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   BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11   

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https://dejure.org/2013,19738
BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11 (https://dejure.org/2013,19738)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2013 - IV R 54/11 (https://dejure.org/2013,19738)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - IV R 54/11 (https://dejure.org/2013,19738)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

  • openjur.de

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1
    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

  • Bundesfinanzhof

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 1997
    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15
    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • Betriebs-Berater

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

  • rewis.io

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung; Personengruppentheorie; Würdigung von Vereinbarungen zur Geschäftsführung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1
    Anforderungen an eine personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsgesellschaft als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsunternehmen; Personengruppentheorie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an eine personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsgesellschaft als Voraussetzung der Betriebsaufspaltung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 33
  • BFH/NV 2013, 1557
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    (aa) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, m.w.N., und in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

    (1) Eine Betriebsaufspaltung liegt wegen fehlender personeller Verflechtung nicht vor, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitz-Personengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen (BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, m.w.N.).

    Insoweit mussten sie zwar bei gesellschaftsfremden Angelegenheiten mitwirken, konnten aber keinen Einfluss auf die Verwaltungsgeschäfte der Klägerin nehmen, zu denen bei einer GbR --anders als bei Personenhandelsgesellschaften-- nicht nur solche Geschäfte gehören, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, sondern alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, auch ungewöhnlicher Art (BFH-Urteil in BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, m.w.N.).

  • BFH, 30.11.2005 - X R 56/04

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2005 X R 56/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415) werde die Klägerin von B beherrscht.

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415 eine personelle Verflechtung mit der Begründung bestreite, die Geschäfte des täglichen Lebens der Klägerin als Besitzunternehmen würden von B beherrscht und nicht von den die Betriebsgesellschaft (GmbH) beherrschenden Personen, sei jene Entscheidung nicht einschlägig.

    (aa) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, m.w.N., und in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    a) Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878, m.w.N.).

    Diese Feststellung entfaltet hinsichtlich der in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung (BFH-Urteil in BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    a) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, ständige Rechtsprechung).

    Dies entspricht der auf dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 gründenden sog. Personengruppentheorie (z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 39/92, BFH/NV 1993, 528; BFH-Beschluss vom 7. Januar 2008 IV B 24/07, BFH/NV 2008, 784).

  • BFH, 07.01.2008 - IV B 24/07

    Betriebsaufspaltung - Fehlende Beherrschungsidentität - Personengruppentheorie -

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    Dies entspricht der auf dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 gründenden sog. Personengruppentheorie (z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 39/92, BFH/NV 1993, 528; BFH-Beschluss vom 7. Januar 2008 IV B 24/07, BFH/NV 2008, 784).

    Insoweit wäre auch im Rahmen der sog. Personengruppentheorie zu berücksichtigen, dass deren Folgerungen nicht eintreten, wenn die ihr innewohnende Vermutung gleichgerichteter Interessen (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 784) nicht greift.

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18, m.w.N.).

    Für die personelle Verflechtung ist nämlich entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (BFH-Urteil in BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 25).

  • BFH, 28.01.1993 - IV R 39/92

    Feststellung der Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft - Vermietung von

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    Dies entspricht der auf dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 gründenden sog. Personengruppentheorie (z.B. BFH-Urteil vom 28. Januar 1993 IV R 39/92, BFH/NV 1993, 528; BFH-Beschluss vom 7. Januar 2008 IV B 24/07, BFH/NV 2008, 784).
  • BFH, 10.04.1997 - IV R 73/94

    Betriebsaufspaltung bei einheitlicher Vermietung der Wohnungen einer

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    Umgekehrt ist --wie das FG unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 73/94 (BFHE 183, 127, BStBl II 1997, 569) zutreffend ausgeführt hat-- eine personelle Verflechtung gegeben, wenn die Personen, die an beiden Unternehmen zusammen mehrheitlich beteiligt sind und damit die Betriebs-GmbH beherrschen, auch im Besitzunternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen und im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist.
  • BFH, 18.08.2009 - X R 22/07

    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    Ob die damit umschriebenen Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208).
  • BFH, 13.12.2012 - IV R 51/09

    Keine Kürzung von im Jahr 2000 geleisteten Aufwendungen aufgrund von erstmals

    Auszug aus BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11
    Eine solche selbständige Regelung (Feststellung) stellt insbesondere (auch) die Qualifikation der Einkünfte dar (ebenfalls ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2012 IV R 51/09, BFHE 240, 55, BStBl II 2013, 203, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17

    Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (originär) gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 08.09.2011 - IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18; vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 32; vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 35, und vom 30.10.2019 - IV R 59/16, BStBl II 2020, 147, Rz 33).

