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Rechtsprechung
   EuGH, 10.02.2011 - C-25/10   

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https://dejure.org/2011,3819
EuGH, 10.02.2011 - C-25/10 (https://dejure.org/2011,3819)
EuGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - C-25/10 (https://dejure.org/2011,3819)
EuGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - C-25/10 (https://dejure.org/2011,3819)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • EU-Kommission PDF

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • EU-Kommission

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Direkte Besteuerung; Freier Kapitalverkehr; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Beschränkung der Anwendung eines ermäßigten Erbschaftsteuersatzes auf den Wohnistzmitgliedstaaten oder Tätigkeitsmitgliedstaats des Erblassers; Missionswerk Werner ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Testamentarische Zuwendung an Organisationen ohne Gewinnzweck - Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Satzes, wenn diese Organisationen ihren Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem der Erblasser tatsächlich gewohnt oder gearbeitet ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ablehnung der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Differenzierung zwischen inländischen Organisationen und solchen mit Sitz in einem Mitgliedstaat für Zwecke der Erbschaftsteuerermäßigung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Missionswerk Werner Heukelbach

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 15. Januar 2010 - Missionswerk Werner Heukelbach e.V./Etat Belge - Service Public Fédéral Finances

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 18, EG Art 12, AEUV Art 45, EG Art 39, AEUV Art 49, EG Art 43, AEUV Art 54, EG Art 48
    Ermäßigter Steuersatz, Vereinigungen ohne Gewinnzweck

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tribunal de première instance de Liège - Auslegung der Art. 18, 45, 49 und 54 AEUV - Erbschaftsteuern - Versagung der Anwendung des ermäßigten Satzes für Vermächtnisse an Vereinigungen ohne Gewinnzweck und gemeinnützige Stiftungen, wenn diese ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2011, 238
  • FamRZ 2011, 787
  • DB 2011, 457
  • BFH/NV 2011, 735
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Im Übrigen kann, wie die Kommission ausgeführt hat, die Anwendung eines höheren Steuersatzes auf bestimmte Vorgänge des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs als auf Kapitalverkehr innerhalb Belgiens den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr dadurch weniger attraktiv gestalten, dass sie Gebietsansässige in Belgien davon abhält, Personen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie nicht tatsächlich gewohnt oder gearbeitet haben, zu Vermächtnisnehmern zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat zwar für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen verlangen darf, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Organisationen, bei denen er anerkennt, dass sie bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, und den Tätigkeiten besteht, die diese ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 37), doch kann er die Gewährung solcher Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (Urteil Persche, Randnr. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis, einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art. 65 AEUV genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (Urteil Persche, Randnr. 46).

    Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, können, wenn eine in einem Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im Inland ansässig ist (Urteil Persche, Randnr. 49).

    Eine Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, befindet sich im Hinblick auf die Gewährung von Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch diesen Mitgliedstaat in einer Situation, die derjenigen von in diesem Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen vergleichbar ist (Urteil Persche, Randnr. 50).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat insoweit u. a. festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, unter die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift "Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter" fallen und dass es sich beim Erwerb von Todes wegen, gleichviel, ob er Geldbeträge, unbewegliche Güter oder bewegliche Güter betrifft, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit läuft diese Regelung darauf hinaus, dass eine Erbschaft höher besteuert wird, wenn der durch sie Begünstigte eine Organisation ohne Gewinnzweck mit Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat ist, in dem der Erblasser weder tatsächlich gewohnt noch gearbeitet hat, und bewirkt dadurch eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert dieses Nachlasses mindert (vgl. entsprechend Urteil Eckelkamp u. a., Randnr. 45).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Staat als dem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (Urteil van Hilten-van der Heijden, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat zwar für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen verlangen darf, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Organisationen, bei denen er anerkennt, dass sie bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen, und den Tätigkeiten besteht, die diese ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 37), doch kann er die Gewährung solcher Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von bestimmten seiner Aufgaben entlasten können (Urteil Persche, Randnr. 44).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 08.09.2005 - C-512/03

    Blanckaert

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was schließlich die Anwendbarkeit von Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewandt werden kann, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 44).
  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Was sodann den freien Kapitalverkehr angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im AEU-Vertrag der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt hat, auch wenn diese Richtlinie auf der Grundlage der Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) erlassen worden ist, wobei die in ihr enthaltene Liste gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22, vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 38, vom 11. September 2008, Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 29, und vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 19).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 10.02.2011 - C-25/10
    Nach der Rechtsprechung kann nämlich eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Blanckaert, C-512/03, Slg. 2005, I-7685, Randnr. 42, und vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 68).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

    Was Art. 63 AEUV betrifft, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass mangels einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV in diesem Vertrag die Nomenklatur des Anhangs I der Richtlinie 88/361 - auch wenn diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag wurden durch die Art. 73b bis 73g EG-Vertrag ersetzt, die zu den Art. 56 EG bis 60 EG wurden) gestützt ist - Hinweischarakter behält; dabei ist nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 39, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei Erbschaften und Schenkungen, die unter die Rubrik XI des Anhangs I ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile Persche, Randnr. 27, Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 18, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 16).

