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   BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14   

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https://dejure.org/2014,23375
BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14 (https://dejure.org/2014,23375)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - IV R 17/14 (https://dejure.org/2014,23375)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - IV R 17/14 (https://dejure.org/2014,23375)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • openjur.de

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 68 S 1, FGO § 102 S 1, FGO § 102 S 2, FGO § 335, AO § 5, AO § 146 Abs 2b
    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • Bundesfinanzhof

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 S 1 FGO vom 19.12.2000, § 102 S 1 FGO, § 102 S 2 FGO, § 335 FGO, § 5 AO
    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • IWW
  • rewis.io

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1
    Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

  • datenbank.nwb.de

    Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgeldes; Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes maßgebend

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der während des anhängigen Finanzgerichtsverfahrens geänderte Steuerbescheid

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Festsetzung eines Verzögerungsgelds - Ermessenserwägungen und gerichtliche Kontrolle

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1507
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.08.2012 - I R 10/12

    Verzögerungsgeld: Ermessensausübung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Zweitens muss --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR getroffen werden (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das FA den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (BFH-Urteile in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 102 FGO Rz 61 ff., Rz 86 ff., Rz 94 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    aa) Für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (BFH-Urteile in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

    aa) Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, dass das eingesetzte Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht nur erforderlich und geeignet ist, sondern hierzu auch in einem angemessenen, d.h. für den Betroffenen zumutbaren Verhältnis stehen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

    So soll der Steuerpflichtige zur zeitnahen Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten angehalten werden (BTDrucks 16/10189, S. 81, sog. Beugecharakter), des Weiteren soll aber auch die Verletzung der Mitwirkungspflichten sanktioniert werden (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266; Klein/ Rätke, AO, 12. Aufl., § 146 Rz 66, m.w.N.; kritisch Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 146 AO Rz 48).

    Die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds sind daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

    Da das Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 EUR festzusetzen ist und es sich hierbei nicht um einen Bagatellbetrag handelt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266), bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob gegenüber dem Steuerpflichtigen überhaupt ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird.

    Demnach ist es ausgeschlossen, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266).

  • BFH, 24.04.2014 - IV R 25/11

    Zu den Grundsätzen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens bei der

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Zweitens muss --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR getroffen werden (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob das FA den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das FA von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (BFH-Urteile in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 102 FGO Rz 61 ff., Rz 86 ff., Rz 94 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen).

    aa) Für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (BFH-Urteile in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

    Die Ermessenserwägungen zur Festsetzung des Verzögerungsgelds sind daher insbesondere an der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung/en sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung auszurichten (BFH-Urteil in BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

    Auch bei schuldhafter Nichtvorlage der Unterlagen ist stets eine an der Sanktionsuntergrenze (2.500 EUR) auszurichtende Würdigung des Einzelfalls erforderlich (BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, a.a.O.).

  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Die Entscheidung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10 (BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855) aufgehoben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

    Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855 geht das FA davon aus, dass für die Ermessensentscheidung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Verzögerungsgelds abzustellen sei.

    Dies gilt gleichermaßen auch dann, wenn der ursprüngliche Bescheid keine hinreichenden Ausführungen zur Ermessensausübung enthält und diese in dem "ersetzenden" Bescheid nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855).

    Zweitens muss --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR getroffen werden (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).

    bb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855.

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Der Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2010 hat zwar den ursprünglichen Bescheid vom 1. Juni 2010 in seinen Regelungsgehalt aufgenommen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

    Der ursprüngliche Bescheid tritt aber wieder in Kraft, wenn der Änderungsbescheid aufgehoben wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Dies gilt gleichermaßen auch dann, wenn der ursprüngliche Bescheid keine hinreichenden Ausführungen zur Ermessensausübung enthält und diese in dem "ersetzenden" Bescheid nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855).

    Angesichts dessen muss der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob der Bescheid vom 1. Oktober 2010 bereits deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben war, weil die Nachholung der Ermessenserwägungen in dem geänderten Bescheid während des anhängigen Klageverfahrens gegen die Regelung in § 102 Satz 2 FGO verstößt (dies verneinend: BFH-Urteil in BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539; anders im sozialgerichtlichen Verfahren: Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. August 1988  7 RAr 53/86, BSGE 64, 36, und vom 15. Februar 1990  7 RAr 28/88, BSGE 66, 204; die Rechtsprechung des BFH ablehnend: Schallmoser in HHSp, § 68 FGO Rz 16; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 63, 67, und Steinhauff in juris PraxisReport Steuerrecht 24/2009, Anm. 3).

