Weitere Entscheidung unten: BFH, 25.04.2013

Rechtsprechung
   BFH, 22.04.2013 - IX S 8/13   

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https://dejure.org/2013,13083
BFH, 22.04.2013 - IX S 8/13 (https://dejure.org/2013,13083)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2013 - IX S 8/13 (https://dejure.org/2013,13083)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2013 - IX S 8/13 (https://dejure.org/2013,13083)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1244
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.03.2009 - VI S 2/09

    Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 22.04.2013 - IX S 8/13
    Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 111/12 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
  • BFH, 26.03.2014 - XI S 1/14

    Darlegungsanforderungen bei Anhörungsrüge - Statthaftigkeit eines Antrags auf

    a) Der Antragsteller hätte schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Antragsteller meint, dies folgern zu können (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299; vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467; vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).

    aa) Soweit der Antragsteller mit seinem Vorbringen die Rechtmäßigkeit und Legitimation der angerufenen Gerichtsbarkeit bestreitet, kann er --wie mit dem Vorbringen einer fehlerhaften Entscheidung in der Sache (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 22. April 2008 X S 3/08, Zeitschrift für Steuern & Recht 2008, R608; in BFH/NV 2013, 1244)-- im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden.

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2013 - IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244, Rz 3; vom 11.09.2013 - I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7).
  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

    Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.04.2013 - IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244, Rz 3; vom 11.09.2013 - I S 14, 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7).
  • BFH, 23.01.2018 - XI S 28/17

    Kostenentscheidung bei Anhörungsrüge

    Insbesondere genügen Ausführungen, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wenden, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244, Rz 3; vom 11. September 2013 I S 15/13, BFH/NV 2014, 50, Rz 7).
  • BFH, 11.09.2013 - I S 14/13

    Gegenvorstellung und Anhörungsrüge

    Dies erfordert einen schlüssigen und substantiierten Vortrag, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich der Rügeführer in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies im Einzelnen folgert (BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 XI S 24/10, BFH/NV 2011, 63; vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).
  • BFH, 20.06.2013 - IX S 12/13

    Richterablehnung; wiederholte Anhörungsrüge

    Da der Senat indes bereits durch Beschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13 über den von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf einer Verletzung ihres Rechts auf Gehör entschieden hat, ist die erneute Anhörungsrüge --unbeschadet der hierzu vorgebrachten Gründe-- unstatthaft.
  • BFH, 04.12.2013 - IX S 22/13

    Anhörungsrüge - Darlegungsanforderungen

    Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 69/13 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).
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Rechtsprechung
   BFH, 25.04.2013 - III B 111/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,14053
BFH, 25.04.2013 - III B 111/12 (https://dejure.org/2013,14053)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2013 - III B 111/12 (https://dejure.org/2013,14053)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2013 - III B 111/12 (https://dejure.org/2013,14053)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz

  • openjur.de

    Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 1 Abs 1, EStG § 1 Abs 3, EStG § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz

  • Bundesfinanzhof

    Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 3 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, EStG VZ 2005
    Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz

  • rewis.io

    Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 lit. b
    Bindung der Familienkasse an die steuerliche Behandlung eines Arbeitsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de

    Rüge einer Divergenz; Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Bindung der Familienkasse an die steuerliche Behandlung eines Arbeitsverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1244
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.05.2012 - III R 14/10

    Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1

    Auszug aus BFH, 25.04.2013 - III B 111/12
    NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn der Kläger den Rechtssatz aus dem angefochtenen FG-Urteil, wonach die Behandlung eines Steuerpflichtigen als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 EStG keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung hat, dem Rechtssatz im BFH-Urteil vom 24.5.2012 III R 14/10 (BStBl II 2012, 897, BFH/NV 2012, 1384) gegenüberstellt, dem zufolge die steuerliche Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG für das Kindergeldverfahren bindend ist.

    Es sei der Entscheidung des BFH vom 24. Mai 2012 III R 14/10 (BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897) nicht gefolgt, durch welche die vorherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden sei.

    Hiervon abweichend vertrete der BFH im Urteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897 den Standpunkt, dass § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bereits in seinem Tatbestand eine Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung von der einkommensteuerlichen Behandlung des Antragstellers vorsehe.

    Der Kläger hat in seiner Beschwerde zwar abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und dem Senatsurteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897 andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt.

    Das vom Kläger als Divergenz-entscheidung bezeichnete Senatsurteil in BFHE 237, 239, BStBl II 2012, 897 betrifft die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag des Kindergeldberechtigten.

  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

    Auszug aus BFH, 25.04.2013 - III B 111/12
    Das FG habe sich auf das BFH-Urteil vom 20. November 2008 III R 53/05 (BFH/NV 2009, 564) bezogen, in dem es heiße, dass es sich bei der Festsetzung von Einkommensteuer und von Kindergeld um unterschiedliche Verfahren handele, so dass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend sei.
  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 25.04.2013 - III B 111/12
    Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 246).
  • BFH, 16.08.2011 - III B 155/10

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegung von Zulassungsgründen; Zulassung aufgrund

    Auszug aus BFH, 25.04.2013 - III B 111/12
    Die nach Auffassung des Beschwerdeführers voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei gegenüberzustellen (z.B. Senatsbeschluss vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 54).
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