    Zu Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist festzustellen, dass diese Bestimmung als eigenständige Grundlage nur auf unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen angewendet werden kann, für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Hollmann, C-443/06, Slg. 2007, I-8491, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 18).

    Da die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr, die besondere Diskriminierungsverbote vorsehen, anwendbar sind, findet Art. 18 AEUV in der Ausgangsrechtssache somit keine Anwendung (vgl. Urteile Hollmann, Randnr. 29, und Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 19).

    Sie kann auch in Deutschland Ansässige davon abhalten, als Begünstigte einer vorweggenommenen Erbfolge Personen zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland wohnen (vgl. entsprechend Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 25).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    In Ermangelung einer Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Vertrag hat der Gerichtshof der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, wobei die in diesem Anhang enthaltene Liste laut seiner Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 39, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 15).

    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 56 Abs. 1 EG verboten sind, solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. u. a. Urteil Barbier, Randnr. 62, Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 44, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 37, sowie Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 22).

    27 und 28, sowie Missionswerk Werner Heukelbach, Randnr. 24).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-560/13

    Wagner-Raith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Ausnahme -

    Mangels einer im AEU-Vertrag enthaltenen Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" hat der Gerichtshof der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361 Hinweischarakter zuerkannt, wobei nach der Einleitung dieses Anhangs die darin enthaltene Aufzählung aber keinen erschöpfenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 15, und Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 20).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Il estime, en effet, que l'article 63 TFUE est, en principe, applicable au traitement fiscal des successions et des donations (arrêts Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, EU:C:2011:65, point 16, et Halley, C-132/10, EU:C:2011:586, point 19) ainsi que des dons et des dotations (arrêt Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, points 19 et 20).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Denn bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, handelt es sich, da sie unter Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie 88/361 fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. u. a. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 39, und Arens-Sikken, C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 30, vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 18, und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, Slg. 2011, I-497, Randnr. 16).
  • BFH, 17.09.2013 - I R 16/12

    Abzug einer Auslandsspende innerhalb der Europäischen Union

    Demgemäß verstößt es auch nicht gegen die Grundfreiheit des Art. 56 EG (heute: Art. 63 AEUV), wenn der Spendenabzug auch im Fall der Zuwendungen an im EU-Ausland ansässige Einrichtungen den im Mitgliedstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-359, Rz 54 f.; EuGH-Urteile vom 16. Juni 2011 C-10/10, Kommission/Österreich, Slg. 2011, I-5389; vom 10. Februar 2011 C-25/10, Missionswerk Werner Heukelbach, Slg. 2011, I-497).
  • FG Köln, 15.01.2014 - 13 K 3735/10

    Spende an den Papst nicht absetzbar

    Das Gericht hat die Klägerin unter Berücksichtigung der vom EuGH in den Entscheidungen "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203), "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteil vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497) aufgestellten Voraussetzungen aufgefordert, aufzuklären, wer der tatsächliche Empfänger der Spende gewesen ist, und die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung i. S. d. §§ 59, 60, 61 Abs. 1, 63 AO durch Vorlage einer ins Deutsche übersetzten Fassung der Satzung, des Stiftungsgeschäftes oder der sonstigen Verfassung sowie einer Darlegung der tatsächlichen Geschäftsführung darzulegen, da eine Stattgabe der Klage voraussetze, dass das dem Klagebegehren entgegenstehende innerstaatliche Recht durch den AEUV überlagert werde.

    Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und dem Senat besteht Einvernehmen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in den Verfahren "Persche" und "Missionswerk Werner Heukelbach e. V." (Urteile vom 14. September 2006, Rs C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 24 und vom 10. Februar 2011, Rs C-25/10, Slg. 2011, I-497, Rdnr. 15) sowie dem Verfahren "Centro di Musicologia Walter Stauffer" (Urteil vom 14. September 2006, Rs. C- 386/04, Slg. 2006, I-8203, Rdnr. 22) ausgehend von der Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG (zwischenzeitlich aufgehoben) auch Spenden in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV fallen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    44 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 23).

    51 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ; vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    37 C-25/10, EU:C:2011:65.

    38 Vgl. Urteil vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG, 57 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

  • FG Hessen, 10.02.2014 - 1 V 2602/13

    Zwischenberechtigte bei Ausschüttungen einer ausländischen Stiftung

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2011 - C-578/10

    van Putten - Abgabe auf nicht im Inland registrierte, aber Gebietsansässigen zur

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2011 - C-41/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2574
EuGH, 03.03.2011 - C-41/09 (https://dejure.org/2011,2574)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2011 - C-41/09 (https://dejure.org/2011,2574)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2011 - C-41/09 (https://dejure.org/2011,2574)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

  • Wolters Kluwer

    Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei Lieferung, Einfuhr und Erwerb von Pferden; Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande

  • rechtsportal.de

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bei Lieferung, Einfuhr und Erwerb von Pferden; Europäische Kommission gegen Königreich der Niederlande

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes: Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden - Lieferung, Einfuhr und Erwerb von Pferden

  • Der Betrieb

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze von Pferden unionsrechtlich nicht zulässig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Lebende Tiere, die üblicherweise dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln ...

