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   BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13   

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https://dejure.org/2014,21516
BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13 (https://dejure.org/2014,21516)
BFH, Entscheidung vom 08.04.2014 - IX R 28/13 (https://dejure.org/2014,21516)
BFH, Entscheidung vom 08. April 2014 - IX R 28/13 (https://dejure.org/2014,21516)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • openjur.de

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 24 Nr 1, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • Bundesfinanzhof

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Nr 1 EStG 2002, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008
    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • IWW
  • rewis.io

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 u. 2 EStG

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
    Begriff der außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 u. 2 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigung, die in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wurde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1514
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787, m.w.N.).

    Diese --veranlagungszeitraumbezogen betrachtet-- begünstigende Behandlung von zusammengeballt zugeflossenen Einnahmen, deren Zufluss sich beim jeweiligen Steuerpflichtigen nach dessen regelmäßiger Einkünftesituation normalerweise auf mehrere Jahre verteilt hätte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787), verwirklicht --veranlagungszeitraumübergreifend betrachtet-- eine gleichmäßige progressive Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    c) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der BFH allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717).
  • BFH, 09.10.2008 - IX R 85/07

    Zusammenballung von Einkünften - Berechnungsjahr

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    b) Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG werden in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2008 IX R 85/07, BFH/NV 2009, 558).
  • BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09

    Zusammenballung, Teilleistung, Abfindung, ermäßigter Steuersatz

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    Wollte man in derartigen Fällen an einem ausnahmslosen Erfordernis eines zusammengeballten Zuflusses der außerordentlichen Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum festhalten, so würden über den Gesetzeswortlaut des § 34 Abs. 1 EStG hinaus die Voraussetzungen der Tarifermäßigung ohne sachlichen Grund verschärft und die ratio legis verfehlt (BFH-Urteil vom 25. August 2009 IX R 11/09, BFHE 226, 265, BStBl II 2011, 27).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    a) Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.01.2013 - 6 K 2670/10

    Keine Steuerbegünstigung bei Abfindung in mehreren Teilbeträgen

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1669 veröffentlichten Urteil, die der Klägerin in den Streitjahren zugeflossenen Zahlungen aufgrund der Sozialplanregelung unterlägen als Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keiner ermäßigten Besteuerung gemäß § 34 Abs. 1 EStG.
  • BFH, 14.04.2005 - XI R 11/04

    Abfindung; Entschädigungszusatzleistung

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    Diese Auslegung leitet der BFH aus einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ab (BFH-Urteil vom 14. April 2005 XI R 11/04, BFH/NV 2005, 1772).
  • BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    c) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der BFH allerdings in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 24. Januar 2002 XI R 43/99, BFH/NV 2002, 717).
  • BFH, 28.06.2006 - XI R 58/05

    Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG bei der ersten Teilzahlung

    Auszug aus BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13
    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05, BFHE 214, 319, BStBl II 2006, 835, m.w.N.).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 16/17

    Abfindungszahlung als Entschädigung - außerordentliche Einkünfte

    b) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehört zu den tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünften i.S. von § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen ist und wenn durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514, Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 13.10.2015 - IX R 46/14

    Abfindung - Ermäßigte Besteuerung - Geringfügigkeit einer Teilauszahlung

    Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen (BFH-Urteile vom 26. Januar 2011 IX R 20/10, BFHE 232, 471, BStBl II 2012, 659; vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514; BFH-Beschluss vom 20. Juni 2011 IX B 59/11, BFH/NV 2011, 1682).

    Eine geringfügige Nebenleistung hat der Senat nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1514).

  • LAG Baden-Württemberg, 05.11.2020 - 17 Sa 12/20

    Schadensersatzanspruch - Auskunftspflicht - steuerrechtliche Frage - Abfindung -

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (vgl. BFH 14. April 2015 - IX R 29/14 - Rn. 13, HFR 2015, 938; 8. April 2014 - IX R 28/13 - Rn. 12, HFR 2014, 994; 25. August 2009 - IX R 11/09 - Rn. 12, BFHE 226, 265) .

    Eine Teilleistung von über 10 Prozent der Hauptleistung wird dabei vom BFH als nicht mehr geringfügig betrachtet (vgl. BFH 8. April 2014 - IX R 28/13 - Rn. 20, aaO) .

  • FG Münster, 15.11.2017 - 7 K 2635/16

    Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld können ermäßigt zu besteuern

    Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden oder der Steuerpflichtige in einem anderen Veranlagungszeitraum nur eine geringfügige Teilleistung erhalten hat (BFH-Urteil vom 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber hierzu arbeitsrechtlich verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514).

  • BFH, 11.10.2017 - IX R 11/17

    Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte - Zusammenballung der Einkünfte -

    Diese abzumildern ist der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514, m.w.N.).

    Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; es ist indes insgesamt nicht von einer einheitlichen Entschädigungszahlung auszugehen, wenn zwei Entschädigungszahlungen in aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen nicht zum Ausgleich für dasselbe Schadensereignis, etwa den Verlust eines Arbeitsplatzes, gezahlt wurden (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1514, Rz 17).

  • BFH, 06.12.2021 - IX R 10/21

    Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehreren verschiedenen Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 08.04.2014 - IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514, m.w.N.).

    Derartige ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sein können, sind unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1514).

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 29/14

    Keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlung

    Zwar liegt sie typischerweise nicht vor, wenn eine einheitliche Entschädigungsleistung in mehreren Veranlagungszeiträumen zufließt; indes kann eine nur geringfügige Teilleistung in dem dem Zuflussjahr der Hauptentschädigungsleistung vorangegangenen Veranlagungszeitraum dieser Ausnahmesituation mit ihrem Bedarf nach der von § 34 EStG bezweckten Progressionsabmilderung entsprechen (BFH-Urteil vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514).
  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    Eine geringfügige Nebenleistung hat der BFH nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung --hier 14, 80 %-- beträgt (s. BFH-Urteile vom 08.04.2014 - IX R 28/13, Rz 20, und in BFHE 251, 331, BStBl II 2016, 214, Rz 16).
  • FG Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 3 K 3132/20

    Besteuerung einer Verdienstausfallentschädigung bei Ersatz der hierauf

    Keine Zusammenballung in diesem Sinne liegt typischerweise vor, wenn eine Entschädigung in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen gezahlt wird, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich ein Progressionsnachteil ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 8. April 2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514; BFH-Beschlüsse vom 19. August 2019 X B 155/18, BFH/NV 2020, 19, und vom 25. Juli 2003 XI B 204/02, BFH/NV 2003, 1573, jeweils m.w.N.).

    Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, alleine ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1514).

    Eine Teilleistung von über 10 % der Hauptleistung ist nicht mehr als geringfügig anzusehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1514, und vom 13. Oktober 2015 IX R 46/14, BStBl II 2016, 214).

  • FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den

    Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil vom 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514; vom 10.9. 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).
  • FG München, 30.05.2016 - 2 K 1846/13

    Einkünfte aus dem Wettbewerbsverbot

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18

    Einheitlichkeit von Abfindungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei

  • FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14

    Ermäßigter Steuersatz für Entschädigung - Vergleich, einheitliche Entschädigung,

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