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   BFH, 30.08.2012 - III R 40/10   

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https://dejure.org/2012,40346
BFH, 30.08.2012 - III R 40/10 (https://dejure.org/2012,40346)
BFH, Entscheidung vom 30.08.2012 - III R 40/10 (https://dejure.org/2012,40346)
BFH, Entscheidung vom 30. August 2012 - III R 40/10 (https://dejure.org/2012,40346)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • openjur.de

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • Bundesfinanzhof

    AO § 42, EStG § 26 Abs 1 S 1, EStG § 26 Abs 1 S 1
    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • Bundesfinanzhof

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 42 AO, § 26 Abs 1 S 1 EStG 1987, § 26 Abs 1 S 1 EStG 1990
    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • IWW
  • rewis.io

    Veranlagungswahlrecht von Ehegatten und Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 26 Abs. 1 S. 1; AO § 42
    Rechtsmissbräuchlichkeit der Wahl der getrennten Veranlagung von Eheleuten

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Wahl der getrennten Veranlagung nicht rechtsmissbräuchlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Wahl der getrennten Veranlagung von Eheleuten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Wahl der getrennten Veranlagung als Gestaltungsmissbrauch?

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 193
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 22.03.2011 - VII R 42/10

    Anrechnung der Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    c) Der Antrag auf getrennte Veranlagungen ist bereits deshalb nicht als missbräuchlich zu beurteilen, weil die Klägerin das von ihr damit verfolgte Ziel --nämlich die Vereinnahmung von Erstattungen der Einkommensteuerzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 113.000 EUR, während sie als Alleinerbin des E infolge des Nachlasskonkursverfahrens für Nachforderungen nicht einzustehen bräuchte-- angesichts der Fortentwicklung der Rechtsprechung durch den VII. Senat des BFH (vgl. Urteil vom 22. März 2011 VII R 42/10, BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607) nicht erreichen kann.

    (2) Diese hälftige Zuordnung der geleisteten Vorauszahlungen hat der VII. Senat des BFH bislang auch in den Fällen --bei Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO oder getrennter Veranlagung nach § 26a EStG-- für geboten erachtet, in denen die Anrechnung dieses Teilbetrags nicht zur Tilgung der für den einen Ehegatten festgesetzten Jahressteuer ausreichte, so dass er eine Abschlusszahlung zu leisten hatte, während für den anderen Ehegatten nach Anrechnung ein Auszahlungsanspruch verblieb (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607).

    bb) Diese Rechtsprechung hat der VII. Senat des BFH jedoch in seinem Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607 dahin fortentwickelt, dass eine Erstattung von Vorauszahlungen im Regelfall nur hinsichtlich des Betrags in Betracht komme, um den die Vorauszahlungen die Summe der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer überstiegen.

    Sofern nach Abrechnung der für beide Eheleute festgesetzten Steuern von den geleisteten Vorauszahlungen noch ein Rest verbleibe, sei dieser den Ehegatten anteilig zu erstatten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd).

    Durch die Fortentwicklung der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH soll gerade eine Situation wie die vorliegende --nämlich ein Ausfallen des Fiskus mit einer Steuerforderung, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl die Steuer durch die geleisteten Vorauszahlungen bereits "gesichert" schien-- vermieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd (1); Jäger, jurisPR-SteuerR 29/2011 Anm. 2).

    Danach ist erst ein --nach Verrechnung der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen verbleibender-- Betrag nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd (2)).

    Die Frage, wie in einem solchen Fall anzurechnen bzw. aufzuteilen wäre --etwa im Verhältnis der Steuerbeträge--, konnte der VII. Senat des BFH offenlassen (vgl. Urteil in BFHE 233, 10, BStBl II 2011, 607, unter II.3.c dd (3)).

  • BFH, 19.05.2004 - III R 18/02

    Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    b) Die Rechtsprechung hat dieses Wahlrecht bislang vornehmlich --bezogen auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten und nicht auf das davon zu unterscheidende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und dem FA-- insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag als willkürlich motiviert erscheint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).

