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   BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09   

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BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09 (https://dejure.org/2011,9189)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2011 - IV R 36/09 (https://dejure.org/2011,9189)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - IV R 36/09 (https://dejure.org/2011,9189)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Unterlassen geeigneter ...

  • openjur.de

    Anforderungen an die Revisionsbegründung; Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels; Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Unterlassen geeigneter ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 16 Abs 3 S 1, FGO § 120 Abs 2, FGO § 120 Abs 3, FGO § 124 Abs 1 S 2, FGO § 126 Abs 4, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2
    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Unterlassen geeigneter ...

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Unterlassen geeigneter ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 2002, § 16 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 120 Abs 2 FGO, § 120 Abs 3 FGO, § 124 Abs 1 S 2 FGO
    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Unterlassen geeigneter ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Voraussetzungen der Betriebsaufgabe und der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei einem Bauträger

  • rewis.io

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Unterlassen geeigneter ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Anforderungen an die Revisionsbegründung - Revisionsbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels - Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Unterlassen geeigneter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; FGO § 126 Abs. 4
    Voraussetzungen für die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im einkommensteuerechtlichen Sinn; Beurteilung einer Tätigkeit als einkommensteuerlich relevant

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Begründung einer Revision; Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels; Unterlassen einer geeigneten Umstrukturierungsmaßnahme als gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebsaufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2092
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Durch diese tatsächliche Feststellung unterscheide sich der Streitfall von dem Sachverhalt des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 1995 IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276).

    Denn zum einen ergibt sich daraus ohne weiteres, dass die Klägerin eine Abweichung von dem BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 geltend macht und sich gegen die das angefochtene Urteil tragende Begründung wendet, das Fehlen von Verkaufsbemühungen oder anderer nachweisbarer Vermarktungshandlungen nach dem Scheitern ihres ursprünglichen Planes sei als endgültige Aufgabe des bis dahin bestehenden Gewerbebetriebs zu werten.

    Andere Fälle der Betriebsunterbrechung können nicht anders beurteilt werden, wenn die bei der Betriebseinstellung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatten (BFH-Urteil in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 40/06

    Liebhaberei bei Verlusten eines Automatenaufstellers - Verzicht auf

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Ein solcher --widerlegbarer-- Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.1.a der Gründe).

    So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Denn die Einstellung kann als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt (u.a. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.a der Gründe; vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.1.b der Gründe).

    Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung deshalb davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH-Urteile in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.a der Gründe; in BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.1.b der Gründe).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 15/03

    Aufteilung einer Gesamtschuld und Vollstreckung

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Insbesondere reicht wegen der unterschiedlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und einer Revision andererseits die Bezugnahme auf die Begründung einer (erfolgreichen) Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig nicht aus (u.a. BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 15/03, BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566, unter 1.b der Gründe).

    Eine solche Ausnahme kommt nicht nur in Betracht, wenn die Revision wegen einer Verfahrensrüge zugelassen wurde, sondern aufgrund der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch dann, wenn sie aufgrund einer Divergenzrüge zugelassen wurde (BFH-Urteil in BFHE 205, 22, BStBl II 2004, 566, unter 1.b der Gründe).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe).

    Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Denn die Einstellung kann als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt (u.a. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.a der Gründe; vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.1.b der Gründe).

    Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung deshalb davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH-Urteile in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.a der Gründe; in BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.1.b der Gründe).

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 5/06

    Verschwinden des Betriebsinhabers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Denn diese endet erst mit der Veräußerung des letzten zur Veräußerung bestimmten bzw. geeigneten Wirtschaftsguts, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, oder mit dessen Überführung in das Privatvermögen (BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, unter II.1.d der Gründe, m.w.N.).

    Die Überführung in das Privatvermögen erfordert eine zielgerichtete eindeutige Handlung des Steuerpflichtigen, die nach außen seinen Willen erkennen lässt, das fragliche Wirtschaftsgut fortan nicht mehr für betriebliche Zwecke einzusetzen (BFH-Urteil in BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, unter II.1.e der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 02.06.1999 - X R 149/95

    Liebhaberei nicht allein aufgrund von Verlustperioden

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    bb) Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, unter II.1. der Gründe).
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 60/01

    Architektentätigkeit als Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Zwar kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene Verluste verneint werden (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

    Auszug aus BFH, 12.05.2011 - IV R 36/09
    Denn es lässt den Schluss zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b bb (3) der Gründe).
  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

  • BFH, 18.03.1981 - I R 102/77

    Revision - Verfahrensmangel - Rüge

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 54/08

    Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrlangem Leerstand eines Gebäudes

  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

  • BFH, 31.05.2001 - IV R 81/99

    Honorareinnahmen

  • BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer

    aa) Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, unter II.3.a, und vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 16).

