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   BFH, 29.08.2012 - II R 7/11   

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https://dejure.org/2012,36023
BFH, 29.08.2012 - II R 7/11 (https://dejure.org/2012,36023)
BFH, Entscheidung vom 29.08.2012 - II R 7/11 (https://dejure.org/2012,36023)
BFH, Entscheidung vom 29. August 2012 - II R 7/11 (https://dejure.org/2012,36023)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • autokaufrecht.info

    Steuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • openjur.de

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • Bundesfinanzhof

    KraftStG § 8 Nr 1
    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • Bundesfinanzhof

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 KraftStG vom 21.12.2006
    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • verkehrslexikon.de

    Zur Einordnung von Pickup-Fahrzeugen bei der Kfz-Steuer

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • Betriebs-Berater

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • rewis.io

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KraftStG § 8 Nr. 1
    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Pickups mit Doppelkabine und die Kfz-Steuer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Kfz-steuerlichen Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kraftfahrzeugsteuer
    Bemessungsgrundlage und Steuersatz
    Bemessungsgrundlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 159
  • BB 2012, 2977
  • BStBl II 2013, 93
  • BFH/NV 2013, 165
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.08.2006 - VII B 333/05

    Keine Änderung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Maßgeblichkeit des Begriffes

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351, und vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20, jeweils m.w.N.).

    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht veröffentlicht; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

    Kein Merkmal kann dabei als alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen können (BFH-Beschluss in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, m.w.N.).

  • BFH, 24.02.2010 - II R 6/08

    Maßgeblichkeit von zulässigem Gesamtgewicht und Nutzlast für PKW-Besteuerung

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht veröffentlicht; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

    Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

    Die Zuladung liegt mit 1300 kg zwar über der Grenze von 800 kg, die der Senat bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2800 kg als Mindestzuladung ansieht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).

  • BFH, 23.02.2007 - IX B 222/06

    Abgrenzung Lkw-Pkw

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351, und vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20, jeweils m.w.N.).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).

  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351, und vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20, jeweils m.w.N.).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1351, und BFH-Urteil in BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).

  • BFH, 22.06.1983 - II R 64/82

    Wohnmobil - Hubraum - Gesamtgewicht

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • BFH, 26.10.2006 - VII B 125/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • BFH, 07.11.2006 - VII B 79/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • BFH, 28.11.2006 - VII R 11/06

    Umgebauter VW-Bus: Abtrennung zwischen Fahrgastraum und Laderaum als wesentliches

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 28. November 2006 VII R 11/06, BFHE 215, 568, BStBl II 2007, 338; vom 23. Februar 2007 IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351, und vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 30.10.2008 - II B 60/08

    Toyota Landcruiser als PKW

    Auszug aus BFH, 29.08.2012 - II R 7/11
    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und vom 30. Oktober 2008 II B 60/08, nicht veröffentlicht; BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994).
  • BFH, 10.02.2010 - II B 96/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • FG Sachsen, 01.03.2013 - 6 K 670/12

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs (hier: VW Amarok

    Die verkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten ebenfalls keine ausdrücklichen Bestimmungen des Begriffs des PKW (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2009, 20BFH, BStBl. II 2007, 338; BFH, BStBl II. 2006, 721 , jeweils m.w.N.).

    Nach diesem eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlicher PKW-Begriff ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt ist (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2010, 994).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BFH/NV 2007, 1351 ; BFH, BStBl. II 2009, 20).

    Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2010, 994).

    Kein Merkmal kann dabei als alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen können (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2006, 721, m.w.N.).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BFH/NV 2010, 952 ).

    Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (BFH, BStBl. II 2013, 93).

    Die Zuladung liegt - nur beim niedrigsten Leergewicht - knapp über der Grenze von 800 kg, die bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2800 kg als Mindestzuladung angesehen wird (vgl. BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BStBl. II 2010, 994).

  • BFH, 05.12.2012 - II R 23/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer

    Danach ist ein PKW ein Fahrzeug mit vier oder mehr Rädern, das nach seiner Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung (zunächst höchstens sieben, heute höchstens neun Personen einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteile vom 24. Februar 2010 II R 6/08, BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994; vom 29. August 2012 II R 7/11, BFH/NV 2013, 165, jeweils m.w.N.).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (BFH-Urteile in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994, und in BFH/NV 2013, 165, jeweils m.w.N.).

    Kein Merkmal kann dabei als alleinentscheidend angesehen werden; dies schließt nicht aus, dass einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht haben und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen können (BFH-Entscheidungen in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721, und in BFH/NV 2013, 165).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen ist typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Entscheidungen vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952, und in BFH/NV 2013, 165, m.w.N.).

    Derartige Flächen sind regelmäßig in die Ladefläche einzubeziehen, soweit sie aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche genutzt werden können (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 165).

  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 13 K 2963/13

    Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs des Typs Dodge RAM

    Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es dabei grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderen Gütern im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93 m.w.N.).

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind hierfür z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93; vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BStBl II 2009, 20, jeweils m.w.N.).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Entscheidungen vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952; vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).

    Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93).

