzöllen - Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel - Pilzkonserven - KN-Unterposition 2003 10 30 - Erhebung eines Zusatzbetrags - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Chabo

    Zollunion - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Erhebung von Einfuhrzöllen - Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel - Pilzkonserven - KN-Unterposition 2003 10 30 - Erhebung eines Zusatzbetrags - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Chabo

    Zollunion - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Erhebung von Einfuhrzöllen - Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel - Pilzkonserven - KN-Unterposition 2003 10 30 - Erhebung eines Zusatzbetrags - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Chabo

    Zollunion - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Erhebung von Einfuhrzöllen - Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel - Pilzkonserven - KN-Unterposition 2003 10 30 - Erhebung eines Zusatzbetrags - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Zolltarif; Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel (Pilzkonserven); Erhebung eines Zusatzbetrags

  • rechtsportal.de

    Gemeinsamer Zolltarif; Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel [Pilzkonserven]; KN-Unterposition 2003 10 30; Erhebung eines Zusatzbetrags; Barsoum Chabo gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

  • datenbank.nwb.de

    Erhebung von Einfuhrzöllen - Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel - KN-Unterposition 2003 10 30

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Chabo

    Zollunion - Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 - Gemeinsamer Zolltarif - Erhebung von Einfuhrzöllen - Einfuhr verarbeiteter Lebensmittel - Pilzkonserven - Unterposition KN 2003 10 30 - Erhebung eines Zusatzbetrags - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2009 - Barsoum Chabo gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 2003 UPos 1030
    Agaricus; China; Einfuhr; Pilze; Zoll; Zolltarif

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 16.10.1991 - C-26/90

    Hauptzollamt Hamburg-Jonas / Wünsche

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-213/09
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 16. Oktober 1991, Wünsche (C-26/90, Slg. 1991, I-4961), und vom 4. Juli 1996, Pietsch (C-296/94, Slg. 1996, I-3409), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die Höhe des gemäß der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf die Einfuhr von Zuchtpilzkonserven und Champignonkonserven zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Zusatzbetrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, äußerte das Finanzgericht Hamburg sodann Zweifel an der Gültigkeit des Betrags von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht, der für die Einfuhr von in die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 eingereihten Waren außerhalb der Zollkontingente festgesetzt wurde.

    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Wünsche und Pietsch, auf die sich das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen bezieht, ausschließlich Schutzmaßnahmen betrifft, die die Union damals autonom nach der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse getroffen hat, die zum Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik gehört.

  • EuGH, 04.07.1996 - C-296/94

    Pietsch / Hauptzollamt Hamburg-Waltershof

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-213/09
    Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 16. Oktober 1991, Wünsche (C-26/90, Slg. 1991, I-4961), und vom 4. Juli 1996, Pietsch (C-296/94, Slg. 1996, I-3409), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die Höhe des gemäß der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse auf die Einfuhr von Zuchtpilzkonserven und Champignonkonserven zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Zusatzbetrags gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, äußerte das Finanzgericht Hamburg sodann Zweifel an der Gültigkeit des Betrags von 222 Euro je 100 kg Abtropfgewicht, der für die Einfuhr von in die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 eingereihten Waren außerhalb der Zollkontingente festgesetzt wurde.
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-213/09
    Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeht, ist - da der Unionsgesetzgeber in Bereichen wie den hier betroffenen, die von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangen und in denen er komplexe Prüfungen durchführen muss, über ein weites Ermessen verfügt - eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf die Ziele, die die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 69, sowie vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-504/04

    Agrarproduktion Staebelow - Gesundheitspolizei - Verhütung, Kontrolle und Tilgung

    Auszug aus EuGH, 25.11.2010 - C-213/09
    Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeht, ist - da der Unionsgesetzgeber in Bereichen wie den hier betroffenen, die von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangen und in denen er komplexe Prüfungen durchführen muss, über ein weites Ermessen verfügt - eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie im Hinblick auf die Ziele, die die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich unverhältnismäßig ist (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, Slg. 2005, I-10423, Randnr. 69, sowie vom 12. Januar 2006, Agrarproduktion Staebelow, C-504/04, Slg. 2006, I-679, Randnr. 36).
  • FG Hamburg, 14.04.2011 - 4 K 12/11

    Nacherhebung von Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in

    Nach Erlass des Urteils des EuGH vom 25.11.2010 (C 213/09) wird das Verfahren fortgesetzt.

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 13.05.2009 (4 K 5/08) hat der EuGH mit Urteil vom 25.11.2010 (C-213/09) erkannt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 EUR je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird.

  • FG Hamburg, 02.03.2011 - 4 K 196/10

    Zollrecht: Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in China

    Der nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendende spezifische Zoll von 222 EUR je 100 kg Abtropfgewicht, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird, unterliegt keinen Bedenken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-213/09).

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats mit Beschluss vom 13.5.2009 hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 25.11.2010 (C-213/09) erkannt, dass die Prüfung der Vorlagefrage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendenden spezifischen Zolls von 222 EUR je 100 kg Abtropfgewicht beeinträchtigen könnte, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur in dem genannten Anhang fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird.

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