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuersatz für Pferde

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 29. Januar 2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 12, RL 77/388/EWG Anh H, RL 77/388/EWG Art 12, RL 77/388/EWG Anh H, RL 112/2006/EG Art 96, RL 112/2006/EG Art 97, RL 112/2006/EG Art 98, RL 112/2006/EG 99 Abs 1, ... RL 112/2006/EG Anh III, RL 112/2006/EG Art 96, RL 112/2006/EG Art 97, RL 112/2006/EG Art 98, RL 112/2006/EG Art 99 Abs 1, RL 112/2006/EG Anh III
    Ermäßigter Steuersatz; Futtermittel; Innergemeinschaftlicher Erwerb; Nahrungsmittel; Pferd; Steuersatz; Tier; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats âEUR" VerstoÃ?¸ gegen Art. 12 in Verbindung mit Anhang H der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern âEUR" Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 1145
  • BFH/NV 2011, 735
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    Was drittens das Argument angeht, es sei mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer unvereinbar, den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von der Bestimmung des Pferdes abhängig zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, es nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässt, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, so dass auf solche Waren und Dienstleistungen ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36, und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 25.03.2010 - C-451/08

    Helmut Müller - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    18 und 19, vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    Dem ist hinzuzufügen, dass nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a., C-399/93, Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    18 und 19, vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 25. März 2010, Helmut Müller, C-451/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 01.06.2006 - C-233/05

    V.O.F. Dressuurstal Jespers

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    In diesem Sinne sei auf den Beschluss vom 1. Juni 2006, V.O.F. Dressuurstal Jespers (C-233/05), und auf Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149, S. 3) zu verweisen, wonach ein Equide grundsätzlich als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt gelten solle.
  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    Dem ist hinzuzufügen, dass nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a., C-399/93, Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    Der Unionsgesetzgeber wollte Nahrungs- und Futtermittel dadurch, dass er für sie die Anwendung eines ermäßigten anstatt eines normalen Mehrwertsteuersatzes ermöglichte, für den Endverbraucher, der letztlich die Mehrwertsteuer zahlt, billiger und damit leichter verfügbar machen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 30).
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, Slg. 1990, I-1345, Randnrn.
  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    Der Unionsgesetzgeber wollte Nahrungs- und Futtermittel dadurch, dass er für sie die Anwendung eines ermäßigten anstatt eines normalen Mehrwertsteuersatzes ermöglichte, für den Endverbraucher, der letztlich die Mehrwertsteuer zahlt, billiger und damit leichter verfügbar machen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2006, Banca popolare di Cremona, C-475/03, Slg. 2006, I-9373, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-267/99

    Adam

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-41/09
    Was drittens das Argument angeht, es sei mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer unvereinbar, den anwendbaren Mehrwertsteuersatz von der Bestimmung des Pferdes abhängig zu machen, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, es nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässt, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln, so dass auf solche Waren und Dienstleistungen ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2001, Adam, C-267/99, Slg. 2001, I-7467, Randnr. 36, und vom 6. Mai 2010, Kommission/Frankreich, C-94/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).
  • BFH, 23.07.2019 - XI R 2/17

    Eingeschränkte Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen

    d) Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, der Lenkungszweck des Art. 98 i.V.m. Anhang III MwStSystRL erfordere eine Berücksichtigung des sozialen Kontextes der Leistungserbringung (vgl. Schauhoff/Kirchhain, UR 2017, 729, 732; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rz 7.206 a.E.), wird dort nicht ausreichend gewichtet, dass Ermäßigungsvorschriften nur anzuwenden sind, "soweit von ihnen keine oder nur eine geringe Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung ausgeht" (EuGH-Urteil Kommission/Niederlande vom 03.03.2011 - C-41/09, EU:C:2011:108, UR 2012, 114, Rz 52; BFH-Urteil in BFHE 259, 9, BStBl II 2018, 55, Rz 33).
  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 69/11

    Elektronische Leseplätze

    dd) Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (EuGH, Urteil vom 1. April 2004 - C-1/02, Slg. 2004, I-3219 = EuZW 2004, 505 Rn. 25 - Borgmann, mwN; Urteil vom 3. März 2011 - C-41/09, juris Rn. 44 - Kommission/Niederlande, mwN).
  • BFH, 08.03.2012 - V R 14/11

    Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen, die eine

    Für diese weite Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG n.F. spricht dabei, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur insoweit anzuwenden ist, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt (EuGH-Urteil vom 3. März 2011 C-41/09, Kommission/Königreich Niederlande, BFH/NV 2011, 735, Rz 52).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-453/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Wie vom Gerichtshof festgestellt worden ist, hat diese Nr. 1 in den verschiedenen Amtssprachen der Europäischen Union nicht dieselbe Bedeutung (Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

    Daher kann auf sämtliche Lieferungen von Tieren dieser Arten ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, ohne dass dies für jedes einzelne Tier geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 55).

    In Anbetracht dieser besonderen Situation von Pferden, die zwar üblicherweise nicht dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, von denen aber gleichwohl manche für den Verzehr geliefert werden können, ist Anhang III Nr. 1 im Licht des vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zwecks, die grundlegenden Güter für den Endverbraucher zu verbilligen, dahin auszulegen, dass auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 57).

    Die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen von Pferden zuzulassen, würde aber bedeuten, Anhang III Nr. 1 weit auszulegen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 58).

