Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.08.2011

Rechtsprechung
   BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10383
BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10 (https://dejure.org/2011,10383)
BFH, Entscheidung vom 05.09.2011 - VIII B 135/10 (https://dejure.org/2011,10383)
BFH, Entscheidung vom 05. September 2011 - VIII B 135/10 (https://dejure.org/2011,10383)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • openjur.de

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18 Abs 1, GewStG § 3 Nr 20 Buchst d
    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • Bundesfinanzhof

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 EStG 1990, § 3 Nr 20 Buchst d GewStG 1991
    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • rewis.io

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Ambulanter Pflegedienst grundsätzlich keine selbständige Arbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Befreiung der ambulanten Pflegedienste von der Gewerbesteuer als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfte aus einem ambulanten Pflegedienst unterliegen der Gewerbesteuerpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2062
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 09.12.2010 - L 1 KR 187/10

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Beatmungspflegepatient -

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10
    Im Übrigen gilt für die Streitjahre, dass die pflegerische Tätigkeit der Klägerin gewerblicher Natur ist und weder als Tätigkeit eines Heil- oder Heilhilfsberufs anzusehen ist (vgl. etwa Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2010 L 1 KR 187/10, juris) noch als sonstige selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wie aus den gesetzlichen Regelbeispielen hinreichend klar ersichtlich, die jeweils Verwaltungstätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftskreis Dritter zum Gegenstand haben, von denen sich die pflegerischen Arbeiten der Klägerin grundlegend unterscheiden.
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 05.09.2011 - VIII B 135/10
    Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13932
BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11 (https://dejure.org/2011,13932)
BFH, Entscheidung vom 24.08.2011 - VI B 18/11 (https://dejure.org/2011,13932)
BFH, Entscheidung vom 24. August 2011 - VI B 18/11 (https://dejure.org/2011,13932)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • openjur.de

    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG; Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 105 Abs 5, EStG § 33a Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 12 Nr 1 S 2, BGB § 1608 Abs 1
    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 105 Abs 5 FGO, § 33a Abs 1 S 1 EStG 2002
    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • rewis.io

    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG - Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf Einspruchsentscheidung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtmäßigkeit der Zusammenzählung der Einkünfte der Ehegatten und gleichmäßige Zurechnung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

  • datenbank.nwb.de

    Einkünfteermittlung bei unterhaltsberechtigter Person im Rahmen des § 33a EStG

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1868
  • BFH/NV 2011, 2062
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.11.2003 - III B 88/02

    Absehen von der Darstellung der Entscheidung - Bezugnahme auf die

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11
    Nichts anderes ergibt sich auch aus den von den Klägern zur Begründung des vermeintlichen Verfahrensfehlers herangezogenen Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 20. November 2003 III B 88/02, BFH/NV 2004, 517; vom 8. Juli 2008 II B 57/07.
  • BFH, 08.07.2008 - II B 57/07

    Verweisung des FG auf Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11
    Nichts anderes ergibt sich auch aus den von den Klägern zur Begründung des vermeintlichen Verfahrensfehlers herangezogenen Entscheidungen des BFH (Beschlüsse vom 20. November 2003 III B 88/02, BFH/NV 2004, 517; vom 8. Juli 2008 II B 57/07.
  • BFH, 19.05.2004 - III R 28/02

    Außergewöhnliche Belastung: Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11
    Denn mit der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Rechtsprechung des BFH (zuletzt Urteil vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631) ist die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend beantwortet, dass die Einkünfte der Ehegatten zusammenzuzählen und gleichmäßig den Ehegatten zuzurechnen sind.
  • BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09

    Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11
    Dies gilt umso mehr, als nach der neuesten Rechtsprechung des Senats eine Unterhaltsverpflichtung konkret bestehen muss (Urteil vom 5. Mai 2010 VI R 29/09, BFHE 230, 12, BStBl II 2011, 116).
  • BFH, 27.05.2009 - VI B 123/08

    Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als

    Auszug aus BFH, 24.08.2011 - VI B 18/11
    Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.).
  • BFH, 24.05.2012 - VI B 120/11

    Grundsätzliche Bedeutung: Unterhaltsaufwendungen bei einer bestehenden Ehe bzw.

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluss vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.07.2015 - 8 K 3609/13

    Unterhaltszahlungen an in Italien lebende Angehörige

    Die Einkünfte der miteinander verheirateten Eltern des Klägers sind zusammenzurechnen und sodann zu halbieren (vgl. BFH-Urteile vom 19. Mai 2004 III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631 und vom 15. November 1991 III R 84/89, BStBl II 1992, 245; BFH-Beschluss vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062).
  • BFH, 06.09.2012 - V B 14/12

    Abgabenrechtliche Wirkungen einer Umsatzsteuererklärung

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es darüber hinaus, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, juris II.1.; vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).
  • BFH, 03.02.2014 - VI B 111/13

    Kindergeld für verheiratete Kinder - Keine Anwendbarkeit der sog.

    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 24. August 2011 VI B 18/11, BFH/NV 2011, 2062, m.w.N.).
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