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   EuGH, 16.12.2010 - C-430/09   

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EuGH, 16.12.2010 - C-430/09 (https://dejure.org/2010,2069)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-430/09 (https://dejure.org/2010,2069)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-430/09 (https://dejure.org/2010,2069)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • EU-Kommission PDF

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • EU-Kommission

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Beförderung/Lieferung; Euro Tyre Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • Betriebs-Berater

    Beförderung, Reihengeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Beförderung/Lieferung; Euro Tyre Holding BV gegen Staatssecretaris van Financiën

  • datenbank.nwb.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie: Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände, die zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung führen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung der warenbewegten Lieferung im Dreiecksgeschäft auch dann zur ersten Lieferung, wenn die Versendung durch den ersten Abnehmer erfolgt und der zweite Abnehmer daran beteiligt ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Euro Tyre Holding

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Befreiung der Lieferung von Gegenständen, die innerhalb der Union versandt oder befördert werden - Aufeinanderfolgende ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Lieferort beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Lieferort beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zuordnung der innergemeinschaftlichen Lieferung bei einem Reihengeschäft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden, eingereicht am 2. November 2009 - Euro Tyre Holding B.V./Staatssecretaris van Financiën

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a, RL 77/388/EWG Art 8 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 28a Abs 1 Buchst a UAbs 1, RL 77/388/EWG Art 28b Teil A Buchst a Abs 1
    Innergemeinschaftliche Beförderung; Lieferung; Reihengeschäft; Zurechnung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, 28a Abs. 1 Buchst. a, 28b Teil A Abs. 1 und 28c Teil A Eingangssatz und Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • BB 2011, 149
  • DB 2011, 150
  • BFH/NV 2011, 397
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Daher sei - unter Berücksichtigung des Urteils vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, Slg. 2006, I-3227) - ETH nicht berechtigt gewesen, in Bezug auf ihre Lieferungen an die Käufer die in Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung wegen innergemeinschaftlicher Lieferung anzuwenden.

    Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass sich das nationale Gericht mit dieser Frage Klarheit verschaffen möchte über die Antwort, die der Gerichtshof im Urteil EMAG Handel Eder gegeben hat.

    Der Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil EMAG Handel Eder ergangen ist, entsprach dem des Ausgangsrechtsstreits.

    Ist dagegen die Lieferung, die zur innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung von Gegenständen führt, die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen, so befindet sich der Ort der ersten Lieferung, die naturgemäß vor der Versendung oder Beförderung der Gegenstände erfolgt ist, im Mitgliedstaat des Beginns dieser Versendung oder Beförderung (Urteil EMAG Handel Eder, Randnr. 50).

    Dieser Ort befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft dieser Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob diese Lieferung die erste oder die zweite der beiden aufeinanderfolgenden Lieferungen ist (Urteil EMAG Handel Eder, Randnr. 51).

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).

    Ist allerdings der Lieferant seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachgekommen, während der Erwerber seine vertragliche Verpflichtung, die Gegenstände an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaats zu versenden oder zu befördern, nicht erfüllt hat, müsste der Erwerber in diesem Mitgliedstaat zur Mehrwertsteuer herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnrn.

  • EuGH, 18.11.2010 - C-84/09

    X - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2, 20 Abs. 1 und 138 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass eine Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie nur anwendbar ist, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und wenn dieser Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, und vom 18. November 2010, X, C-84/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN,

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter haben und unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar sind (Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 38, und vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-430/09
    Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, besteht das Ziel, das mit der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt wird, darin, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung

    Da das Ausgangsverfahren einen Vorgang betrifft, bei dem in Bezug auf die verkauften Gegenstände zwei aufeinanderfolgende Lieferungen, aber nur eine innergemeinschaftliche Beförderung durchgeführt wurden, hängt nämlich die Einstufung der ersten Lieferung zwischen der VSTR-Tochter und Atlantic als innergemeinschaftliche Lieferung, die als solche nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, davon ab, ob die innergemeinschaftliche Beförderung - wovon die Vorlageentscheidung offenbar ausgeht - tatsächlich der ersten Lieferung zugerechnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder, C-245/04, Slg. 2006, I-3227, Randnr. 45, und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, Slg. 2010, I-13335, Randnr. 21).

    Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer umfassenden Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls ab (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 27) und insbesondere von der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, dem Endempfänger übertragen worden ist (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnrn. 31 bis 35).

    Falls nämlich die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Beförderung erfolgt, könnte die innergemeinschaftliche Beförderung nicht mehr der Lieferung an den Ersterwerber zugerechnet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 33).

    Hinsichtlich der Umstände, die bei der Würdigung berücksichtigt werden können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn der Ersterwerber das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der ersten Lieferung erlangt hat, seine Absicht bekundet, diesen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt, die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten Lieferung zugerechnet werden müsste, sofern das Recht, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, im Bestimmungsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Beförderung auf den Zweiterwerber übertragen wurde (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnrn. 44 und 45).