  • BSG, 24.08.1988 - 7 RAr 53/86

    Prüfungsumfang des Gerichtes - Rechtsvoraussetzungen für die Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Angesichts dessen muss der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob der Bescheid vom 1. Oktober 2010 bereits deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben war, weil die Nachholung der Ermessenserwägungen in dem geänderten Bescheid während des anhängigen Klageverfahrens gegen die Regelung in § 102 Satz 2 FGO verstößt (dies verneinend: BFH-Urteil in BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539; anders im sozialgerichtlichen Verfahren: Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. August 1988  7 RAr 53/86, BSGE 64, 36, und vom 15. Februar 1990  7 RAr 28/88, BSGE 66, 204; die Rechtsprechung des BFH ablehnend: Schallmoser in HHSp, § 68 FGO Rz 16; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 63, 67, und Steinhauff in juris PraxisReport Steuerrecht 24/2009, Anm. 3).
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 28/88

    Ausschlußfrist - Verwaltungsakt - Rücknahme - Kenntnis - Begründungszwang -

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Angesichts dessen muss der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob der Bescheid vom 1. Oktober 2010 bereits deshalb rechtswidrig und damit aufzuheben war, weil die Nachholung der Ermessenserwägungen in dem geänderten Bescheid während des anhängigen Klageverfahrens gegen die Regelung in § 102 Satz 2 FGO verstößt (dies verneinend: BFH-Urteil in BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539; anders im sozialgerichtlichen Verfahren: Urteile des Bundessozialgerichts vom 24. August 1988  7 RAr 53/86, BSGE 64, 36, und vom 15. Februar 1990  7 RAr 28/88, BSGE 66, 204; die Rechtsprechung des BFH ablehnend: Schallmoser in HHSp, § 68 FGO Rz 16; Lange in HHSp, § 102 FGO Rz 63, 67, und Steinhauff in juris PraxisReport Steuerrecht 24/2009, Anm. 3).
  • BFH, 29.01.2003 - XI R 84/00

    Zweck des § 68 Satz 3 FGO a.F.

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Der Kläger soll nicht durch den Erlass eines ändernden oder ersetzenden Bescheids aus dem Verfahren gedrängt werden (BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 84/00, BFH/NV 2003, 1330, zu § 68 Satz 3 FGO a.F.).
  • BFH, 28.06.2011 - X B 37/11

    Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Rahmen einer Außenprüfung

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Zweitens muss --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR getroffen werden (sog. Auswahlermessen; vgl. insgesamt BFH-Beschlüsse in BFHE 233, 317, BStBl II 2011, 855, und vom 28. Juni 2011 X B 37/11, BFH/NV 2011, 1833, sowie unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BFHE 239, 1, BStBl II 2013, 266, und BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.10.2010 - 3 V 1296/10

    Aussetzung der Vollziehung: keine mehrmalige Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14
    Ebenfalls während des anhängigen Klageverfahrens hat das Finanzgericht (FG) auf Antrag der Klägerin die Vollziehung des Bescheids vom 1. Juni 2010 in der geänderten Fassung vom 1. Oktober 2010 mit Beschluss vom 15. Oktober 2010  3 V 1296/10 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 298) ausgesetzt.
  • BFH, 28.03.2007 - IX R 22/05

    Verspätungszuschlag

  • BFH, 20.05.1994 - VI R 105/92

    Hinweis im Änderungsbescheid, daß ein bisher festgesetzter Verspätungszuschlag

  • BFH, 12.05.2016 - II R 17/14

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 25, m.w.N.).

    Ist, wie auch im Streitfall, nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein geänderter Bescheid erlassen worden, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses geänderten Bescheids abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1507, Rz 26, m.w.N.).

    Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1507, Rz 26; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 102 Rz 13), hier mithin beim Erlass des Änderungsbescheids in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2013.

  • FG Hessen, 12.07.2016 - 9 K 512/14

    § 146 Abs. 2 b AO

    Zweitens muss --falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird-- eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR getroffen werden (sog. Auswahlermessen) (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N. zur Rspr.).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Finanzverwaltung den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-) Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N.).

