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   BFH, 02.03.2011 - III B 106/10 (NV)   

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https://dejure.org/2011,11788
BFH, 02.03.2011 - III B 106/10 (NV) (https://dejure.org/2011,11788)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2011 - III B 106/10 (NV) (https://dejure.org/2011,11788)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2011 - III B 106/10 (NV) (https://dejure.org/2011,11788)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • openjur.de

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, EStG § 52 Abs 23d S 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2
    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002, § 52 Abs 23d S 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Vorübergehend aufgesuchte Krankenpflegeschule als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines Auszubildenden zum Gesundheitspfleger und Krankenpfleger neben einer regelmäßigen Tätigkeit in einem Krankenhaus

  • datenbank.nwb.de

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit; vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung keine zweite regelmäßige Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 793
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 39/07

    Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ohne Anwendung einer

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - III B 106/10
    NV: Aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 39/07 (BStBl II 2009, 475, BFH/NV 2009, 647) lassen sich keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist.

    Die Entscheidung des FG widerspreche dem Urteil des BFH vom 18. Dezember 2008 VI R 39/07 (BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475).

    Das FG ist nicht vom Urteil des BFH in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 abgewichen.

    b) Demgegenüber war in dem BFH-Urteil in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475, von dem das FG nach Ansicht der Familienkasse abgewichen ist, darüber zu entscheiden, ob bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einzugsbereich eines Arbeitnehmers die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

    Entgegen der Rechtsansicht der Familienkasse lassen sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 224, 111, BStBl II 2009, 475 auch keine Folgerungen für die Beantwortung der Frage herleiten, ob für die Beurteilung zweier Tätigkeitsstätten als regelmäßige Arbeitsstätten die Entfernung zueinander von Bedeutung ist.

  • BFH, 22.10.2009 - III R 101/07

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Rechtspflegeranwärters

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - III B 106/10
    c) Das Urteil des FG entspricht den Grundsätzen des Senatsurteils vom 22. Oktober 2009 III R 101/07 (BFH/NV 2010, 200), in dem entschieden wurde, dass eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (Fachhochschule) nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen ist.
  • BFH, 21.10.2010 - VIII B 107/09

    Keine Revisionszulassung wegen Divergenz bei abweichenden Sachverhalten -

    Auszug aus BFH, 02.03.2011 - III B 106/10
    Das angefochtene FG-Urteil und die (vorgebliche) Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 VIII B 107/09, BFH/NV 2011, 282).
  • FG Münster, 28.02.2012 - 6 K 644/11

    Abgrenzung zwischen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Dienstreisen

    Anhaltspunkt dafür ist, ob neben einem ortgebundenen Mittelpunkt, der regelmäßigen Arbeitsstätte, noch ein weiterer Ort besteht, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt (vgl. i. d. S. BFH-Urteile vom 09.06.2011, VI R 55/10, BStBl II 2012, 38, vom 22.10.2009, III R 101/07, BFH/NV 2010, 200 und vom 10.04.2008, VI R 66/05, BStBl II 2008, 825 sowie BFH-Beschluss vom 02.03.2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793).
  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2011 - 10 K 1105/11

    Zur Frage der regelmäßigen Arbeitsstätte von Auszubildenden bei dualen

    Bereits mit dem Urteil vom 22. Oktober 2009 III R 101/07, BFH/NV 2010, 200, hat der BFH entschieden, dass eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung (Fachhochschule) nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen ist (bestätigt z.B. durch BFH-Beschluss vom 2. März 2011, III B 106/10, BFH/NV 2011, 793).
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