    Der Gerichtshof hat jedoch auch klargestellt, dass dies nicht der Fall ist, wenn nach der Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber dieser dem die erste Lieferung durchführenden Lieferer mitgeteilt hat, dass der Gegenstand, bevor er den Liefermitgliedstaat verlassen habe, an einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft werde (Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 36).

    Infolgedessen ist es zwar legitim, von einem Lieferer zu verlangen, dass er redlich ist und alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (vgl. Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 38); die Mitgliedstaaten würden aber über die Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Steuererhebung unbedingt erforderlich sind, hinausgehen, wenn sie bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Mehrwertsteuerbefreiung allein deshalb verweigern würden, weil der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mitgeteilt hat, wenn dieser redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Nummer nicht mitteilen kann, außerdem aber andere Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    bb) Das FG Münster, die Vorinstanz und das FA verkennen im Rahmen ihrer Analyse, dass es bei der Prüfung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung --aus unionsrechtlicher Sicht-- auf die objektiven Umstände ankommt (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 27. September 2007 C-409/04, Teleos u.a., Slg. 2007, I-7797, BStBl II 2009, 70, Rz 39 f.; vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R, Slg. 2010, I-12605, BStBl II 2011, 846, Rz 39; vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding, Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 28; VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 30, jeweils m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH).

    c) Soweit in der Literatur der Einwand erhoben wird, der Senat unterliege einem "Zirkelschluss", weil aus der Beförderung oder Versendung die Verschaffung der Verfügungsmacht abzuleiten sei und nicht umgekehrt bei Verschaffung der Verfügungsmacht die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ausgelöst werden (Hiller, MwStR 2013, 652, 654 f.; Nieskens, DB 2013, 1872; Nieskens, UR 2013, 823, 824 ff.; Nieskens/ Heinrichshofen/Matheis, UR 2014, 513, 516; Sterzinger, Neue Wirtschafts-Briefe --NWB-- 2013, 4028, 4033), übersieht diese Auffassung, dass es sich bei der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL) und der Beförderung bzw. Versendung in den anderen Mitgliedstaat (§ 3 Abs. 6 UStG, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG, Art. 32 Unterabs. 1 MwStSystRL) um zwei verschiedene Tatbestandsmerkmale der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen handelt (vgl. zu den Tatbestandsmerkmalen neben Rz 29 des EuGH-Urteils Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, und Rz 30 des EuGH-Urteils VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832; aus neuerer Zeit EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2014 C-492/13, Traum, HFR 2014, 1131, UR 2014, 943, Rz 24 und 25).

    Auch der EuGH geht --wie übrigens auch Art. 28c Teil E Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 141 MwStSystRL) und § 25b Abs. 1 und 3 UStG-- davon aus, dass die Zuordnung der Warenbewegung zur ersten Lieferung der Regelfall ist (EuGH-Urteile Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 32; VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 32) und die Zuordnung zur zweiten Lieferung die Ausnahme (EuGH-Urteile Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 33; VSTR in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 33).

  • BFH, 28.05.2013 - XI R 11/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft unter Beteiligung eines im

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteile --EMAG Handel Eder OHG-- in Slg. 2006, I-3227, BFH/NV Beilage 2006, 294, UR 2006, 342, Leitsatz 1 und Rz 45; vom 16. Dezember 2010 C-430/09 --Euro Tyre Holding--, Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 44) kann eine Versendung oder Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden, die als einzige nach Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG befreit ist, wenn zwei aufeinander folgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Versendung oder Beförderung dieses Gegenstands führen.

    bb) Für die Frage, welcher Lieferung die innergemeinschaftliche Beförderung oder Versendung zuzurechnen ist, wenn diese von der Person, die als Ersterwerber und Zweitlieferant an beiden Lieferungen beteiligt war, oder für deren Rechnung durchgeführt wird, ist in der Richtlinie 77/388/EWG keine § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG entsprechende oder eine sonstige Regelung vorgesehen (vgl. EuGH-Urteil --Euro Tyre Holding-- in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27).

    Der Senat geht deshalb davon aus, dass § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG trotz der Rechtsprechung des EuGH zur Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls bei der Zuordnung (nur) einer innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung zu einer von zwei aufeinander folgenden Lieferungen (vgl. EuGH-Urteile --Euro Tyre Holding-- in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27, und --VSTR-- in HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 32) nach wie vor anwendbar ist, aber unionsrechtskonform ausgelegt werden muss.

    Auch der V. Senat des BFH geht in seiner Entscheidung in BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208 unter Rz 16 bis 18 davon aus, dass § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG durch die Rechtsprechung des EuGH im Urteil --Euro Tyre Holding-- (Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176) zur Zuordnung einer innergemeinschaftlichen Beförderung oder Versendung weiterhin gilt.