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 13).

  • BFH, 05.04.2017 - X R 6/15

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt

    a) Soweit es dem Kläger nicht gelungen ist, das Grundstück mit der ursprünglich vorgesehenen geplanten Bebauung zeitnah zu verkaufen, wäre dies zunächst nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. zu alledem Senatsurteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, unter II.2.b; vom 27. Mai 2009 X R 39/06, BFH/NV 2009, 1790, unter II.4.a, m.w.N.; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, unter II.2.c bb, m.w.N.; vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380, unter II.2.b) für sich genommen unerheblich.
  • FG München, 10.07.2014 - 15 K 2275/11

    (Gebrauchs-) Kunst

    lung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092).

    Denn es lässt den Schluss zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war (BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 62/01, BStBl II 2005, 336 und vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092).

    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874 und vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092).

  • FG Münster, 22.08.2012 - 7 K 2000/11

    Gewinnerzielungsabsicht bei Rechtsanwaltskanzlei

    Denn es lässt den Schluss zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war (BFH-Urteile vom 12.5. 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen zu stellen (BFH-Urteile vom 12.5. 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18

    Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während

    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 24; Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, juris, Rn. 16).

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (BFH, Urteil vom 9. November 2017, IV R 37/14, BStBl. II, 2018, 227, juris, Rn. 25; Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 13; Urteil vom 12. Mai 2011, IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, juris, Rn. 17; Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287, juris, Rn. 3).

  • BFH, 18.07.2018 - X R 36/17

    Voraussetzungen für die Annahme einer Zwangsbetriebsaufgabe bzw.

    bb) Die neuere Rechtsprechung nimmt demgegenüber --nach Auffassung des Senats zu Recht-- eine stärker objektivierende Betrachtung vor und unterstellt die Wiederaufnahmeabsicht, solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist und der Steuerpflichtige keine eindeutige Aufgabeerklärung abgibt (BFH-Urteile vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, unter II.2.c, a.E., und vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, Rz 17).
  • BFH, 14.03.2017 - VIII R 39/14

    Werbungskosten des Gesellschafters einer GmbH wegen Inanspruchnahme aus einem

    Außerdem prüft der Kläger zwar unzutreffend die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO, genügt aber zugleich den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung, indem er ausführlich darlegt, weshalb das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des BFH widersprechen soll (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 7 K 7195/10

    Gewerbesteuermessbetrag 2002; gesonderter und einheitlicher Feststellung von

    Die Rechtsprechung über Betriebsverpachtungen ist daher auf (bloß) ruhende Betriebe übertragbar, weil es sich bei dem Ruhen ebenso wie bei der Verpachtung um eine Betriebsunterbrechung aus Sicht des Steuerpflichtigen handelt (BFH, Urteile vom 26.02.1997 - X R 31/95, BStBl. II 1997, 561; vom 12.05.2011 - IV R 36/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 2092, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - 13 K 3148/11

    Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger

    In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092 m.w.N.).
  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18

    Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe

    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn die bisher im Betrieb entfaltete Tätigkeit aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Urteile vom 26. April 2001 IV R 14/00, BStBl II 2001, 798; vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092).
  • FG München, 21.11.2016 - 7 K 3067/15

    Einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften

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Rechtsprechung
   BFH, 22.08.2011 - III B 4/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15103
BFH, 22.08.2011 - III B 4/10 (https://dejure.org/2011,15103)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2011 - III B 4/10 (https://dejure.org/2011,15103)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2011 - III B 4/10 (https://dejure.org/2011,15103)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren Sachverhalten - Vorliegen von Leichtfertigkeit i. S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • openjur.de

    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren Sachverhalten; Vorliegen von Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AO § 378 Abs 1 S 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren Sachverhalten - Vorliegen von Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • Bundesfinanzhof

    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren Sachverhalten - Vorliegen von Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 378 Abs 1 S 1 AO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren Sachverhalten - Vorliegen von Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • IWW
  • rewis.io

