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   BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08   

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BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08 (https://dejure.org/2010,1501)
BFH, Entscheidung vom 01.12.2010 - XI R 46/08 (https://dejure.org/2010,1501)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 (https://dejure.org/2010,1501)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i. S. von § 23 UStDV gehört - Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice ...

  • openjur.de

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört; Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice ...

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 4 Nr 18, UStG § ... 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, UStDV § 23, AO § 53 Nr 1, AO § 65, AO § 66 Abs 3, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst g, UStG § 4 Nr 18, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a, UStDV § 23, AO § 177 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 2, UStG § 12 Abs 1, UStG § 12 Abs 1
    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört - Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice ...

  • Bundesfinanzhof

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört - Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Nr 18 UStG 1993, § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG 1993, § 23 UStDV 1999, § 53 Nr 1 AO, § 65 AO
    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört - Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerbefreiung für Hau-Notruf-Dienste

  • rewis.io

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört - Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice ...

  • rewis.io

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört - Keine Steuerbefreiung für im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines nicht zum anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörenden Vereins für Rettungsdienste; Geltung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g RL 77/388/EWG vorgesehenden Steuerbefreiung für die im Rahmen eines notärtzlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u.a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehört

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    USt-Befreiung von Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste u. a., der nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i. S. von § 23 UStDV gehört

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste; keine Umsatzsteuerbefreiung für Menüservice

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreiheit von Rettungstransporten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines nicht zum anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörenden Vereins für Rettungsdienste; Geltung der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g RL 77/388/EWG vorgesehenden Steuerbefreiung für die im Rahmen eines notärtzlichen ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung der Leistungen eines Vereins für Rettungsdienste

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste; keine Umsatzsteuerbefreiung für Menüservice

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Vereins

Besprechungen u.ä.

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Umsatzsteuer für Hausnotruf durch einen Verein

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 232
  • DB 2011, 459
  • BFH/NV 2011, 712
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    Denn dafür fehle es bereits an der Grundvoraussetzung, dass der nationale Gesetzgeber es versäumt habe, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) fristgemäß in nationales Recht umzusetzen (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 --Kügler--, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 513, Rz 51).

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen eines Mitgliedstaates auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 51).

    (Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44) und.

    Denn der Personenkreis der Leistungsempfänger beim Haus-Notruf-Dienst entspricht im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

    Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist die Anerkennung einer Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter auch möglich, wenn es sich --wie beim Kläger-- um keinen der in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt und der Betroffene auch nicht an einen solchen Verband angeschlossen ist (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 54 ff.; BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II.3.b).

    Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter daher nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft, solange die Mitgliedstaaten die Grenzen des ihnen in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Ermessens beachten (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 54, 55).

    Damit entspricht der Personenkreis der Leistungsempfänger bei einem Menüservice im Hinblick auf seine Bedürftigkeit nicht dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

  • BFH, 18.08.2005 - V R 71/03

    Umsätze einer vom Jugendamt beauftragten Legasthenie-Therapeutin von Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    bb) Das UStG hat Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bisher nur unvollständig dadurch "umgesetzt", dass es die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2005 V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

    werden (Urteil in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143),.

    Denn der Personenkreis der Leistungsempfänger beim Haus-Notruf-Dienst entspricht im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

    Der BFH hat aber entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann (Urteile in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849; in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, und in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, jeweils m.w.N.).

    Damit entspricht der Personenkreis der Leistungsempfänger bei einem Menüservice im Hinblick auf seine Bedürftigkeit nicht dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    anzuerkennen ist (Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849),.

    Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist die Anerkennung einer Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter auch möglich, wenn es sich --wie beim Kläger-- um keinen der in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt und der Betroffene auch nicht an einen solchen Verband angeschlossen ist (EuGH-Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 54 ff.; BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II.3.b).

    Der BFH hat aber entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann (Urteile in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849; in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, und in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr kommt es darauf an, dass es sich der Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungen übernehmbar sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter 3.b, m.w.N.).

    Da die Kosten der erbrachten Menüserviceleistungen nicht von den Krankenkassen oder Sozialversicherungen übernehmbar waren, ergibt sich auch insoweit keine Anerkennung des Menüservice als einer Einrichtung mit sozialem Charakter (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter 3.b, m.w.N.).

  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    tätig sind (Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435).

    Denn der Personenkreis der Leistungsempfänger beim Haus-Notruf-Dienst entspricht im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

    Damit entspricht der Personenkreis der Leistungsempfänger bei einem Menüservice im Hinblick auf seine Bedürftigkeit nicht dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

  • BFH, 17.02.2009 - XI R 67/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    17. Februar 2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183).

    Denn der Personenkreis der Leistungsempfänger beim Haus-Notruf-Dienst entspricht im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

    Damit entspricht der Personenkreis der Leistungsempfänger bei einem Menüservice im Hinblick auf seine Bedürftigkeit nicht dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; in BFHE 226, 435).

  • BFH, 08.11.2007 - V R 2/06

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    Insbesondere seien im Streitfall auch die vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 8. November 2007 V R 2/06 (BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634) genannten Voraussetzungen zur Anerkennung einer Einrichtung mit sozialem Charakter nicht erfüllt.

    Der BFH hat aber entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann (Urteile in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849; in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, und in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, jeweils m.w.N.).

    Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH zur begehrten Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines gemeinnützigen, umsatzsteuerbefreiten Vereins in der ambulanten Kinder-, Jugend- und Familienhilfe tätig ist (Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    werden (vgl. Urteil vom 26. Mai 2005 Rs. C-498/03 --Kingscrest Associates und Montecello Ltd.--, Slg. 2005, I-4427,.