    Anhang III Nr. 1 erlaubt es somit einem Mitgliedstaat nicht, auf alle Lieferungen von lebenden Pferden unabhängig von ihrer Bestimmung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 59).

    Was zweitens die Verordnung Nr. 504/2008 betreffend Methoden zur Identifizierung von Equiden betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass aus Art. 20 dieser Verordnung nicht abgeleitet werden kann, dass ein Pferd nach dem Willen des Unionsgesetzgebers üblicherweise dafür bestimmt ist, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 64).

    Ebenso wenig wie Anhang III Nr. 1 erlaubt daher dessen Nr. 11 die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen von Pferden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-441/09

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Wie vom Gerichtshof festgestellt worden ist, hat diese Nr. 1 in den verschiedenen Amtssprachen der Europäischen Union nicht dieselbe Bedeutung (Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

    Daher kann auf sämtliche Lieferungen von Tieren dieser Arten ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, ohne dass dies für jedes einzelne Tier geprüft werden muss (vgl. Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 55).

    In Anbetracht dieser besonderen Situation von Pferden, die zwar üblicherweise nicht dafür bestimmt sind, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden, von denen aber gleichwohl manche für den Verzehr geliefert werden können, ist Anhang III Nr. 1 im Licht des vom Unionsgesetzgeber verfolgten Zwecks, die grundlegenden Güter für den Endverbraucher zu verbilligen, dahin auszulegen, dass auf die Lieferung eines Pferdes nur dann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden kann, wenn das Pferd im Hinblick auf seine Schlachtung geliefert wird, um für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet zu werden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 57).

    Die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen von Pferden zuzulassen, würde aber bedeuten, Anhang III Nr. 1 weit auszulegen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 58).

    Anhang III Nr. 1 erlaubt es somit einem Mitgliedstaat nicht, auf alle Lieferungen von lebenden Pferden unabhängig von ihrer Bestimmung einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 59).

    Was erstens die Verordnung Nr. 504/2008 betreffend Methoden zur Identifizierung von Equiden angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass aus Art. 20 dieser Verordnung nicht abgeleitet werden kann, dass ein Pferd nach dem Willen des Unionsgesetzgebers üblicherweise dafür bestimmt ist, für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendet zu werden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 64).

    Ebenso wenig wie Anhang III Nr. 1 erlaubt daher dessen Nr. 11 die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf sämtliche Lieferungen von Pferden (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65).

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    41 und 54, vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 47, und vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 66).
  • BFH, 26.08.2021 - V R 5/19

    Individueller Verbraucherschutz als Zweckbetrieb und ermäßigter Umsatzsteuersatz

    Der ermäßigte Steuersatz darf nur insoweit angewendet werden, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt (Senatsurteil in BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 32, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Kommission/Niederlande vom 03.03.2011 - C-41/09, EU:C:2011:108, Rz 52; EuGH-Urteil Kommission/Frankreich und Luxemburg vom 05.03.2015 - C-479/13, EU:C:2015:141, Rz 32).
  • BFH, 21.06.2017 - V R 34/16

    Verein zur Förderung der Open-Source-Software als Zweckbetrieb

    Für diese weite Auslegung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG spricht dabei, dass der ermäßigte Steuersatz nur insoweit anzuwenden ist, als er zu keiner oder einer nur geringen Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Kommission/Königreich Niederlande vom 3. März 2011 C-41/09, EU:C:2011:108, Rz 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-331/19

    Staatssecretaris van Financiën (Taux réduit de TVA pour aphrodisiaques) - Vorlage

    2 Siehe insbesondere Urteile vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, EU:C:2011:108), vom 10. März 2011, Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135), und vom 9. November 2017, AZ (C-499/16, EU:C:2017:846).

    7 Siehe zuletzt Urteil vom 9. März 2017, 0xycure Belgium (C-573/15, EU:C:2017:189, Rn. 22), sowie in Bezug auf Nahrungs- und Futtermittel auch das Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, EU:C:2011:108, Rn. 53).

    8 Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, EU:C:2011:108, Rn. 53).

    13 Dieser Zweck der Berücksichtigung lebender Tiere in Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2006/112 wurde vom Gerichtshof im Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, EU:C:2011:108, Rn. 54 bis 57), bestätigt.

    15 Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande (C-41/09, EU:C:2011:108, Rn. 61 bis 64).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-360/11

    Indem es ermäßigte Mehrwertsteuersätze über das nach der Mehrwertsteuerrichtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, eng auszulegen (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1995, 0ude Luttikhuis u. a., C-399/93, Slg. 1995, I-4515, Randnr. 23, vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C-83/99, Slg. 2001, I-445, Randnr. 19, und vom 3. März 2011, Kommission/Niederlande, C-41/09, Slg. 2011, I-831, Randnr. 58).

    In diesem Zusammenhang weist sie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hin, wonach die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in dem Fall, in dem ein Gegenstand für verschiedene Zwecke verwendet werden könne, für jeden einzelnen Liefervorgang davon abhänge, wofür sein Käufer ihn konkret einsetze (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65).

    In dieser Hinsicht genügt es, auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in einem Fall, in dem ein Gegenstand für unterschiedliche Zwecke verwendet werden kann, für jeden einzelnen Liefervorgang davon abhängt, zu welchem konkreten Zweck der Käufer diesen Gegenstand verwendet (vgl. entsprechend Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 65).

  • BFH, 26.09.2022 - XI B 9/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 05.03.2015 - C-479/13

    Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders

  • BFH, 20.02.2013 - XI R 12/11

    Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit einer sog. "Coaster-Bahn"

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10

    Ist die Umsatzsteuerpflicht eines Krankenhauses, das keine Kassenpatienten

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2012 - C-19/11

    Geltl - Freier Dienstleistungsverkehr - Finanzdienstleistungen -

  • EuG, 16.12.2015 - T-108/13

    VTZ u.a. / Rat

  • BFH, 05.04.2023 - V R 14/22

    Ermäßigter Steuersatz für Blut- und Gewebetransporte

  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • BFH, 13.09.2023 - XI R 37/22

    Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 18.06.2019 - 15 K 1952/15

    Umsatzsteuer - Unterliegen Leistungen eines gemeinnützigen Vereins, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Mehrwertsteuer - Lieferung von Zytostatika zur ambulanten

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-360/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-433/22

    HPA - Construções - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2020 - C-703/19

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Katowicach - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-189/11

    Kommission / Spanien - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • EuGH, 26.04.2012 - C-225/11

    Able UK - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 151 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen

  • FG Hamburg, 14.04.2020 - 4 K 141/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 14.04.2017

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

  • FG Hamburg, 14.04.2020 - 4 K 146/17

    EuGH-Vorlage: Einreihung von Bienenwachs, das im Ausfuhrland eingeschmolzen wurde

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-193/11

    Kommission / Polen - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-269/11

    Kommission / Tschechische Republik - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-296/11

    Kommission / Frankreich - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-309/11

    Kommission / Finnland - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-450/11

    Kommission / Portugal - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Mehrwertsteuer - Zu Unrecht erhobene Abgabe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-236/11

    Kommission / Italien - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

  • FG Thüringen, 11.12.2013 - 3 K 506/13

    Kein ermäßigter Steuersatz für Sommerrodelbahn

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-293/11

    Kommission / Griechenland - Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros

  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2012 - 14 K 3006/11

    Stellt die Behandlung / Operation von Tieren, deren Halter im Drittland wohnen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-420/10

    Söll - Inverkehrbringen von Biozid-Produkten - Richtlinie 98/8/EG - Art. 2 Abs. 1

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.03.2011 - C-203/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6217
EuGH, 03.03.2011 - C-203/10 (https://dejure.org/2011,6217)
EuGH, Entscheidung vom 03.03.2011 - C-203/10 (https://dejure.org/2011,6217)
EuGH, Entscheidung vom 03. März 2011 - C-203/10 (https://dejure.org/2011,6217)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

  • Europäischer Gerichtshof

    Auto Nikolovi

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

  • EU-Kommission PDF

    Auto Nikolovi

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

  • EU-Kommission

    Auto Nikolovi

  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der RL 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst bei ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst ...

  • datenbank.nwb.de

    Gebrauchte Autoteile: Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung

  • Der Betrieb

    Von einem Wiederverkäufer eingeführte Gebrauchtgegenstände unterliegen nicht der Differenzbesteuerung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Auto Nikolovi

    Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Gebrauchte Autoteile - Einfuhr in die Union durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Differenzbesteuerung oder normale Mehrwertsteuerregelung - Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Unmittelbare Wirkung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad na Republika Balgaria (Bulgarien), eingereicht am 26. April 2010 - Stellvertretender Direktor der Direktion "Anfechtung und Verwaltung des Vollzugs" bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Varhoven administrativen sad - Auslegung der Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, 314 und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) - Regelung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2011, 860
  • BFH/NV 2011, 735
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Ziel und ihr Kontext zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).

    Sodann ist daran zu erinnern, dass die Regelung über die Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 2006/112 abweichende Mehrwertsteuersonderregelung darstellt, die wie die anderen in dieser Richtlinie vorgesehenen Sonderregelungen nur in dem zur Erreichung ihres Ziels notwendigen Maß angewandt werden soll (vgl. Urteil Jyske Finans, Randnr. 35).

    Wie dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 zu entnehmen ist, besteht das Ziel der Differenzbesteuerung darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, Slg. 2004, I-3509, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnrn.

    Würde bei der Lieferung eines Gebrauchtgegenstands durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Gesamtpreis besteuert, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer den Gegenstand erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Richtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, so hätte dies nämlich eine solche Doppelbesteuerung zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteile Stenholmen, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnr. 38).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 56).

    Da die Art. 314 und 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 somit inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, ermöglicht es ihre an diese Feststellung anknüpfende unmittelbare Wirkung einem Einzelnen, sich vor den nationalen Gerichten in einem Rechtsstreit, den er wie im Ausgangsverfahren mit einer nationalen Zollbehörde führt, auf diese Bestimmungen mit dem Ziel zu berufen, dass eine mit ihnen unvereinbare nationale Regelung unangewandt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Flughafen Köln/Bonn, Randnr. 39).

  • EuGH, 01.04.2004 - C-320/02

    Stenholmen

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Wie dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 zu entnehmen ist, besteht das Ziel der Differenzbesteuerung darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, Slg. 2004, I-3509, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnrn.

    Würde bei der Lieferung eines Gebrauchtgegenstands durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Gesamtpreis besteuert, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer den Gegenstand erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Richtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, so hätte dies nämlich eine solche Doppelbesteuerung zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteile Stenholmen, Randnr. 25, und Jyske Finans, Randnr. 38).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-116/10

    Feltgen und Bacino Charter Company - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Ziel und ihr Kontext zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 34, und vom 22. Dezember 2010, Feltgen und Bacino Charter Company, C-116/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 12).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-243/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus EuGH, 03.03.2011 - C-203/10
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, vom 12. Februar 2009, Cobelfret, C-138/07, Slg. 2009, I-731, Randnr. 58, und vom 14. Oktober 2010, Fuß, C-243/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Insoweit ist zu beachten, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl deren Wortlaut als auch ihr Ziel und ihr Kontext zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).

    Würden Lieferungen solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer mit Mehrwertsteuer belegt, hätte dies nämlich eine Doppelbesteuerung zur Folge, weil zum einen im Verkaufspreis dieser Teile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen, weil dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden konnte (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-624/15

    Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Das Ziel der Differenzbesteuerung besteht - wie dem 51. Erwägungsgrund der Mehrwertsteuerrichtlinie zu entnehmen ist - darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würde bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Gesamtpreis besteuert, obwohl der Preis, zu dem der Wiederverkäufer die Gegenstände erworben hat, einen Mehrwertsteuerbetrag enthält, der bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter eine der in Art. 314 Buchst. a bis d der Mehrwertsteuerrichtlinie bezeichneten Kategorien fällt, entrichtet wurde und der weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer als Vorsteuer abgezogen werden konnte, so hätte dies nämlich eine solche Doppelbesteuerung zur Folge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich aber, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich umgesetzt hat, ein Einzelner gegenüber diesem Staat auf inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 46, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 61).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 7 K 7183/13

    Keine Differenzbesteuerung für zerlegte Fahrzeuge

    Denn § 25a UStG bzw. Art. 313 ff. MwStSystRL sind Ausnahmeregelungen, die eher eng auszulegen sind (Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteile vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2006, 360, Rn 35; vom 03.03.2011 C-203/10 - Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn 46; vom 19.07.2012 C-160/11 - Bawaria Motors, UR 2012, 807, Rn 28 f.).

    Nach dem 51. Erwägungsgrund der MwStSystRL besteht der Zweck der Regelungen über die Differenzbesteuerung darin, Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen im Bereich der Gebrauchtgegenstände zu vermeiden (EuGH Urteil vom 03.03.2011 C-203/10 - Auto Nikolovi, UR 2012, 372, Rn 47; vgl. auch EuGH, Urteil vom 08.12.2005 C-280/04 - Jyske Finans, UR 2006, 360, Rn 37 ff. zur Vorgängerregelung im Rahmen der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG; kritisch demgegenüber Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 162. Lieferung 04.2015, § 25a Rn 9 ff.; für das Abstellen auf den Wettbewerb mit Privatpersonen: Widmann in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, Stand 13.05.2015, § 25a Rn 18 ff., 31).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. Urteile vom 17. Juli 2008, Flughafen Köln/Bonn, C-226/07, Slg. 2008, I-5999, Randnr. 23, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2011, I-1083, Randnr. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 47 und 48 seines Urteils vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, EU:C:2011:118), auf das doppelte Ziel dieser Regelung hingewiesen.

    5 - Vgl. 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 sowie Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.03.2023 - 4 K 77/22

    Anwendung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG bei der Auf- und Umarbeitung

    "Die Nichtanwendung dieser Regelung auf Ersatzteile, die aus von Privatpersonen angekauften Altfahrzeugen entnommen wurden, liefe dem Ziel der Sonderregelung der Differenzbesteuerung zuwider, das nach dem 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/112 darin besteht, auf dem Gebiet der Gebrauchtgegenstände Doppelbesteuerungen und Wettbewerbsverzerrungen zwischen Steuerpflichtigen zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2004, Stenholmen, C-320/02, EU:C:2004:213, Rn. 25, vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 37, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 47).

    Würden Lieferungen solcher Ersatzteile durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer mit Mehrwertsteuer belegt, hätte dies nämlich eine Doppelbesteuerung zur Folge, weil zum einen im Verkaufspreis dieser Teile schon zwangsläufig die Mehrwertsteuer berücksichtigt wurde, die bereits im Vorfeld durch eine Person, die unter Art. 314 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, beim Kauf des Fahrzeugs entrichtet wurde, und zum anderen, weil dieser Betrag weder von dieser Person noch vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer abgezogen werden konnte (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, EU:C:2011:118, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-319/12

    MDDP - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Auto Nikolovi (C-203/10, Slg. 2011, I-1083, Randnr. 62).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-160/11

    Bawaria Motors - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen

    Die Regelung zur Besteuerung der Handelsspanne des steuerpflichtigen Wiederverkäufers bei der Lieferung von Gebrauchtgegenständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stellt eine von der allgemeinen Regelung der Richtlinie 2006/112 abweichende Mehrwertsteuersonderregelung dar (vgl. Urteile vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, Slg. 2005, I-10683, Randnr. 35, und vom 3. März 2011, Auto Nikolovi, C-203/10, Slg. 2010, I-1083, Randnr. 46).
  • VG Berlin, 19.04.2012 - 3 K 1153.10

    Familiennachzug eines daueraufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

  • EuGH, 30.09.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • FG Münster, 29.03.2022 - 5 K 1589/21

    Anwendung der Differenzbesteuerung auf Ausgangsumsätze eines land- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11

    Vodafone España - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2011 - C-61/11

    El Dridi - Richtlinie 2008/115/EG - Anwendungsbereich - Zur Vollstreckung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-299/20

    Icade Promotion - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2012 - C-15/11

    Sommer - Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Protokoll über die Bedingungen und

  • VG Berlin, 09.12.2014 - 14 K 137.13

    Versagung eines Visums

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-154/17

    E LATS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Begriff

  • VG Hannover, 03.09.2015 - 10 A 3550/15

    Folgeantrag; Zweitantrag

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.2011 - C-78/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,7790
EuGH, 17.02.2011 - C-78/10 (https://dejure.org/2011,7790)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2011 - C-78/10 (https://dejure.org/2011,7790)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - C-78/10 (https://dejure.org/2011,7790)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berel u.a.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem anderen ...

  • EU-Kommission PDF

    Berel u.a.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen ...

  • EU-Kommission

    Berel u.a.

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 213, 233 und 239 - Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Erlass von Einfuhrabgaben - Erlöschen der Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen ...

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsamer Zollkodex; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung der Möglichkeit der Geltendmachung des Teilerlasses einer Zollschuld bei gesamtschuldnerischer Haftung durch jeden Gesamtschuldner; Marc Berel als Bevollmächtigter der Port Angot Développement u.a. ...

  • rechtsportal.de

    Gemeinsamer Zollkodex; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung der Möglichkeit der Geltendmachung des Teilerlasses einer Zollschuld bei gesamtschuldnerischer Haftung durch jeden Gesamtschuldner; Marc Berel als Bevollmächtigter der Port Angot Développement u.a. ...

  • datenbank.nwb.de

    Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner für ein und dieselbe Zollschuld - Keine Möglichkeit eines Gesamtschuldners, sich auf den einem der übrigen Gesamtschuldner gewährten Erlass zu berufen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Berel u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Rouen (Frankreich), eingereicht am 8. Februar 2010 - Maître Marc Bérel als Bevollmächtigter von Port Angot Développement, Maître Hess als Insolvenzverwalter von Port Angot Développement, Rijn Schelde Mondia France, Receveur ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour d"appel de Rouen - Auslegung der Art. 213, 233 und 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - Erlass von Einfuhrabgaben - Frage, ob sich ein ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 735
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen der Grundsatz, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem darstellen, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 52).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Diese Bestimmung trägt nämlich der Notwendigkeit Rechnung, die Eigenmittel der Europäischen Union zu schützen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass der Wirtschaftsteilnehmer, der sich direkt oder indirekt durch einen Zollagenten vertreten lässt, gegenüber den Zollbehörden jedenfalls Zollschuldner ist und dass er sich nicht unter Berufung auf Fehler dieses Zollagenten seiner Verantwortung entziehen kann (vgl. Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 52).
  • EuGH, 23.09.2004 - C-414/02

    Spedition Ulustrans - Zollkodex der Gemeinschaften - Artikel 202 - Entstehung der

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, Maßnahmen zu treffen, die wirkungsvoll zur Umsetzung der mit den Zollvorschriften verfolgten Ziele, insbesondere zur tatsächlichen Erhebung der Zollschuld, beitragen können, und gegebenenfalls unter Beachtung dieser Ziele und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Vorschriften zu erlassen, die die Anwendungsvoraussetzungen für Bestimmungen in diesen Zollvorschriften näher festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2004, Spedition Ulustrans, C-414/02, Slg. 2004, I-8633, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.01.2007 - T-55/05

    Rijn Schelde Mondia France / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.02.2011 - C-78/10
    Eine gegen dieses Schreiben erhobene Klage wies das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 25 Januar 2007, Rijn Schelde Mondia France/Kommission (T-55/05), ab.
  • EuGH, 10.04.2014 - C-231/11

    Der Gerichtshof gibt den Rechtsmitteln in den das Kartell auf dem Markt für

    Der Mechanismus der Gesamtschuld soll vielmehr ein zusätzliches Rechtsinstrument darstellen, das der Kommission zur Verfügung steht, um ihr Vorgehen bei der Einziehung von Geldbußen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, wirksamer zu gestalten, da dieser Mechanismus für die Kommission als Gläubigerin der Schuld, die diese Geldbußen darstellen, die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit verringert, was der Verwirklichung des mit dem Wettbewerbsrecht allgemein verfolgten Ziels der Abschreckung dient, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 151 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen ausgeführt hat (vgl. auch entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg. 2011, I-717, Rn. 48).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Weder andere Vorschriften des Zollkodex noch die Durchführungsverordnung zum Zollkodex enthalten eine nähere Regelung für die Behandlung dieser Gesamtschuld (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 42 und 43).

