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   BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10   

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https://dejure.org/2010,13900
BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10 (https://dejure.org/2010,13900)
BFH, Entscheidung vom 08.12.2010 - VII B 102/10 (https://dejure.org/2010,13900)
BFH, Entscheidung vom 08. Dezember 2010 - VII B 102/10 (https://dejure.org/2010,13900)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung der Divergenz

  • openjur.de

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Darlegung der Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 116 Abs 3 S 3, AO § 35, AO § 69, AO § 191 Abs 1
    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung der Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung der Divergenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 35 AO, § 69 AO
    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung der Divergenz

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung der Divergenz

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen des § 35 AO - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Darlegung der Divergenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 35; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2
    Maßgeblichkeit der Frage nach Verfügungsbefugnis sowie Rechnungs- und Gefahrtragung im Innenverhältnis eines Unternehmens zur Bestimmung des Haftungsschuldners von Umsatzsteuern

  • datenbank.nwb.de

    Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2011, 740
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.05.2009 - VII B 156/08

    Schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter ist weder Vermögensverwalter noch

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    Ferner weiche das Urteil des FG vom Senatsbeschluss vom 27. Mai 2009 VII B 156/08 (BFH/NV 2009, 1591) ab.

    cc) In der von der Beschwerde für ihre abweichende Ansicht angeführten Entscheidung in BFH/NV 2009, 1591 hat der Senat entschieden, dass ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nicht als Verfügungsberechtigter i.S. von § 35 AO angesehen werden kann, da er sich ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts nicht die rechtliche Befugnis verschaffen kann, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen.

    Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde --durch den bloßen Verweis auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 1591-- nicht.

    b) Jedenfalls liegt eine Divergenz des angegriffenen FG-Urteils zur Entscheidung des Senats in BFH/NV 2009, 1591 schon deshalb nicht vor, da jener Entscheidung der Sonderfall des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Grunde lag und der Kläger im Streitfall, wie ausgeführt --im Gegensatz zu einem vorläufigen Insolvenzverwalter-- eine unbeschränkte Verfügungsmacht hatte.

  • BFH, 11.09.2003 - X B 103/02

    Betriebsaufspaltung: Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 21/02

    Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    dd) Die von der Beschwerde weiter angeführte Entscheidung des BFH vom 4. November 2004 III R 21/02 (BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168) betrifft die einkommensteuerrechtliche Unternehmereigenschaft bei Strohmannverhältnissen.
  • BFH, 12.07.2002 - II B 33/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung zur

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 11. September 2003 X B 103/02, BFH/NV 2004, 180).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
  • BFH, 21.04.1999 - I B 99/98

    Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    a) Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231).
  • BFH, 16.07.1999 - IX B 81/99

    Anwendungszeitpunkt für Eigenheimzulage

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    a) Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist (vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1999 IX B 81/99, BFHE 189, 401, BStBl II 1999, 760, und vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254, m.w.N.).
  • BFH, 21.02.1989 - VII R 165/85

    Verfügungsberechtigter - GmbH - Geschäftsverteilung - Unternehmensgruppe -

    Auszug aus BFH, 08.12.2010 - VII B 102/10
    aa) Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt (Senatsurteil vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BFHE 156, 46, BStBl II 1989, 491).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2021 - 14 K 3658/16

    Haftung des vorläufigen Sachwalters im Schutzschirmverfahren für nicht abgeführte

    Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO ist jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter nach außen auftritt (BFH-Beschluss vom 08.12.2010 VII B 102/10, BFH/NV 2011, 74).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2016 - 9 K 9267/12

    Haftungsinanspruchnahme des Verfügungsberechtigten einer GmbH wegen ausstehender

    Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1989 VII R 165/85, BStBl II 1989, 491; BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 VII B 102/10, BFH/NV 2011, 740).
  • FG Münster, 07.11.2011 - 11 V 2705/11

    Insolvenzverwalter vorläufig nicht auskunftspflichtig!

    Verfügungsberechtigter ist jede Person, die rechtlich und wirtschaftlich über fremde Wirtschaftsgüter verfügen kann und nach außen als Verfügungsberechtigter auftritt (BFH, Beschluss vom 08.12.2010 - VII B 102/10, BFH/NV 2011, 740).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 9 V 9160/19

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftungsbescheid vom

    Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO ist nach der BFH-Rechtsprechung jeder, der rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als Verfügungsberechtigter auftritt (vgl. nur BFH-Beschluss vom 8. Dezember 2010 - VII B 102/10, BFH/NV 2011, 740 m. w. N.).
  • FG Münster, 25.05.2022 - 7 K 3447/18

    Bewertung von Saisonarbeitern zur Verfügung gestellten Unterkünften

    Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig (vgl. BFH-Beschluss vom 08.10.2010 VII B 102/10, BFH/NV 2011, 740), da nach Auffassung des Senats zweifelsfrei von der Anwendbarkeit der Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV im Steuerrecht auszugehen ist.
  • FG Hessen, 26.05.2011 - 7 V 2951/10

    Haftung - Vertretener - Ablaufhemmung - Haftungsbescheid

    Einschränkungen, denen der Verfügungsberechtigte im Innenverhältnis unterliegt, sind dabei unbeachtlich (so Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.12.2010 VII B 102/10).
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