    Hingegen ist für § 42 AO grundsätzlich kein Raum, wenn der Steuerpflichtige einen vom Steuergesetz vorgezeichneten Weg wählt (Senatsurteil in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, m.w.N.).

    Ob die Wahl der getrennten Veranlagung für die Streitjahre 1990 und 1991 nach den vorstehend dargestellten Auswirkungen auf das Erhebungsverfahren noch sinnvoll ist, ist unerheblich, denn auf die steuerliche Sinnhaftigkeit im Verhältnis zur Finanzbehörde kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteil in BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).

  • BFH, 15.07.2004 - III R 66/98

    Gestaltungsmissbrauch - widersprüchliche Ausübung von Gestaltungsrechten

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    a) Ein Missbrauch in diesem Sinn ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, wenn eine (zivilrechtliche und/oder steuerrechtliche) Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuervermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nicht steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2004 III R 66/98, BFH/NV 2005, 186).

    Ob ohne das Hinzutreten besonderer Umstände --wie z.B. eine wiederholte und widersprüchliche Ausübung von weiteren Wahlrechten (z.B. Lohnsteuerklassenwahl) in Kombination mit einer (an sich zulässigen) schuldrechtlichen Vereinbarung (vgl. hierzu das Senatsurteil in BFH/NV 2005, 186)-- der Antrag auf getrennte Veranlagung eines Ehegatten zu einem Zeitpunkt, zu dem über das Vermögen des anderen Ehegatten ein Insolvenzverfahren anhängig ist, überhaupt missbräuchlich wäre, kann deshalb dahinstehen.

  • BFH, 30.09.2008 - VII R 18/08

    Einkommensteuer-Erstattungsanspruch zusammen veranlagter Eheleute wird auch bei

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    aa) Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).

    (1) Die danach von der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH unterstellte Tilgungsabsicht hat nach bisheriger Sichtweise zur Folge, dass im Fall einer --durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die gegen die zusammen veranlagten Eheleute festgesetzte Steuer entstandenen-- Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind und der Erstattungsbetrag zwischen ihnen nach Köpfen aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

  • BFH, 18.09.1990 - VII R 99/89

    Gläubiger eines Steuererstattungsanspruchs aus Verlustrücktrag gem. § 10d EStG

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    Dass die Klägerin die von ihrem Arbeitslohn einbehaltene und ihre Einkommensteuer übersteigende Lohnsteuer aufgrund der nachträglich ausgeübten Wahl zur getrennten Veranlagung für die Streitjahre 1988 und 1989 ganz bzw. teilweise erstattet bekommt (vgl. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; vom 17. Februar 2010 VII R 37/08, BFH/NV 2010, 1078), während die sich für E nach Anrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Zahllasten nicht mehr beigetrieben werden können, stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.
  • BFH, 17.02.2010 - VII R 37/08

    Aufteilung des Rückzahlungsbetrags bei rechtsgrundloser Steuererstattung an

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    Dass die Klägerin die von ihrem Arbeitslohn einbehaltene und ihre Einkommensteuer übersteigende Lohnsteuer aufgrund der nachträglich ausgeübten Wahl zur getrennten Veranlagung für die Streitjahre 1988 und 1989 ganz bzw. teilweise erstattet bekommt (vgl. insoweit z.B. BFH-Urteile vom 18. September 1990 VII R 99/89, BFHE 162, 279, BStBl II 1991, 47; vom 17. Februar 2010 VII R 37/08, BFH/NV 2010, 1078), während die sich für E nach Anrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Zahllasten nicht mehr beigetrieben werden können, stellt keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar.
  • BFH, 15.11.2005 - VII R 16/05

    Erstattungsanspruch bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleuten

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    aa) Nach der von der Klägerin in Bezug genommenen ständigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH kann das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG), aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (vgl. BFH-Urteile vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38; vom 15. November 2005 VII R 16/05, BFHE 211, 396, BStBl II 2006, 453, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.2002 - III R 49/00

    Wahl der getrennten Veranlagung bis zur formellen Bestandskraft eines

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das Veranlagungswahlrecht deshalb bis zur Unanfechtbarkeit eines Änderungsbescheids ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl hinsichtlich der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG widerrufen werden (BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - 3 K 839/09

    Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO bei erstmaliger Wahl der getrennten

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1381 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 30.11.1990 - III R 195/86

    Getrennte Veranlagung auch dann, wenn der die getrennte Veranlagung wählende

    Auszug aus BFH, 30.08.2012 - III R 40/10
    Seine Ausübung ist nicht an eine Frist gebunden (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1990 III R 195/86, BFHE 163, 341, BStBl II 1991, 451).
  • BFH, 26.06.2007 - VII R 35/06

    Änderung einer fehlerhaften, bestandskräftigen Anrechnung von

  • FG Köln, 11.04.2013 - 11 K 2623/09

    Steuererstattungsanspruch bei Abschlusszahlung ohne Tilgungsbestimmung bei

    Nachdem die Berichterstatterin mit Schreiben vom 31.01.2013 auf die Fortentwicklung der BFH-Rechtsprechung zu Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten durch Entscheidungen vom 22.03.2011 (VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607) und vom 30.8.2012 (III R 40/10) hingewiesen hatte, hat der Beklagte auf Bitte des Gerichts am 18.03.2013 Berechnungen unter Berücksichtigung dieser fortentwickelten Rechtsprechung und des daraufhin ergangenen BMF-Schreibens vom 31.01.2013 (BStBl. I 2013, 70) vorgelegt.

    Die Annahme einer Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten auch für die Steuerschulden des anderen Ehegatten findet ihre Rechtfertigung in der bei nicht dauernd getrennt lebenden Eheleuten bestehenden engen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die erwarten lässt, dass ein Ehegatte mit den von ihm auf eine Gesamtschuld der Eheleute geleisteten Zahlungen ungeachtet des rechtlichen und tatsächlichen Grundes des Entstehens der Zahlungsverpflichtung nicht nur seine eigene Schuld tilgen will (BFH-Beschluss vom 04.11.2003 VII B 382/02, BFH/NV 2004, 314; BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Beschluss vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Diese hälftige Zuordnung geleisteter Vorauszahlungen hatte der VII. Senat des BFH auch in den Fällen - bei Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO oder getrennter Veranlagung nach § 26a EStG - für geboten erachtet, in denen die Anrechnung dieses Teilbetrags nicht zur Tilgung der für den einen Ehegatten festgesetzten Jahressteuer ausreichte, so dass er eine Abschlusszahlung zu leisten hatte, während für den anderen Ehegatten nach Anrechnung ein Auszahlungsanspruch verblieb (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Sofern nach Abrechnung der für beide Eheleute festgesetzten Steuern von den geleisteten Vorauszahlungen noch ein Rest verbleibe, sei dieser den Ehegatten anteilig zu erstatten (vgl. auch BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Durch die Fortentwicklung der Rechtsprechung des VII. Senats des BFH soll ein Ausfallen des Fiskus mit einer Steuerforderung, wenn der höher belastete Steuerschuldner zwischenzeitlich seine Leistungsfähigkeit verloren hat, obwohl die Steuer durch die geleisteten Vorauszahlungen bereits "gesichert" schien, vermieden werden (BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193; Jäger, jurisPR-SteuerR 29/2011 Anm. 2).

    Danach ist erst ein - nach Verrechnung der für beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer mit den Vorauszahlungen verbleibender - Betrag nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des VII. Senats des BFH nach Kopfteilen zu erstatten, wenn die Eheleute für die Vorauszahlungen keine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen haben (BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

    Während sich der fehlende Erstattungsanspruch im ersten Fall unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 2 AO ableiten lässt, gelangt man im zweiten Fall zu diesem Ergebnis durch Anwendung der fortentwickelten Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22.03.2011 VII R 42/10, BStBl. II 2011, 607; vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    a) Die Rechtsprechung hat das Veranlagungswahlrecht bislang vornehmlich --bezogen auf das Verhältnis zwischen den Ehegatten und nicht auf das davon zu unterscheidende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen den Steuerpflichtigen und dem FA-- insoweit eingeschränkt, als sich ein Ehegatte nicht einseitig von der bisherigen Zusammenveranlagung lösen darf, sofern dafür keine wirtschaftlich verständlichen und vernünftigen Gründe vorliegen, sondern der Antrag als willkürlich motiviert erscheint (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, und vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980).