    Das ergibt sich möglicherweise bereits aus dem EuGH-Urteil --Euro Tyre Holding-- (Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176; vgl. von Streit, UStB 2013, 47, 48 und 50; Prätzler, Der Betrieb --DB-- 2012, 2654, 2658 f.; Kramer, UR 2011, 913, 914), jedenfalls aber eindeutig aus Rz 36 und 37 des EuGH-Urteils --VSTR-- (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832).

    Wenn der in der Mitte stehende Unternehmer --wie im Streitfall-- die Transportverantwortlichkeit innehat, verwirft der EuGH jedoch ausdrücklich einen Rückschluss aus der Transportverantwortlichkeit auf das Innehaben der Verfügungsmacht (vgl. EuGH-Urteil --Euro Tyre Holding-- in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 40).

    c) Soweit sich aus Abschn. 3.14. Abs. 7 Sätze 1, 4 und 5 UStAE ergeben sollte, dass für die Zuordnung der Versendung allein auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten oder die Frachtzahlkonditionen ohne umfassende Einzelfallwürdigung abzustellen ist, wäre dies mit den EuGH-Urteilen --VSTR-- (HFR 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 32 und 37) und --Euro Tyre Holding-- (Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27 und 31 bis 35) nicht vereinbar.

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Zunächst ergibt sich aber aus der ständigen Rechtsprechung, dass dann, wenn zwei aufeinanderfolgende Lieferungen desselben Gegenstands, die gegen Entgelt zwischen Steuerpflichtigen, die als solche handeln, vorgenommen werden, zu einer einzigen innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstands führen, diese Beförderung nur einer der beiden Lieferungen zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Juli 2017, Toridas, C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 34).

    Schließlich sind zur Feststellung, ob eine Lieferung als "innergemeinschaftliche Lieferung" eingestuft werden kann, die Absichten zu berücksichtigen, die der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs des fraglichen Gegenstands hatte, sofern sie durch objektive Gesichtspunkte gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 30/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung

    a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Einstufung einer Lieferung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist zwar zu Fällen ergangen, in denen der Ersterwerber die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes übernommen hatte (vgl. EuGH-Urteile vom 6. April 2006 C-245/04, EMAG Handel Eder, Slg. 2006, I-3227, BFH/NV Beilage 2006, 294, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 342, Rz 15; vom 16. Dezember 2010 C-430/09, Euro Tyre Holding, Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27; vom 27. September 2012 C-587/10, VSTR, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1212, UR 2012, 832, Rz 16).

    bb) Weder die Tatsache, dass der Zweiterwerber (C) an der Beförderung beteiligt war, noch der Umstand, dass die Gegenstände nicht zur Adresse des Ersterwerbers (B) befördert wurden, können es für sich genommen ausschließen, die Beförderung der ersten Lieferung zuzuordnen (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 41 f.).

    Folglich kann bei einem im Unionsrecht bisher nicht gesondert geregelten Reihengeschäft (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 27) für die Frage der Einstufung eines Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung nicht   allein   entscheidend sein, ob der letzte Abnehmer eines Reihengeschäfts die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes übernommen hat; der vom FA in der Revisionsbegründung herangezogene Abschn. 3.14. Abs. 8 Satz 2 UStAE ist --worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat-- mit der Rechtsprechung des EuGH nicht in vollem Umfang vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 2011 V R 3/10, BFHE 235, 43, BFH/NV 2011, 2208, Rz 19).

    cc) Hingegen kann der Umstand, dass die Beförderung vom   Eigentümer   des Gegenstands oder für dessen Rechnung durchgeführt wird, bei der Entscheidung, ob diese Beförderung der ersten oder der zweiten Lieferung zugeordnet wird, eine Rolle spielen (vgl. EuGH-Urteil Euro Tyre Holding in Slg. 2010, I-13335, UR 2011, 176, Rz 40).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-386/16

    Toridas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird die Steuerbefreiung der Lieferung eines Gegenstandes im Sinne dieses Artikels erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen wurde, wenn der Lieferant nachweist, dass dieser Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert wurde und wenn der Gegenstand infolge dieser Versendung oder Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist zur Klärung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27, und vom 27. September 2012, VSTR, C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Die Frage der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat den Gerichtshof bereits in mehreren Verfahren beschäftigt, vgl. etwa Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), und vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232).

    19 Siehe in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32 ff.), bei dem der Eigentumsübergang überhaupt keine Rolle spielt und mehr auf die Mitteilung der Weiterverkaufsabsicht abgestellt wurde.

    Siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40).

    22 Urteile vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 32), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 35), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:624, Nrn. 58 ff.) und in der Rechtssache EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2005:675, Nr. 56).

    23 So auch Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40 a. E.).

    25 Vgl. Urteile vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 36), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 34), und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 33).

