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   BFH, 17.07.2012 - X S 24/12   

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https://dejure.org/2012,21398
BFH, 17.07.2012 - X S 24/12 (https://dejure.org/2012,21398)
BFH, Entscheidung vom 17.07.2012 - X S 24/12 (https://dejure.org/2012,21398)
BFH, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - X S 24/12 (https://dejure.org/2012,21398)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung wegen widerspruchsloser Eintragung der angefochtenen Steuerforderung in die Insolvenztabelle, Zuständigkeit des BFH für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde ...

  • openjur.de

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung wegen widerspruchsloser Eintragung der angefochtenen Steuerforderung in die Insolvenztabelle, Zuständigkeit des BFH für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde ...

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 128 Abs 2, FGO § 131 Abs 1 S 2, ZPO § 240 S 1, ZPO § 249 Abs 2, ZPO § 249 Abs 3, GKG § 6 Abs 1 Nr 5, InsO § 41 Abs 1, InsO § 55 Abs 1 Nr 1, ZPO § 570 Abs 3, AO § 251 Abs 3, FGO § 69
    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung wegen widerspruchsloser Eintragung der angefochtenen Steuerforderung in die Insolvenztabelle, Zuständigkeit des BFH für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde ...

  • Bundesfinanzhof

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung wegen widerspruchsloser Eintragung der angefochtenen Steuerforderung in die Insolvenztabelle, Zuständigkeit des BFH für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 128 Abs 2 FGO, § 131 Abs 1 S 2 FGO, § 240 S 1 ZPO, § 249 Abs 2 ZPO, § 249 Abs 3 ZPO
    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung wegen widerspruchsloser Eintragung der angefochtenen Steuerforderung in die Insolvenztabelle, Zuständigkeit des BFH für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde ...

  • rewis.io

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung: keine Fortsetzung wegen widerspruchsloser Eintragung der angefochtenen Steuerforderung in die Insolvenztabelle, Zuständigkeit des BFH für Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer mit der Beschwerde ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 240 S. 1
    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf ein anhängiges finanzgerichtliches Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; keine Ladung zur mündlichen Verhandlung während der Unterbrechung des Verfahrens; Zulässigkeit der Festsetzung der Verfahrensgebühr in voller Höhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen im Hinblick auf ein anhängiges finanzgerichtliches Verfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterbrechung des Klageverfahrens durch Insolvenzeröffnung

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 21
  • BFH/NV 2012, 1638
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 20.10.2003 - V B 67/03

    NZB; Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Der VIII. Senat hat sich zur Begründung seiner --über den Wortlaut des § 240 ZPO hinausgehenden-- Auffassung ausschließlich auf den BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03 (BFH/NV 2004, 349) und das BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00 (NJW-RR 2004, 48) berufen.

    Der V. Senat hat im Beschluss in BFH/NV 2004, 349 aber lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergegeben, wonach die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren solange dauere, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet werde.

  • BGH, 24.07.2003 - IX ZR 333/00

    Ablehnung der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Treuhänder im vereinfachten

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Der VIII. Senat hat sich zur Begründung seiner --über den Wortlaut des § 240 ZPO hinausgehenden-- Auffassung ausschließlich auf den BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2003 V B 67/03 (BFH/NV 2004, 349) und das BGH-Urteil vom 24. Juli 2003 IX ZR 333/00 (NJW-RR 2004, 48) berufen.

    Auch dem BGH-Urteil in NJW-RR 2004, 48 (unter I.2.b) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem nach Ablehnung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter der Schuldner selbst das Verfahren aufgenommen hatte.

  • BFH, 17.02.2004 - IV B 209/03

    Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Eine verfahrensabschließende Einstellung des unterbrochenen Verfahrens durch das FG ist nicht zulässig (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2004 IV B 209/03, BFH/NV 2004, 966, unter 2.).

    Eine Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist ebenfalls nicht zu treffen, da nicht nur das noch beim Senat anhängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 966, unter 3.), sondern auch das vorliegende Eilverfahren ein unselbständiges Zwischenverfahren zu dem --weiterhin beim FG anhängigen-- Hauptsacheverfahren ist (ebenso Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 131 Rz 16).

  • BFH, 23.06.2008 - VIII B 12/08

    Rechtsschutzbedürfnis für Fortsetzung eines Gerichtsverfahrens trotz Anerkennung

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    NV: Ist das finanzgerichtliche Verfahren über eine Anfechtungsklage durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen unterbrochen worden, endet die Unterbrechung nicht allein dadurch, dass der Insolvenzverwalter die dem Klageverfahren zugrunde liegende Steuerforderung des Finanzamts widerspruchslos in die Insolvenztabelle einträgt, ohne aber das Klageverfahren aufzunehmen (Abweichung vom BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691, unter I.a.).    .

    c) Der Senat kann sich bei summarischer Betrachtung nicht der Auffassung des VIII. Senats des BFH anschließen, nach der die Unterbrechung des Insolvenzverfahrens ende, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehne, was auch durch Anerkennung der ursprünglich streitigen Forderung geschehen könne (so BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691, unter I.a; zustimmend Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 27; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 135; a.A. FG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2010  13 K 10/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1909, unter II.b., rkr.; Büchter-Hole, EFG 2010, 1910).

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 32/89

    Schutzbereich des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Denn in der Rechtsprechung ist --soweit ersichtlich-- unbestritten, dass das Gericht in einem unterbrochenen Verfahren während der Fortdauer des Unterbrechungszustands keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Dezember 1989 VI ZR 32/89, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1990, 342, unter II.A.2.).