    Nach Auffassung des Gerichts ist ferner zu der offenen Ladefläche eine weitere Ladefläche für die beidseitigen Handwerkerkästen mit (2 x Länge 152 cm x Breite 25 cm=) 0,76 qm hinzuzurechnen, da diese trotz darin befindlicher Radkästen aufgrund des Abstandes zur oberen Verschlussklappe (vgl. hierzu Blatt 49 f der Finanzgerichtsakte) noch als Ladefläche genutzt werden können (allerdings streitig, vgl. hierzu FG Nürnberg, Urteil vom 26. August 2010 6 K 489/2009, juris, m.w.N.; nachfolgend BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93 - im konkreten Streitfall offen gelassen -).

    Mit weniger als einem Fünftel des zulässigen Gesamtgewichts indiziert sie jedoch keinesfalls eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93).

  • BFH, 22.10.2014 - II B 111/13

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

    a) Die für die kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen maßgebenden Grundsätze einschließlich der näheren Grundsätze für die Gesamtwürdigung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale eines Pickup-Fahrzeugs sind in der BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH-Entscheidungen vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 29. August 2012 II R 7/11, BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93, und vom 5. Dezember 2012 II R 23/11, BFH/NV 2013, 992, jeweils m.w.N.) geklärt.

    Als für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind von der Rechtsprechung z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers anerkannt worden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 27.03.2014 - 8 K 1038/13

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kfz als Personenkraftwagen (Pkw)

    Die Ladefläche des Fahrzeugs weist einschließlich der Fläche der Radkästen (vgl. BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93) eine Grundfläche von 2, 9 qm auf.

    Der BFH erachtete es zwar für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (z.B. BFH-Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.).

    Eine Zuladung in diesem geringen Umfang wird durch die Rechtsprechung allgemein nicht so hoch angesehen, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert (BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.).

    Auch die für einen Pkw übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit von 180 km/h lassen den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 29.08.2012 II R 7/11, a.a.O.).

  • BFH, 10.02.2021 - IV R 35/19

    Bindungswirkung von sog. Von-bis-Werten in einer Zulassungsbescheinigung;

    Für die Einstufung bedeutsame Merkmale sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (z.B. BFH-Urteile vom 29.08.2012 - II R 7/11, BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93; vom 05.12.2012 - II R 23/11).
  • BFH, 01.03.2013 - II B 83/12

    Fehlende Urteilsgründe i. S. des § 119 Nr. 6 FGO - kraftfahrzeugsteuerliche

    Die Widersprüche in den Entscheidungsgründen wiegen umso mehr, als das Verhältnis zwischen Ladefläche und für die Personenbeförderung vorgesehener Fläche im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller Umstände, die zu einer Einstufung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW führen, bei Pickup-Fahrzeugen von besonderer Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93).

    Diese Rechtsprechung führt jedoch nicht dazu, dass in den Fällen, in denen die Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW auszugehen ist (BFH-Urteil in BStBl II 2013, 93).

    Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (BFH-Urteil in BStBl II 2013, 93).

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - 5 K 510/10

    Kraftfahrzeugsteuer: Einordnung eines Ford Ranger mit vier Türen und vier Sitzen

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (zuletzt z.B. BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

    Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

    Eine solche geringe Zuladung wird durch die Rechtsprechung allgemein nicht so hoch angesehen, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert (z.B. BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2013 - 2 K 512/11

    Kraftfahrzeugsteuer: Einordnung eines Rover Defender mit vollständig verglaster

    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten; zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 24. Februar 2010, II R 6/08, BStBl II 2010, 994, und vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93).

    Bei derartigen Fahrzeugen kommt in der Regel dann, wenn die Ladefläche geringer ist als die zur Personenbeförderung dienende Fläche, diesem Umstand ausschlaggebende Bedeutung zu (BFH-Urteile vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93, und vom 05. Dezember 2012 II R 23/11, BFH/NV 2013, 992).

    Überwiegt die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Fläche indes - wie hier (52% zu 48%) - nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93).

  • FG Sachsen, 04.12.2013 - 5 K 510/10
    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (zuletzt z.B. BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

    Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können (BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

    Eine solche geringe Zuladung wird durch die Rechtsprechung allgemein nicht so hoch angesehen, dass sie eine überwiegende Verwendung des Fahrzeugs zum Gütertransport eindeutig indiziert (z.B. BFH-Urteil vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II, 2013, 93 m.w.N.).

  • FG München, 24.06.2015 - 4 K 1478/13

    KraftSt, Abgrenzung zwischen einem PKW und einem LKW bei Pickup-Fahrzeugen (Dodge

  • FG Köln, 28.06.2013 - 6 K 3384/08

    Abgrenzung zwischen PKW und LKW

  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 1889/12

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Pickup als PKW, verkehrsbehördliche

  • FG Bremen, 06.01.2017 - 4 K 59/14

    Besteuerung eines Pick-ups der Marke Ford Typ Ranger mit Doppelkabine als

  • FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130

  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 3612/09

    Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des KraftStG

  • FG Bremen, 20.09.2021 - 1 K 130/21

    Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer nach Fahrzeugart

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