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   BFH, 19.03.2014 - X K 3/13   

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https://dejure.org/2014,11774
BFH, 19.03.2014 - X K 3/13 (https://dejure.org/2014,11774)
BFH, Entscheidung vom 19.03.2014 - X K 3/13 (https://dejure.org/2014,11774)
BFH, Entscheidung vom 19. März 2014 - X K 3/13 (https://dejure.org/2014,11774)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 - Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte - ...

  • openjur.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.03.2014 X K 8/13; Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen; Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte; Gleichzeitige ...

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1, GG Art 19 Abs 4, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, MRK Art 6, FGO § 155 S 2
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.03.2014 X K 8/13 - Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte - Gleichzeitige ...

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.03.2014 X K 8/13 - Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte - Gleichzeitige ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 GVG, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 6 MRK
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.03.2014 X K 8/13 - Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte - Gleichzeitige ...

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.03.2014 X K 8/13 - Entschädigungsklage: 27-monatige Gesamtverfahrensdauer in einem finanzgerichtlichen Klageverfahren ohne wesentliche Besonderheiten nicht unangemessen - Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte - Gleichzeitige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 1
    Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungsklage: angemessene Verfahrensdauer bei 27-monatiger Dauer des finanzgerichtlichen Klageverfahrens; nur eingeschränkte Aussagekraft statistischer Durchschnittswerte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1053
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X K 3/13
    Zwar sind statistische Durchschnittswerte nur von sehr eingeschränkter Aussagekraft für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, weil es nach § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ankommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 11. Juli 2013  5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146, unter II.1.b aa (2)).
  • BFH, 26.07.2012 - X S 18/12

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Laufzeit bis zu einem Jahr

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X K 3/13
    (3) Die Dauer des dem finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens kann im Entschädigungsklageverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (zur Begründung vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2012 X S 18/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1822).
  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X K 3/13
    Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X K 3/13
    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2014, 547, unter III.2.).
  • BVerfG, 13.07.2016 - 2 BvR 288/10

    Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen

    Auszug aus BFH, 19.03.2014 - X K 3/13
    Bis heute sind in diesem Zusammenhang zahlreiche Verfassungsbeschwerden anhängig (zur Frage der Zuweisung der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben z.B. 2 BvR 288/10; darüber hinaus zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Höchstbetrags des § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) z.B. 2 BvR 289, 290, 323/10).
  • BFH, 25.03.2015 - X K 8/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. 10. 2014 X K

    Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 19. März 2014, habe eine weitere mündliche Verhandlung beim BFH (Verfahren X K 3/13) stattgefunden, in denen der für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätige Rechtsanwalt eine andere Klägerin gegen denselben Beklagten vertreten habe.

    Darauf hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 4. November 2014 vorgetragen, im vorliegenden Verfahren habe allein er den Kläger vertreten, im Verfahren X K 3/13 sei allein Frau Steuerberaterin S bevollmächtigt gewesen.

    Sofern bei Frau S für das Verfahren X K 3/13 gesondert Fahrt- und Übernachtungskosten angefallen seien und die vorliegend geltend gemachten Fahrt- und Übernachtungskosten wirklich nur auf das Verfahren X K 8/13 entfielen, werde um Vorlage entsprechender beweisführender Unterlagen gebeten.

    a) Die geltend gemachte Termins- und Verfahrensgebühr sowie die Telekommunikationspauschale sind wie nunmehr zwischen den Beteiligten unstreitig im Umfang der Kostengrundentscheidung des X. Senats, also zu 3/8 erstattungsfähig und werden von der zwischen den Beteiligten ansonsten streitigen teilweisen Zuordnung von Auslagen zu dem weiteren Verfahren X K 3/13 nicht berührt.

    Es wird davon ausgegangen, dass Herr Rechtsanwalt R und Frau Steuerberaterin S gemeinsam in einem PKW an- und zurückgereist sind und beide jeweils in beiden mündlichen Verhandlungen gemeinsam den jeweiligen Mandanten bzw. (im Verfahren X K 3/13) die Mandantin vertreten haben.

    Zu diesen Finanzbehörden gehören nur die Stellen, die in Abgabenangelegenheiten, also in ihrer steuerverwaltenden Funktion, an einem Klageverfahren beteiligt sind (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 28. Juli 1998  12 Ko 3483/98, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1423; BFH-Beschluss des Urkundsbeamten vom 20. Oktober 2014 X K 3/13, juris).

  • BFH, 27.04.2016 - X R 1/15

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff. GVG erfassen diese Vorschriften die überlange Dauer behördlicher Verfahren nicht, weil insoweit seit jeher hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten (Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO und Untätigkeitsklage nach § 46 FGO) bestehen (Senatsentscheidungen vom 26. Juli 2012 X S 18/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1822, und vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053, Rz 28; vgl. auch den Regierungsentwurf zum ÜberlVfRSchG vom 17. November 2010, BTDrucks 17/3802, S. 17).
  • BSG, 10.09.2014 - B 10 ÜG 3/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Der BFH hat insoweit zB zur Bewertung der Bedeutung der Sache den Streitwert für die betreffenden Streitjahre in Relation zur festgesetzten Einkommensteuer für die einzelnen Streitjahre gesetzt und damit die Gesamtvermögenssituation als relevant angesehen (vgl BFH Urteil vom 9.4.2014 - X K 10/13 - Juris RdNr 23; BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 3/13 - BFH NV 2014, 1053, Juris RdNr 22; BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 - BFHE 244, 521, Juris RdNr 21, 27) .
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