    Dies folgt bereits aus der Existenz des § 249 Abs. 3 ZPO, der eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unwirksamkeit auch gerichtlicher Handlungen während einer Verfahrensunterbrechung enthält (vgl. BGH-Urteil in NJW-RR 1990, 342, unter II.A.2., m.w.N.).

  • BFH, 15.04.2010 - IV B 105/09

    Ernstliche Zweifel an Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Eine Anfrage nach § 11 Abs. 3 FGO scheidet im Verfahren der AdV aus, weil dies mit dem Eilcharakter dieser Verfahrensart unvereinbar wäre (BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09, BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971, unter II.3.).
  • BFH, 18.12.1984 - VII S 25/84

    Vollziehung einer Entscheidung - Aussetzung der Vollziehung - Anhängigkeit einer

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Auch wenn nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, über die AdV der angefochtenen Entscheidung bestimmen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag nach dem Zweck des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) auf den BFH über, sobald das FG diesem die Beschwerde mitsamt dem Eilantrag vorlegt (ausführlich hierzu BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1984 VII S 25/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221, unter 1.b).
  • BFH, 21.04.2004 - XI B 17/01

    Verhältnis Beschwerdeverfahren - Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Denn die Vorschrift des § 249 Abs. 2 ZPO, nach der die während der Verfahrensunterbrechung von einer Partei (einem Beteiligten) in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen ohne rechtliche Wirkung sind, gilt auch für Entscheidungen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 21. April 2004 XI B 17/01, BFH/NV 2004, 1285).
  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    Der BFH kann trotz der Unterbrechung des Verfahrens über ein Rechtsmittel entscheiden, das --wie die noch beim Senat anhängige Beschwerde-- auf die Nichtbeachtung der Unterbrechung durch das FG gestützt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • FG Köln, 25.06.2010 - 13 K 10/08

    Registerlöschung nach insolvenzbedinger Verfahrensunterbrechnung

    Auszug aus BFH, 17.07.2012 - X S 24/12
    c) Der Senat kann sich bei summarischer Betrachtung nicht der Auffassung des VIII. Senats des BFH anschließen, nach der die Unterbrechung des Insolvenzverfahrens ende, wenn der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens ablehne, was auch durch Anerkennung der ursprünglich streitigen Forderung geschehen könne (so BFH-Beschluss vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691, unter I.a; zustimmend Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 27; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 135; a.A. FG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2010  13 K 10/08, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 1909, unter II.b., rkr.; Büchter-Hole, EFG 2010, 1910).
  • OLG München, 06.10.2005 - 7 W 2516/05

    Aussetzung des Verfahrens nach Tod einer Partei

  • OLG München, 12.07.2005 - 7 W 2516/05
  • BFH, 09.07.2020 - VII S 23/20

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

    Auch wenn nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, über die AdV der angefochtenen Entscheidung bestimmen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag nach dem Zweck des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) auf den BFH über, sobald das FG diesem die Beschwerde vorlegt (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 18.12.1984 - VII S 25/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221; zuletzt BFH-Beschluss vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 131 FGO Rz 16).

    Sie ergeht in erster Linie aufgrund einer Rechtmäßigkeitsprüfung, nicht lediglich aufgrund einer Folgenabwägung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1638).

    Bei der Entscheidung über die einstweilige AdV handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 78/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und in BFH/NV 2012, 1638).

  • BFH, 14.05.2013 - X B 134/12

    Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung

    Mit Beschluss vom 17. Juli 2012 X S 24/12 (BFH/NV 2012, 1638) hat der erkennende Senat auf Antrag des Beschwerdeführers die Vollziehung der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung enthaltenen Entscheidung des FG, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen, bis zum Ergehen einer Entscheidung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
  • BFH, 06.08.2020 - VII S 27/20

    Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung

    Bei der streitgegenständlichen Entscheidung handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 85/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 06.08.2020 - VII S 32/20

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen

    Bei der streitgegenständlichen Entscheidung handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 94/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638, jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 08.05.2013 - 10 K 3191/12

    Wirkung der widerspruchslosen Eintragung einer durch Steuerbescheid festgesetzten

    Die hiergegen vom X. Senat des Bundesfinanzhofs erhobenen Bedenken (Beschluss vom 17.7.2012 X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638) greifen nicht durch.
  • AG Augsburg, 26.08.2013 - 1 M 6899/13

    Vollstreckungserinnerung gegen die Ablehnung einer Aufenthaltsermittlung durch

    Soweit nun bei der Berechnung des Mindestwertes von 500 EUR Nebenforderungen und die Kosten der Vollstreckung außer Acht gelassen werden müssen, wenn sie nicht allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind (§ 755 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO), fallen darunter nicht betragsmäßig titulierte Nebenforderungen (Mroß DGVZ 2012, 177; AnwBl 2013, 21; a.A. BeckOK zum gleichlautenden § 802 l ZPO RdNr. 5; Harnacke u.a. DGVZ 2013, 3, Fall 13).
  • FG Nürnberg, 17.12.2012 - 2 K 1825/12

    Erledigung der Hauptsache durch unwidersprochene Anmeldung der streitigen

    11 3. Entgegen BFH-Beschluss vom 17.07.2012 X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638 besteht keine Gefahr, dass durch die Fortsetzung des Verfahrens eine Masseverbindlichkeit begründet werden könnte, denn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtskostengesetz wird die Verfahrensgebühr für ein Verfahren (auch) vor den Finanzgerichten bereits bei Beginn des Verfahrens fällig.
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