Weitere Entscheidung unten: BFH, 06.10.2010

Rechtsprechung
   BFH, 06.10.2010 - X S 25/10   

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BFH, 06.10.2010 - X S 25/10 (https://dejure.org/2010,14152)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2010 - X S 25/10 (https://dejure.org/2010,14152)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - X S 25/10 (https://dejure.org/2010,14152)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 276
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 28.05.2010 - III S 11/10

    Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare gerichtliche Entscheidung nicht

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - X S 25/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden.
  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - X S 25/10
    Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
  • BFH, 01.07.2009 - V S 10/07

    BFH nimmt Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - X S 25/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden.
  • BFH, 19.11.2009 - III S 43/09

    Gegenvorstellung gegen Zurückweisung einer Erinnerung nicht statthaft -

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - X S 25/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden.
  • BFH, 14.11.2006 - IX S 14/06

    Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - X S 25/10
    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - X S 25/10
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts --wie z.B. eine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung-- erhoben werden.
  • BFH, 14.02.2012 - X S 1/12

    Inhalt und Umfang der richterlichen Hinweispflicht bei fehlender Erfolgsaussicht

    Eine solche ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, die (jeweils) angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276).
  • BFH, 18.02.2014 - XI B 140/13

    Zur Beschwerde im Rahmen eines AdV-Verfahrens und zur Umdeutung dieses

    Es kann deshalb dahinstehen, ob nach Inkrafttreten des § 133a FGO eine Gegenvorstellung überhaupt noch zulässig ist (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276; vom 11. Februar 2011 XI S 1/11, BFH/NV 2011, 829).
  • BFH, 10.02.2011 - X S 1/11

    Aussetzung der Vollziehung: Gericht der Hauptsache, Zulässigkeit der Beschwerde

    Es kann deshalb dahinstehen, ob nach Inkrafttreten des § 133a FGO eine Gegenvorstellung überhaupt noch zulässig ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276).
  • FG Hamburg, 25.07.2013 - 3 K 145/12

    Gegenvorstellung und Richterablehnung nach Urteilsverkündung

    1.Zumindest ist eine solche Gegenvorstellung unzulässig wegen des Vorrangs der abschließenden Regelung über die Anhörungsrüge (vgl. Beschlüsse BFH vom 06.10.2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276; BVerfG vom 08.02.2006 2 BvR 575/05, NJW 2006, 2907; Niedersächsisches FG vom 04.08.2010, 2 K 70/10, Juris; FG Baden-Württemberg vom 15.03.2005 7 V 55/04, EFG 2005, 885, DStRE 2005, 1237), die wiederum gemäß § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO zurücktritt gegenüber dem - hier eingelegten - Rechtsmittel der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (vgl. oben I 1 d m. w. N.).
  • FG München, 30.09.2014 - 7 K 2732/11

    Tatbestandsberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt nur in Betracht, wenn dem

    Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen gerichtliche Entscheidungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen können und - wie im Streitfall - vom erkennenden Gericht nicht abgeändert werden können, überhaupt noch statthaft ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Dezember 2008 1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190; Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276 m.w.N.).
  • FG München, 07.03.2013 - 14 V 2068/12

    Gegenvorstellung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276 m.w.N.).
  • FG München, 20.06.2011 - 14 V 728/09

    Gegenvorstellung

    Es kann dahingestellt bleiben, ob nach Einführung der sog. Anhörungsrüge in § 133 a FGO der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen überhaupt noch statthaft ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. Oktober 2010 X S 25/10, BFH/NV 2011, 276 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 06.10.2010 - V B 10/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,16182
BFH, 06.10.2010 - V B 10/10 (https://dejure.org/2010,16182)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2010 - V B 10/10 (https://dejure.org/2010,16182)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - V B 10/10 (https://dejure.org/2010,16182)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • openjur.de

    Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 155, ZPO § 295, FGO § 76 Abs 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

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Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 276
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.12.2008 - XI R 23/08

    Langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein -

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - V B 10/10
    Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, da die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208) nicht vorliegt.

    Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208 darauf gestützt, dass der im vorliegenden Fall streitige Betrieb eines Golfplatzes nicht nur die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten umfasse.

  • BFH, 27.08.2008 - IX B 207/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Werbungskosten - wirtschaftliches Eigentum -

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - V B 10/10
    Gleichwohl hat die --in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch einen Steuerberater fachkundig vertretene-- Klägerin rügelos zur Sache verhandelt und damit ihr Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2008 - XI B 201/07

    Behauptete Divergenz als Zulassungsgrund bei Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BFH, 06.10.2010 - V B 10/10
    Somit liegt die geltend gemachte Abweichung nicht vor, da der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so bedeutsamer und wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der angeblichen Divergenzentscheidung unterscheidet, dass durch einen vom BFH in der angeblichen Divergenzentscheidung aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als mitentschieden gelten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 XI B 201/07, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 24.08.2012 - III B 21/12

    Aufteilung von Reisekosten bei sowohl privater als auch beruflicher Veranlassung

    Damit hat das FA sein Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022).
  • BFH, 14.03.2012 - V B 10/11

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Rechtsfehler - Willkürliche

    Gleichwohl hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem FG durch einen Steuerberater fachkundig vertretene Kläger rügelos zur Sache verhandelt und damit sein Rügerecht durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276; vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022).
  • BFH, 17.03.2011 - II B 73/10

    Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und unterlassene Beweisaufnahme als

    Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat der Kläger das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 6. Oktober 2010 V B 10/10, BFH/NV 2011, 276, m.w.N.).
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