    Für die personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen (z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 34).

    Eine personelle Verflechtung kann sich jedoch ergeben, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- wie auch der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36).

    Die Personengruppe ist bei der Prüfung der personellen Verflechtung der beherrschenden Person gleichzustellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4. [Rz 19], und BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36).

  • LSG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - L 11 R 4048/15

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - beitragsrechtliche Berücksichtigung

    Das SG schließe sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an (BFH 19.09.2012, IV R 54/11 und 55/11) zur Auslegung des Zusätzlichkeitserfordernisses in steuerrechtlicher Hinsicht.
  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13

    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend

    Allerdings lässt sich die Klage bei rechtsschutzgewährender Auslegung nur dahin verstehen, dass die streitbefangenen Gewinnfeststellungsbescheide 2002 bis 2004 allein hinsichtlich der selbständigen Feststellung der Qualifikation der Einkünfte (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, Rz 29, m.w.N.) angefochten sind.

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, und in BFH/NV 2013, 1557).

  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach der ständigen zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung des BFH gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, Rz 32, m.w.N.).
  • BFH, 10.05.2016 - X R 5/14

    Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung durch Weitervermietung der

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und der Betriebsgesellschaft zu bejahen, dass das Besitzunternehmen durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über die Betriebsgesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist das Besitzunternehmen nach der ständigen zur Betriebsaufspaltung ergangenen Rechtsprechung des BFH gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, unter II.2.a, m.w.N.).
  • BFH, 20.05.2021 - IV R 31/19

    Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung der mehrheitlich an einer

    Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Bezug auf das BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11 (Rz 36), wo ausdrücklich vom Gegenteil die Rede ist.

    Ob die Voraussetzungen der personellen Verflechtung erfüllt sind, ist allerdings anhand der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls festzustellen (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, unter V.4.; BFH-Urteil vom 16.05.2013 - IV R 54/11, Rz 36 am Ende).

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 11/13

    Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH

    Das ist vorliegend für die personelle Verflechtung von Betriebs- und Besitzunternehmen unter Heranziehung der Personengruppentheorie (u.a. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557) unstreitig, gilt aber auch für die sachliche Verflechtung.
  • BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch

    Ob die damit umschriebenen Voraussetzungen einer sachlichen und personellen Verflechtung vorliegen, ist nach den Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, Rz 32, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

    Eine personelle Verflechtung sei gegeben, wenn im Besitz- und im Betriebsunternehmen die mehrheitlich beteiligten Personen über die Mehrheit der Stimmen verfügten und im Besitzunternehmen kraft Gesetzes oder vertraglich wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich sei (Urteil des BFH vom 16.5.2013 IV R 54/11).

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, Rz 18, m.w.N.; BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IV R 54/11 -, Rn. 32, BFH/NV 2013, 1557).

    Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist regelmäßig keine weiter gehende Einzelfallwürdigung erforderlich (BFH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IV R 54/11 -, Rn. 36, BFH/NV 2013, 1557).

  • BFH, 16.04.2015 - IV R 2/12

    Korrektur eines Gewinnfeststellungsbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden

    aa) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, ständige Rechtsprechung).
  • FG Münster, 09.12.2014 - 15 K 1556/11

    Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften und Unverhältnismäßigkeit

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

  • FG Hamburg, 23.05.2023 - 6 K 95/21

    Betriebsaufspaltung, Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist: Begründung

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 13/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 IV R 11/13 -

  • FG Münster, 06.12.2013 - 14 K 2727/10

    Sachliche Verflechtung - "Unechte" Betriebsaufspaltung bei Anmietung der

  • FG Hamburg, 24.11.2021 - 6 K 70/20

    Gewerbesteuer, Einkommensteuer: Bruchteilsgemeinschaft als Besitzgesellschaft bei

  • FG Köln, 23.11.2016 - 4 K 3688/12

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Übertragung der

  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 90/13

    Betriebsaufspaltung: Keine personelle Verflechtung

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