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   BFH, 20.03.2014 - V R 25/11   

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https://dejure.org/2014,12544
BFH, 20.03.2014 - V R 25/11 (https://dejure.org/2014,12544)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2014 - V R 25/11 (https://dejure.org/2014,12544)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2014 - V R 25/11 (https://dejure.org/2014,12544)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung - Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • openjur.de

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung; Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 3a Abs 1, UStG § ... 3a Abs 2 Nr 1, UStG § 4 Nr 12, UStG § 25, EWGRL 388/77 Art 26, EGRL 112/2006 Art 306, EGRL 112/2006 Art 307, EGRL 112/2006 Art 308, EGRL 112/2006 Art 309, EGRL 112/2006 Art 310, UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1
    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung - Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung - Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3a Abs 1 UStG 2005, § 3a Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 4 Nr 12 UStG 2005, § 25 UStG 2005, Art 26 EWGRL 388/77
    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung - Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung - Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • rewis.io

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung - Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Verpflegungsleistungen im Rahmen einer Hotelunterbringung

  • datenbank.nwb.de

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Frühstück im Hotel - und die Umsatzsteuer

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Verpflegungsleistungen im Rahmen einer Hotelunterbringung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen sind Nebenleistungen zur Übernachtungsleistung - Anwendbarkeit der Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Von einem Hotelier ausgeführte Verpflegungsleistungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verpflegungsleistungen im Hotel sind Nebenleistung zur Übernachtung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 245, 286
  • BB 2014, 1557
  • DB 2014, 1531
  • BStBl II 2020, 821
  • BFH/NV 2014, 1173
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.01.2009 - V R 9/06

    Besteuerung der von einem Reiseveranstalter im Rahmen von Pauschalreisepaketen

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Mit Schreiben vom 6. April 2009 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2009 V R 9/06 (BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433) die steuerpflichtigen Umsätze um 52.159,66 EUR zu mindern, da in dieser Höhe Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen vorlägen, die gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 der im Streitjahr gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar seien.

    Das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 könne im Streitfall nicht angewendet werden.

    Entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Oktober 1998 C-94/97 (Slg. 1998, 6229) handele es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar sei.

    Das FA habe keine Umstände ermittelt, die es --abweichend von den im Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 aufgestellten Grundsätzen-- rechtfertigen würden, die streitigen Verpflegungsleistungen als selbständige Leistungen zu bewerten.

    Sie beruft sich auf das Urteil des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433, in dem ein identischer Fall entschieden worden sei.

    Der Senat hat im Anschluss daran mit Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 in einem Fall, in dem --wie hier-- Leistungspakete bestehend aus Übernachtungsleistungen mit Halb- oder Vollpension sowie ergänzende Leistungen an Busreiseunternehmer verkauft wurden, bereits entschieden, dass es sich bei den Verpflegungsleistungen um Nebenleistungen zur Hotelunterbringung handelt.

    An dieser Rechtsprechung, der sich der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857), hält der Senat trotz des zum Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 ergangenen Nichtanwendungserlasses des BMF in BStBl I 2010, 490 fest.

    Für Reiseleistungen an andere Unternehmer (sog. Kettengeschäft) ist § 25 UStG daher nicht anwendbar (BFH-Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-94/97

    The Howden Court Hotel - Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 22. Oktober 1998 C-94/97 (Slg. 1998, 6229) handele es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung, die als Teil der Gesamtleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG am Ort des Hotels steuerbar sei.

    Dienstleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen und sind deshalb reine Nebenleistungen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Rdnr. 24).

  • BFH, 21.11.2013 - V R 33/10

    Der Kauf sämtlicher Eintrittskarten einer Theaterveranstaltung durch ein

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Die Klägerin hat sich jedoch auf diese Vorschrift nicht berufen, sodass es ohne die Anwendung des § 25 UStG bei der Einzelbetrachtung der Leistungen verbleibt (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 2013 V R 33/10, BFH/NV 2014, 800).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-189/11

    Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Zwar hat inzwischen der EuGH mit Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Kommission/Spanien (UR 2013, 835) entschieden, dass Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG über die Margenbesteuerung bei der Erbringung von Reiseleistungen unabhängig von der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers anzuwenden ist.
  • BFH, 15.01.2009 - V R 91/07

    Überlassung von Strom als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng --im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung-- zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 91/07, BFHE 224, 172, BStBl II 2009, 615).
  • BFH, 08.01.2013 - V B 23/12

    Zum Ende der Verfahrensruhe

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es keines gesonderten Beschlusses (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 II B 131/00, BFH/NV 2004, 237; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101; zum Ruhen des Verfahrens: BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 V B 23/12, BFH/NV 2013, 748).
  • BFH, 03.06.2009 - XI R 34/08

    Der Zwischenhandel mit Eintrittskarten ist eine sonstige Leistung, die am Sitzort

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    An dieser Rechtsprechung, der sich der XI. Senat des BFH angeschlossen hat (Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857), hält der Senat trotz des zum Urteil in BFHE 224, 166, BStBl II 2010, 433 ergangenen Nichtanwendungserlasses des BMF in BStBl I 2010, 490 fest.
  • BFH, 27.09.1990 - I R 143/87

    Wirkungslosigkeit der während der Aussetzung des Klageverfahrens vorgenommenen

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es keines gesonderten Beschlusses (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 II B 131/00, BFH/NV 2004, 237; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101; zum Ruhen des Verfahrens: BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 V B 23/12, BFH/NV 2013, 748).
  • BFH, 23.10.2003 - II B 131/00

