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   BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16441
BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10 (https://dejure.org/2011,16441)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2011 - IV B 131/10 (https://dejure.org/2011,16441)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2011 - IV B 131/10 (https://dejure.org/2011,16441)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1, FGO § 56 Abs 2, FGO § 116 Abs 3 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 4
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • Bundesfinanzhof

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO, § 56 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 1 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3 S. 1
    Versäumung der Begründungsfrist einer Beschwerde wegen Außerfunktionssetzens einer elektronischen Fristenkontrolle im Zuge der Neuinstallation eines Rechners; Anforderungen an eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Begründungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden bei elektronischer Fristenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 1909
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.01.2003 - X B 118/02

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10
    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2003 X B 118/02, BFH/NV 2003, 645).

    Dem entsprechend hat der BFH entschieden, dass ein Wechsel in der Person des mit der Fristenkontrolle betrauten Büropersonals eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe selbst erfordert (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 645, und vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248).

  • BFH, 06.08.2001 - II R 77/99

    Revisionsbegründungsfrist - Verschulden des Prozessbevollmächtigten -

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10
    Der BFH habe entschieden, dass es ein anwaltliches Organisationsverschulden darstelle, wenn bei einem Rechtsanwalt, der einen elektronischen Fristenkalender führe, die Eingaben in den EDV-Kalender nicht jeweils mithilfe eines Ausdrucks kontrolliert würden (BFH-Beschluss vom 6. August 2001 II R 77/99, BFH/NV 2002, 44).

    Wird die elektronische Fristenkontrolle --wie z.B. im Streitfall im Zuge einer Neuinstallation des Rechners-- außer Funktion gesetzt, muss sich der Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe entweder selbst rechtzeitig vergewissern, dass die Fristenkontrolle wieder funktioniert, oder die Einhaltung der laufenden Fristen in anderer Form sicherstellen (zu den Sorgfaltspflichten bei elektronischer Fristenkontrolle s.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 44; BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 500).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 33/04

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts bei Verwendung eines

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10
    Wird die elektronische Fristenkontrolle --wie z.B. im Streitfall im Zuge einer Neuinstallation des Rechners-- außer Funktion gesetzt, muss sich der Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe entweder selbst rechtzeitig vergewissern, dass die Fristenkontrolle wieder funktioniert, oder die Einhaltung der laufenden Fristen in anderer Form sicherstellen (zu den Sorgfaltspflichten bei elektronischer Fristenkontrolle s.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 44; BGH-Beschluss vom 12. Dezember 2005 II ZB 33/04, Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2006, 500).
  • BGH, 12.10.1998 - II ZB 11/98

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts bei Führung eines

    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10
    c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle können keine geringeren Anforderungen gelten (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Oktober 1998 II ZB 11/98, Deutsches Steuerrecht 1999, 251).
  • BFH, 13.07.1989 - VIII R 55/88
    Auszug aus BFH, 27.07.2011 - IV B 131/10
    Dem entsprechend hat der BFH entschieden, dass ein Wechsel in der Person des mit der Fristenkontrolle betrauten Büropersonals eine besondere Sorgfalt und Kontrolle der im Zeitpunkt des Wechsels laufenden Fristen durch den Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe selbst erfordert (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 645, und vom 13. Juli 1989 VIII R 55/88, BFH/NV 1990, 248).
  • BFH, 19.07.2018 - IV R 10/17

    Mitunternehmerinitiative eines atypisch still Beteiligten

    Die gegen jenes Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10 als unzulässig verworfen.
  • BFH, 30.04.2013 - IV R 38/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehleingabe in den elektronischen

    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N.).

    c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1909).

  • BFH, 09.01.2014 - X R 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterfassung einer Frist im

    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N.).

    c) Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1909).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 18/13

    Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung - Wiedereinsetzung: Fristenkontrolle

    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und, soweit sie die Fristenkontrolle dem Büropersonal überlassen, die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, und in BFH/NV 2013, 1117, m.w.N.).
  • BFH, 22.05.2018 - XI R 22/17

    Organisationsverschulden bei Überwachung der Revisionsbegründungsfrist

    Bei einer elektronischen Fristenkontrolle gelten keine geringeren Anforderungen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909).
  • FG München, 22.11.2021 - 7 K 1778/20

    Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist

    Wird die elektronische Fristenkontrolle beispielsweise im Zuge einer Neuinstallation des Rechners außer Funktion gesetzt, muss sich der Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe entweder selbst rechtzeitig vergewissern, dass die Fristenkontrolle wieder funktioniert, oder die Einhaltung der laufenden Fristen in anderer Form sicherstellen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10 BFH/NV 2011, 1909).

    Die organisatorischen Maßnahmen im Kanzleibetrieb der Z. waren nicht so beschaffen, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, seien es solche technischer oder personeller Art, die Einhaltung der anstehenden Fristen sichergestellt war (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 1909).

  • BFH, 17.11.2015 - V B 56/15

    Begründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Büroversehen -

    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909).
  • BFH, 15.05.2015 - II R 28/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Anforderungen an die Organisation der

    c) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909, m.w.N., und in BFH/NV 2014, 567, Rz 12).
  • FG Hamburg, 27.02.2017 - 6 K 141/16

    Notwendiger Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung - Einspruchseinlegung in

    b) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (BFH Beschlüsse vom 27.07.2011 IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909; vom 17.11.2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222).
  • FG Düsseldorf, 30.08.2016 - 10 K 1897/16

    Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen einen Einkommensteuerbescheid

    Steuerberater und Rechtsanwälte müssen deshalb in Mandantenangelegenheiten für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (u.a. BFH-Beschluss vom 27.07.2011 - IV B 131/10, BFH/NV 2011, 1909 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 14.10.2019 - L 3 AS 1009/17

    Versäumung der Beschwerdefrist im sozialgerichtlichen Verfahren

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