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   BFH, 13.05.2013 - I E 4/13   

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https://dejure.org/2013,18163
BFH, 13.05.2013 - I E 4/13 (https://dejure.org/2013,18163)
BFH, Entscheidung vom 13.05.2013 - I E 4/13 (https://dejure.org/2013,18163)
BFH, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - I E 4/13 (https://dejure.org/2013,18163)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

  • openjur.de

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 3, GewStG § 10a, GewStG § 10a, GKG § 47
    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 10a GewStG 1999, § 10a GewStG 2002, § 47 GKG
    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

  • rewis.io

    Streitwert im Verfahren über die Feststellung eines gewerbesteuerlichen Verlustvortrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 47 Abs. 1 S. 1
    Streitwert im Revisionsverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag einer inzwischen in Liquidation befindlichen GmbH

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert bei einem Streit um die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1449
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 28.12.2009 - IV E 1/09

    Streitwert einer Klage über gewerbesteuerlichen Verlustvortrag

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Die Streitwertfestsetzung werde nicht davon berührt, dass sich die Kostenschuldnerin in Liquidation befinde (Hinweis auf BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666).

    Lassen sich in diesem Zeitpunkt keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen, muss die Bedeutung der Sache typisierend geschätzt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666).

    Wenn zu diesem Zeitpunkt nicht zu erkennen ist, inwieweit sich die vortragsfähigen Verluste auf die Gewerbesteuer in Folgejahren auswirken könnten, ist der Umstand, dass nach Ergehen der Entscheidung die endgültige Nichtverwertbarkeit der Verluste erkennbar wurde, für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666).

    dd) Nach dem BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 666 ist bei einem Streit um die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts unabhängig vom Hebesatz eine Schätzung mit 10 % des streitigen Verlusts sachgerecht (zugleich mit Hinweis auf eine entsprechende Bemessung bei einkommensteuerlichen Verlustfeststellungen).

  • BFH, 26.11.2002 - IV E 2/02

    NZB, Streitwert

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Soweit Abs. 2 Satz 1 dieser Regelung anordnet, dass der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt ist, betrifft dies nur ein etwa abweichendes Interesse eines rechtsmittelführenden Beklagten oder Beigeladenen; dem das Rechtsmittel selbst führenden Kläger gewährt sie aber keinen Vertrauensschutz auf eine Festsetzung wie im Klageverfahren (BFH-Beschluss vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338, m.w.N.).

    Setzt das Instanzgericht den Streitwert zu niedrig fest, kann demnach das Rechtsmittelgericht den nach seiner Auffassung materiell zutreffenden Streitwert bei den von ihm festzusetzenden Gerichtskosten zugrunde legen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 338, m.w.N.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 115).

  • BFH, 27.01.2010 - I B 171/08

    Streitwert bei Klage auf Aufhebung von Änderungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Ob der Gesichtspunkt der "Doppelbelastung" zugunsten der Kostenschuldnerin tragfähig sein könnte, wenn zugleich gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags (bzw. den Gewerbesteuermessbescheid) und den Verlustfeststellungsbescheid derselben Ermittlungsperiode geklagt wird und sich die Verlustfeststellung in der Sache nur als Folgewirkung darstellt (eventuell ablehnend: Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 I B 171/08, BFH/NV 2010, 1107; FG München, Beschluss vom 9. Juni 1999  2 K 3354/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1156; abweichend aber zur Situation der Anfechtung eines Körperschaftsteuerbescheids und eines Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 a.F. der Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107), kann offenbleiben.

    Allerdings kommt, wie dort (zu II.2. der Gründe) ausdrücklich vorbehalten, die (typisierende) Schätzung nur dann in Betracht, wenn sich "keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen" lassen (s. insoweit auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107 [zu II.3.b der Gründe]; FG Köln, Urteil vom 1. März 2012  10 K 688/10, EFG 2012, 1485).

  • BFH, 23.01.2013 - I R 35/12

    Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. EUR gemäß § 10d Abs. 2 EStG im

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Da das Liquidationsverfahren der Kostenschuldnerin aber noch nicht abgeschlossen ist, kann der bei einem Erfolg ihres Rechtsmittelbegehrens noch offene (fiktive) Verlustvortrag (erfolgloses Erhöhungsbegehren von 7.797.590 EUR abzgl. 933.117 EUR) von 6.864.473 EUR bei der Bemessung des finanziellen Interesses als Maßstab der Streitwertbemessung nicht außer Betracht bleiben (s. parallel zur Problematik des sog. Definitivwerdens von Verlusten mit Blick auf die Mindestbesteuerung das Senatsurteil vom 23. Januar 2013 I R 35/12, BFHE 240, 140).
  • BFH, 26.09.2011 - VIII E 3/11

    Streitwert beim Gewerbesteuermessbetrag

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    a) Die  Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 1999 und 2000 auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde ist sachlich (z.B. BFH-Beschluss vom 26. September 2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60) und rechnerisch nicht zu beanstanden.
  • BFH, 19.04.2012 - II E 3/12

    Bemessung des Streitwerts bei Steuerbescheiden

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Der vom FG angesetzte Wert des Streitgegenstandes ist für den BFH nicht verbindlich (z.B. BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2012 - I R 42/11

    Aktivierung des Tantiemeanspruchs des persönlich haftenden Gesellschafters einer

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 I R 42/11 wies der Senat die Revision zurück.
  • FG Köln, 01.03.2012 - 10 K 688/10

