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   BFH, 02.07.2012 - III B 101/11   

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https://dejure.org/2012,20590
BFH, 02.07.2012 - III B 101/11 (https://dejure.org/2012,20590)
BFH, Entscheidung vom 02.07.2012 - III B 101/11 (https://dejure.org/2012,20590)
BFH, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - III B 101/11 (https://dejure.org/2012,20590)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage - Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

  • openjur.de

    Auslegung eines Klageantrags; Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage; Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 46, FGO § 96 Abs 1 S 2 Halbs 2, GG Art 19 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage - Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage - Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 FGO, § 96 Abs 1 S 2 Halbs 2 FGO, Art 19 Abs 4 GG, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage - Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

  • rewis.io

    Auslegung eines Klageantrags - Rechtsschutzbegehren bei Untätigkeitsklage - Unzulässige Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1 S. 2 Hs. 2
    Gegenstand einer finanzgerichtlichen Klage

  • datenbank.nwb.de

    Untätigkeitsklage nach § 46 FGO; Auslegung eines Klageantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung eines Klageantrags auf Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass einer Einspruchsentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 1628
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.10.2004 - II B 140/03

    Verfahrensmangel wegen Prozessurteils?

    Auszug aus BFH, 02.07.2012 - III B 101/11
    Denn es hat die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen, da für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestand (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2004 II B 140/03, BFH/NV 2005, 237).

    Ein Fall, in dem ein Kläger eindeutig eine --unzulässige-- Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung erhebt und anschließend, nach Hauptsacheerledigung in diesem Verfahren, eine weitere, gegen die Steuerfestsetzung gerichtete, zulässige Klage einreicht, liegt hier somit nicht vor (s. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 559, sowie in BFH/NV 2005, 237).

  • BFH, 03.01.1996 - VIII B 33/95

    Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei Entscheidung des Gerichts durch

    Auszug aus BFH, 02.07.2012 - III B 101/11
    Zu einem vergleichbaren Fall habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss vom 3. Januar 1996 VIII B 33/95 (BFH/NV 1996, 559) bereits entschieden, dass die Rechtsprechung, wonach ein nach § 46 FGO eingeleitetes Klageverfahren nach Erlass einer Einspruchsentscheidung fortgesetzt werde und eine erneute Klage unzulässig sei, nicht einschlägig sei.

    Ein Fall, in dem ein Kläger eindeutig eine --unzulässige-- Klage auf Erlass einer Einspruchsentscheidung erhebt und anschließend, nach Hauptsacheerledigung in diesem Verfahren, eine weitere, gegen die Steuerfestsetzung gerichtete, zulässige Klage einreicht, liegt hier somit nicht vor (s. hierzu BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 559, sowie in BFH/NV 2005, 237).

  • BFH, 27.01.2011 - III R 65/09

    Auslegung eines Klagebegehrens als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage

    Auszug aus BFH, 02.07.2012 - III B 101/11
    Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Beschluss vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846; Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991).
  • BFH, 22.06.2010 - VIII B 12/10

    Verfahrensfehler bei fehlerhafter Abweisung der Klage als unzulässig -

    Auszug aus BFH, 02.07.2012 - III B 101/11
    Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Beschluss vom 22. Juni 2010 VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846; Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 65/09, BFH/NV 2011, 991).
  • BFH, 29.04.2009 - X R 35/08

    Zugang eines Steuerbescheids - Beweislast - Auslegung eines Klageantrags

    Auszug aus BFH, 02.07.2012 - III B 101/11
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2006 - VII R 43/05

    Einfuhrabgaben; Erlass

    Auszug aus BFH, 02.07.2012 - III B 101/11
    Ein Rechtsschutzbegehren ist in den Fällen des § 46 FGO auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 43/05, BFH/NV 2007, 396).
  • BFH, 12.06.1997 - I R 70/96

    Stundungszinsen bei Einbringungen nach dem UmwStG 1977

    Auszug aus BFH, 02.07.2012 - III B 101/11
    a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ist das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Urteil vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 03.03.2016 - 3 K 1603/14

