Weitere Entscheidung unten: BFH, 24.06.2014

Rechtsprechung
   BFH, 26.06.2014 - X B 215/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23365
BFH, 26.06.2014 - X B 215/13 (https://dejure.org/2014,23365)
BFH, Entscheidung vom 26.06.2014 - X B 215/13 (https://dejure.org/2014,23365)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 (https://dejure.org/2014,23365)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,23365) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • openjur.de

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes; Eigenhändige Unterschrift; Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 35, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, AO § 182 Abs 1, ZPO § 130 Nr 6
    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 182 Abs 1 AO, § 130 Nr 6 ZPO
    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • IWW
  • rewis.io

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes - Eigenhändige Unterschrift - Steuerermäßigung nach § 35 EStG: Keine Revisionszulassung im Folgeverfahren wegen möglicherweise fehlerhaftem Grundlagenbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 116 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze

  • rechtsportal.de

    FGO § 116 Abs. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Anerkennung einer eigenhändigen Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterschrift unter dem bestimmenden Schriftsatz

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1568
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 15.04.2010 - IV R 5/08

    Umfang der Feststellungen gemäß § 35 EStG - keine Steuerermäßigung für

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2010 IV R 5/08 (BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912) sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass zu den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG) auch (dem Grunde nach) gewerbesteuerbelastete Veräußerungs- und Aufgabegewinne nach § 7 Satz 2 Nrn. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes gehörten.

    Im Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 habe der BFH hingegen den Rechtssatz aufgestellt, über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen seien, sei im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 zu entscheiden.

    Insbesondere weicht das Urteil des FG nicht von der Entscheidung des BFH in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 ab.

    Zutreffend geht das FA zwar davon aus, dem BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 liege der Rechtssatz zugrunde, dass über die Frage, ob Teile des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags von der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG 2001 ausgeschlossen sind, im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 3 EStG 2001 zu entscheiden ist.

    Vielmehr ging das FG in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BFH in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 davon aus, dass die Feststellung des Anteils des Beteiligten an dem festzusetzenden Gewerbesteuermessbetrag ein Grundlagenbescheid für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach § 35 Abs. 1 EStG ist.

  • BGH, 26.02.1997 - XII ZB 17/97

    Allgemeine Anforderungen an die Unterschrift eines Anwalts unter einen

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH--  vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (BGH-Beschluss in FamRZ 1997, 737).

  • BGH, 21.02.2008 - V ZB 96/07

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben ist entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (BGH-Beschluss vom 21. Februar 2008 V ZB 96/07, Grundeigentum 2008, 539).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N.).
  • BFH, 02.08.2002 - IV R 14/01

    Revisionsbegründung; Schriftform

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Um ein Handzeichen, eine Paraphe, wie im BFH-Urteil vom 2. August 2002 IV R 14/01 (BFH/NV 2002, 1604) handelt es sich eindeutig nicht.
  • BGH, 09.02.2010 - VIII ZB 71/09

    Anforderungen an eine Unterschrift unter einem Schriftsatz i.R.d. Beanstandung

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH--  vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).
  • BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92

    Anforderungen an eine Unterschrift

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Erforderlich, aber auch genügend ist danach das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH--  vom 9. Februar 2010 VIII ZB 71/09, nicht veröffentlicht; vom 26. Februar 1997 XII ZB 17/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1997, 737; Urteil vom 22. Oktober 1993 V ZR 112/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 55, m.w.N.).
  • BGH, 28.09.1998 - II ZB 19/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Unterzeichnung mit einer Paraphe

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BGH-Beschluss vom 28. September 1998 II ZB 19/98, NJW 1999, 60).
  • BGH, 27.09.2005 - VIII ZB 105/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungs- und der

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Schon deshalb ist eine großzügigere Betrachtungsweise geboten (BGH-Beschluss vom 27. September 2005 VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775).
  • BFH, 29.11.1995 - X B 56/95

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Unterzeichnung eines bestimmenden

    Auszug aus BFH, 26.06.2014 - X B 215/13
    Die Schriftform soll sicherstellen, dass ein Schriftsatz vom Absender stammt und es sich um keinen bloßen Entwurf handelt (Senatsbeschluss vom 29. November 1995 X B 56/95, BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140).
  • FG Köln, 25.01.2018 - 10 K 2732/17