    Berücksichtigung eines Wachstumsabschlags

    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Allerdings kommt, wie dort (zu II.2. der Gründe) ausdrücklich vorbehalten, die (typisierende) Schätzung nur dann in Betracht, wenn sich "keine konkreten Auswirkungen auf die Gewerbesteuer in Folgejahren feststellen" lassen (s. insoweit auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107 [zu II.3.b der Gründe]; FG Köln, Urteil vom 1. März 2012  10 K 688/10, EFG 2012, 1485).
  • FG München, 09.06.1999 - 2 K 3354/97
    Auszug aus BFH, 13.05.2013 - I E 4/13
    Ob der Gesichtspunkt der "Doppelbelastung" zugunsten der Kostenschuldnerin tragfähig sein könnte, wenn zugleich gegen die Ermittlung des Gewerbeertrags (bzw. den Gewerbesteuermessbescheid) und den Verlustfeststellungsbescheid derselben Ermittlungsperiode geklagt wird und sich die Verlustfeststellung in der Sache nur als Folgewirkung darstellt (eventuell ablehnend: Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 I B 171/08, BFH/NV 2010, 1107; FG München, Beschluss vom 9. Juni 1999  2 K 3354/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 1156; abweichend aber zur Situation der Anfechtung eines Körperschaftsteuerbescheids und eines Feststellungsbescheids gemäß § 47 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 a.F. der Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1107), kann offenbleiben.
  • BFH, 18.01.2017 - X S 22/16

    Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur

    Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, und vom 31. März 2008 IX E 1/08, BFH/NV 2008, 1336; ebenso zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss vom 5. Mai 2009 I R 84/07, BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert bei der Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden aber nicht nach § 52 Abs. 3 GKG, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1446; zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts BFH-Beschlüsse vom 28. Dezember 2009 IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666, und in BFH/NV 2013, 1449, Rz 13).

  • FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15

    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr.

    Die Ermittlung der Streitwerte für die Streitgegenstände Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2012 erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60; vom 13.05.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449).
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.09.2015 - 3 KO 964/15

    Streitwertbestimmung für die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr

    (cc) Allerdings ermittelt sich der Streitwert hinsichtlich Gewerbesteuermessbeträgen jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 52 Abs. 1 GKG (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499), auf den § 52 Abs. 5 GKG nicht verweist.

    Denn für die Berechnung des Streitwerts war bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Differenz zwischen festgesetztem und begehrten Gewerbesteuermessbetrag mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der Gemeinde zu vervielfältigen (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499) und durch 100 zu teilen.

  • FG Sachsen-Anhalt, 15.09.2015 - 3 KO 962/15

    Streitwertbestimmung für die Festsetzung der vorläufigen Verfahrensgebühr

    (cc) Allerdings ermittelt sich der Streitwert hinsichtlich Gewerbesteuermessbeträgen jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach § 52 Abs. 1 GKG (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499), auf den § 52 Abs. 5 GKG nicht verweist.

    Denn für die Berechnung des Streitwerts war bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Differenz zwischen festgesetztem und begehrten Gewerbesteuermessbetrag mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der Gemeinde zu vervielfältigen (BFH-Beschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1499) und durch 100 zu teilen.

  • BFH, 23.06.2015 - I E 4/15

    Feststellung des gewerbesteuerrechtlichen Fehlbetrags - Streitwert

    Nach diesen Grundsätzen einer typisierenden Schätzung ist --unabhängig vom jeweils einschlägigen Hebesatz-- auch für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug selbst dann zu verfahren, wenn der Träger des Verlustabzugs seinen Gewerbebetrieb eingestellt hat und der Abschluss des Liquidationsverfahrens aber noch aussteht (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449, m.w.N.).
  • FG Münster, 15.01.2020 - 13 K 2556/15

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts bei der Anfechtung von

    Soweit die Klage den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 betrifft, ist der Streitwert auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19.07.2016 IV E 2/16, BFH/NV 2016, 1582; vom 13.05.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449) unter Berücksichtigung der begehrten Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages um 878 EUR und des im Jahr 2012 für in der Stadt C. ansässige Gewerbebetriebe geltenden Gewerbesteuer-Hebesatzes von 460 % zu bemessen.
  • FG Köln, 27.04.2017 - 1 K 1187/16

    Festsetzung der Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft über die

    Dieser fiktive Gewerbesteuermessbetrag führt im Vergleich zu einer Veranlagung ohne steuerpflichtigen Gewinn aus der geplanten Sachverhaltsverwirklichung zu einer Steuerdifferenz in Höhe des streitigen Messbetrags, vervielfältigt mit dem für das betreffende Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde (so zum gerichtlichen Streitwert: BFH-Beschluss vom 13.5.2013 I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449; Ratschow in: Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, Vor § 135, Rz. 160 Streitwert-ABC, Stichwort Gewerbesteuer).
  • FG Köln, 08.08.2016 - 10 Ko 3506/15

    Anforderungen an die Feststellung einer Einlagenrückgewähr im Rahmen der

    Da diese ungewiss ist, kann die steuerliche Auswirkung beim Gesellschafter mit 10 % des streitigen Einlagebetrages geschätzt werden, so wie dies im vorliegend angefochtenen Kostenansatz unter Hinweis auf den FG-Streitwertkatalog unter "besondere Wertansätze" geschehen ist (ebenso Tipke/Kruse/Brandis, AO/FGO, Vor § 135 FGO, Rz. 220; vgl. auch BFH- Beschlüsse von 26.1.2006 - VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112, sowie vom 28.12.2009 - IV E 1/09, BFH/NV 2010, 666 und vom 13.5.2013 - I E 4/13, BFH/NV 2013, 1449 für die Feststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten).
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