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   BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12   

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BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12 (https://dejure.org/2013,2007)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2013 - XI B 125/12 (https://dejure.org/2013,2007)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - XI B 125/12 (https://dejure.org/2013,2007)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen - ...

  • openjur.de

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung; Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen; Verwertungsverbot ...

  • Bundesfinanzhof

    AO § 69, AO § 71, AO § 324, FGO § 69 Abs 2, FGO § 69 Abs 3, FGO § 45 Abs 4, GG Art 19 Abs 4, FGO § 96 Abs 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3
    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen - ...

  • Bundesfinanzhof

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69 AO, § 71 AO, § 324 AO, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO
    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen - ...

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung – Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen ...

  • rewis.io

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung - Anforderungen an das Bestehen eines Arrestgrundes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Keine Verkürzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch richterliches Ermessen - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 2 und 3; AO § 69; AO § 71; AO § 324
    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung

  • datenbank.nwb.de

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufhebung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrests ohne Sicherheitsleistung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrestes ohne Sicherheitsleistung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arrest bei Steuerhinterziehung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Aussetzung einer vorläufigen Pfändung auch ohne Sicherheitsleistung

Sonstiges

  • dresden-klein.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Arrest bei Steuerhinterziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 390
  • NVwZ-RR 2013, 431
  • BStBl II 2013, 983
  • BFH/NV 2013, 436
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (33)

  • BFH, 18.08.1987 - VII B 97/87

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - Heilung der

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    Dafür, dass eine solche Aussetzung grundsätzlich nicht ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden könnte, wovon das FG ausgeht, ist der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO nichts zu entnehmen (offengelassen im BFH-Beschluss vom 18. August 1987 VII B 97/87, BFH/NV 1988, 374).

    Soweit der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 1988, 374 ausgeführt hat, das FG habe zu Recht die Höhe der Sicherheitsleistung nach Maßgabe des Werts der Sicherung festgesetzt, die das FA durch die Arrestvollziehung erlangt habe, handelt es sich um die Würdigung des Einzelfalls, nicht aber um eine Aussage dahingehend, eine Sicherheitsleistung sei gemäß § 69 FGO stets in Höhe des Werts der zu sichernden Forderung festzusetzen.

    Danach muss über den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung sachlich erneut entschieden werden (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1988, 374; vom 15. Mai 2009 IV B 24/09, BFH/NV 2009, 1402, unter II.1.).

  • FG Hamburg, 20.08.2007 - 2 V 167/07

    Aussetzung der Vollziehung einer Arrestanordnung

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    Es verwies hierzu im Wesentlichen auf den Beschluss des FG Hamburg vom 20. August 2007  2 V 167/07 (juris).

    aa) Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 1969 V B 5/69, BFHE 95, 317, BStBl II 1969, 399; vom 13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.b; Beschluss des FG Hamburg vom 20. August 2007  2 V 167/07, juris).

    cc) Der Senat teilt nicht die von Finanzgerichten vertretene Auffassung (vgl. auch Beschlüsse des Hessischen FG vom 4. Oktober 1973 B VI 15/73, EFG 1974, 25;des FG München vom 4. Oktober 1979 III 153/79 Aus Arr, EFG 1980, 110;des FG Hamburg vom 2. August 1999 IV 87/99, juris; vom 2. August 2007  2 V 167/07, juris), dass eine Aufhebung der Vollziehung --wie auch eine Aussetzung der Vollziehung vor Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 AO-- grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht komme, weil andernfalls selbst im Falle der Bestätigung der Arrestanordnung im Hauptsacheverfahren eine erneute Vollziehung nicht mehr möglich wäre und damit der Sicherungszweck des Arrests endgültig beseitigt würde (vgl. auch Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO § 324 Rz 66; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 324 AO Rz 91; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 48 dazu, dass eine Aussetzung "in der Regel" nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht komme, wobei Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 324 AO Rz 48 darauf hinweist, dass die Gefahr des Steuerausfalls vermindert sei, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten sei).

  • BFH, 08.04.1986 - VII R 187/83

    Subjektive Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung bei der Prüfung eines

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001 VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).

    aa) Der Senat kann im Streitfall dahingestellt sein lassen, ob sich aus dem Vorbringen des FA mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Arrestanspruchs gegen den Antragsteller ergibt, insbesondere auch bezüglich dessen Haftung nach § 69 oder § 71 AO und seine ermessensfehlerfreie Inanspruchnahme (vgl. dazu bspw. BFH-Beschluss in BFH/NV 1986, 508).

  • BFH, 25.04.1995 - VII B 174/94

    Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Steuerhinterziehung - Dinglicher

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    bb) Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 VII B 174/94, BFH/NV 1995, 1037).

    Ebenso wie Vermögensumschichtungen im Inland können auch Vermögensverlagerungen ins Ausland einen Arrestgrund abgeben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 1037).

  • BFH, 26.02.2001 - VII B 265/00

    Verwertungsverbot bei Telefonüberwachung

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001 VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b).

  • BFH, 13.09.2001 - IV B 87/01

    Luxemburg - Haftbefehl - Arrestanordnung - Vermögenseinziehung -

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    aa) Gegen die Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO statthaft (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 1969 V B 5/69, BFHE 95, 317, BStBl II 1969, 399; vom 13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.b; Beschluss des FG Hamburg vom 20. August 2007  2 V 167/07, juris).

    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 352), aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1986 VII R 187/83, BFH/NV 1986, 508; vom 26. Februar 2001 VII B 265/00,BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).

  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung stellt eine teilweise Ablehnung i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809), gegen die vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.

    Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 809; vom 7. Mai 2008 IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498).

  • BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05

    AdV - Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    Dafür spricht auch der vom FA herausgestellte Umstand, dass das vorläufige Sicherungsverfahren nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit ohne weiteres in das Beitreibungsverfahren übergeleitet wird (seit BFH-Beschluss vom 28. August 1968 I B 18/68, BFHE 93, 405, BStBl II 1968, 832; BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 VII R 34/05, BFH/NV 2006, 2024).

    e) Die Arrestanordnung hat sich durch den --nach Vortrag des FA erfolgten-- Erlass von Steuerbescheiden gegen die OHG nicht erledigt, indem das Sicherungsverfahren in das Beitreibungsverfahren übergegangen wäre (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2024).

  • BFH, 06.08.2007 - VII B 108/06

    Einstweiliger Rechtsschutz; Sicherheitsleistung

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken, wobei die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe nicht überwiegen müssen, so dass eine Aufhebung der Vollziehung auch dann zu gewähren ist, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptsacheverfahren bestätigt werden sollte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 V B 110/01, BFHE 199, 55, BFH/NV 2002, 1267; vom 6. August 2007 VII B 108-109/06, BFH/NV 2007, 2358; vom 8. September 2009 II B 63/09, BFH/NV 2010, 68).

    Solche Ausfälle können im Rahmen der Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. November 2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535; in BFH/NV 2007, 2358).

  • BVerfG, 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09

    Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung einer Sicherheitsleistung bei Aussetzung

    Auszug aus BFH, 06.02.2013 - XI B 125/12
    Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf deshalb der Rechtsvorteil der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids --auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer-- grundsätzlich nicht versagt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 70, unter IV.1.b).

    Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2010, 70).

  • BFH, 10.03.1983 - V R 143/76

    Arrest - Vollstreckung

  • BFH, 19.02.2004 - VII B 260/03

    Erkenntnisse aus Telefonüberwachung - Verwertungsverbot

  • BFH, 07.05.2008 - IX S 26/07

    Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung

  • BFH, 15.05.2009 - IV B 24/09

    Ort der Außenprüfung bei Beschlagnahme der Prüfungsunterlagen

  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 28/84

    Amtspflicht der Finanzbehörden bei Anordnung und Vollzug eines dinglichen

  • FG Hamburg, 24.04.1974 - VI 15/73
  • FG München, 04.10.1979 - III 153/79
  • BFH, 28.08.1968 - I B 18/68

    Erlaß eines Steuerbescheides - Dinglicher Arrest - Eintritt der Vollstreckbarkeit

  • BFH, 20.03.1969 - V B 5/69

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Arrestanordnung - Rechtsbehelf

  • BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt -

  • BFH, 26.05.1988 - V B 26/86

    Ordnungsgemäße Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung der

  • BFH, 28.06.1994 - V B 18/94

    Möglichkeit einer Sicherheitsleistung bei einer finanzgerichtliche Aussetzung der