    Zu Recht verwies das FG in diesem Zusammenhang auch auf das Senatsurteil in BFH/NV 2013, 193, Rz 30. Danach lässt sich ein Rechtsmissbrauch auch nicht daraus ableiten, dass die Klägerin die vom Arbeitslohn der Beigeladenen zu 1. einbehaltene und ihre Einkommensteuer übersteigende Lohnsteuer aufgrund der nachträglich ausgeübten Wahl zur getrennten Veranlagung ganz oder teilweise in die Insolvenzmasse erstattet bekommt, während die sich für den Beigeladenen zu 2. nach Anrechnung der Vorauszahlungen ergebenden Zahllasten möglicherweise nicht mehr beigetrieben werden können.

  • BFH, 14.06.2018 - III R 20/17

    Zusammenveranlagung nach bestandskräftiger Einzelveranlagung

    Dieses Wahlrecht kann bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und wird daher durch einen Berichtigungs- oder Änderungsbescheid bis zu dessen Unanfechtbarkeit neu eröffnet (Senatsurteile in BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 3. März 2005 III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16; vom 25. September 2014 III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, betr.
  • FG Münster, 21.04.2016 - 2 K 2410/14

    Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch einen Treuhänder im Rahmen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das Veranlagungswahlrecht deshalb bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheids ausgeübt und eine einmal getroffene Wahl hinsichtlich der Veranlagungsart --vorbehaltlich rechtsmissbräuchlicher oder willkürlicher Antragstellung-- bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht widerrufen werden (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193 m.w.N.).

    Diese Einschränkung wird aus dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193; BFH-Beschluss vom 07.02.2005 III B 101/04, BFH/NV 2005, 1083).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, selbst dann, wenn die Ausübung des Wahlrechts zur Folge haben sollte, dass der Beklagte der Klägerin die von der Beigeladenen zu 1. gezahlte Lohnsteuer teilweise erstatten muss, während sich die aufgrund der Ausübung des Wahlrechts bei dem Beigeladenen zu 2. ergebenden Zahllasten nicht beigetrieben werden können (vgl. BFH-Urteil vom 30.08.2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193).

  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/13

    Zur Ausübung des Veranlagungswahlrechts für Ehegatten als rückwirkendes Ereignis

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH kann das in § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG normierte Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1.b; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, Rz 16).
  • BFH, 10.03.2015 - VII R 26/13

    Tilgungsbestimmung bei Vollstreckung gegen einen Ehegatten

    NV: Die Rechtsprechung zur Tilgungsbestimmung bei Zahlung eines Ehegatten auf die Gesamtschuld der Ehepartner (Urteile vom 22. März 2011 VII R 42/10, BStBl. II 2001, 607, BFHE 233, 10; vom 30. August 2012 III R 40/10, BFH/NV 2013, 193, m.w.N.) ist bei einer Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar.
  • FG Köln, 09.03.2022 - 15 K 1055/20

    Streit um die Ablehnung der getrennten Veranlagung; Möglichkeit der späteren

    Dieses Wahlrecht kann nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage (§ 26 Abs. 2 EStG a.F. bis Veranlagungszeitraum 2012; siehe hierzu Ettlich in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 26 EStG Rn. 111 ff., 160. EL Dezember 2021) bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden und wird daher auch durch einen Berichtigungs- oder Änderungsbescheid bis zu dessen Unanfechtbarkeit neu eröffnet (BFH-Urteile vom 24. Januar 2002, III R 49/00, BFHE 198, 12, BStBl II 2002, 408; vom 3. März 2005, III R 22/02, BFHE 209, 454, BStBl II 2005, 690; vom 30. August 2012, III R 40/10, BFH/NV 2013, 193; vom 25. September 2014, III R 5/13, BFH/NV 2015, 811, betr.
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