    Die Dauer der Fristüberschreitung spiegelt hierbei die Beeinträchtigung der Außenprüfung in besonderer Weise wider (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Werden die Mitwirkungspflichten nachträglich erfüllt, führt dies - anders als gem. § 335 AO - nicht zur Beendigung des Verfahrens über die Festsetzung des Verzögerungsgeldes, die nachträgliche Erfüllung der Mitwirkungspflichten ist jedoch im Rahmen des Entschließungs- und Auswahlermessens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Werden die angeforderten Unterlagen noch vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ganz oder teilweise eingereicht, ist dieser Umstand im Rahmen der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 26.06.2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N.).

  • FG Münster, 23.05.2023 - 5 K 3592/19

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer

    § 68 FGO stellt allein auf die verfahrensrechtliche Situation ab, dass ein Änderungsbescheid als neuer Verwaltungsakt besteht (BFH, Urteil vom 20.03.2001 VIII R 44/99, BFH/NV 2001, 1133 Rn. 18; vgl. auch Hinweis auf nur wiederholenden Verwaltungsakt BFH, Urteil vom 20.05.2010 IV R 74/07, BStBl II 2010, 1104); es kommt nicht darauf an, dass der neue Verwaltungsakt den bisherigen materiell ändert (vgl. hierzu auch BFH, Urteile vom 26.06.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507; vom 08.02.2001 VII R 59/99, BStBl II 2001, 506; vom 23.02.2010 VII R 1/09, BFH/NV 2010, 1566; FG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 5 K 135/12, EFG 2016, 534, Rn. 37).

    Die gerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob das Finanzamt den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob das Finanzamt von seinem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihm zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (BFH, Urteil vom 26.06.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rn. 25).

    Ist allerdings, wie hier im Streitfall, nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein (geänderter) Bescheid erlassen worden, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses geänderten Bescheids abzustellen (vgl. BFH, Urteile vom 20.05.1994 VI R 105/92, BStBl II 1994, 836, Rn. 14; vom 26.06.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rn. 26).

    Der Kläger soll nicht durch den Erlass eines ändernden oder ersetzenden Bescheids aus dem Verfahren gedrängt werden (BFH, Urteil vom 26.06.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507; zu § 68 Satz 3 FGO a.F.: BFH, Urteil vom 29.01.2003 XI R 84/00, BFH/NV 2003, 1330).

    Der ursprüngliche Verwaltungsakt tritt wieder in Kraft, wenn der ihn ändernde oder ersetzende Verwaltungsakt aufgehoben wird (vgl. hierzu: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.10.1972 GrS 1/72, BStBl II 1973, 231; BFH, Urteile vom 20.10.2004 II R 74/00, BStBl II 2005, 99; vom 26.06.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rn. 36).

  • FG Niedersachsen, 14.03.2018 - 13 K 114/17

    Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines

    Ausweislich der gesetzgeberischen Intention wird mit dem Verzögerungsgeld ein doppelter Zweck verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Das festsetzende Finanzamt hat eine zweifache Ermessensentscheidung zu treffen, nämlich erstens im Hinblick darauf, ob ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird (sog. Entschließungsermessen), sowie zweitens - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt worden ist - eine Entscheidung über die Höhe der Sanktion innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 EUR bis höchstens 250.000 EUR (sog. Auswahlermessen) (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Nach der Rechtsprechung bedarf es schon bei der Ausübung des Entschließungsermessens einer umfangreichen Abwägung anhand der Dauer der Fristüberschreitung, den Gründen und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung durch die Pflichtverletzung (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507; Gerichtsbescheid des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28. Januar 2015 - 1 K 1102/13, juris; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Juli 2016 - 9 K 512/14, juris).

    Angesichts der Höhe des Mindestbetrags von 2.500 EUR, der nicht als Bagatellbetrag angesehen werden kann, ist eine Vorprägung des Entschließungsermessens, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß § 200 Abs. 1 AO - unabhängig ob dem Steuerpflichten ein Schuldvorwurf trifft - ermessensfehlerhaft (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Die Abwägung erfolgt unter Einbezug der Dauer der Fristüberschreitung, der Gründe und dem Ausmaß der Pflichtverletzung sowie der Beeinträchtigung der Außenprüfung durch die Pflichtverletzung (BFH-Urteil vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; BFH-Urteil vom 24. April 2014 IV R 25/11, BStBl II 2014, 819; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

  • BFH, 15.06.2016 - III R 8/15

    Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb - Anforderungen

    Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen (BFH-Urteile vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539, unter II.2.d; vom 15. Mai 2013 VI R 28/12, BFHE 241, 200, BStBl II 2013, 737, Rz 11; vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 20 ff.; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp-- § 102 FGO Rz 63; Schallmoser in HHSp, § 68 FGO Rz 16).
  • FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18

    Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins

    Erst danach, auf der zweiten Stufe, entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen (BFH, Urteil vom 20. September 2016, X R 36/15, BFH/NV 2017, 593); diese Ermessensentscheidung ist durch das Gericht nach § 102 Satz 1 FGO nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar (BFH, Urteil vom 26. Juni 2014, IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).
  • BFH, 28.02.2023 - VII R 29/18

    Haftung eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers

    Demgegenüber kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf der sogenannten zweiten Stufe auf die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an; dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (vgl. BFH-Urteile vom 20.09.2016 - X R 36/15, Rz 14 und vom 26.06.2014 - IV R 17/14, Rz 26).
  • FG Saarland, 29.06.2023 - 1 V 1051/23

    Sachlich unzuständige Behörde, Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1

    Zweitens muss - falls das Entschließungsermessen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeübt wird - eine Entscheidung über die Höhe des Verzögerungsgelds innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von mindestens 2.500 ? bis höchstens 250.000 ? getroffen werden (BFH vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N.).

    Da § 146 Abs. 2c AO mit Ausnahme der Betragsgrenzen hinsichtlich der Höhe des Verzögerungsgelds keine konkreten Ermessensvorgaben enthält, hat die Finanzbehörde die doppelte Ermessensentscheidung gemäß § 5 AO entsprechend dem Zweck der Regelung und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben (BFH vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 m.w.N.).

    Da das Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 ? festzusetzen ist und es sich hierbei nicht um einen Bagatellbetrag handelt (BFH vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507), bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, ob gegenüber dem Steuerpflichtigen überhaupt ein Verzögerungsgeld festgesetzt wird.

    Demnach ist es ausgeschlossen, im Rahmen des Entschließungsermessens von einer Vorprägung auszugehen, wonach jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) - unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft - grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt (BFH vom 28. August 2012 I R 10/12, BStBl II 2013, 266; vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

  • FG Münster, 19.12.2022 - 4 K 1158/20

    Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerrückständen der

    Er verweist hierzu auf die BFH-Urteile vom 20.09.2016 X R 36/15 (BFH/NV 2017, 593), vom 14.12.2021 VII R 14/19 (BFH/NV 2022, 401) und vom 26.06.2014 IV R 17/14 (BFH/NV 2014, 1507).

    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Beklagte den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat und ob eine Ermessensüber- oder -unterschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen (z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507).

    Entsprechende Erwägungen liegen, wie der Senat nicht verkennt, auch den vom Beklagten angeführten Entscheidungen des BFH, Urteile vom 26.06.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, vom 20.09.2016 X R 36/15, BFH/NV 2017, 593, und vom 14.12.2021 VII R 14/19, BFH/NV 2022, 401, zugrunde.

  • BFH, 20.09.2016 - X R 36/15

    Zweistufige Prüfung bei Haftungsbescheiden

    Demgegenüber kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung auf der sog. zweiten Stufe auf die tatsächliche und rechtliche Situation im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung --dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung-- an (ebenfalls ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. aus jüngerer Zeit z.B. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 26).
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

  • FG Hamburg, 11.04.2018 - 6 K 44/17

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Anforderungen an die

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 2704/15

    Verfahren - Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere

  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

  • BFH, 03.09.2015 - III B 39/15

    Verhältnis Anfechtungsklage - Nichtigkeitsfeststellungsklage

  • FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21

    Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von

  • FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20

    Keine Differenzbesteuerung bei Neuwaren

  • BFH, 12.02.2019 - X B 90/18

    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2023 - 1 K 2026/22

    Besteuerung von Renten eines nach Portugal ausgewanderten Rechtsanwalts mit

  • FG Köln, 24.05.2017 - 3 K 101/15

    Abgabenordnung: Anordnung einer Anschlussprüfung

  • FG Hamburg, 30.08.2022 - 6 K 47/22

    Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

  • FG Saarland, 28.01.2015 - 1 K 1102/13

    Ermessensausübung im Rahmen der Festsetzung eines Verzögerungsgelds bei

  • FG Hessen, 23.09.2016 - 4 V 242/16

    § 195 S.2, § 126 AO, § 102 S.1 FGO

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2016 - 3 K 1461/15

    Ermessensgerechte Prüfungsanordnung für eine Lohnsteuer-Außenprüfung an

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