  • BFH, 04.04.1996 - V S 1/96
  • BFH, 06.06.2002 - V B 110/01

    Vorsteuerrückforderungsanspruch bei Organschaft

  • BFH, 26.05.2004 - V S 5/04

    AdV

  • BFH, 29.11.2004 - V B 78/04

    Vorsteuerabzug aus Lieferungen in sog. "Karussellen"

  • BFH, 08.09.2009 - II B 63/09

    Kraftfahrzeugsteuer für unpfändbares Kraftfahrzeug als Masseverbindlichkeit

  • BFH, 08.08.2011 - XI B 39/11

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV - AdV gegen

  • FG Düsseldorf, 03.05.2000 - 5 K 5963/92

    Warenbezüge aus der DDR; Umsatzsteuerkürzung; Begünstigungsrücknahme;

  • FG Hamburg, 02.08.1999 - IV 87/99

    Zulässigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von

  • FG Hessen, 29.04.2005 - 3 V 517/04

    Rechtzeitige Antragstellung auf Akteneinsicht - Aussetzung der Vollziehung gegen

  • FG München, 20.08.2009 - 14 V 521/09

    Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

  • FG München, 17.12.2007 - 6 V 4166/06

    Glaubhaftmachung von Gründen für eine Aussetzung der Vollziehung ohne

  • BFH, 09.02.2017 - V R 70/14

    Die Förderung von Turnierbridge ist für gemeinnützig zu erklären - Verfahren nach

    Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um Eingriffe in geschützte Rechtspositionen oder die Versagung gesetzlich eingeräumter Leistungsansprüche handelt (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 2011  1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1, 20, Rz 68; vom 23. Mai 2006  1 BvR 2530/04, BVerfGE 116, 1, 11; vom 25. Oktober 1988  2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69, 74; vom 20. April 1982  2 BvL 26/81, BVerfGE 60, 253, 297; vom 19. Oktober 1977  2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, 177 ff.; vom 29. Oktober 1975  2 BvR 630/73, BVerfGE 40, 272, 275; vom 27. April 1971  2 BvR 708/65, 31, 33 ; BVerfG-Urteil vom 18. Juli 2005  2 BvR 2236/04, BVerfGE 113, 273, 310; vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2014 X R 18/14, BFHE 247, 312, BStBl II 2015, 371, Rz 44; BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 24).
  • FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21

    Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids

    aa) Sowohl die Aussetzung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 28.10.1981 - I B 69/80, BStBl II 1982, 135; vom 07.05.2008 - IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498, m.w.N.; vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, m.w.N.) als auch die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 - IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.) stellen eine teilweise Ablehnung i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 FGO dar.

    Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983; vom 26.09.2014 - XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158; vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vom 18.02.2015 - V S 19/14, BFH/NV 2015, 866; BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, jeweils m.w.N.).

    ff) Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass (grundsätzlich) die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige ggf. Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 - IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 07.05.2008 - IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 10.10.2002 - VII S 28/01, BFH/NV 2003, 12; vom 10.02.2010 - V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

    Aus dem seitens der Antragsteller angeführten BVerfG-Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09 (HFR 2010, 70) folgt insoweit nichts Gegenteiliges (so implizit auch BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983; vom 25.11.2014 - V B 62/14, BFH/NV 2015, 342; vgl. ferner Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 209 a.E.), geht aus diesem doch ausdrücklich hervor, dass der Steuerpflichtige (ggf.) der ihm auch im finanzgerichtlichen Eilverfahren obliegenden Pflicht hinreichend nachkommen muss, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit zur Erbringung einer Sicherheitsleistung darzutun.

    Dabei bedarf es jeweils konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 29.06.1977 - VIII S 15/76, BStBl II 1977, 726; vom 03.02.2005 - I B 208/04, BStBl II 2005, 351; m.w.N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 109; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 387), die (grundsätzlich) die Finanzbehörde darzulegen (und glaubhaft zu machen) hat [s. oben a)ff)]; allgemeine oder abstrakte Erwägungen, bloße Vermutungen und pauschale Verweisungen reichen nicht aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20.03.2002 - IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809; vom 03.02.2005 - I B 208/04, BStBl II 2005, 351; vom 07.05.2008 - IX S 26/07, BFH/NV 2008, 1498; vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983).

