Rechtsprechung
   BFH, 13.12.2012 - X B 221-222/12, X B 221/12, X B 222/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45385
BFH, 13.12.2012 - X B 221-222/12, X B 221/12, X B 222/12 (https://dejure.org/2012,45385)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2012 - X B 221-222/12, X B 221/12, X B 222/12 (https://dejure.org/2012,45385)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, X B 221/12, X B 222/12 (https://dejure.org/2012,45385)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkten Prozessbevollmächtigten

  • openjur.de

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkten Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78, ZPO § 572 Abs 3
    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkten Prozessbevollmächtigten

  • Bundesfinanzhof

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkten Prozessbevollmächtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 FGO, § 572 Abs 3 ZPO
    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkten Prozessbevollmächtigten

  • rewis.io

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkten Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 1; FGO § 78 Abs. 2
    Anforderungen an die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei in Sonderfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der gehbehinderte Rechtsanwalt - und der Anspruch auf Aktenübersendung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 571
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.04.1987 - VIII B 4/87

    Unterliegen der Beschwerde für einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 221/12
    Allein der Umstand, dass mit einer Akteneinsicht außerhalb der eigenen Kanzlei stets ein gewisser Zeitaufwand sowie Unbequemlichkeiten verbunden sind, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei zu begründen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, m.w.N.).

    Als Beispiel für ein Überwiegen von dessen Interessen wird eine körperliche Behinderung des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten genannt (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss in BFH/NV 1987, 796).

  • BFH, 17.03.2008 - IV B 100/07

    Entscheidung über Ort der Akteneinsicht - keine prozessleitende Verfügung -

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 221/12
    Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Beurteilung verwehrt, weil hierfür die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde maßgebend ist (BFH-Beschluss vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, unter II.2.a).

    Eine solche Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren zulässig; dies gilt insbesondere, wenn die noch erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vom ortsnäheren FG besser getroffen werden können als vom Beschwerdegericht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1177, unter II.2.d).

  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 221/12
    So hat der BFH einem Prozessbevollmächtigten, der auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war, einen Anspruch auf Aktenübersendung in seine Kanzlei zuerkannt (Beschluss vom 29. Oktober 2008 III B 176/07, BFH/NV 2009, 192).

    Bei den vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um unselbständige Zwischenverfahren, die von den Kostenentscheidungen in den noch abzuschließenden Verfahren vor dem FG mit umfasst sind (vgl. zu einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Versagung der Aktenübersendung auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 192, unter II.4., m.w.N.).

  • BFH, 31.08.1993 - XI B 31/93

    Akteneinsicht durch Prozeßbevollmächtigten (§ 78 FGO )

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 221/12
    Gegen eine Aktenübersendung spricht die Gefahr von Aktenverlusten, die Wahrung des Steuergeheimnisses und das Interesse des FG an einer jederzeitigen Verfügbarkeit der Akten (ausführlich BFH-Beschluss vom 31. August 1993 XI B 31/93, BFH/NV 1994, 187).
  • BFH, 02.10.2007 - X B 96/07

    Recht auf Akteneinsicht: Ausübung des Ermessens bei Gewährung von Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 221/12
    Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 X B 96/07, BFH/NV 2008, 93, unter II.3., und vom 15. Juli 2008 X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.4.).
  • BFH, 15.07.2008 - X B 5/08

    Ort der Akteneinsichtnahme - Ausnahme vom Vertretungszwang

    Auszug aus BFH, 13.12.2012 - X B 221/12
    Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 X B 96/07, BFH/NV 2008, 93, unter II.3., und vom 15. Juli 2008 X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.4.).
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 X B 222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 10, m.w.N., und vom 21. November 1991 VII B 55/91, BFH/NV 1992, 403, unter II.2.b).

    Nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen kommt die vorübergehende Überlassung der Akten an den Prozessbevollmächtigten in Betracht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, Rz 5, m.w.N.; in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, m.w.N.; vom 9. Juni 2010 II B 47/10, BFH/NV 2010, 1653, Rz 6, m.w.N., und vom 29. April 1987 VIII B 4/87, BFH/NV 1987, 796, juris, Rz 8, m.w.N.).

    Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge bei Gericht oder einer anderen Behörde sowie der Zeitaufwand für eine ca. 8 km zu bewältigende Strecke zum nächstgelegenen Finanzamts- oder Gerichtsgebäude des Prozessbevollmächtigten), rechtfertigen keine Ausnahme von der Regel, Akteneinsicht grundsätzlich bei dem FG, bei einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde zu gewähren (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2013, 571, Rz 10, m.w.N., und vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, Rz 25, m.w.N.).

  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Sie ist allerdings --wie bislang auch (vgl. hierzu statt vieler BFH-Beschlüsse vom 14.01.2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, Rz 12, 14, sowie vom 13.12.2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 11)-- nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (ebenso Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38 f.; Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 Rz 67).

    Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr von Aktenverlusten bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, Schutz von potenziellen Beweismitteln [Steuererklärungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen andererseits (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, zu § 78 FGO a.F.).

  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    bb) Als Ausnahmefall anerkannt waren unter Geltung des § 78 FGO a.F. z.B. Fälle einer erheblichen Behinderung eines Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.03.1981 - VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475; vom 19.06.1991 - VIII B 145/90, BFH/NV 1992, 184, unter 3.; vom 31.10.2008 - V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, unter II.c; vom 29.10.2008 - III B 176/07, BFH/NV 2009, 192, unter II.3.; vom 28.04.2011 - VIII B 185/10, BFH/NV 2011, 1885, Rz 8; vom 13.12.2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571).

    Bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, das von der Kostenentscheidung in dem noch abzuschließenden Verfahren vor dem FG mit umfasst ist (vgl. allgemein BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 192, unter II.4.; in BFH/NV 2013, 571, Rz 19).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    dd) Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen des § 78 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.).
  • FG Hamburg, 01.02.2021 - 4 K 136/20

    Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzleiräume etwa angenommen, wenn ein Prozessbevollmächtigter auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war (vgl. BFH, Beschluss vom 29.10.2008, III B 176/06, BFH/NV 2009, 12), wenn ein Prozessbevollmächtigter aufgrund eines Kreuzbandrisses in vergleichbarer Weise wie eine auf Benutzung eines Rollstuhls angewiesene Person in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt ist (vgl. BFH, Beschluss vom 13.12.2012, X B 221/12, BFH/NV 2013, 571) oder wenn die Akten, in die Einsicht genommen werden soll, außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind und es dem Prozessbevollmächtigten deshalb und wegen der Dienstzeiten der Mitarbeiter an dem jeweiligen Gericht oder der jeweiligen Behörde auch bei intensiven Bemühen voraussichtlich nicht möglich ist, sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes über den Akteninhalt zu informieren (vgl. BFH, Beschluss vom 14.01.2015, V B 146/14, BFH/NV 2015, 517).
  • BFH, 11.09.2013 - I B 179/12

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Fehlende Aktenteile -

    Zwar hat der BFH verschiedentlich entschieden, dass eine Beschwerde mit dem Ziel der Gewährung einer Akteneinsicht in den Kanzleiräumlichkeiten des Prozessbevollmächtigten grundsätzlich dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (BFH-Beschlüsse vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, und vom 9. September 2003 VI B 63/02, BFH/NV 2004, 207; a.A. --ohne weitere Problematisierung-- BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 V B 29/08, BFH/NV 2009, 194, vom 5. Mai 2011 V B 11/11, BFH/NV 2011, 1703, und vom 13. Dezember 2012 X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, nach denen Beschwerdeführer der Kläger selbst ist); dies soll sogar dann der Fall sein, wenn die Beschwerde --wie auch im Streitfall-- namens und in Vollmacht des Klägers eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 13. Juli 1992 XI B 62/91, juris).
  • BFH, 04.07.2013 - X B 91/13

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der

    Bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, das von der Kostenentscheidung in dem noch abzuschließenden Verfahren vor dem FG mit umfasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 X B 221, 222/12, BFH/NV 2013, 571, unter II.3., m.w.N.).
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