Weitere Entscheidung unten: BFH, 20.09.2012

Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10 (NV)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42840
BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10 (NV) (https://dejure.org/2012,42840)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2012 - VIII R 44/10 (NV) (https://dejure.org/2012,42840)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - VIII R 44/10 (NV) (https://dejure.org/2012,42840)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,42840) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

  • openjur.de

    Arbeitszimmer einer Musikerin; Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, FGO § 68, FGO § 127, EStG VZ 2007
    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 68 FGO, § 127 FGO, EStG VZ 2007
    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

  • IWW
  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Arbeitszimmer einer Musikerin - Gegenstand des Verfahrens bei Änderung des Verwaltungsakts während des Revisionsverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

  • datenbank.nwb.de

    Nutzung eines Übezimmers einer Musikerin als Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Arbeitszimmer einer Musikerin

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übungszimmer eines Berufsmusikers als häusliches Arbeitszimmer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer für Musiker

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
    Häusliche Betriebsstätte
    Übezimmer eines Berufsmusikers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 359
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; seine Grenzen sind fließend, und es gibt Übergangsformen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BFHE 208, 239, BStBl II 2005, 344; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, die dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, entschieden werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

    Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich; der Begriff des Arbeitszimmers ist auch nicht so zu verstehen, dass er lediglich solche Räume erfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur büromäßigen Erledigung der vorstehend genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

    Auch eine als Behandlungsraum ausgestattete und über einen separaten Eingang für Patienten leicht zugängliche Notfallpraxis im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist kein häusliches Arbeitszimmer (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 2038 zum häuslichen Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts), ebenso wenig ein dem Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände gewidmetes und entsprechend eingerichtetes Warenlager (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

    Ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    b) Im Einzelnen wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die üblicherweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zukommen (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, 342, BStBl II 2003, 139, 142).

    c) Indes sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht in jedem Fall dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    b) Im Einzelnen wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 13/89

    Neuregelung des Kinderfreibetrages 1984 durch das Steueränderungsgesetz 1991 ist

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 89/00

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    b) Im Einzelnen wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    So können zum Beispiel technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 200).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, sodass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 53/01

    Tonstudio kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55, und vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    So können zum Beispiel technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 200).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55, und vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

    Auch eine als Behandlungsraum ausgestattete und über einen separaten Eingang für Patienten leicht zugängliche Notfallpraxis im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist kein häusliches Arbeitszimmer (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 2038 zum häuslichen Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts), ebenso wenig ein dem Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände gewidmetes und entsprechend eingerichtetes Warenlager (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    Dem hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038; vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).

    Auch eine als Behandlungsraum ausgestattete und über einen separaten Eingang für Patienten leicht zugängliche Notfallpraxis im selbstgenutzten Einfamilienhaus ist kein häusliches Arbeitszimmer (vgl. BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 2038 zum häuslichen Arbeitszimmer eines Rechtsanwalts), ebenso wenig ein dem Einlagern und Aufbewahren betrieblicher Bedarfsgegenstände gewidmetes und entsprechend eingerichtetes Warenlager (vgl. BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

  • BFH, 09.08.2011 - VIII R 4/09

    Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers

    Auszug aus BFH, 10.10.2012 - VIII R 44/10
    Dem hat sich auch der erkennende Senat angeschlossen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038; vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).

    So können zum Beispiel technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; in BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; Senatsurteil in BFH/NV 2012, 200).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 164/00

    Anbau als häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 13/04

    Umfang des Betriebsausgabenabzugs bei Nutzung eines häuslichen Arbeitzimmers zur

  • BFH, 16.12.2004 - IV R 19/03

    Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der

  • FG Köln, 13.10.2010 - 9 K 3882/09

    Berufsmusiker kann Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe

  • FG Köln, 25.10.2017 - 3 K 3798/12

    Einkommensteuer: Häusliches Arbeitszimmer eines Bühnen- und Kostümbildners

    Seine Grenzen sind fließend, und es gibt Übergangsformen (vgl. BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 14.12.2004 - XI R 13/04, BStBl. II 2005, 344; BFH 16.12.2004 -  IV R 19/03, BStBl. II 2005, 212; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, muss daher aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    Im Einzelnen wird unter einem häuslichen Arbeitszimmer ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (vgl. BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 19.09.2002 - VI R 70/01BStBl. II 2003, 139; BFH 16.10.2002 - XI R 89/00, BStBl. II 2003, 185; BFH 13.11.2002 - VI R 164/00, BStBl. II 2003, 350; BFH 23.01.2003 - IV R 71/00, BStBl. II 2004, 43).

    Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück bildet (vgl. BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 28.08.2003 - IV R 53/01, BStBl. II 2004, 55; BFH 20.11.2003 - IV R 3/02, BStBl. II 2005, 203).

    Der Begriff des Arbeitszimmers ist auch nicht so zu verstehen, dass er lediglich solche Räume erfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur büromäßigen Erledigung der vorstehend genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind (BFH 09.06.2015 - VIII R 8/13, HFR 2016, 13; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    Für die Beurteilung, ob ein in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingegliederter Raum als Arbeitszimmer anzusehen ist, ist vielmehr ebenfalls zu berücksichtigen, ob die konkrete Nutzung durch den Steuerpflichtigen mit der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen vergleichbar ist (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359).

    So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch (Teil-)Funktionen erfüllen, die üblicherweise einem häuslichen Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zukommen (BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl. II 2003, 139, 142).

    Indes sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht in jedem Fall dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (vgl. BFH 26.02.2014 - VI R 40/12, BStBl. II 2014, 568; BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 19.09.2002 - VI R 70/01, BStBl. II 2003, 139).

    So können beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, durch ihre - für eine büromäßige Nutzung untypische - Ausstattung und eine damit zusammenhängende Funktionszuweisung ein Betriebsstätten ähnliches Gepräge erlangen und technische Anlagen und Schallschutzmaßnahmen dem betreffenden Raum z.B. das Gepräge eines häuslichen Tonstudios geben (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 16.10.2002 - XI R 89/00, BStBl. II 2003, 185; BFH 18.08.2003 - IV R 53/01, BStBl. II 2004, 55; BFH 09.08.2011 - VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).

    Diese Tätigkeiten des Klägers sind mit der häuslichen Arbeitszimmertätigkeit z.B. eines Hochschullehrers, Dozenten oder Rechtsanwalts, die im Rahmen ihrer Tätigkeit zu bestimmten Themen recherchieren, Ideen entwickeln und auf Grundlage dessen Vorträge, Vorlesungen oder Schriftsätze verfassen, durchaus vergleichbar (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359), so dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Gesetzes wegen verbietet.

    Dies ist nicht anders zu beurteilen als die geistige Auseinandersetzung z.B. eines Hochschullehrers oder Rechtsanwalts, der sich mit einer wissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Fragestellung beschäftigt (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359).

    Soweit der Kläger zudem in den betrieblich genutzten Räumen in Spezialschränken A2 und A3 Kartons, Werkzeuge, Schablonen und Verbrauchsmaterialien lagert, ist dies ebenfalls nicht anders zu betrachten als die Lagerung von Akten durch Angehörige bürotypischer Berufe (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359).

    Ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG setzt nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird (vgl. BFH 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH 22.11.2006 - X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sei, lasse sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelumstände entscheiden (BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 57/09, BFHE 237, 311, BStBl II 2012, 770; vom 10. Oktober 2012 VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359).
  • BFH, 09.06.2015 - VIII R 8/13

    Arbeitszimmer für Klavierlehrerin - Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im

    Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt; seine Grenzen sind fließend und es gibt Übergangsformen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038; vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 VIII B 22/10, BFH/NV 2011, 1682).

    Entscheidend ist das Gesamtbild (Senatsurteile in BFH/NV 2012, 200; in BFH/NV 2013, 359; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

    Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit von einer gewissen Dauer hergerichtet sein (z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2013, 359; in BFH/NV 2012, 200; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Nutzung durch den Steuerpflichtigen der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleichkommt (s. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 359, zum "Übezimmer" einer Klarinettistin), insbesondere in Form von Vorbereitungshandlungen, die die Grundlage der außerhalb des Hauses verrichteten Berufstätigkeit bilden.

    Beruflich genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind, können durch ihre --für eine büromäßige Nutzung untypische-- Ausstattung und eine damit zusammenhängende Funktionszuweisung ein betriebsstättenähnliches Gepräge erlangen (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2013, 359).

  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Der BFH hat diese Entscheidung aufgehoben (Urteil vom 10.10.2012 VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359) und ausgeführt, das Erarbeiten, Einstudieren und Proben der ausgesuchten Musikstücke stelle nur die Vorbereitungshandlung und unverzichtbare Grundlage für die spätere - außerhalb des Übezimmers - auszuübende Tätigkeit dar, nämlich das Aufführen der Musik im Rahmen eines Orchesters.
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 23/17

    Verfahrensgegenstand bei Ergehen mehrerer Änderungsbescheide während des

    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.10.2012 - VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359, m.w.N.).
  • BFH, 14.04.2015 - VI R 71/13