    VSt: Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es keines gesonderten Beschlusses (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 II B 131/00, BFH/NV 2004, 237; BFH-Urteil vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, BStBl II 1991, 101; zum Ruhen des Verfahrens: BFH-Beschluss vom 8. Januar 2013 V B 23/12, BFH/NV 2013, 748).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus BFH, 20.03.2014 - V R 25/11
    Dienstleistungen, die gewöhnlich mit Reisen verbunden sind, nur einen im Vergleich zu den Umsätzen, die die Unterbringung betreffen, geringen Teil des Pauschalbetrags ausmachen und zudem zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers gehören, stellen für die Kundschaft lediglich das Mittel dar, um die Hauptdienstleistung des Hoteliers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen und sind deshalb reine Nebenleistungen (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Rdnr. 24).
  • BFH, 13.12.2017 - XI R 4/16

    Zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem

    Ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringe, könne sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803; vom 20. März 2014 V R 25/11, BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173) unmittelbar auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil nach dem Unionsrecht diese auch dann anwendbar sei, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht werde.

    Zwar habe der BFH mit Urteilen in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803 und in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173 entschieden, dass sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, unmittelbar auf Art. 306 MwStSystRL berufen und abweichend von § 25 Abs. 1 UStG die Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen könne.

    a) Der BFH hat bereits entschieden, dass sich der Reiseleistungen ausführende Unternehmer hinsichtlich der von ihm an andere Unternehmer für deren Unternehmen erbrachten Reiseleistungen auf Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) nach Maßgabe der Auslegung des EuGH berufen kann (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803, Rz 9; in BFHE 245, 286, BFH/NV 2014, 1173, Rz 23).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 - 7 K 7314/16

    Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu Beherbergungsleistungen eines Hotels -

    Zudem hat der BFH auch in anderen Entscheidungen Verpflegungsleistungen als Nebenleistungen zu den Beherbergungsleistungen eines Hotels angesehen (BFH, Urteile vom 15.01.2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433; vom 20.03.2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173).
  • BFH, 24.08.2022 - XI R 3/22

    Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

    Bei dieser Sachlage ist es dem Senat verwehrt, eine Berufung der Kläger auf das für sie unter Umständen günstigere Unionsrecht zu unterstellen (zum Berufungsrecht vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Becker vom 19.01.1982 - C 8/81, EU:C:1982:7, Rz 49; BFH-Urteile vom 19.02.2004 - V R 39/02, BFHE 205, 329, BStBl II 2004, 672, Rz 45; vom 10.02.2005 - V R 76/03, BFHE 208, 507, BStBl II 2005, 509, Rz 46; vom 11.10.2007 - V R 69/06, BFHE 219, 287, Rz 34; vom 20.03.2014 - V R 25/11, BFHE 245, 286, BStBl II 2020, 821, Rz 23; vom 17.03.2022 - XI R 23/21, BFH/NV 2022, 1016, Rz 15).
  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    Insoweit entspricht es inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH, dass sich der Steuerpflichtige deshalb unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen kann, wenn sie für ihn zu einer günstigeren Besteuerung führt (vgl. BFH-Urteile vom 20.11.2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 803; vom 20.03.2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173).
  • FG Nürnberg, 07.07.2015 - 2 K 261/13

    Vermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung als Reiseleistung im

    Das in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter zitierte Urteil des EuGH vom 26.09.2013, Az. C-189/11, MwStR 2013, 622, UR 2013, 835 (u.a.) und die nachfolgende Entscheidung des BFH vom 20.03.2014 V R 25/11 (BFH/NV 2014, 1173), betreffen einen anderen Sachverhalt, nämlich den der Erbringung von Reiseleistungen an einen anderen Unternehmer (und die Frage, ob § 25 UStG auch hier anwendbar sei, sowie die Frage, ob das Hotelfrühstück eine steuerliche Nebenleistung zur Übernachtung sei).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2020 - 6 K 2273/17

    Kein ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen in einem

    Nach der Rechtsprechung des BFH und EuGH handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen zwar um eine Nebenleistung zur Übernachtung (vgl. BFH, Urteile vom 15.01.2009 V R 9/06, BStBl II 2010, 433; vom 20.03.2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173; vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 7 K 7314/16, EFG 2019, 294 zur Einordnung von Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu der Beherbergung).
  • FG Niedersachsen, 11.06.2015 - 16 K 53/15

    Nichtsteuerbarkeit des Empfangs eines deutschen Reiseveranstalters von

    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 21. November 2013 V R 11/11, BFH/NV 2014, 4356 und vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173) kann sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und eine sogenannte Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen, weil die EU-Regelung auch dann anwendbar ist, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. September 2013 C-189/11, Juris Rdnrn. 51 ff.).
  • FG Saarland, 04.11.2015 - 1 K 1173/13

    Ort der sonstigen Leistung bei Vermittlung von Sportwetten - Vermittlungsleistung

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (BFH vom 20. März 2014 V R 25/11, BFH/NV 2014, 1173).
  • FG Münster, 25.03.2021 - 5 K 1132/18

    Einordnung der Überlassung von Brennrechten und Zahlungsansprüchen aus dem

    Der BFH habe zudem bereits mit Urteil vom 20.03.2014 (V R 25/11) entschieden, das Verpflegungsleistungen Nebenleistungen zu eine ermäßigt besteuerten Hotelübernachtungsleistung darstellen könnten.
  • FG Rheinland-Pfalz, 07.08.2014 - 6 K 2092/13

    Nebenleistungen im Rahmen der Anwendung des § 25 UStG

    Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu beurteilende Leistung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 V R 91/07, BStBl II 2009, 615 und zuletzt (BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 25/11, jurisDok).
  • FG Saarland, 13.10.2014 - 1 K 1008/12

    (Besteuerung von Umsätzen an einen Sportwettenveranstalter - Steuerbarkeit -

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