    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren Sachverhalten - Vorliegen von Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • ra.de
  • rewis.io

    Divergenzrüge nur bei unterschiedlichen Rechtssätzen zu vergleichbaren Sachverhalten - Vorliegen von Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • rechtsportal.de

    AO § 378 Abs. 1 S. 1
    Verwerfung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision bzgl. der Auslegung des Begriffs der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 S. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Rüge einer Divergenz; Begriff der Leichtfertigkeit i.S. des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    § 378 AO
    § 378 AO: Leichtfertige Steuerverkürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 2092
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Niedersachsen, 13.04.2007 - 10 S 28/06

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Kindergeld wegen Verlegung des tatsächlichen

    Auszug aus BFH, 22.08.2011 - III B 4/10
    Nach ihr wäre --nach Auffassung der Klägerin-- bei Heranziehung der Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 13. April 2007  10 S 28/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1892) die Vorinstanz zu einer anderen rechtlichen Bewertung betreffend den Begriff der Leichtfertigkeit i.S. von § 378 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gekommen.
  • BFH, 27.04.2011 - III B 62/10

    Darlegung einer Divergenz - Aufklärungsrüge - Rügeverlust - Schlafender Richter

    Auszug aus BFH, 22.08.2011 - III B 4/10
    Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die sich auf die Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen Finanzgerichts (FG) stützt, muss der Beschwerdeführer neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung dartun, dass das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 27. April 2011 III B 62/10, BFH/NV 2011, 1379).
  • BFH, 22.07.2008 - II B 47/07

    Keine Erstreckung einer steuerlichen Amnestie auf Steuerehrliche - Bewertung

    Auszug aus BFH, 22.08.2011 - III B 4/10
    Eine schlüssige Rüge setzt weiter die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846).
  • BFH, 17.03.2000 - VII B 39/99

    Leichtfertige Branntweinsteuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 22.08.2011 - III B 4/10
    Ein derartiges Verschulden liegt danach vor, wenn ein Steuerpflichtiger nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 39/99, BFH/NV 2000, 1180).
  • BFH, 02.04.2014 - VIII R 38/13

    Zufluss von Scheinrenditen in Schneeballsystemen - Prüfung der

    In der Revisionsinstanz können die dazu getroffenen Feststellungen des FG grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der Leichtfertigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Verhältnisse hinsichtlich des notwendigen individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 4. Februar 1987 I R 58/86, BFHE 149, 109, BStBl II 1988, 215; vom 31. Oktober 1989 VIII R 60/88, BFHE 160, 7, BStBl II 1990, 518 --zu § 169 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AO--; ferner vom 24. April 1996 II R 73/93, BFH/NV 1996, 731, m.umf.N.; BFH-Beschlüsse vom 22. August 2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092; vom 18. November 2013 X B 82/12, BFH/NV 2014, 292).
  • FG Münster, 04.11.2016 - 8 K 1854/14

    Steuerhinterziehung - Unberechtigter Kindergeldbezug

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Steuerpflichtige nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen (BFH, Beschluss vom 22. August 2011 - III B 4/10 -, BFH/NV 2011, 2092).

    Erforderlich ist hierzu eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen (BFH, Beschluss vom 22. August 2011 - III B 4/10 -, BFH/NV 2011, 2092).

  • BFH, 13.02.2012 - II B 12/12

    Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision; Rügeverlust; Auslandszeugen

    Des Weiteren ist auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage wie in den angeführten Entscheidungen des BFH handle, von denen das FG abgewichen sein soll (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 22. August 2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092).
  • FG Köln, 13.03.2013 - 10 K 2820/12

    Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen Entdeckung von

    Dabei kommt es nicht auf die Einsichtsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers, sondern auf die des betreffenden Täters an (BFH, Beschluss vom 22.8.2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092 mit Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 29.10.2012 - V B 85/11

    Unterlassen einer Verfahrensaussetzung

    Eine schlüssige Rüge setzt weiter die Darlegung voraus, dass die Entscheidungen zu gleichen, vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846, und vom 22. August 2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.09.2013 - 2 K 23/12

    Geldwerter Vorteil durch Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt: Reiseantritt als

    Dabei kommt es nicht auf die Einsichtsfähigkeit eines Durchschnittsbürgers, sondern auf die des betreffenden Täters an (BFH - Beschluss vom 22.8.2011 III B 4/10, BFH/NV 2011, 2092 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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