    Verzicht auf die Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO -

    Die Aufhebung der Vorentscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das FG käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Änderungsbescheid keine gegenüber den bisherigen Belastungen verbösernde Entscheidung enthält oder die geänderte Entscheidung nicht streitig ist (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 654, und vom 10. Oktober 2012 VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2014 IX B 151/13, BFH/NV 2014, 1580, m.w.N.).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 19/11

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen eines Berufsbetreuers

    Danach befasst sich die Vorentscheidung mit der beantragten Änderung nicht mehr existierender Bescheide mit der Folge, dass auch das Urteil des FG insoweit keinen Bestand haben kann (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540; vom 10. Oktober 2012 VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.09.2013 - XI R 52/10

    Kein Ausschluss von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im Mitgliedstaat

    Damit liegt der Vorentscheidung --soweit das Kindergeld für die Zeit von Oktober bis Dezember 2007 betroffen ist-- ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das Urteil des FG insoweit keinen Bestand haben kann (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10; vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540; vom 10. Oktober 2012 VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359; vom 22. Januar 2013 IX R 25/11, BFH/NV 2013, 1387, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2013 - 4 K 4262/10

    Einkommensteuer 2006 bis 2008

    Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich; der Begriff des Arbeitszimmers ist auch nicht so zu verstehen, dass er lediglich solche Räume erfasst, die nach ihrer Funktion und Ausstattung nur zur büromäßigen Erledigung der vorstehend genannten konzeptionellen und organisatorischen Arbeiten bestimmt sind (BFH- Urteile vom 22. November 2011, X R 1/05, BStBl II 2007, 304 und 10. Oktober 2012, VIII R 44/10, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2013, 359 betreffend Arbeitszimmer einer Musikerin).

    Diese Tätigkeiten weisen nach Ansicht des Gerichts weniger Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit eines Tontechnikers in einem häuslichen Tonstudio auf, sondern sind in ihrem Kern eher mit derjenigen eines Berufsmusikers vergleichbar, der Musikstücke, die im Rahmen eines Orchesters aufgeführt werden sollen, im häuslichen Arbeitszimmer einstudiert (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2012, VIII R 44/10, BFH/NV 2013, 359 in Bezug auf das Arbeitszimmer einer Klarinettistin).

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 5121/09

    Gilt die Abzugsbegrenzung für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch

    Denn das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des (häuslichen) Arbeitszimmers umfasst bei zutreffender Auslegung durchaus nicht nur den vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, sondern auch wesensmäßig gleichzuachtende Fallkonstellationen (a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 24. März 2004 1 K 700/04, Juris: Ein Probenraum sei einem in einer Wohnung befindlichen Tonstudio vergleichbar; FG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2010 9 K 3882/09, EFG 2011, 217; Revision eingelegt unter VIII R 44/10).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - 2 K 1976/12

    Betriebsstättenbegriff i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

  • FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11

    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41298
BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12 (https://dejure.org/2012,41298)
BFH, Entscheidung vom 20.09.2012 - VI B 36/12 (https://dejure.org/2012,41298)
BFH, Entscheidung vom 20. September 2012 - VI B 36/12 (https://dejure.org/2012,41298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,41298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung

  • openjur.de

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 8 Abs 2 S 4, FGO § 116 Abs 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2008
    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 2 S 4 EStG 2002, § 116 Abs 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2008
    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung

  • rewis.io

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG; grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsportal.de

    EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
    Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abgrenzung der privaten von der beruflichen Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassenen Dienstwagens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 359
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.03.2012 - VI R 33/10

    Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12
    Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, und BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863).

    Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet bereits deshalb aus, weil der BFH mit Urteil in BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 über die hiergegen eingelegte Revision entschieden und die Rechtslage in der Weise geklärt hat, dass die bisherige Rechtsprechung zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bestätigt wurde.

  • BFH, 12.07.2011 - VI B 12/11

    Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12
    Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. dahingehend präzisiert worden, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, und BFH-Beschluss vom 12. Juli 2011 VI B 12/11, BFH/NV 2011, 1863).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.04.2010 - 12 K 12047/09

    Ordnungsmäßigkeit eines handschriftlich gefertigten Fahrtenbuchs bei

    Auszug aus BFH, 20.09.2012 - VI B 36/12
    Für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann offen bleiben, ob die vom FG im Streitfall zugrunde gelegten Rechtsgrundsätze im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14. April 2010  12 K 12047/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1306) stehen.
  • FG Münster, 21.02.2013 - 13 K 4396/10

    Anscheinsbeweis, Verbot der Privatnutzung, tatsächliche Privatnutzung,

    Der - gesetzlich nicht definierte - Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend präzisiert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten müssen und der zu versteuernde Anteil an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann (BFH-Urteil vom 01.03.2012 VI R 33/10, BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505; BFH-Beschluss vom 20.09.2012 VI B 36/12, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht