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   BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08   

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https://dejure.org/2010,4318
BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08 (https://dejure.org/2010,4318)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2010 - VIII R 40/08 (https://dejure.org/2010,4318)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2010 - VIII R 40/08 (https://dejure.org/2010,4318)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen einer Novation und einer "Vorausverfügung" über Einkünfte - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Tatsachenfeststellung - Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des ...

  • openjur.de

    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts; Vorliegen einer Novation und einer "Vorausverfügung" über Einkünfte; Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Tatsachenfeststellung; Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG § 20 Abs 1, EStG § 8 Abs 1
    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen einer Novation und einer "Vorausverfügung" über Einkünfte - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Tatsachenfeststellung - Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des ...

  • Bundesfinanzhof

    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen einer Novation und einer "Vorausverfügung" über Einkünfte - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Tatsachenfeststellung - Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 20 Abs 1 EStG 1997, § 8 Abs 1 EStG 1997
    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen einer Novation und einer "Vorausverfügung" über Einkünfte - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Tatsachenfeststellung - Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des ...

  • IWW
  • rewis.io

    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen einer Novation und einer "Vorausverfügung" über Einkünfte - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Tatsachenfeststellung - Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Zufluss von Einnahmen bei einer Lebensversicherung englischen Rechts - Vorliegen einer Novation und einer "Vorausverfügung" über Einkünfte - Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht als Tatsachenfeststellung - Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zufluss von Kapitalerträgen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten bei nicht eingeräumter Verfügungsbefugnis; Voraussetzungen des Zuflusses von Einnahmen aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Zufluss von Einnahmen aus einer Lebensversicherung englischen Rechts bei Eintritt des Versicherungsfalls; Vorliegen einer Novation und einer Vorausverfügung über Einkünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 592
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2008, 194; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter II.4.b cc der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als "Vorausverfügung" auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).

    Ob eine Vorausverfügung vorliegt, ist grundsätzlich anhand der für die Annahme einer Novation geltenden Maßstäbe zu prüfen, wobei die Interessenlage der Vertragspartner als Indiz weniger Gewicht hat, wenn die Modalitäten einer Auszahlung bzw. Verrechnung im Vorhinein vereinbart werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3.c bb der Entscheidungsgründe).

    Haben die Vertragspartner die Modalitäten der Auszahlung bzw. Verrechnung im Vorhinein vereinbart, ist im Übrigen regelmäßig davon auszugehen, dass die Gesamtheit der Vereinbarungen dem beiderseitigen Interessenausgleich dient (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, unter 3.c bb der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

    Im anderen Fall kann es sich um eine modifizierte Stundungsvereinbarung handeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.c der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141).

    Aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gläubiger keine Ansprüche herleiten; ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn gefragt werden soll, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (vgl. bereits BFH-Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 57/95

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. Senatsurteile vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

    Die Novation muss sich zudem als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellen, also auf seinem freien Entschluss beruhen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1984 VIII R 69/84, BFHE 142, 215, BStBl II 1986, 48; in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 4/07

    Zufluss von Kapitaleinnahmen aus Schneeballsystemen

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Im anderen Fall kann es sich um eine modifizierte Stundungsvereinbarung handeln (vgl. BFH-Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.c der Entscheidungsgründe; BFH-Urteil vom 16. März 2010 VIII R 4/07, BFHE 229, 141).

    Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des mutmaßlichen Zuflusses an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 141).

  • BFH, 09.04.1968 - IV 267/64

    Zeitpunkt des Zuflusses einer bereits verdienten Provision eines

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    bb) Ebenso kann eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten den Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 9. April 1968 IV 267/64, BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525).

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als "Vorausverfügung" auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und in BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 63/03

    Schneeballsystem: Zufluss von Kapitalerträgen bei Novation

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Auch im Fall der Novation kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Gläubiger (Steuerpflichtige), wenn er sich für eine Auszahlung entschieden hätte, in der Lage gewesen wäre, den Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung des gutgeschriebenen Betrages ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. BFH-Urteile vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138; vom 19. Juni 2007 VIII R 63/03, BFH/NV 2008, 194, unter II.2.d bb der Entscheidungsgründe).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2008, 194; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter II.4.b cc der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

  • BFH, 28.10.2008 - VIII R 36/04

    Zufluss von "(Schein-)Renditen" bei Schneeballsystem

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. BFH-Urteile vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2008, 194; in BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, unter II.4.b cc der Entscheidungsgründe, m.w.N.).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    In Übereinstimmung mit den Beteiligten und dem FG geht der Senat davon aus, dass die Komponenten der ...-Konzept-Rente steuerlich getrennt zu betrachten sind, so dass es nur auf die steuerliche Behandlung des Wealthmaster-Vertrags ankommt (zur getrennten steuerlichen Beurteilung bei einem ähnlichen Kombinationsprodukt vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.3. der Entscheidungsgründe).

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 die Erträge aus einem als Kapitallebensversicherung bezeichneten Vertrag mit der X unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gefasst.

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Der BFH hat den Zufluss sogar in einem Fall verneint, in dem die Auszahlung der zugesagten Zinsen an die Rückgabe von Aktien geknüpft war und der Kläger trotz Bestehens einer Rücknahmegarantie von seinem Recht zur Rückgabe keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602).
  • BFH, 13.10.1987 - VIII R 156/84

    Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer

    Auszug aus BFH, 30.11.2010 - VIII R 40/08
    Mit ähnlichen Erwägungen hat der Senat allerdings begründet, weshalb das Disagio bei einer Schuldverschreibung --anders als bei einem Darlehensvertrag-- nicht schon im Zeitpunkt der Ausgabe, sondern erst bei ihrer Rückgabe zufließt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BFHE 151, 512, BStBl II 1988, 252).
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

  • BFH, 08.12.1992 - VIII R 78/89

    Verrechnung von Schuldzinsen mit Guthabenzinsen aus Bausparguthaben

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 77/97

    Aufwendungen in der Festzinsphase von 1991 bis 2001

  • BFH, 15.10.1981 - IV R 77/76

    Rechtsanwalt - Selbständige Arbeit

  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 8 K 671/98

    Abzugsfähigkeit von Kreditvermittlungsgebühren und eines Abwicklungshonorars und

  • BFH, 29.06.2000 - XI B 10/00

    Zuflussprinzip; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

  • BFH, 22.07.1997 - VIII R 13/96

    Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 15/01

    Zufluss von Renditen im Schneeballsystem

  • BFH, 17.07.1984 - VIII R 69/84

    Zur Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Überlassung des Gehalts

  • FG Niedersachsen, 30.10.2008 - 12 K 61/02

    Voraussetzung für die Besteuerung von Erträgen aus einer im Rahmen der sog.

  • BFH, 13.10.1989 - III R 30/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

  • BFH, 13.10.1989 - III R 31/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

  • BFH, 22.02.2018 - VI R 17/16

    Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu Lohnzufluss

    Danach kann ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (s. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, und vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).

    Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar (BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, und in BFH/NV 2011, 592) und setzt mithin eine Zahlungspflicht des Schuldners voraus.

    Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 592, und in BFHE 256, 214, BStBl II 2017, 626).

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Lohnverwendung fort (s. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525; vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499, und in BFH/NV 2011, 592).

  • BFH, 27.09.2016 - VIII R 66/13

    Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag nach Änderung des

    Denn auf der Grundlage seiner Auffassung, dass die 1989 getroffenen Änderungsvereinbarungen zu einem neuen Lebensversicherungsvertrag geführt hätten, hätte das FG konsequenterweise hinsichtlich des Altvertrages im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung einen Zufluss der Zinsen in Höhe von 625.875 DM annehmen müssen, weil die Änderung nach dem BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 40/08 (BFH/NV 2011, 592) zu einem Zufluss kraft Novation durch Verfügung über die bis dahin bereits erwirtschafteten Zinserträge geführt habe.

    Danach kann ein Zufluss durch Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a; in BFH/NV 2011, 592).