    Zeitpunkt der Realisierung von Gewinnen bei einem typengemischten Vertrag (hier:

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628 m.w.N.).
  • BFH, 18.09.2019 - II R 15/16

    Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Einschränkungen bei der Einheitsbewertung

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Beschluss vom 02.07.2012 - III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 09.09.2014 - VIII B 133/13

    Auslegung des Klageantrags im Rahmen einer "Untätigkeitsverpflichtungsklage"

    NV: Ein solcher Klageantrag ist nach den Grundsätzen der rechtsschutzgewährenden Auslegung im Regelfall dahin gehend auszulegen, dass der Kläger die inhaltliche Änderung der Steuerfestsetzung begehrt (Anschluss an den BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628).

    b) Dementsprechend ist nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO das Gericht an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden, sondern hat im Wege der Auslegung den Willen der Partei anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1997 I R 70/96, BFHE 183, 465, BStBl II 1998, 38, m.w.N.; vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BFH-Entscheidungen vom 29. April 2009 X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 1628).

  • BFH, 14.12.2022 - II R 40/20

    Zurechnung von Grundstücken nach Abschluss einer Vereinbarungstreuhand

    Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der Rechtsschutz gewährenden Auslegung nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes Rechnung (BFH-Beschluss vom 02.07.2012 - III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628, Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 25.04.2017 - VIII R 64/13

    Unzulässige Klage gegen Verspätungszuschlag; Fristsetzung durch das FG -

    An die Fassung der Anträge ist das Gericht dabei nicht gebunden (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO; BFH-Beschluss vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 06.06.2017 - 5 K 148/16

    Kostengesetze/Kindergeld: Zum Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in

    Die Untätigkeit der Behörde ist bei der Untätigkeitsklage nach § 46 FGO lediglich Zulässigkeitsvoraussetzung, während der Gegenstand der Klage auf Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsaktes oder auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes gerichtet ist und nicht auf ein Tätigwerden der Behörde überhaupt (BFH-Urteil vom 18.11.2015 XI R 24-25/14, BFH/NV 2016, 418 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 02.07.2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628 m. w. N.).
  • FG Hessen, 29.01.2020 - 9 K 182/19

    Die Grundsätze zum Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung

    Das Gericht geht zunächst davon aus, dass im Rahmen einer Antragsauslegung, nach der im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.07.2012 - III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628), der Kläger Kindergeld nur für den Zeitraum Juni bis Dezember 2018 begehrt.
  • BFH, 21.10.2014 - I B 100/13

    Formelle Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335; BFH-Beschlüsse vom 9. Februar 2012 IV B 30/11, BFH/NV 2012, 965; vom 2. Juli 2012 III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628, jeweils m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 96 FGO Rz 181, m.w.N.).
  • FG Hessen, 17.01.2022 - 9 V 1408/21

    Zahlungen im Rahmen eines Zinsswap-Geschäfts als Werbungskosten wenn

    Im Übrigen geht der Senat im Rahmen einer Antragsauslegung, nach der im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.07.2012 - III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628), davon aus, dass der Antragsteller nicht auch noch die Aussetzung der Vollziehung der Zinsforderung begehrt, welche bereits der Antragsgegner mit seiner Einspruchsentscheidung vom 28.10.2021 von der Vollziehung ausgesetzt hatte.
  • FG Köln, 11.12.2014 - 10 K 2414/12

    Übergangsfrist und Nachweiserfordernisse nach "Meilicke II"

    Nachdem die Klage ursprünglich als Untätigkeitsklage im Sinne des § 46 FGO erhoben worden war und der Beklagte die Einsprüche der Klägerin nach Klageerhebung mit Einspruchsentscheidung vom 24.10.2012 als unbegründet zurückgewiesen hat, war das Klageverfahren "ohne weiteres" fortzusetzen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.10.1998 - III B 184/86, BStBl. II 1989, 107 und vom 02.07.2012 - III B 101/11, BFH/NV 2012, 1628).
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