    Außerdem ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt (EuGH-Urteil in Slg. 2005, I-4427, BFH/NV Beilage 2005, 310).

  • BFH, 18.02.2009 - V R 90/07

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    Der BFH hat die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, als eine sonstige Dienstleistung beurteilt, die dem Regelsteuersatz unterliegt (Urteil vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, vgl. auch Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFH/NV 2009, 1551, und vom 1. April 2009 XI R 3/08, BFH/NV 2009, 1469).
  • BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    Außerdem hat der BFH zwischenzeitlich mehrere Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, um zu klären, nach welchen Kriterien die Umsätze eines --dem Menüservice vergleichbaren-- Partyservice als ermäßigt zu besteuernde Lieferung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder als dem Regelsteuersatz unterliegende Restaurationsumsätze zu qualifizieren sind (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 XI R 6/08, BFHE 227, 242, und vom 27. Oktober 2009 V R 35/08, BFHE 227, 268; V R 3/07, BFHE 227, 259).
  • BFH, 10.08.2006 - V R 55/04

    Umsatzsteuersatz für Leistungen eines Mahlzeitendiensts

    Auszug aus BFH, 01.12.2010 - XI R 46/08
    Der BFH hat die Abgabe von Speisen durch einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr endreinigt, als eine sonstige Dienstleistung beurteilt, die dem Regelsteuersatz unterliegt (Urteil vom 10. August 2006 V R 55/04, BFHE 214, 474, BStBl II 2007, 480, vgl. auch Urteile vom 18. Februar 2009 V R 90/07, BFH/NV 2009, 1551, und vom 1. April 2009 XI R 3/08, BFH/NV 2009, 1469).
  • BFH, 01.04.2009 - XI R 3/08

    Steuersatz für die Leistungen eines Partyservices bei Gedeckgestellung

  • BFH, 25.07.1996 - V R 7/95

    Umsatzsteuer - Sportliche Veranstaltung - Fallschirmsport - Maßnahme eines

  • BFH, 27.10.2009 - V R 3/07

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

  • BFH, 27.10.2009 - V R 35/08

    EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und

  • BFH, 18.01.1995 - V R 142/92

    Alleinreisende Erwachsene - Umsätze der Jugendherbergen - Umsatzsteuerpflicht -

  • FG Niedersachsen, 13.11.2008 - 5 K 132/03

    Umsatzsteuerfreiheit eines Haus-Notruf-Dienstes und Ärztlichen Notdienstes;

  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    b) Ob eine Organschaft zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften besteht, ist auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen, da Streitgegenstand im finanzgerichtlichen Verfahren nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344; BFH-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, BFHE 232, 232, BFH/NV 2011, 712).
  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Bei der Prüfung der leistungsbezogenen Voraussetzung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung ist allerdings zu berücksichtigen, ob der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf dieser Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bereits bejaht hat (BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232, Rz 30).
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 1387/11

    Steuerbefreiung für Umsätze aus Mensabetrieb einer GmbH - Steuerfreiheit der

    Die Anerkennung einer Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter sei auch möglich, wenn der Betroffene nicht einem Wohlfahrtsverband angeschlossen sei (BFH Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232).

    Soweit die Klägerin sich auf das BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 (BFHE 232, 232) berufe, habe der BFH dort den Menü-Service als steuerpflichtig betrachtet.

    Andere Unternehmer können sich auf diese Steuerbefreiung nicht berufen (so auch BFH Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08).

    Der Gesetzgeber hat im UStG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL) nur unvollständig umgesetzt (BFH, z.B. Urteile vom 01.12.2010 - XI R 46/08, BFHE 232, 232 und vom 08.06.2011 - XI R 22/09, BFHE 234, 448).

    Soweit ein Mitgliedsstaat eine Bestimmung der Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat, kann ein Steuerpflichtiger sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung der Richtlinienvorschrift berufen, wenn die steuerfreien Tätigkeiten dort hinreichend genau und unbedingt aufgeführt sind; Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der 6. EGRL erfüllt diese Voraussetzungen (BFH, z.B. Urteile vom 01.12.2010 - XI R 46/08 und vom 08.06.2011 - XI R 22/09).

    Im Einklang mit dieser Rechtsauffassung des EuGH hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 (BFHE 232, 232) entschieden, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

    Zu einem Menü-Service für Senioren hat der BFH mit Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 - (BFHE 232, 232) entschieden, dass es sich dabei nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung handelt.

    Zudem müssen die Leistungen von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat, also Deutschland, anerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232).

    Nicht erforderlich ist, dass es sich um einen der in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt, bzw. die Einrichtung einem solchen angeschlossen sein muss (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232).

    Die Anerkennung einer Einrichtung nach nationalem Recht als Einrichtung mit sozialem Charakter kann aus der Übernahme der Kosten durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden, wobei eine vollständige Kostenübernahme nicht erforderlich ist (z.B. BFH Urteile vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232 und vom 18.08.2005 - V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143).

    Nicht ausreichend ist, wenn die Einrichtung nur als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig wird (BFH Urteil vom 01. Dezember 2010 - XI R 46/08 -, BFHE 232, 232).

    Der BFH greift in seinem Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 trotz unzureichender Umsetzung der Richtlinie auch im Rahmen der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie auf nationale Bestimmungen zurück.

    Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 01.12.2010 - XI R 46/08 - sind somit nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i 6. EGRL, bzw. Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL zu übertragen in der Weise, dass hinsichtlich des Mensa-Essens das Merkmal "eng verbunden" zu verneinen wäre, weil Essen ein Grundbedürfnis jedes Menschen sei.

    Zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der 6. EGRL hat der BFH im Übrigen mit Urteil vom 01.12.2010 - XI R 46/08 ausdrücklich entschieden, dass der Begriff "von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

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