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   BFH, 22.08.2012 - I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11   

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https://dejure.org/2012,36036
BFH, 22.08.2012 - I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11 (https://dejure.org/2012,36036)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2012 - I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11 (https://dejure.org/2012,36036)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2012 - I B 86, 87/11, I B 86/11, I B 87/11 (https://dejure.org/2012,36036)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • openjur.de

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 2, AO § ... 10, AO § 20a, AO § 21 Abs 1, AO § 85, AO § 88 ff, AO § 90ff, AO § 127, FGO § 96 Abs 2, FGO § 105 Abs 2 Nr 4, FGO § 105 Abs 3 S 2, GG Art 103 Abs 1, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 4, DBA FRA Art 2 Abs 1 Nr 5, AO § 88, AO § 90
    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • Bundesfinanzhof

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 AO, § 10 AO, § 20a AO, § 21 Abs 1 AO, § 85 AO
    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • IWW
  • rewis.io

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 10
    Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens

  • datenbank.nwb.de

    Tatsächliche Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung über den Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 6
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Es fehlten aber Ausführungen zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung, zumindest in Bezug auf die Ziff. 2 der Vereinbarung habe es sich um eine unzulässige Verständigung über eine Rechtsfrage gehandelt, was nach der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532) zur Folge habe, dass die Vereinbarung insgesamt keine Bindungswirkung entfalte.

    Es handelt sich insoweit also nicht, wie in dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 2008, 532, um einen eigenständigen Regelungsgegenstand innerhalb einer Gesamtvereinbarung, von dem der eine Regelungsgegenstand nicht ohne den anderen vereinbart worden wäre.

    Im Hinblick auf die des Weiteren geltend gemachte Divergenz zum BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 532 wird auf die Ausführungen unter II.2.a verwiesen.

  • BFH, 01.02.2001 - IV R 3/00

    Gestaltungsmissbrauch bei Verlustmantelkauf

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Aus den BFH-Urteilen vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07 (BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121), folge demgegenüber, dass eine tatsächliche Verständigung, die unmittelbar den Tatbestandsbereich einer Norm erfasse, nicht zulässig sei.

    Das Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520 besagt, dass eine Einigung über eine reine Rechtsfrage (im Urteilsfall die Frage, ob eine Darlehensrückzahlung an eine Personengesellschaft zu den Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter gehört) nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung sein kann.

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Aus den BFH-Urteilen vom 1. Februar 2001 IV R 3/00 (BFHE 194, 13, BStBl II 2001, 520) und vom 8. Oktober 2008 I R 63/07 (BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121), folge demgegenüber, dass eine tatsächliche Verständigung, die unmittelbar den Tatbestandsbereich einer Norm erfasse, nicht zulässig sei.

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121 führt es nicht insgesamt zur Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung, wenn diese auch rechtliche Beurteilungen enthält; soweit sich die Verständigung auch auf tatsächliche Gesichtspunkte bezieht, ist sie zulässig (s. auch Senatsbeschluss vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498).

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 104/89

    Anforderungen an die Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 14. März 1991 IV R 104/89 (BFH/NV 1992, 47) besagt nichts Gegenteiliges.
  • BFH, 13.08.1997 - I R 12/97

    Tatsächliche Verständigung über Geschäftsführervergütung

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Nach dem Senatsurteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121 führt es nicht insgesamt zur Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung, wenn diese auch rechtliche Beurteilungen enthält; soweit sich die Verständigung auch auf tatsächliche Gesichtspunkte bezieht, ist sie zulässig (s. auch Senatsbeschluss vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498).
  • BFH, 22.04.2009 - I B 162/08

    VGA bei Abfindungszahlungen an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.).
  • BFH, 13.01.2010 - I B 83/09

    Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, inwiefern die Beweisaufnahme aus der materiell-rechtlichen Sicht des FG für die Entscheidung des Streitfalls erheblich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 I B 83/09, BFH/NV 2010, 913).
  • BFH, 10.06.2010 - I B 186/09

    Liquidationsbesteuerung nach Wegzug einer GmbH ins Ausland (vor SEStEG)

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Nachdem das FG die Klagen im ersten Rechtsgang abgewiesen hatte (Urteile vom 26. August 2009  1 K 1197/06, juris --betreffend die Festsetzung der Körperschaftsteuer-- und 1 K 1198/06 --betreffend die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags--), hat der Senat die Verfahren auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin hin an das FG zurückverwiesen, weil die Vorinstanz sich nicht mit den Einwänden der Klägerin gegen die Berücksichtigung des "Aufgabegewinns" befasst hatte (Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2010 I B 185/09 und I B 186/09, BFH/NV 2010, 1864).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.).
  • BVerfG, 05.12.1995 - 1 BvR 1463/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung verspäteter Urteilsabsetzung

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - I B 86/11
    Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133; vom 5. Dezember 1995  1 BvR 1463/89, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; Senatsbeschluss vom 22. April 2009 I B 162/08, BFH/NV 2009, 1458, m.w.N.).
  • FG Saarland, 26.08.2009 - 1 K 1197/06

    Schätzungsbefugnis bei Abgabe unvollständiger Steuererklärungen einer

  • BFH, 11.04.2017 - IX R 24/15

    Tatsächliche Verständigung - Wegfall der Geschäftsgrundlage bei beiderseitigem

    Dass die tatsächliche Verständigung mittelbar auch den Tatbestandsbereich einer Norm betrifft, ist indes unschädlich (BFH-Urteil in BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 22. August 2012 I B 86/11, I B 87/11, BFH/NV 2013, 6).
  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 149/12

    Grunderwerbsteuer: Definition des herrschenden Unternehmens i. S. des § 6a GrEStG

    Die Frage, wo sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, ist einer tatsächlichen Verständigung zugänglich (BFH-Beschluss vom 22.08.2012 I B 86/11, BFH/NV 2013, 6).
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