    Hierzu hat der Gerichtshof präzisiert, dass der in Art. 213 des Zollkodex vorgesehene Mechanismus der Gesamtschuld ein den nationalen Behörden zur Verfügung gestelltes zusätzliches Rechtsinstrument ist, um ihr Vorgehen bei der Erhebung von Zollschulden wirksamer zu gestalten und die Eigenmittel der Union zu schützen (Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    50 - Zum Zweck des Mechanismus der Gesamtschuld, das Vorgehen der Verwaltung bei der Beitreibung von Schulden wirksamer zu gestalten, vgl. Randnr. 48 des Urteils vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, Slg. 2011, I-717), betreffend die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schuldner ein und derselben Zollschuld.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    Eine solche Erstattung stellt daher eine Ausnahme vom gewöhnlichen Einfuhr- und Ausfuhrsystem dar, so dass die Vorschriften, die sie vorsehen, eng auszulegen sind (Urteile vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 91, und vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg. 2011, I-717, Randnr. 62).
  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2012 - 11 K 5876/08

    Erstattung von Einfuhrabgaben - Zurechenbarkeit offensichtlich fahrlässigen

    Wie dieser in seinem Urteil vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - entschieden hat, ist im Hinblick auf eine Erstattung nach Art. 239 ZK die Prüfung, ob betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorlag, bei jedem der Gesamtschuldner unter Berücksichtigung der besonderen, für die Entstehung seiner Zollschuld maßgebenden Umstände sowie seiner beruflichen Erfahrung und eigenen Sorgfalt in Bezug auf den ihm vorgeworfenen und seine gesamtschuldnerische Haftung begründenden Tatbestand vorzunehmen (Rz. 52 der Entscheidung, ZfZ 2011, 71; HFR 2011, 496).

    Für die Anwendung nationaler Regelungen ist in diesem Rahmen wegen des Vorrangs der diesbezüglichen Regelungen des ZK und der ZK-DVO kein Raum (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Februar 2011 in der Rechtssache C-78/10 - Berel u.a. - , a.a.O., vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-222/01 - British American Tobacco - , Slg 2004, I-4683, BFH/NV 2004, Beilage 3, 286, ZfZ 2004, 228 und BFH-Urteil v. 30. August 2005 VII R 1/00, BFHE 210, 379 = BFH/NV 2005, 2330 Rz. 42 ff.; a. A. noch BFH v. 17. August 2000 - VII R 108/95, BFHE 192, 140, 144 = BFH/NV 2001, 133).

  • BFH, 25.10.2011 - VII R 60/10

    Erlass/Erstattung aus Billigkeitsgründen von Einfuhrabgaben für über

    Für dieses Ergebnis einer nach den Gegebenheiten des Streitfalls für einen Berufskraftfahrer nicht außergewöhnlichen Situation spricht im Übrigen der Grundsatz, dass die Erstattung oder der Erlass von Einfuhrabgaben, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und in den besonders vorgesehenen Fällen gewährt werden können, eine Ausnahme darstellt, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (EuGH-Urteile vom 11. November 1999 C-48/98 --Söhl & Söhlke--, Slg. 1999, I-7877, Rz 52, ZfZ 2000, 12; vom 17. Februar 2011 C-78/10 --Berel--, ZfZ 2011, 71 Rz 62; EuGH-Beschluss vom 1. Oktober 2009 C-552/08 P --Agrar-Invest-Tatschl--, Slg. 2009, I-9265, ZfZ 2010, 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-489/20

    Kauno teritorine muitine

    26 Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-224/16

    AEBTRI

    30 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, Berel u. a. (C-78/10, EU:C:2011:93, Rn. 48), und vom 18. Mai 2017, Latvijas dzelzceļs (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 88).
  • EuG, 16.04.2015 - T-576/11

    Schenker Customs Agency / Kommission

    Somit handelt es sich bei der Erstattung oder dem Erlass von Einfuhrabgaben, die beide nur unter bestimmten Voraussetzungen und in eigens dafür vorgesehenen Fällen gewährt werden können, um eine Ausnahme vom gewöhnlichen Ein- und Ausfuhrsystem, so dass die Vorschriften, die eine solche Erstattung oder einen solchen Erlass vorsehen, eng auszulegen sind (Urteil vom 17. Februar 2011, Berel u. a., C-78/10, Slg, EU:C:2011:93, Rn. 46; vgl. auch Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods/Kommission, EU:T:2006:369 Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - 1 K 1114/07

    Bekanntgabe eines an den Rechtsvorgänger adressierten Bescheids an den

    Berücksichtigte man hingegen in weiterem Umfang auch Umstände, die nicht im Zusammenhang mit der Einfuhr und der eigentlichen Zollschuldentstehung stehen, würde dies zu einer erheblichen Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten und letztlich einer Aushöhlung des Einfuhr- und Ausfuhrsystems mit entsprechenden Gefahren für die Eigenmittel der Gemeinschaft führen (zur herausgehobenen Bedeutung des letzteren Aspekts neuestens EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 C-78/10, Berel, Rn. 46-50).
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