    Weil die Anordnung der Sicherheitsleistung allerdings auch im Übrigen - d.h. jenseits des etwaigen Entfallens der Sicherheitsleistung schon den Grunde nach [s. oben a)dd) und ff)] - vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht sein muss (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.10.1975 - 1 BvR 266/75, HFR 1976, 30; BFH-Beschluss vom 29.06.1977 - VIII S 15/76, BStBl II 1977, 726; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 111; Gosch in Gosch, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 208; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 236 a.E.; AEAO zu § 361, Nr. 9.2.2; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.04.1996 - V S 1/96, V B 6/96, BFH/NV 1996, 795), kann ggf. auch eine nur teilweise Sicherheitsleistung in Betracht kommen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 - XI B 125/12, BStBl II 2013, 983, m.w.N.; vom 10.05.2001 - I S 3/01; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 113 a.E.; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rz. 238) und eine Sicherheitsleistung in Höhe der gefährdeten Steuerforderung (im weiten Sinne) unangemessen sein.

  • BFH, 18.02.2015 - V S 19/14

    Gutglaubensschutz beim Vorsteuerabzug - Vertrauensschutz bei

    Solche Ausfälle können vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. November 2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535; vom 6. August 2007 VII B 108-109/06, BFH/NV 2007, 2358; vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

    b) Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

    c) Die Anforderung einer Sicherheitsleistung darf jedoch --wie hier-- nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403; vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

    Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf deshalb der Rechtsvorteil der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides --auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer-- grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 70, unter IV.1.b; ferner BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 17.10.2018 - XI R 35/16

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach erledigter Arrestanordnung

    Er soll verhindern, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung zu gefährden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 21).

    b) Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen der Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und der Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464; vom 13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352, unter II.1.a, Rz 32; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 24; "überwiegende Wahrscheinlichkeit" verlangend: Klein/ Werth, a.a.O., § 324 Rz 9; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 324 AO Rz 35).

    c) Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b, Rz 29; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 30).

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b, Rz 30; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz 31).

  • BFH, 26.09.2014 - XI S 14/14

    AdV bei Vertrauen des vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängers auf die vom

    Solche Ausfälle können vor allem dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige im Hauptsacheverfahren letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. November 2004 V B 78/04, BFHE 208, 93, BStBl II 2005, 535; vom 6. August 2007 VII B 108-109/06, BFH/NV 2007, 2358; vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

    b) Das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. August 2011 XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

    c) Die Anforderung einer Sicherheitsleistung darf jedoch --wie hier-- nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. Mai 1988 V B 26/86, BFH/NV 1989, 403; vom 28. Juni 1994 V B 18/94, BFH/NV 1995, 515; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

    Lassen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine Sicherheitsleistung nicht zu, darf deshalb der Rechtsvorteil der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids --auch bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer-- grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2009  1 BvR 1305/09, HFR 2010, 70, unter IV.1.b; ferner BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 2010 II B 122/09, BFH/NV 2010, 1144; in BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, jeweils m.w.N.).

  • FG Hamburg, 15.04.2014 - 3 V 63/14

    Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1

    c) Gegen die Arrestanordnung ist somit der statthafte Rechtsbehelf der Antrag auf AdV (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615).

    Erst recht muss dies gelten, wenn die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides wie hier schon stattgefunden hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615; vom 15.02.2002 XI S 32/01, BFH/NV 2002, 940; BFH-Urteil vom 29.10.1985 VII B 69/85, BStBl II 1986, 236, 237).

    Der Arrestanspruch ebenso wie der Arrestgrund müssen mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH-Beschluss vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 6158; BFH-Urteil vom 26.02.2001 VII B 265/00, BStBl II 2001, 464, 466).

    Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 89; vom 26.02.2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464).

  • FG Hamburg, 07.05.2021 - 4 V 22/21

    Aufhebung der Vollziehung: Arrestanordnung wegen Beteiligung an der Hinterziehung

    Ob angesichts des BFH-Beschlusses vom 6. Februar 2013 (XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 22) ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann gegeben ist, wenn bei der gerichtlichen Entscheidung die Aufhebung der Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Hinterlegungssumme gemäß § 324 Abs. 1 Satz 3 AO in Betracht kommt (s. FG Hamburg, Beschluss vom 20. August 2007, 2 V 167/07, juris, Rn. 39), kann hier dahinstehen.

    Arrestanspruch und Arrestgrund müssen daher nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts, sondern nur mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 28 m.w.N.).

    Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver Würdigung unter Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die Möglichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 30; FG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2014, 3 V 63/14, juris, Rn. 127 m.w.N.).

