Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.10.2011

Rechtsprechung
   BFH, 19.07.2011 - X R 32/10   

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https://dejure.org/2011,20632
BFH, 19.07.2011 - X R 32/10 (https://dejure.org/2011,20632)
BFH, Entscheidung vom 19.07.2011 - X R 32/10 (https://dejure.org/2011,20632)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - X R 32/10 (https://dejure.org/2011,20632)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • openjur.de

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10b Abs 1, EStDV § 50 Abs 1, EStG § 10b Abs 4 S 1, FGO § 114
    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • Bundesfinanzhof

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10b Abs 1 EStG 2002, § 50 Abs 1 EStDV 2000, § 10b Abs 4 S 1 EStG 2002, § 114 FGO
    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • IWW
  • rewis.io

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • ra.de
  • rewis.io

    Kein Spendenabzug aufgrund einer Zuwendungsbestätigung, die zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch einen Verein bei Wegfall der Gemeinnützigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Kein Spendenabzug bei Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung, die mangels Freistellungsbescheid nicht hätte ausgegeben werden dürfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 179
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.02.1993 - X R 119/90

    Aufwendungen, die zur Durchführung persönlicher Leistungen des Spenders

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 32/10
    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (so schon zur Rechtslage vor Schaffung des § 50 EStDV Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1976 VI R 72/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338; vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, unter 2.a, und vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154, unter 3.a).

    In seinem Urteil in BFH/NV 1994, 154 (unter 3.a) hat der erkennende Senat darüber hinaus ausgeführt, mit der Zuwendungsbestätigung solle u.a. nachgewiesen werden, dass der Empfänger zu dem in § 48 Abs. 3 EStDV (in der im dortigen Streitjahr 1986 geltenden Fassung; entspricht § 49 EStDV in der im vorliegenden Streitjahr 2003 geltenden Fassung) genannten Personenkreis gehört.

    Die Möglichkeit hierzu besteht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG (vgl. auch hierzu Senatsurteil in BFH/NV 1994, 154, unter 3.b cc).

  • BFH, 19.03.1976 - VI R 72/73

    Berücksichtigung von Spenden - Sonderausgaben - Tatsächliche Verwendung -

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 32/10
    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (so schon zur Rechtslage vor Schaffung des § 50 EStDV Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1976 VI R 72/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338; vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, unter 2.a, und vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154, unter 3.a).

    In der Entscheidung in BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338 hat der BFH die zwingende Notwendigkeit der Vorlage einer Zuwendungsbestätigung --noch vor Schaffung der gesetzlichen Regelung in § 50 Abs. 1 EStDV-- daraus abgeleitet, dass der Steuerpflichtige auf diese Weise eine formalisierte Zusicherung des Zuwendungsempfängers beibringe, wonach dieser die Zuwendung nur für seine satzungsmäßigen und i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG förderungswürdigen Zwecke verwende.

  • BFH, 23.05.1989 - X R 17/85

    Gebrauchte Kleidung als Sachspende (Abziehbarkeit und Wertermittlung)

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 32/10
    Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass die Angaben in einer Zuwendungsbestätigung --ungeachtet ihrer Bedeutung als materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug-- keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren entfalten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879, unter II.1.b).
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85

    Spende - Schulgeld - Zahlungen für Privatschule

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 32/10
    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (so schon zur Rechtslage vor Schaffung des § 50 EStDV Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 1976 VI R 72/73, BFHE 118, 224, BStBl II 1976, 338; vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850, unter 2.a, und vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154, unter 3.a).
  • FG Köln, 14.07.2010 - 10 K 975/07

    Kein Gutglaubensschutz für einen Steuerberater als Spender an einen von ihm

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 32/10
    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1993 abgedruckt.
  • BFH, 23.09.1998 - I B 82/98

    Vorläufige Anerkennung der Gemeinnützigkeit

    Auszug aus BFH, 19.07.2011 - X R 32/10
    Beruht ein formales Fehlen des Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheids hingegen darauf, dass das FA --so die vom FG aufgeworfene Problematik-- "offensichtlich rechtswidrige Körperschaftsteuerbescheide" erlässt, kann eine zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigende vorläufige Freistellungsbescheinigung innerhalb kurzer Zeit --bei Darlegung besonderer Eilbedürftigkeit und offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung auch innerhalb kürzester Zeit-- im Wege der einstweiligen Anordnung erwirkt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 1998 I B 82/98, BFHE 186, 433, BStBl II 2000, 320).
  • BFH, 21.01.2015 - X R 7/13

    Spendenabzug bei Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausland ansässige Stiftung

    Eine Zuwendungsbestätigung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, Rz 16, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2015 - X R 36/11

    Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe

    Jedenfalls der Generalbevollmächtigten der Klägerin, deren im Januar des Jahres 2006 ausgestellte Vollmacht u.a. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Klägerin in allen gesetzlich zulässigen Fällen umfasst, der gestattet ist, im Namen der Klägerin mit sich selbst oder Dritten Rechtsgeschäfte zu tätigen sowie für einzelne Vermögensangelegenheiten einschließlich der Ausübung von Stimmrechten Untervollmachten zu erteilen, und die auch die Spendenbescheinigung vom 4. Dezember 2007 als Vorstandsvorsitzende der Stiftung ausgestellt hat, war bekannt, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Spendenbescheinigung die Stiftung noch nicht rechtlich existent war (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, unter II.3.).
  • BFH, 23.07.2020 - V R 40/18

    Satzungsänderung bei Gemeinnützigkeit

    Vielmehr schützen § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 9 Abs. 3 Satz 1 KStG auch das Vertrauen auf die Befugnis des Zuwendungsempfängers zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (BFH-Urteil vom 19.07.2011 - X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, Rz 25; Hüttemann, a.a.O., Rz 8.104; Blümich/Brandl, § 10b EStG Rz 140b, jeweils zu § 10b EStG).
  • BFH, 12.12.2017 - X R 46/16

    Spendenabzug bei Vorlage einer Zuwendungsbestätigung mit nicht korrektem

    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, Rz 16, m.w.N.).