    Keine Klageerhebung mit einfacher E-Mail

    Außerdem soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7; BFH-Urteil vom 26.6.2014 - X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568).
  • BFH, 21.02.2018 - I R 60/16

    Kein Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften

    Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568, m.w.N.), da insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist (s.a. Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 29. November 2016 VI ZB 16/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 445).
  • BSG, 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Hingegen genügt ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, nicht (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 9, § 134 RdNr 2a, 2b, vgl auch BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1, RdNr 49; BGH vom 31.7.2013 - VIII ZB 18/13, VIII ZB 19/13 - NJW 2013, 3451 ; BFH vom 26.6.2014 - X B 215/13 - BFH/NV 2014, 1568) .
  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus

    Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des FG keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 VIII R 48/11, BFH/NV 2014, 1568).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 18/16

    Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und

    Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil --wie im Streitfall-- wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat bei seiner in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung aber einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 VIII R 48/11, BFH/NV 2014, 1568; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 3).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2023 - 2 K 77/22

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans zur Einzelhandelssteuerung im unbeplanten

    Ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, genügt hingegen den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen nicht (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 - juris Rn. 11 f.).
  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 3436/18

    Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Anordnung der Haft im Rahmen eines

    Es ist insoweit nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist (z. B Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2014, 1568).

    Allerdings genügt nach ständiger Rechtsprechung ein Schriftzug, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine bewusste und gewollte Namensabkürzung darstellt, nicht den an eine eigenhändige Unterschrift zu stellenden Anforderungen (BFH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - X B 215/13 -, BFH/NV 2014, 1568), da insoweit die Absicht einer vollen Unterschrift nicht erkennbar ist (BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - I R 60/16 -, BStBl II 2018, 637).

  • BFH, 03.12.2014 - X B 91/14

    Divergenz bei Abweichung des FG-Urteil von einer Entscheidung eines anderen

    Zwar findet sich in einer Vielzahl der Entscheidungen des BFH der Hinweis: "Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Gerichtshof der Europäischen Union, der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG" (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 16 K 16191/21

    In Rechtsbehelfsbelehrungen von Einspruchsentscheidungen kein Hinweis auf

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht bei Einsprüchen kein Unterschriftserfordernis (BFH, Urteil vom 13.05.2015 III R 26/14, BFH/NV 2015, 1457, Juris Rn. 12 m. w. N.), bei Klagen aber doch (BFH, Beschluss vom 26.06.2014 X B 25/13, BFH/NV 2014, 1568 (Anm. der Dokumentation: richtiges Az.: X B 215/13), Juris Rn. 10; BFH, Urteil vom 16.03.1999 X R 41/96, DStRE 1999, 769, Juris).
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1474/16
    Außerdem soll gewährleistet werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Herbert in Gräber, FGO, 8. Aufl., § 64 Rn. 7; BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 3 U 92/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BFH, 24.06.2014 - VIII R 48/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,20183
BFH, 24.06.2014 - VIII R 48/11 (https://dejure.org/2014,20183)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2014 - VIII R 48/11 (https://dejure.org/2014,20183)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2014 - VIII R 48/11 (https://dejure.org/2014,20183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,20183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 1568
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus

    Dies hat zur Folge, dass auch das Urteil des FG keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 VIII R 48/11, BFH/NV 2014, 1568).
  • BFH, 27.09.2017 - XI R 18/16

    Vorsteuerabzugsberichtigung infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung und

    Die Vorschrift des § 126a FGO ist auch dann anwendbar, wenn das angefochtene Urteil --wie im Streitfall-- wegen Auswechslung des Verfahrensgegenstandes aus verfahrensrechtlichen Gründen im Revisionsverfahren aufzuheben ist, der erkennende Senat bei seiner in der Sache selbst zu treffenden Entscheidung aber einstimmig das Revisionsbegehren materiell-rechtlich für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 VIII R 48/11, BFH/NV 2014, 1568; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 126a FGO Rz 3).
  • FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1950/00

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!

    So sind wegen vergleichbarer Rechtsfragen bereits die Revisionsverfahren VIII R 1/11, VIII R 36/10 und VIII R 48/11 anhängig.
  • FG Münster, 10.05.2012 - 2 K 1947/00

    Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar!

    So sind wegen vergleichbarer Rechtsfragen bereits die Revisionsverfahren VIII R 1/11, VIII R 36/10 und VIII R 48/11 anhängig.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht