Rechtsprechung
BFH, 18.03.2013 - III B 143/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags
- openjur.de
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags
- Bundesfinanzhof
FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 155, ZPO § 295
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags
- Bundesfinanzhof
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 155 FGO, § 295 ZPO
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags - rewis.io
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1
Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung - datenbank.nwb.de
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Fall des Übergehens von ordnungsgemäß gestellten Beweisanträgen
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 17.10.2012 - 5 K 1499/08
- BFH, 18.03.2013 - III B 143/12
Papierfundstellen
- BFH/NV 2013, 963
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 09.12.1998 - VIII B 54/97
Verfahrensmängel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte …
Auszug aus BFH, 18.03.2013 - III B 143/12
a) Wird das Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802). - BFH, 14.11.2003 - VIII B 70/02
NZB: Feststellungen in einem Strafurteil
Auszug aus BFH, 18.03.2013 - III B 143/12
Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VIII B 70/02, BFH/NV 2004, 513, m.w.N.). - BFH, 16.12.2003 - VII B 10/03
NZB: Sachaufklärungspflicht, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Auszug aus BFH, 18.03.2013 - III B 143/12
Ferner muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).
- BFH, 15.06.2005 - X B 180/03
NZB: Sachaufklärungspflicht, Übergehen von Beweisanträgen
Auszug aus BFH, 18.03.2013 - III B 143/12
Geht das FG einem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nicht nach, dann muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter dies in der (nächsten) mündlichen Verhandlung, an welcher er teilnimmt, rügen, weil sonst das Rügerecht endgültig verloren geht (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843). - BFH, 14.01.2011 - III B 96/09
Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot …
Auszug aus BFH, 18.03.2013 - III B 143/12
Insbesondere waren die Beweismittel nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt des FG (s. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788) nicht unerheblich, da das FG selbst den Nachweis einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung für erforderlich --wenn auch für nicht geführt-- gehalten hat. - BFH, 29.06.2011 - X B 242/10
Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des …
Auszug aus BFH, 18.03.2013 - III B 143/12
a) aa) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).
- BFH, 22.07.2015 - V R 23/14
Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs …
Ein derartiger Verfahrensfehler liegt zwar vor, wenn das FG einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag übergeht, sofern nicht das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2014 V B 1/14, BFH/NV 2014, 1763;… vom 5. November 2013 VI B 86/13, BFH/NV 2014, 360; vom 18. März 2013 III B 143/12, BFH/NV 2013, 963). - BFH, 12.06.2014 - XI B 133/13
Ankündigung weiteren Sachvortrags nach Schluss der mündlichen Verhandlung - Rüge …
Außerdem muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 18. März 2013 III B 143/12, BFH/NV 2013, 963). - BFH, 11.05.2016 - III B 105/15
Fehlerhafte Rechtsanwendung - Darlegung einer Gehörsrüge
Ferner muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (z.B. Senatsbeschluss vom 18. März 2013 III B 143/12, BFH/NV 2013, 963, Rz 8, m.w.N.). - FG Nürnberg, 14.11.2017 - 7 K 818/15
Abzweigung von Kindergeld
Auf die Zeugeneinvernahme wurde nicht ausdrücklich verzichtet, und auch nicht mittelbar durch das erteilte Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO, denn der steuerliche Vertreter hat mit seinen weiteren Schriftsätzen die Zeugniseinvernahme beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er daran festhalten möchte (BFH, Beschluss vom 18. März 2013 - III B 143/12 -, juris). - BFH, 29.01.2014 - III B 106/13
Darlegungsanforderungen bei Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht …
aa) Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, so muss u.a. dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. März 2013 III B 143/12, BFH/NV 2013, 963).