    33 Siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 45), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 37).

    36 Urteile vom 19. Dezember 2018, AREX CZ (C-414/17, EU:C:2018:1027), vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), und vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    2 Die Frage der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung bei einem sogenannten innergemeinschaftlichen Reihengeschäft hat den Gerichtshof bereits in mehreren Verfahren beschäftigt, vgl. etwa Urteile vom 6. April 2006, EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2006:232), vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599), und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84).

    22 Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 27), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 32), vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 35), und vom 21. Februar 2018, Kreuzmayr (C-628/16, EU:C:2018:84, Rn. 32), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache EMAG Handel Eder (C-245/04, EU:C:2005:675, Nr. 56).

    Siehe in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40).

    25 Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 40).

    26 Die bisher entschiedenen Fälle betrafen immer Ketten von lediglich zwei aufeinanderfolgenden Lieferungen, vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 33), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 34), und vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 36).

    32 Siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 45), und vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 37).

    36 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 34 und 35), vom 27. September 2012, VSTR (C-587/10, EU:C:2012:592, Rn. 35), und vom 26. Juli 2017, Toridas (C-386/16, EU:C:2017:599, Rn. 44).

    39 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding (C-430/09, EU:C:2010:786, Rn. 45).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Gegenstands erst dann anwendbar, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Verkäufer nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 23, vom 7. Dezember 2010, R., C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 41, und vom 16. Dezember 2010, Euro Tyre Holding, C-430/09, Slg. 2010, I-13335, Randnr. 29).

    Außerdem hängt, wenn der Erwerber im Liefermitgliedstaat die Befähigung hat, über den betreffenden Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen, und er sich verpflichtet, den Gegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat zu befördern, der Nachweis, den der Verkäufer gegenüber den Steuerbehörden führen kann, wesentlich von den Angaben ab, die er zu diesem Zweck vom Erwerber erhält (vgl. in diesem Sinne Urteil Euro Tyre Holding, Randnr. 37).

    66 f., sowie Euro Tyre Holding, Randnr. 38).

  • FG Münster, 16.01.2014 - 5 K 3930/10

    Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

    Er verweist dazu auf EuGH vom 16.12.2010, C 430/09 - Euro Tyre Holding -.

    Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass aufgrund einer derartigen Mitteilung für den Ausgangslieferanten erkennbar ist, dass die Beförderung oder Versendung nicht seiner Lieferung zuzurechnen ist (BFH-Urteil vom 11.08.2011, V R 3/10, BFH/NV 2011, 2208; EuGH - Urteil v. 16.12.2010, C-430/09 - Euro Tyre Holding-, BFH/NV 2011, 379; Sterzinger, NWB 2013, 4028, 4031).

    Der EuGH führt in Rn. 32 seiner Entscheidung C-587/10 -VStR- sinngemäß aus, dass im Falle eines Übergangs der tatsächlichen Sachherrschaft auf den Letzterwerber vor Durchführung des Warentransports die bewegte Lieferung nicht mehr der 1. Lieferung zugeordnet werden kann (so auch Rn. 33 des EuGH - Urteils C-430/09 -Euro Tyre Holding-).

    In Rn. 34 der Entscheidung C - 587/10 - VStR- führt der EuGH unter Bezugnahme auf seine Entscheidung C - 430/09 - Euro Tyre Holding - sinngemäß aus, dass im Falle der Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht an den Letzterwerber erst im Bestimmungsland die bewegte Lieferung dem 1. Liefergeschäft zugerechnet werden muss.

    Es muss vielmehr eine "umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles" erfolgen (siehe Rn. 27 EuGH - Urteil C-430/09 - Euro Tyre Holding - Rn 32 EuGH - Urteil C-587/10 - VStR -).

  • BFH, 11.08.2011 - V R 3/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Steuerfreiheit im Reihengeschäft -

  • BFH, 17.02.2011 - V R 28/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 14 K 4282/09

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweis des Verbringens in das EU-Ausland

  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 19.12.2018 - C-414/17

    AREX CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 3 K 1364/15

    Innergemeinschaftliche Lieferungen von Kraftfahrzeugen in einem Reihengeschäft -

  • FG München, 08.02.2012 - 3 K 1296/11

    Zuordnung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in einem

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.11.2019 - 6 K 1767/17

    Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim innergemeinschaftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-696/20

    Dyrektor Izby Skarbowej w W. (Qualification erronée d'opérations en chaîne) -

  • BFH, 09.04.2014 - XI B 89/13

    Reihengeschäft; innergemeinschaftliche Lieferung; Divergenz; Sicherung einer

  • FG Sachsen, 12.03.2014 - 2 K 1127/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft Zuordnung der bewegten

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2012 - 6 K 2104/10

    Steuerbefreiung für Lieferung bei innergemeinschaftlichem Reihengeschäft

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-502/17

    C&D Foods Acquisition - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames

  • BFH, 03.11.2011 - V B 53/11

    Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • FG Köln, 26.05.2020 - 8 K 250/17