    Eine Zuwendungsbestätigung, die von einer Körperschaft ausgestellt wird, die im --insoweit maßgeblichen-- Zeitpunkt der Ausstellung bereits dem Grunde nach zu einer solchen Handlung nicht befugt ist, kann nicht Grundlage für die Erlangung des Sonderausgabenabzugs sein (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 179, Rz 17).

  • BFH, 10.05.2016 - X R 34/13

    Änderung des Bescheids über die Feststellung des verbleibenden

    Dabei handelt es sich um materiell-rechtliche Voraussetzungen des Spendenabzugs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senatsurteile vom 17. Februar 1993 X R 119/90, BFH/NV 1994, 154, unter 3.a, und vom 19. Juli 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, unter II.2.a; Kulosa in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz 80; jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 16.06.2021 - 2 K 2329/18

    Sonderausgabenabzug für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung; Anrechnung

    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Juli 2011, X R 32/10, BFH/NV 2012, 179; vom 12. Dezember 2017, X R 46/16, BFH/NV 2018, 717).

    Zwar kommt der Spendenbescheinigung als Zuwendungsnachweis im Sinne von § 50 EStDV keine rechtsbegründende, konstitutive Wirkung zu, sondern erfüllt sie lediglich die Funktion einer Beweiserleichterung ohne Bindungswirkung und sind die tatsächlichen Umstände der Empfangsberechtigung und Verwendung der Zuwendung entscheidend (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1989, X R 17/85, BStBl. II 1989, 879; vom 19. Juli 2011, X R 32/10, BFH/NV 2012, 179).

  • FG Baden-Württemberg, 24.02.2014 - 10 K 3811/12

    Zuwendungen an Stiftung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig -

    Eine Zuwendungsbestätigung stellt daher nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 32/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 179 m.w.N.).

    Anlässlich dieser Ausstellung der Zuwendungsbestätigung hat der Zuwendungsempfänger - nunmehr unter Beachtung der festgestellten Steuerbegünstigung- indes erstmals verantwortlich auch alle übrigen Voraussetzungen des § 10b EStG zu prüfen, wozu zu einem früheren Zeitpunkt aufgrund des noch fehlenden Gemeinnützigkeitsstatus' des Zuwendungsempfängers noch kein Anlass bestand (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179).

  • FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10

    Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des

    Eine Zuwendungsbestätigung könne jedoch nicht anerkannt werden, wenn der Empfänger der Spende im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung nicht zur Ausstellung berechtigt gewesen sei (BFH-Urteil vom 19.7. 2011 X R 32/10, BFH/NV 2012, 179).
  • FG Berlin-Brandenburg, 03.09.2015 - 1 K 1004/14

    Abzug von Auslandsspenden Nachweispflichten des inländischen Spenders

    Eine Zuwendungsbestätigung stellt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht lediglich ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung einer einkommensteuerrechtlichen Abzugsposition dar, sondern ist eine unverzichtbare materiell-rechtliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Zuwendungen (vgl. BFH, Urteil vom 19.07.2011, X R 32/10, BFH/NV 2012, 179, Rz 16, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.10.2011 - IX B 97/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19187
BFH, 13.10.2011 - IX B 97/11 (https://dejure.org/2011,19187)
BFH, Entscheidung vom 13.10.2011 - IX B 97/11 (https://dejure.org/2011,19187)
BFH, Entscheidung vom 13. Oktober 2011 - IX B 97/11 (https://dejure.org/2011,19187)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EigZulG § 6 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 6 Abs 2 EigZulG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde, Eigenheimzulage

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt.
    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache betreffend die Eigenheimzulage im Hinblick auf deren zwischenzeitliche Abschaffung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtssachen zur Eigenheimzulage regelmäßig nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2012, 179
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.05.2009 - IX R 53/08

    Fortführung der Eigenheimzulagenberechtigung durch den übernehmenden

    Auszug aus BFH, 13.10.2011 - IX B 97/11
    Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.
  • BFH, 17.06.2010 - IX B 37/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung von die Eigenheimzulage betreffenden

    Auszug aus BFH, 13.10.2011 - IX B 97/11
    Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 09.05.2007 - IX B 7/07

    NZB: Eigenheimzulage, auslaufendes Recht, grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 13.10.2011 - IX B 97/11
    Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473).
  • BFH, 03.07.2012 - IX B 185/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: EigZulG ausgelaufenes Recht; rechtliches Gehör und

    Im Übrigen haben Fragen zur Eigenheimzulage als ausgelaufenes Recht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395; vom 13. Oktober 2011 IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179; vom 17. Februar 2009 IX B 168/08, BFH/NV 2009, 896).
  • BFH, 16.03.2012 - IX B 156/11

    Kein Vertrauensschutz bei Festsetzung von Eigenheimzulage - keine Divergenz bei

    Im Übrigen handelt es sich bei Fragen zur Eigenheimzulage um --grundsätzlich nicht mehr bedeutsames-- ausgelaufenes Recht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 13. Oktober 2011 IX B 97/11, BFH/NV 2012, 179).
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