    Ebenso wenig genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder die sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein (BFH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XI B 125/12, BFHE 239, 390, Rn. 31).

  • BFH, 14.05.2013 - X B 33/13

    Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen bei Doppelansatz von

    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. aus neuerer Zeit Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFH/NV 2013, 615, unter II.2.b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 10 K 10324/14

    Arrestanordnung vom 28.08.2013

    Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983).

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1985 III ZR 28/84, HFR 1987, 96; BFH-Beschluss in BFHE 194, 40, BStBl II 2001, 464, unter II.b)." (Zitiert aus BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983).

    Soweit sich der Beklagte auf die gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin eingeleiteten Strafverfahren bezogen hat, begründet auch dies nach obigen Ausführungen keinen Anordnungsgrund (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BStBl II 2013, 983), zudem fehlt es an konkreten Angaben zum Stand bzw. Ausgang dieser Verfahren.

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 566/18

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung einer

    Er soll verhindern, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert, um die zukünftige Zwangsvollstreckung zu gefährden (vgl. BFH-Beschluss vom 6. Februar 2013 XI B 125/12, BFHE 239, 390 , BStBl II 2013, 983 , Rz 21).

    Ordnet die Finanzbehörde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 324 Abs. 1 AO den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen an, so müssen der Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und der Arrestgrund zwar nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen, aber doch mit einem hinreichenden Maß an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 2001 VII B 265/00, BFHE 194, 40 , BStBl II 2001, 464 ; vom 13. September 2001 IV B 87/01, BFH/NV 2002, 352 , unter II.1.a, Rz 32; in BFHE 239, 390 , BStBl II 2013, 983 , Rz 28; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung , Finanzgerichtsordnung , § 324 AO Rz 24; "überwiegende Wahrscheinlichkeit" verlangend: Klein/ Werth, a.a.O., § 324 Rz 9; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 324 AO Rz 35).

    Ein Arrestgrund besteht nach ständiger Rechtsprechung, wenn bei objektiver Würdigung unter ruhiger und vernünftiger Abwägung aller Umstände die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40 , BStBl II 2001, 464 , unter II.b, Rz 29; in BFHE 239, 390 , BStBl II 2013, 983 , Rz 30).

    Ebenso genügt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverlässigkeit für sich allein nicht zur Begründung einer Arrestanordnung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 194, 40 , BStBl II 2001, 464 , unter II.b, Rz 30; in BFHE 239, 390 , BStBl II 2013, 983 , Rz 31).

  • FG Nürnberg, 27.12.2018 - 2 V 566/18

    Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 731/18

    Arrest zur Sicherung der Vollstreckung von Umsatzsteuerschulden

  • FG Nürnberg, 28.12.2018 - 2 V 730/18

    Arrestanordnung zur Sicherung der Vollstreckung von Haftungsschulden

  • BGH, 03.06.2014 - KRB 2/14

    Dinglicher Arrest in einem kartellrechtlichen Bußgeldverfahren: Arrestgrund der

  • FG Hamburg, 13.05.2013 - 3 V 16/13

    Hinweisbeschluss des Einzelrichters in Sachen Aussetzung der Vollziehung der

  • FG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 3 V 4193/13

    Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher unionsrechtlicher Zweifel an den

  • OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter

  • FG Hamburg, 29.01.2014 - 3 V 259/13

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften"; Leistungsbeschreibung bei

  • BVerfG, 20.02.2023 - 1 BvR 795/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf effektiven

  • FG Münster, 16.04.2019 - 5 V 281/19

    Einkommensteuer - Zur Frage, welche Anforderungen für die Hinzuschätzung aufgrund

  • FG Münster, 16.12.2013 - 15 V 3684/13

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Einbeziehung in einen USt-Betrug

  • FG Münster, 22.06.2022 - 13 V 731/22

    Rechtmäßigkeit der Bedingung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe für die

  • BFH, 20.12.2018 - X S 41/18

    AdV-Gewährung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 9 V 9266/19

    Bildung einer Rückstellung wegen Rekultivierung einer Tongrube - Ernstliche

  • FG Baden-Württemberg, 04.08.2022 - 1 K 2953/20

    Berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung

  • VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 47-IV-13
  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 620 Qs 40/14

    Voraussetzungen einer der Rückgewinnungshilfe dienenden strafprozessualen

  • FG Münster, 14.03.2019 - 5 K 990/16

    Anforderungen an die Anordnung eines dinglichen Arrestes zur Sicherung

  • FG Düsseldorf, 07.05.2013 - 4 V 411/13

    Anspruch auf Vergütung von Energiesteuer für das in einer

  • FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21

    Zollrecht: Aufhebung der Vollziehung einer Sicherheitsleistung ohne

  • FG Sachsen, 04.11.2013 - 6 Ko 1585/13

    Die 1,6fache Verfahrensgebühr nach der mit Wirkung ab dem 1.8.2013 neu

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Rechtsprechung
   BFH, 22.08.2012 - X R 36/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42833
BFH, 22.08.2012 - X R 36/09 (https://dejure.org/2012,42833)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2012 - X R 36/09 (https://dejure.org/2012,42833)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2012 - X R 36/09 (https://dejure.org/2012,42833)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i. S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • openjur.de

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen); Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1b, BGB § 1587f, FGO § 100 Abs 1 S 4, EStG § 39a Abs 1, EStG VZ 2008, EStG § 9 Abs 1 S 1
    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • Bundesfinanzhof

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 1b EStG 2002, § 1587f BGB, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 39a Abs 1 EStG 2002, EStG VZ 2008
    (Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b
    Berücksichtigung von Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben

  • cpm-steuerberater.de

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) – Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

  • rewis.io

    (Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte)

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b
    Steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen)

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerlicher Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Behandlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leistungen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerpflichtiger kann Zahlungen im Rahmen eines schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als Sonderausgaben abziehen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Voller steuerlicher Abzug der Versorgungsleistungen an geschiedene Ehefrau

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 239, 203
  • NJW 2013, 894
  • FamRZ 2013, 455
  • DB 2013, 209
  • BStBl II 2014, 109
  • BFH/NV 2013, 436
  • NZG 2013, 1320
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 2006 IX R 107/00 (BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) sei nicht einschlägig.

    Sollte es sich nicht um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handeln, lägen zumindest Werbungskosten vor (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

    In den zitierten Fällen (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) seien konkrete Gegenleistungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu bewerten gewesen.

    Entscheidend ist mithin allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

  • BFH, 08.03.2006 - IX R 78/01

    Ausgleichszahlungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB und damit

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Sollte es sich nicht um einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich handeln, lägen zumindest Werbungskosten vor (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und vom 8. März 2006 IX R 78/01, BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

    In den zitierten Fällen (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448) seien konkrete Gegenleistungen für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu bewerten gewesen.

    Entscheidend ist mithin allein, ob die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH-Urteile in BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446, und in BFHE 212, 514, BStBl II 2006, 448).

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    bb) Den Abzug von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hatte der erkennende Senat im Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97 (BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749) für zulässig gehalten.

    Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich führt bei dem Versorgungsverpflichteten in dem Umfang zur Abziehbarkeit als Sonderausgaben, der dem Besteuerungsumfang der von diesem weitergeleiteten Erträge entspricht (Senatsurteil in BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F.).

  • BGH, 28.05.1986 - IVb ZB 63/82

    Zulässigkeit des Teilausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Aus diesen Vereinbarungen ergibt sich deshalb der eindeutige Wille der ehemaligen Eheleute, den Versorgungsausgleich nicht nach §§ 1587 ff. BGB a.F. vorzunehmen, sondern stattdessen alle notwendigen Regelungen durch Ehevertrag zu treffen, wie es § 1408 BGB a.F. ermöglichte (dazu auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 28. Mai 1986 IVb ZB 63/82, NJW 1986, 2316, juris Rz 42, 43).

    § 1408 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. lässt nicht nur einen Totalausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern auch einen Teilausschluss in dem Sinne zu, dass die Ehegatten grundsätzlich berechtigt sind, den Versorgungsausgleich an ihre individuellen Verhältnisse anzupassen {BGH-Beschluss in NJW 1986, 2316, juris Rz 42, 43; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Aufl., § 1408 Rz 23).

  • BFH, 15.06.2010 - X R 23/08

    Keine Abziehbarkeit von Zahlungen für den Ausschluss eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung --in dem allein Werbungskosten anfallen könnten--, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807, unter Rz 20 ff.).

    Denn zu einer teilweisen Einkünfteverlagerung würde ein solcher Versorgungsausgleich nur führen, wenn nach dem für den Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung geltenden Recht eine Realteilung des Versorgungsrechts vorgesehen wäre (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich; Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1807, Rz 18 f.).

  • BFH, 12.11.1993 - III R 11/93

    Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Zwar sind Leistungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich keine steuerlich abziehbaren Aufwendungen; dasselbe gilt für Unterhaltszahlungen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. November 1993 III R 11/93, BFHE 173, 58, BStBl II 1994, 240).
  • BGH, 06.10.2004 - XII ZB 57/03

    Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    ebenfalls von Unterhaltszahlungen spricht, denn der Versorgungsausgleich ist nicht nur Ausdruck der gleichberechtigten Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen, sondern auch als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen (BGH-Beschluss vom 6. Oktober 2004 XII ZB 57/03, NJW 2005, 139, Rz 18).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 131/00

    Büroanmietung vom Arbeitnehmer

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung dann bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (BFH-Urteil 19. Oktober 2001 VI R 131/00, BFHE 197, 98, BStBl II 2002, 300).
  • FG Hamburg, 08.06.2009 - 3 K 79/08

    Qualifizierung von Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 36/09
    Die Klage der Kläger hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 42).
  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung (u.a.) dann bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht (Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109, unter II.1.b).
  • FG Münster, 11.11.2015 - 7 K 453/15

    Versorgungsausgleichszahlungen als Werbungskosten

    Entscheidend ist mithin allein, ob die Ausgleichszahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern (BFH, Urt. vom 22.08.2012 - X R 36/09, BStBl II 2014, 109; Urt. vom 24.03.2011 - VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1130; Urt. vom 08.03.2006 - IX R 107/00, BStBl II 2006, 446; FG Hamburg, Urt. vom 31.10.2013 - 3 K /80/12).

    Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte aufgrund der durchzuführenden Realteilung zu einer Einkünfteverlagerung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt (vgl. BFH, Urt. vom 22.08.2012 - X R 36/09, BStBl II 2014, 109).

  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1494/14

    Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den

    Daher hat der Gesetzgeber für die "Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs" unter der neuen Nr. 1b eine eigenständige Regelung geschaffen, in der die bis einschließlich 2007 dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. unterfallenden Sachverhalte nunmehr materiell unter denselben  -  schon vorher maßgeblichen  -  Voraussetzungen gesetzestechnisch in einem separaten Abzugstatbestand erfasst werden (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung in BT-Drs. 16/6290, S. 54, BFH-Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09, BStBl II 2014, 109, und Kulosa, a.a.O., § 10 Anm. 115).

    Ein anderes Gesetzesverständnis lässt sich auch nicht den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09 (BStBl II 2014, 109) entnehmen.

    Er hat dabei jedoch auch insoweit als entscheidend angesehen, "dass im Zuge der Ehescheidung der versorgungsberechtigte Ehegatte an den Versorgungsanwartschaften beteiligt wird und insoweit ein "Einkünftetransfer" stattfindet (BFH-Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09, Rz. 34 bei juris).

    Vor diesem Hintergrund hat er zugleich die Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 9. April 2010 (BStBl I 2010, 323, Rz. 4) bestätigt, wonach ein Sonderausgabenabzug ausscheidet, wenn statt einer schuldrechtlichen Ausgleichszahlung ein Anrecht nach § 23 VersAusglG abgefunden wird (BFH-Urteil vom 22. August 2012  X R 36/09, Rz. 36 bei juris).

  • FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene

    Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, dass nach dem BFH-Urteil vom 22.8.2012 (X R 36/09) auch Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Sonderausgaben führten.

    Zahlungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich führen dann zu Werbungskosten, wenn eine Pflicht zum Ausgleich von Versorgungsanwartschaften besteht und zur Folge hätte, dass dem Versorgungsberechtigten niedrigere Versorgungsbezüge im Sinne des §§ 19 Abs. 2 EStG zufließen als ohne eine solche Ausgleichsverpflichtung (BFH-Urteil vom 22.8.2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109).

  • FG München, 21.11.2017 - 2 K 599/17

    Steuerrechtliche Streitigkeit im Streit um Versorgungsausgleich

    Mit Urteil vom 22. August 2012 (X B 36/09, BStBl II 2014, 109) habe der BFH entschieden, dass ein Werbungskostenabzug bei einem in einem Ehevertrag geregelten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorliegen könne.

