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   BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10   

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https://dejure.org/2011,7398
BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10 (https://dejure.org/2011,7398)
BFH, Entscheidung vom 28.02.2011 - VII B 224/10 (https://dejure.org/2011,7398)
BFH, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 (https://dejure.org/2011,7398)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung

  • openjur.de

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 114 Abs 1, FGO § 102, AO § 258, InsO § 17 Abs 1, InsO § 17 Abs 2
    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung

  • Bundesfinanzhof

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 Abs 1 FGO, § 102 FGO, § 258 AO, § 17 Abs 1 InsO, § 17 Abs 2 InsO
    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung

  • rewis.io

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zulässigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei nicht eingehaltener Ratenzahlungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 102; FGO § 114 Abs. 1; InsO § 17
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Finanzamt bei Steuerrückständen i.H.v. 42.548,39 EUR

  • datenbank.nwb.de

    Vom Finanzamt gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Verwaltungsakt; kein förmlicher Widerruf einer mit dem Schuldner getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vor Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 724
  • NZI 2011, 462
  • BFH/NV 2011, 763
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.04.1988 - VII B 176/87

    Bestehen eines Konkursgrundes und Rechtfertigung des Konkursantrags nach Vorlage

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei dem durch das FA gestellten Insolvenzantrag nicht um einen Verwaltungsakt (Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 251 AO Rz 107), so dass als vorläufiger Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO in Betracht kommt (zur Konkursordnung vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1988 VII B 176/87, BFH/NV 1988, 762).
  • BFH, 12.12.2005 - VII R 63/04

    Antrag auf Insolvenzverfahren als Ermessensentscheidung; Vollstreckungsaufschub

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
    Die zuverlässige Feststellung des Vermögens des Schuldners obliegt dem Insolvenzgericht (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900).
  • BFH, 12.12.2003 - VII B 265/01

    Insolvenzverfahren; Antrag auf Eröffnung durch FA

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
    Die Entscheidung des FA, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464).
  • BFH, 23.07.1985 - VII B 29/85

    Antrag auf Aufhebung der Anordnung der einstweiligen Verfügung zur Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
    Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn das FA lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (Senatsbeschluss vom 23. Juli 1985 VII B 29/85, BFH/NV 1986, 41).
  • FG Berlin, 21.09.2004 - 7 K 7182/04

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht der Instanzgerichte auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (Urteil des FG des Saarlandes vom 17. März 2004  1 K 437/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1021; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004  7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 22; offengelassen im Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
  • BFH, 26.02.2007 - VII B 98/06

    Antrag auf Eröffnung Insolvenzverfahren; Ermessen der Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht der Instanzgerichte auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (Urteil des FG des Saarlandes vom 17. März 2004  1 K 437/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1021; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004  7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 22; offengelassen im Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 437/02

    Streitwert bei Anfechtung eines Insolvenzantrages (§ 13 Abs. 1 GKG)

    Auszug aus BFH, 28.02.2011 - VII B 224/10
    Im Falle einer Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Ansicht der Instanzgerichte auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (Urteil des FG des Saarlandes vom 17. März 2004  1 K 437/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1021; Entscheidung des FG Berlin vom 21. September 2004  7 K 7182/04, EFG 2005, 11, und Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 22; offengelassen im Senatsbeschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

    Das Rechtsschutzbedürfnis für ein solches finanzgerichtliches Verfahren besteht solange, bis das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen oder den Eröffnungsantrag des Finanzamtes mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse rechtskräftig abgelehnt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Beschluss vom 11. Dezember 1990 - VII B 94/90 -, BFH/NV 1991, 787; BFH, Beschluss vom 15. Februar 2002 - XI S 32/01 -, BFH/NV 2002, 940; BFH, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VII B 226/10 -, BFH/NV 2011, 1017; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Münster, Beschluss vom 15. März 2000 - 12 V 1054/00 AO -, EFG 2000, 634; FG Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2003 - VII 113/03 -, juris; FG Saarland, Urteil vom 17. März 2004 - 1 K 437/02 -, EFG 2004, 1021; FG Berlin, Urteil vom 21. September 2004 - 7 K 7182/04 -, EFG 2005, 11; FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 V 117/17 -, EFG 2017, 1364).

    a) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gestellt werden, wenn dem Finanzamt ein Anspruch zusteht, der ihm im Insolvenzverfahren die Stellung eines Insolvenzgläubigers vermittelt, und wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Köln, Beschluss vom 19. März 2009 - 15 V 111/09 -, EFG 2009, 1128).

    b) Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu stellen, kann in jedenfalls analoger Anwendung des § 102 FGO (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 27. Juni 2003 - VII 113/03 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; vertiefend dazu unter Gliederungspunkt c); sogar ohne den Zusatz einer analogen Anwendbarkeit: BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763) von den Finanzgerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob eine Ermessensunterschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch vorliegen (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; FG Hessen, Beschluss vom 25. April 2013 - 1 V 495/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194).

    Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; FG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 2 V 117/17 -, EFG 2017, 1364; FG München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 7 V 1728/18 -, juris; offen lassend: BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763).

    Einerseits hat der BFH mit Beschluss vom 28. Februar 2011 (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763) in Kenntnis beider Entscheidungen, die er - wenn auch hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts, auf den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Insolvenzantragstellung abzustellen sei - zitierte, ohne weitere Problematisierung "§ 102 FGO" als Prüfungsmaßstab der gerichtlichen Überprüfung auch im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Leistungsklage gegen Insolvenzanträge von Finanzbehörden benannt.

    Es dürfte (als negatives Merkmal) für die Finanzbehörde lediglich nicht feststehen, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist, da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sonst nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen oder lediglich als "Druckmittel" für die Abgabe von Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen dienen würde (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - VII B 265/01 -, BFH/NV 2004, 464; BFH, Beschluss vom 1. Februar 2005 - VII B 180/04 -, BFH/NV 2005, 1002; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - VII R 63/04 -, BFH/NV 2006, 900; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VII B 224/10 -, BFH/NV 2011, 763; BFH, Beschluss vom 31. August 2011 - VII B 59/11 -, BFH/NV 2011, 2105; FG Köln, Urteil vom 9. November 2004 - 15 K 4934/04 -, EFG 2005, 372; FG München, Beschluss vom 9. November 2012 - 7 V 3251/12 -, juris; FG Sachsen, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 6 K 813/13 -, juris; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2015 - 3 V 916/15 -, EFG 2015, 2194; FG München, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 7 V 1728/18 -, juris).

  • FG Hamburg, 18.05.2017 - 2 V 117/17

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung -

    Einstweiliger Rechtsschutz kann nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt werden, da das Begehren des Antragstellers auf ein schlichtes Verwaltungshandeln, die Rücknahme des Antrags, gerichtet ist (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763) und im Hauptsacheverfahren demnach die sonstige Leistungsklage gegeben wäre (BFH-Urteil vom 4. April 1984 I R 269/81, BStBl II 1984, 563, vgl. m. w. N.).

    Die Entscheidung des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Denn entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines vom Finanzamt gestellten Insolvenzantrags ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763 m. w. N., offen gelassen im BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270).

    Im Verfahren über den Antrag auf einstweilige Anordnung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, mithin der Leistungsklage auf Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Im Übrigen ist das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens nicht die Zerschlagung von Vermögenswerten, mithin die Existenzvernichtung des Schuldners, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Betätigung (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

    Die Entscheidung des Finanzamts, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung (BFH/NV 2011, 763 Rn. 7).
  • BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18

    Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen

    So liegt die Entscheidung über die Fragen des "Wann" und des "Wie" der Vollstreckung im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörden; dabei ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (Kögel in Gosch, AO § 309 Rz 143; Klein/Werth, AO, 14. Aufl., § 249 Rz 1; vgl. auch zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Senatsbeschluss vom 28.02.2011 - VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).
  • FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

    Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BFH, Beschluss vom 28. Februar 2011, VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763; FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2018, 13 V 2883/18 AE, EFG 2019, 461; Brandis, EFG 2005, 374).
  • FG Sachsen, 02.07.2013 - 6 K 813/13

    Antrag des FA auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Steuerschulden von knapp

    Da es sich bei der Entscheidung des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, um eine Ermessensentscheidung handelte, konnte sie im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Leistungsklage von dem Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten waren oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Beschluss vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Finanzamt gestellt werden, wenn ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt (vgl. § 249 Abs. 1 , § 251 Abs. 1 AO i.V.m. § 16, 17 der Insolvenzordnung - InsO - BFH, Beschlüsse v. 12.12.2005 VII R 63/05, BFH/NV 2006, 900 ; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Eine missbräuchliche Ausnutzung der Rechtsstellung des Beklagten oder sachfremde Erwägungen bei der Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die z.B. dann anzunehmen sind, wenn das Finanzamt lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezwecken würde (vgl. BFH, Beschluss v. 12.12.2005 VII R 63/05, a.a.O. mwN auf die Rspr.; vom 28.02.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763), war ebenfalls nicht feststellbar gewesen, denn der Umstand, dass nach Angaben der Klägerin im Fragebogen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 08.03.2013 ihre gewerbliche Tätigkeit als Kosmetikerin und Leiterin einer privaten Berufsschule für Kosmetik zu monatlichen Verlusten i.H.v. 900, 00 EUR führte, hatte deutlich gemacht, dass dieser Gewerbebetrieb nicht in der Lage war, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin überhaupt zu sichern, so dass der Antrag auf Insolvenzeröffnung damit auch nicht in der Lage war, die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu vernichten.

    Letztere ist vom BFH mittels seines Beschlusses vom 28.02.2011 VII B 224/10, a.a.O, in der Weise bestätigt worden, dass das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens nicht die Zerschlagung von Vermögenswerten ist, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Tätigkeit.

  • FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur

    Die Entscheidung des Finanzamtes, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines von dem Finanzamt gestellten Insolvenzantrages ist der Zeitpunkt der abschließenden Beratung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung, nicht etwa der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, S. 763 m.w.N., noch offen gelassen im BFH-Beschluss vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, S. 1270 ).

    Ferner darf der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich, weil aus sachfremden Erwägungen gestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens nicht die Zerschlagung von Vermögenswerten ist, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Betätigung (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, S. 763).

  • BFH, 12.08.2011 - VII B 159/10

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Insolvenzantrag

    Gegen einen solchen Antrag kann eine Leistungsklage auf dessen Rücknahme erhoben und vorläufiger Rechtsschutz nach § 114 FGO erlangt werden (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763).

    Soweit sich die Kläger dagegen wenden, dass das FG den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Unrecht nicht als Verwaltungsakt angesehen und daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO für unzulässig erklärt hat, ist dies deshalb nicht zu beanstanden, weil ein solcher Antrag nach ständiger Rechtsprechung des BFH keinen Verwaltungsakt darstellt (zuletzt Senatsentscheidung in BFH/NV 2011, 763, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 31.10.2018 - 13 V 2883/18

    Anspruch auf Rücknahme eines Insolvenzantrags des FA - Regelungsanordnung -

    aa) Die Entscheidung des FA, gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerschuldners zu beantragen, ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 102 FGO von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.2.2011 VII B 224/10, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2011, 763).

    Bei dieser Entscheidung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 28.2.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763; Werth in Klein, AO, 12. Auflage, § 251 Rn. 11).

    Für die Prüfung, ob das FA sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. die Nachweise im BFH-Beschluss vom 28.2.2011 VII B 224/10, BFH/NV 2011, 763; vgl. ferner Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 28.3.2013, 3 V 271/13, abrufbar in juris; Brandis, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 374, 375; a.A. z.B. FG Köln, Urteil vom 9.11.2004 15 K 4934/04, EFG 2005, 372).

  • OVG Niedersachsen, 17.10.2018 - 9 ME 106/18

    Gerichtliche Überprüfung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Das primäre Ziel eines Insolvenzverfahrens ist nicht die Zerschlagung von Vermögenswerten, sondern die Schuldenbereinigung zur Fortsetzung unternehmerischer Betätigung (BFH, Beschluss vom 28.2.2011 - VII B 224/10 - juris Rn. 11).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

  • FG Hamburg, 13.06.2014 - 6 V 76/14

    Einstweilige Anordnung: Rücknahme des Antrag auf Insolvenzeröffnung,

  • FG Niedersachsen, 28.04.2020 - 13 K 258/19

    Verpflichtung zur Begleichung des Kindergelderstattungsbetrages in monatlichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 10.01.2013 - 3 V 1340/12

    Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweilige Anordnung beim

  • OLG Hamburg, 17.05.2013 - 1 U 74/12

    Insolvenzanfechtung: Aussonderungsrecht für vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge;

  • FG Hamburg, 18.08.2011 - 6 V 102/11

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Antrag des Finanzamtes auf Eröffnung des

  • FG Hessen, 25.04.2013 - 1 V 495/13

    Einstweilige Anordnung auf Rücknahme eines Insolvenzantrages wegen rückständiger

  • FG Hessen, 22.02.2023 - 8 V 1224/22

    Anspruch des Schuldners gegen Finanzamt auf Rücknahme eines gestellten

  • FG Hamburg, 25.01.2018 - 2 V 336/17

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, einstweilige Anordnung

  • FG München, 09.11.2012 - 7 V 3251/12

    Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wegen Absehen vom Verlangen,

  • AG Göttingen, 31.05.2011 - 74 IN 174/10

    Kein einstweiliger Rechtsschutz durch das Finanzgericht gegen Insolvenzantrag des

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