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   BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11   

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https://dejure.org/2012,18342
BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11 (https://dejure.org/2012,18342)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2012 - IV B 48/11 (https://dejure.org/2012,18342)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2012 - IV B 48/11 (https://dejure.org/2012,18342)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung

  • openjur.de

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG §§ 16 Abs 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 Nr 2, EStG §§ 34 Abs 1 S 2, EStG § 34 Abs 1 S 2, EStG §§ 34 Abs 2 Nr 1, EStG §§ 16 Abs 1 S 2, EStG § 34 Abs 2 Nr 1, EStG § 16 Abs 1 S 2, EStG § 52 Abs 34
    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung

  • Bundesfinanzhof

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, §§ 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 16 Abs 1 Nr 2 EStG 1997
    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung

  • rewis.io

    Kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei nicht völlig unvertretbarer Gesetzesauslegung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einer verfassungskonform einengenden Auslegung des § 34 Abs. 1 EStG durch das Finanzgericht; Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilsübereignungen

  • datenbank.nwb.de

    Qualifizierter Rechtsanwendungsfehler bei Gesetzesauslegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1462
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 17.07.2008 - IV B 26/08

    Grundsätzliche Bedeutung auslaufenden Rechts - Tarifbegünstigung der Veräußerung

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    Daran fehlt es aber, weil bei Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2001 die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils erfordert und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass sie auch die Veräußerung der im notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann voraussetzt, wenn diese sowohl bei funktionaler als auch bei quantitativer Beurteilung (Höhe der stillen Reserven) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2008 IV B 26/08, BFH/NV 2008, 2003).

    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung (Veräußerung von Teilen einer KG-Beteiligung bzw. von im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen) im Hinblick auf die Gewährung des Tarifprivilegs der §§ 16, 34 EStG noch für einen größeren Kreis von offenen Fällen Bedeutung erlangen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2005 VIII B 157/03, BFH/NV 2005, 1540; in BFH/NV 2008, 2003).

  • BFH, 24.04.1990 - VIII R 170/83

    Eigene Einkünfte aus geschenktem Sparguthaben bezieht minderjähriges Kind, in

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    a) Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis zum Ergehen der Entscheidung nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539; BFH-Beschluss vom 16. November 2009 V B 37/09, BFH/NV 2010, 450).
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    Daran fehlt es aber, weil bei Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2001 die Tarifbegünstigung der §§ 16, 34 EStG die Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils erfordert und hiernach nicht zweifelhaft sein kann, dass sie auch die Veräußerung der im notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft jedenfalls dann voraussetzt, wenn diese sowohl bei funktionaler als auch bei quantitativer Beurteilung (Höhe der stillen Reserven) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2008 IV B 26/08, BFH/NV 2008, 2003).
  • BFH, 20.02.2003 - IX B 58/02

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    b) Eine Überraschungsentscheidung liegt danach nicht vor, wenn das FG vor seiner Entscheidung auf seine neue Rechtsauffassung hinweist (BFH-Beschluss vom 20. Februar 2003 IX B 58/02, BFH/NV 2003, 810).
  • BFH, 28.07.2003 - V B 72/02

    Einheitlichkeit der Rspr.; greifbare Gesetzwidrigkeit eines FG-Urteils

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    Diese Voraussetzung kann zwar etwa vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116).
  • BFH, 02.02.2004 - VIII B 59/03

    Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    Eine solche Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997  1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305), weshalb das FG, wenn es sein Urteil auf einen Gesichtspunkt stützen will, den ein Beteiligter erkennbar übersehen oder für unwesentlich gehalten hat, diesen nach § 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO zuvor auf den Gesichtspunkt hinweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss (BFH-Beschluss vom 2. Februar 2004 VIII B 59/03, juris).
  • BFH, 01.04.2005 - VIII B 157/03

    Veräußerung von Teilen von Mitunternehmeranteilen

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die im anhängigen Verfahren zu beurteilende Sachverhaltsgestaltung (Veräußerung von Teilen einer KG-Beteiligung bzw. von im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen) im Hinblick auf die Gewährung des Tarifprivilegs der §§ 16, 34 EStG noch für einen größeren Kreis von offenen Fällen Bedeutung erlangen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. April 2005 VIII B 157/03, BFH/NV 2005, 1540; in BFH/NV 2008, 2003).
  • BFH, 07.07.2005 - IX B 13/05

    Revisionszulassung; Rechtsfehler des FG

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    Allerdings reichen unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391).
  • BFH, 08.02.2006 - III B 128/04

    Fehlerhafte Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    Diese Voraussetzung kann zwar etwa vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt bzw. auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116).
  • BFH, 28.08.2007 - VII B 357/06

    Greifbare Gesetzwidrigkeit bei Übersehen einer entscheidungserheblichen

    Auszug aus BFH, 16.05.2012 - IV B 48/11
    a) Voraussetzung einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers ist es, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.).
  • BFH, 16.11.2009 - V B 37/09

    Zur Überraschungsentscheidung - Geschäftsveräußerung schließt Veräußerung eines

  • BFH, 12.10.2010 - I B 190/09

    Rechtliches Gehör bei Verwertung einer Urkunde - Überraschungsentscheidung -

  • BFH, 12.05.2011 - IX B 121/10

    Darlegung von Zulassungsgründen: Zur grundsätzlichen Bedeutung der

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

  • BFH, 23.10.2019 - VII B 40/19

    Keine Prozesszinsen auf einen Steuererstattungsanspruch bei fehlender

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (Senatsbeschluss vom 19.11.2012 - VII B 126/12, BFH/NV 2013, 504, und BFH-Beschluss vom 16.05.2012 - IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462).
  • BFH, 06.02.2014 - II B 129/13

    NZB: Anforderungen an die Begründung; Bedeutung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, Rz 20; vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, Rz 22; vom 12. Dezember 2012 IX B 109/12, BFH/NV 2013, 404, Rz 3; vom 22. April 2013 III B 115/12, BFH/NV 2013, 1114, Rz 3 ff., und vom 14. Mai 2013 X B 184/12, BFH/NV 2013, 1257, Rz 27).
  • BFH, 05.09.2012 - II B 61/12

    Terminsaufhebung wegen Erkrankung; notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden;

    Der Kläger legt nicht konkret dar, dass das FG sein Urteil auf tragende Gesichtspunkte gestützt habe, mit denen er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen können und müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.1.a).

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).

  • BFH, 09.02.2017 - VI B 58/16

    Revisionszulassung wegen einer greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung - Darlegung

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, Rz 20, m.w.N.).
  • BFH, 11.08.2023 - VI B 74/22

    Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16.05.2012 - IV B 48/11, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2012 - VII B 126/12

    Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).
  • BFH, 07.09.2012 - II B 45/12

    Eigentum an einem von einem Nießbraucher errichteten Gebäude; Darlegung von

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 184/12

    Voraussetzungen der Revisionszulassung wegen Divergenz

    Allerdings reichen unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a, m.w.N.).
  • BFH, 16.08.2013 - III B 28/12

    Darlegungsanforderungen an die Rüge einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung -

    Unterhalb dieser Schwelle liegende --ggf. auch erhebliche-- Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462).
  • BFH, 18.09.2013 - X B 257/12

    Einzelfallabhängige Beweiswürdigung bei Prüfung der Abziehbarkeit von

    Allerdings reichen unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a, m.w.N.).
  • BFH, 27.07.2013 - III B 15/13

    Rüge der unzutreffenden Auslegung eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

  • BFH, 21.05.2013 - III B 150/12

    Anforderungen an die Darlegung der Klärungsfähigkeit einer für grundsätzlich

  • BFH, 28.01.2014 - III B 20/13

    Revisionszulassung wegen fehlerhafter Kostenentscheidung - Divergenzrüge

  • BFH, 16.12.2013 - III S 23/13

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; gravierender Rechtsanwendungsfehler;

  • BFH, 05.10.2012 - III B 15/11

    Investitionszulage: Abschluss von Investitionen bei "ansanierten" Immobilien -

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