    Fließen dem Ausgleichspflichtigen auch im Scheidungsfall die ungekürzten Versorgungsbezüge zu, betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, auch dann nicht den Bereich der Einkunftserzielung -in dem allein Werbungskosten anfallen könnten-, sondern den der Einkommensverwendung, wenn der Ausgleichspflichtige einen Teil der Versorgungsbezüge an den ausgleichsberechtigten Ehegatten weiterleiten muss (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 VI R 33/08, BFH/NV 2010, 2051; vom 15. Juni 2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807 betreffend betriebliche Altersversorgung; vom 22. August 2012 X R 36/09, BStBl II 2014, 109; vom 24. März 2011 VI R 59/10, BFH/NV 2011, 1123; und vom 8. März 2006 IX R 107/00, BStBl II 2006, 446).

    Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch dem Urteil des BFH (in BStBl II 2014, 109) der Fall eines geschiedenen und damit in Bezug auf seine Versorgungsanwartschaften ausgleichspflichtigen Klägers zugrunde.

  • BFH, 28.10.2020 - X R 37/18

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt deshalb vor (vgl. nur Senatsurteil vom 22.08.2012 - X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109, unter II.1.b).
  • BFH, 10.11.2016 - VI R 55/08

    Keine Eintragungen von Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag auf der

    Für das Begehren, auf dieser Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, ist deshalb das Rechtsschutzbedürfnis entfallen (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476; BFH-Urteil vom 22. August 2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II 2014, 109).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.07.2016 - 3 K 49/14

    Abzug einer Ausgleichszahlung zur Abfindung eines Versorgungsausgleichsanspruchs

    Denn der ohne die Vereinbarung durchzuführende Versorgungsausgleich hätte aufgrund der durchzuführenden Realteilung zu einer Einkünfteverlagerung auf die geschiedene Ehefrau des Klägers geführt (vgl. BFH, Urt. vom 22.08.2012 - X R 36/09, BStBl II 2014, 109).
  • FG Hamburg, 31.10.2013 - 3 K 80/12

    Zahlung zur Abfindung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs des

    Sind dem Ausgleichsverpflichteten die (ungekürzten) Versorgungsbezüge dagegen trotz der Verpflichtung, sie zum Teil an den versorgungsausgleichsberechtigten anderen Ehegatten weiterzuleiten, steuerlich als eigene Einkünfte zuzurechnen, ist diese Weiterleitung ein Vorgang im Bereich der Einkommensverwendung (BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, DStR 2013, 185).

    Denn hierdurch wird ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit unterbunden (BFH-Urteil vom 15.06.2010 X R 23/08, BFH/NV 2010, 1807; ebenso BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BFH/NV 2013, 436, zur Abfindung eines Anrechts nach § 23 VersAusglG; BMF-Schreiben vom 09.04.2010, Tz. 19, BStBl I 2010, 323).

  • FG Nürnberg, 05.06.2014 - 4 K 1171/13

    Zahlung an den geschiedenen Ehegatten für den Verzicht auf Versorgungsausgleich

    Denn nur bei einer solchen Sachlage dient die Ablösung der Verpflichtung aufgrund des Versorgungsausgleichs dazu, (steuerpflichtige) Einnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BStBl. II 2014, 109).

    Fließen dem Ausgleichsverpflichteten - wie vorliegend - im Scheidungsfall auch ohne Verzicht auf den Versorgungsausgleich die ungekürzten Leistungen aus der Versorgungsanwartschaft zu, so betrifft eine Vereinbarung, die den dinglichen Versorgungsausgleich durch eine andere Regelung ersetzt, den Bereich der Einkommensverwendung, in dem keine Werbungskosten anfallen können (vgl. BFH-Urteil vom 22.08.2012 X R 36/09, BStBl. II 2014, 109).

  • FG Köln, 26.03.2014 - 7 K 1037/12

    Abfindung des Versorgungsausgleichs

  • FG Baden-Württemberg, 19.03.2018 - 10 K 3881/16

    Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines schuldrechtlichen

  • FG Sachsen-Anhalt, 13.03.2013 - 3 K 34/09

    Anfechtbarkeit und Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an fremde Dritte

  • FG Hamburg, 05.06.2015 - 6 K 32/15

    Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an

  • FG Baden-Württemberg, 28.01.2015 - 1 K 59/13

    Versorgungsausgleich anlässlich Ehescheidung und Anwaltskosten wegen

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