    Die Novation stellt sich dann als eine bloße Verkürzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190; in BFH/NV 2011, 592) und setzt mithin eine Zahlungspflicht des Schuldners voraus.

    Fehlt eine solche Zahlungspflicht, ist die Annahme einer Schuldumschaffung nicht veranlasst (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25).

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als Vorausverfügung auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH-Urteile in BFHE 92, 221, BStBl II 1968, 525, und vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499; in BFH/NV 2011, 592).

    ee) Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat und ob eine Schuldumschaffung im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers lag, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2000 XI B 10/00, BFH/NV 2000, 1469: keine Fiktion des Zuflusses; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592).

    Für die Annahme eines Zuflusses im Zeitpunkt der 1989 vereinbarten Änderung des Lebensversicherungsvertrages fehlt es schon an einer in diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungspflicht des Gläubigers (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592, Rz 25); denn die Vertragsänderung erfolgte noch vor Fälligkeit der Zinszahlungen nach Maßgabe des Altvertrages und bezweckte lediglich, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zu erreichen.

  • KG, 06.10.2016 - 8 U 228/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abrechnung nach wirksamem Widerruf

    Einnahmen sind zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann (BFH VIII R 40/08, BFH/NV 11.592).
  • BFH, 30.06.2011 - VI R 37/09

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien - Erlangung der wirtschaftlichen

    Ob ein Steuerpflichtiger im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat, ist eine grundsätzlich dem FG obliegende Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 15/13

    Kein Zufluss steuerbarer Einnahmen aus Kapitalvermögen bei Verzicht auf

    Ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn gefragt werden soll, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a der Entscheidungsgründe).

    b) Ein Zufluss durch "Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten" scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil eine solche Gutschrift in den Jahren 2002/2003 nach der bereits im Vorjahr getroffenen Abrede der Vertragsbeteiligten über die Reduzierung der Auszahlungen "auf null DM" mangels fortbestehender Verpflichtung des anderen Vertragsbeteiligten zur Auszahlung nicht mehr indiziert war (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592).

    Da diese ausschließlicher Rechtsgrund aller Zahlungsansprüche des Klägers blieb, kann insoweit nicht von einer Schuldumschaffung ausgegangen werden (so schon BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592 zu einer Wealthmaster Choice Account Police), sondern allenfalls von einer --nicht zu einem Zufluss nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG führenden-- Stundungsvereinbarung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.c der Entscheidungsgründe; in BFHE 229, 141, BStBl II 2014, 147; vgl. zur Ablehnung eines Zuflusses durch Novation bei Verzicht auf gerichtliche Durchsetzung bestehender Ansprüche FG Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2011  4 K 264/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1156; zum Hinausschieben der Fälligkeit bei Abfindungen siehe BFH-Urteile vom 11. November 2009 IX R 1/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746; IX R 14/09, BFH/NV 2010, 1089).

  • KG, 20.02.2017 - 8 U 31/16

    Wirksamer Widerruf eines Altvertrages über einen Verbraucherkredit zur

    Einnahmen sind zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige über sie verfügen kann (BFH, Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 40/08 - BFH/NV 2011, 592).
  • FG Hessen, 05.12.2012 - 9 K 2235/07

    Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag;

    Auch im Fall der Novation kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Gläubiger (Steuerpflichtige), wenn er sich für eine Auszahlung entschieden hätte, in der Lage gewesen wäre, den Leistungserfolg in Gestalt der Vereinnahmung des gutgeschriebenen Betrages ohne weiteres Zutun des leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 194, unter II.2.d bb der Entscheidungsgründe und vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).

    Eine entsprechende Vereinbarung wirkt als "Vorausverfügung" auf die Zeitpunkte der späteren Wiederanlage fort (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 592).

    Ob eine Vorausverfügung vorliegt, ist grundsätzlich anhand der für die Annahme einer Novation geltenden Maßstäbe zu prüfen, wobei die Interessenlage der Vertragspartner als Indiz weniger Gewicht hat, wenn die Modalitäten einer Auszahlung bzw. Verrechnung im Vorhinein vereinbart werden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592 m.w.N.).

    Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt und ausgeübt hat und ob eine Schuldumschaffung im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers lag, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt (vgl. BFH in BFH/NV 2011, 592).

    Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt des mutmaßlichen Zuflusses an (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 1527 und in BFH/NV 2011, 592).

  • BFH, 15.11.2022 - VIII R 18/20

    Kein Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag bei nur buchmäßigem Ausweis

    Aus der Art und Weise der Verbuchung kann der Gläubiger keine Ansprüche herleiten; ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn es darum geht, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH-Urteil vom 30.11.2010 - VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592, Rz 24).

    Denn dafür hätte er zumindest die Möglichkeit haben müssen, sich frei zwischen der jährlichen Auszahlung und der Wiederanlage der Bonuszinsen zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 592).

  • FG Saarland, 07.12.2011 - 1 K 1058/08

    Zufluss von Kapitaleinkünften durch Novation bei Abschluss einer

    Für die Beurteilung dieser Fragen kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Form dem Kläger in der Zeit nach Versicherungsbeginn Einnahmen aus dem Vertrag zugeflossen sind (vgl. hierzu BFH vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).

    Auch die Hingabe eines (gedeckten) Schecks führt zum Zufluss des entsprechenden Geldbetrags (vgl. BFH vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 mit weiteren Nachweisen).

    Der Gläubiger muss allerdings in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. BFH vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 mit weiteren Nachweisen).

    Im anderen Fall kann es sich um eine modifizierte Stundungsvereinbarung handeln (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BFH vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592 mit weiteren Nachweisen).

    Diese konnten dem Kläger nicht zufließen, da er hierüber nur nach Vertragskündigung hätte verfügen können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Niedersächsisches FG vom 30. Oktober 2008 12 K 61/02, EFG 2009, 332 , bestätigt durch BFH vom 30. November 2010 VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).

  • FG Niedersachsen, 03.06.2020 - 4 K 242/18

    Zeitpunkt des Zuflusses von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag

    Dies ist in der Regel zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges der Fall (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 30. Oktober 1980 - IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl. II 1981, 305; vom 30. November 2010 - VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).

    Ein Anspruch muss vielmehr vorausgesetzt werden, wenn gefragt werden soll, ob der Schuldner durch eine bestimmte Buchung auf diesen Anspruch leisten und die Zahlung bewirken wollte (BFH-Urteile vom 16. September 2014 - VIII R 15/13 -, BFHE 247, 220, BStBl. II 2015, 468; vom 30. November 2010 - VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592).

    Außerdem muss der Gläubiger in diesem Fall dazu in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 30. Oktober 1980 - IV R 97/78, BFHE 132, 410, BStBl. II 1981, 305; vom 30. November 2010 - VIII R 40/08, BFH/NV 2011, 592; vom 22. Februar 2018 - VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl. II 2019, 496).

  • FG Thüringen, 25.11.2021 - 4 K 122/18

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschriften auf ein Zeitwertkonto infolge einer

  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

  • KG, 09.02.2017 - 8 U 57/16

    Rückabwicklungsprozess nach Widerruf eines grundschuldbesicherten

  • FG Münster, 10.12.2019 - 2 K 2497/17

    Einkommensteuer - Zur Anerkennung eines Grundstücksübertragungsvertrages zwischen

  • FG Münster, 14.05.2019 - 2 K 3677/16

    Einkommensteuer - Kann ein Antrag nach § 32d Abs. 2

  • BFH, 16.03.2022 - I R 10/18

    Zufluss von Betriebseinnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG;

  • FG Thüringen, 22.04.2023 - 3 K 778/11

    Zuflusszeitpunkt verbilligter Arbeitnehmeraktien in Form sog. "restricted-Shares"

  • FG Hessen, 20.07.2015 - 6 K 2258/13

    § 11 EStG

  • FG Bremen, 27.04.2022 - 1 K 259/18

    Versteuerung eines geldwerten Vorteils als Arbeitslohn beim Erwerb neuer Aktien

  • FG Nürnberg, 24.02.2022 - 6 K 720/21

    Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens

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