    Umsatzsteuer: Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei innergemeinschaftlichem

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

  • FG Hamburg, 28.02.2012 - 5 K 10/10

    Umsatzsteuer: Anforderungen an den Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche

  • FG Hamburg, 23.09.2011 - 5 K 310/09

    Steuerfreie Ausfuhrlieferung

  • FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 1297/17

    Umsatzsteuer - Anforderungen an den Übergang der Verfügungsmacht beim

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.01.2018 - 3 K 1866/16

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Hamburg, 26.08.2015 - 2 K 80/13

    Zuordnung der bewegten Lieferung bei einem Reihengeschäft

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-587/10

    VSTR - Mehrwertsteuer - Innergemeinschaftliche Lieferung - Reihengeschäfte -

  • FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 1360/16

    Umsatzsteuer - Zur Bedeutung der Eintragung als Absender in einem CMR-Frachtbrief

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.2012 - 3 K 2138/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung von Kraftfahrzeugen: Steuerfreiheit der

  • FG Nürnberg, 16.06.2020 - 2 K 1119/18

    Umsatzsteuer: Recht auf Vorsteuerabzug

  • FG München, 24.01.2013 - 14 K 3204/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG München, 05.01.2011 - 14 V 1648/10

    Reihengeschäfte und innergemeinschaftliche Lieferungen

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Rechtsprechung
   EuGH, 16.12.2010 - C-270/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2287
EuGH, 16.12.2010 - C-270/09 (https://dejure.org/2010,2287)
EuGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - C-270/09 (https://dejure.org/2010,2287)
EuGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - C-270/09 (https://dejure.org/2010,2287)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • Europäischer Gerichtshof

    Macdonald Resorts

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • EU-Kommission PDF

    Macdonald Resorts Limited

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • EU-Kommission

    Macdonald Resorts Limited

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können“

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiungen bei Vermietung von Grundstücken; Verkauf vertraglicher Rechte mit Möglichkeit zur Umwandlung in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften; MacDonald Resorts Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs; Mehrwertsteuer

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Steuerbefreiungen bei Vermietung von Grundstücken; Verkauf vertraglicher in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umwandelbarer Rechte; MacDonald Resorts Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Steuerbefreiungen bei Vermietung von Grundstücken; Verkauf vertraglicher in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umwandelbarer Rechte; MacDonald Resorts Ltd gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrieb von Teilzeitnutzungsrechten in Ferienwohnanlagen

  • Der Betrieb

    Zum Ort der Leistung bei Teilnutzungsrechten an Grundstücken

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Macdonald Resorts Limited

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung von Grundstücken - Verkauf vertraglicher Rechte, die in Rechte zur vorübergehenden Nutzung von Ferienunterkünften umgewandelt werden können

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session, Schottland, Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Juli 2009 - MacDonald Resorts Limited/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b, RL 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a
    Ferienanlage; Klub; Mitglied; Umsatzsteuer; Wohnpunkt

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst l, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 45
    Time-sharing, Vermietung und Verpachtung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Session (Scotland), Edinburgh - Auslegung der Art. 9 Abs. 2 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2011, 87
  • DB 2011, 220
  • BFH/NV 2011, 397
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Letzteres Merkmal unterscheidet das Optionen-Programm zwar von dem System, das im Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), in Frage stand, auf das sich MRL bezieht.

    Dagegen stellte das im Urteil RCI Europe in Frage stehende System ein schlichtes Tauschsystem für Teilzeitnutzungsrechte dar.

    Dieser Unterschied schließt es allerdings nicht aus, dasselbe Beurteilungskriterium anzuwenden, nämlich darauf abzustellen, welche Absicht die Mitglieder mit der Bezahlung der empfangenen Dienstleistungen letztlich verfolgt haben (Urteil RCI Europe, Randnr. 29).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnr. 26, und vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen der vom Leistenden erbrachten Dienstleistung und der Gegenleistung, die er erhält, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, und Tolsma, Randnr. 13).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-419/02

    BUPA Hospitals und Goldsborough Developments - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Wie aus dem Urteil vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments (C-419/02, Slg. 2006, I-1685), hervorgeht, ist zur Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs aber erforderlich, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Warenlieferung oder der künftigen Dienstleistung, bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind.

    Somit können An- und Vorauszahlungen für noch nicht klar bestimmte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil BUPA Hospitals und Goldsborough Developments, Randnr. 50).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Nach ständiger Rechtsprechung besteht das grundlegende Merkmal des Begriffs der "Vermietung von Grundstücken" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, Slg. 2001, I-6831, Randnr. 55, vom 9. Oktober 2001 Cantor Fitzgerald International C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21 und vom 12. Juni 2003, Sinclair Collis, C-275/01, Slg. 2003, I-5965, Randnr. 25).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Februar 1998, Blasi (C-346/95, Slg. 1998, I-481, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnr. 26, und vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-89/05

    United Utilities - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen sind, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2005, Arthur Andersen, C-472/03, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24, vom 9. Februar 2006, Stichting Kinderopvang Enschede, C-415/04, Slg. 2006, I-1385, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2006, United Utilities, C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.01.2009 - C-502/07

    K-1 - Mehrwertsteuer - Unregelmäßigkeiten in der Steuererklärung des

    Auszug aus EuGH, 16.12.2010 - C-270/09
    Nach Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie können die Mitgliedstaaten ganz im Gegenteil weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen (Urteil vom 15. Januar 2009, K-1, C-502/07, Slg. 2009, I-161, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

  • EuGH, 09.10.2001 - C-108/99

    Cantor Fitzgerald International

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    i) ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 fallender "Zwischenschritt" der vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 23 bis 42), bezeichneten Art oder.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen klären lassen, ob die Ausgabe von Guthaben an Nutzer durch Madbid gegen Zahlung von Geld die "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 ist oder ob sie als ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie fallender "Zwischenschritt" der im Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), bezeichneten Art anzusehen ist.

    Wie oben unter den Nrn. 5 und 6 ausgeführt, kann die Ausgabe von Guthaben entweder als Dienstleistung (nämlich als Gewährung der Berechtigung zur Teilnahme an Madbid-Auktionen)(11) oder als ein nicht der Mehrwertsteuer unterliegender Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art angesehen werden (denn es kann argumentiert werden, dass der Kauf von Guthaben für die Nutzer kein eigenständiges Ziel darstelle und dass das von ihnen mit dem Kauf von Guthaben verfolgte Endziel im Erwerb von Gegenständen bestehe).

    Madbid macht geltend, dass die Ausgabe von Guthaben ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art sei.

    Ich beginne mit der Untersuchung, ob die Ausgabe von Guthaben als Dienstleistung anzusehen ist, die, wenn sie gegen Entgelt erfolgt, einen mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 darstellt, oder ob es sich um einen nicht unter Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie fallenden Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art handelt.

    Ist die Ausgabe von Guthaben als ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art oder als Dienstleistung anzusehen?.

    Meines Erachtens kann die Ausgabe von Guthaben jedoch nicht als ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art angesehen werden, der die Lieferung von Gegenständen bezweckt.

    Tatsächlich war die im Urteil MacDonald Resorts in Rede stehende Leistung, die in der Gewährung von Unterkunft in einem Hotel oder in dem Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage bestand, so lange nicht "vollständig erbracht", bis die Punkte-Rechte in "konkrete Dienstleistungen" (das Recht zum Aufenthalt in einem bestimmten Hotel oder zur zeitlich befristeten Nutzung einer bestimmten Wohnanlage) umgewandelt waren.

    Nach Auffassung von Madbid belegt der Umstand, dass bei der Abgabe von Geboten verwendetes Guthaben benutzt werden kann, um Gegenstände unmittelbar im Online-Shop von Madbid zu erwerben, dass die Ausgabe von Guthaben ein Zwischenschritt der im Urteil MacDonald Resorts bezeichneten Art ist.

    Daher hat die Antwort auf die erste Vorlagefrage zu lauten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem es um ein Unternehmen geht, das eine Online-Penny-Auktions-Plattform betreibt und außerdem Waren unmittelbar über einen Online-Shop vertreibt, in der Ausgabe von Guthaben, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, durch das Unternehmen an registrierte Nutzer, die es diesen zwar ermöglichen, im Rahmen der Auktionen des Unternehmens Gebote abzugeben, jedoch nicht unmittelbar gegen Gegenstände eingetauscht werden können, kein Zwischenschritt der in Rn. 24 des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780), genannten Art gesehen werden kann, der als solcher nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 fallen würde.

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem es um ein Unternehmen geht, das eine Online-Penny-Auktions-Plattform betreibt und außerdem Waren unmittelbar über einen Online-Shop vertreibt, kann in der Ausgabe von Guthaben, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, durch das Unternehmen an registrierte Nutzer, die es diesen zwar ermöglichen, im Rahmen der Auktionen des Unternehmens Gebote abzugeben, jedoch nicht unmittelbar gegen Gegenstände eingetauscht werden können, kein Zwischenschritt der in Rn. 24 des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780), genannten Art gesehen werden, der als solcher nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem fallen würde.

    8 Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24) (Hervorhebung nur hier).

    10 Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 27 und 32).

    18 Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 27 bis 29).

    25 Urteile vom 3. März 1994, Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14), vom 21. März 2002, Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39), vom 18. Juli 2007, Société thermale d'Eugénie-les-Bains (C-277/05, EU:C:2007:440, Rn. 19), vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und 26), vom 21. November 2013, Dixons Retail (C-494/12, EU:C:2013:758, Rn. 32 und 33), vom 2. Juni 2016, Lajvér (C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 26), vom 10. November 2016, Bastová (C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 28), und vom 18. Januar 2017, SAWP (C-37/16, EU:C:2017:22, Rn. 25 und 26).

    27 Urteile vom 21. Februar 2006, BUPA Hospitals und Goldsborough Developments (C-419/02, EU:C:2006:122, Rn. 48), vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 31), vom 19. Dezember 2012, 0rfey Balgaria (C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 28), und vom 7. März 2013, Efir (C-19/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:148, Rn. 32).

  • BGH, 18.05.2011 - VIII ZR 260/10

    Kfz-Leasingvertrag: Umsatzsteuerpflicht für Minderwertausgleich wegen übermäßigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet (zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2010 - Rs. C-270/09 DStR 2011, 119 Rn. 16 mwN - Mcdonald Resort Ltd.).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-544/16

    Marcandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Madbid erhob gegen diesen Bescheid Klage beim First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) und machte geltend, dass die Ausgabe von "Guthabenpunkten" an ihre Kunden keine Dienstleistung, sondern einen bloßen "Zwischenschritt" im Sinne des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), darstelle.

    i) ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallender "Zwischenschritt" der vom Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 23 bis 42), bezeichneten Art oder.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ausgabe von "Guthabenpunkten" wie den im Ausgangsverfahren fraglichen gegen Bezahlung eine "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie ist oder ob sie als "Zwischenschritt" zur Lieferung von Gegenständen im Sinne des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24), anzusehen ist.

    Der Gerichtshof ging nämlich davon aus, dass der Kauf von "Punkte-Rechten" für den Kunden kein eigenständiges Ziel darstelle, da der Kunde den Ausgangsvertrag nicht in der Absicht schließe, Punkte zu sammeln, sondern im Hinblick auf die vorübergehende Nutzung einer Wohnanlage oder den Erhalt anderer, später auszuwählender Dienstleistungen (Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 24 und 32).

    Er folgerte daraus, dass die tatsächliche Leistung, derentwegen die "Punkte-Rechte" erworben würden, die Dienstleistung sei, die darin bestehe, den Teilnehmern dieses Programms die verschiedenen möglichen Gegenleistungen zur Verfügung zu stellen, die sie aufgrund der sich aus diesen Rechten ergebenden Punkte erhalten könnten (Urteil vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 27).

    Da jedoch die von Madbid ausgegebenen "Guthabenpunkte" nicht als Zahlungsart für den Erwerb von in ihrem Online-Shop veräußerten Artikeln dienen können, da diese "Guthabenpunkte", wie Rn. 30 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, ab ihrem Erwerb als Entgelt für die den Nutzern gewährte Möglichkeit des Kaufs von Gegenständen zu unter ihrem Marktwert liegenden Preisen angesehen werden und da die für die Teilnahme an einer Aktion eingelösten "Guthabenpunkte" nicht auf den am Ende einer Auktion festgelegten Kaufpreis angerechnet werden, kann ihre Ausgabe nicht als "Zwischenschritt" zur Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Rn. 24 des Urteils vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts (C-270/09, EU:C:2010:780), eingestuft werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Bestimmung "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteile vom 16. Dezember 2010, MacDonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn es zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt einen unmittelbaren Zusammenhang gibt, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 13 und 14, vom 16. Dezember 2010, Macdonald Resorts, C-270/09, EU:C:2010:780, Rn. 16 und 26, sowie vom 10. November 2016, Bastová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 28).

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Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2010 - C-103/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4831
EuGH, 22.12.2010 - C-103/09 (https://dejure.org/2010,4831)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-103/09 (https://dejure.org/2010,4831)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-103/09 (https://dejure.org/2010,4831)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • Europäischer Gerichtshof

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • EU-Kommission PDF

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • EU-Kommission

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln“

  • Wolters Kluwer

    Begriff der missbräuchlichen Praxis bei Staffelung der Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer von einer Unternehmensgruppe bewirkten Leasingumsätze; The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen Weald Leasing Ltd

  • Betriebs-Berater

    Missbräuchliche Praxis bei Leasingumsätzen

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Begriff der missbräuchlichen Praxis bei Staffelung der Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer von einer Unternehmensgruppe bewirkten Leasingumsätze; The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen Weald Leasing ...

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Begriff der missbräuchlichen Praxis bei Staffelung der Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer von einer Unternehmensgruppe bewirkten Leasingumsätze; The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs gegen Weald Leasing ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Steuerstundung der nichtabzugsfähigen Vorsteuer durch Leasing statt Kauf nicht rechtsmissbräuchlich

  • Der Betrieb

    Steuervorteile, die auf der Zwischenschaltung von Unternehmen beruhen, sind zulässig, wenn die Umsätze unter allgemeinen Marktbedingungen getätigt werden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Weald Leasing

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der missbräuchlichen Praxis - Von einer Unternehmensgruppe bewirkte Leasingumsätze mit dem Zweck, die Entrichtung der nicht abziehbaren Mehrwertsteuer zu staffeln

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Missbräuchliche Praxis bei Leasingumsätzen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug bei Zwischenschaltung von Leasinggesellschaften

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei Leasingumsätzen

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 13. März 2009 - Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/Weald Leasing Limited

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG
    Halifax; Leasing; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal, London - Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 149
  • DB 2011, 220
  • BFH/NV 2011, 397
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-103/09
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, Slg. 2008, I-4019).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Unionsrechts nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. solche Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen, und dass dieses grundsätzliche Verbot missbräuchlicher Praktiken auch auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer gilt (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnrn.

    Der Steuerpflichtige hat vielmehr das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 73, und Part Service, Randnr. 47).

    Zum einen müssen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 74, und Part Service, Randnr. 42).

    Das Missbrauchsverbot ist nämlich nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 75, und Part Service, Randnr. 42).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn das Vorliegen einer missbräuchlichen Praxis festgestellt worden ist, die Umsätze im Rahmen dieser Praxis in der Weise neu zu definieren sind, dass auf die Lage abgestellt wird, die ohne die diese missbräuchliche Praxis darstellenden Umsätze bestanden hätte (vgl. Urteil Halifax u. a., Randnrn.

    In diesem Zusammenhang darf die von diesem Gericht vorgenommene Neudefinition nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil Halifax u. a., Randnr. 92).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-103/09
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, Slg. 2008, I-4019).

    Stellt es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sechste Richtlinie das Vermieten von Wirtschaftsgütern durch von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreite Unternehmen vorsieht, unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Gerichtshofs auf "normale Handelsgeschäfte" im Urteil Halifax, Randnr. 69, und im Urteil Ampliscientifica und Amplifin, Randnr. 27, sowie auf "normale Geschäftstätigkeit" im Urteil Halifax, Randnr. 80, und unter Berücksichtigung des Fehlens einer solchen Bezugnahme im Urteil Part Service eine missbräuchliche Praxis dar, wenn ein von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreites Unternehmen so vorgeht, obwohl es im Rahmen seiner normalen Handelsgeschäfte keine Leasingumsätze tätigt?.

    Der Steuerpflichtige hat vielmehr das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 73, und Part Service, Randnr. 47).

    Zum einen müssen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Bedingungen der einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und des zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechts einen Steuervorteil zum Ergebnis haben, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 74, und Part Service, Randnr. 42).

    Das Missbrauchsverbot ist nämlich nicht relevant, wenn die fraglichen Umsätze eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung von Steuervorteilen (vgl. Urteile Halifax u. a., Randnr. 75, und Part Service, Randnr. 42).

  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 22.12.2010 - C-103/09
    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "missbräuchliche Praxis" im Sinne der Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609), vom 21. Februar 2008, Part Service (C-425/06, Slg. 2008, I-897), und vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin (C-162/07, Slg. 2008, I-4019).

    Stellt es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sechste Richtlinie das Vermieten von Wirtschaftsgütern durch von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreite Unternehmen vorsieht, unter Berücksichtigung der Bezugnahme des Gerichtshofs auf "normale Handelsgeschäfte" im Urteil Halifax, Randnr. 69, und im Urteil Ampliscientifica und Amplifin, Randnr. 27, sowie auf "normale Geschäftstätigkeit" im Urteil Halifax, Randnr. 80, und unter Berücksichtigung des Fehlens einer solchen Bezugnahme im Urteil Part Service eine missbräuchliche Praxis dar, wenn ein von der Mehrwertsteuer ganz oder teilweise befreites Unternehmen so vorgeht, obwohl es im Rahmen seiner normalen Handelsgeschäfte keine Leasingumsätze tätigt?.

    69 und 70, sowie Ampliscientifica und Amplifin, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-423/15

    Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Denn das Missbrauchsverbot greift nicht, wenn die fraglichen Handlungen eine andere Erklärung haben können als nur die Erlangung eines Vorteils (vgl. Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 75, vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 30, und vom 13. März 2014, SICES u. a., C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 33).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Die Transaktionen, die nach Ansicht der dänischen Steuerverwaltung einen Rechtsmissbrauch darstellen, fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Weald Leasing, C-103/09, EU:C:2010:804, Rn. 42).
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    aaa) Zwar hat ein Steuerpflichtiger das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält (EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260, Rz 73; Part Service vom 21. Februar 2008 C-425/06, EU:C:2008:108, UR 2008, 461, Rz 47; Weald Leasing vom 22. Dezember 2010 C-103/09, EU:C:2010:804, UR 2011, 705, Rz 27).
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