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   BFH, 17.10.2013 - III R 24/13   

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https://dejure.org/2013,42701
BFH, 17.10.2013 - III R 24/13 (https://dejure.org/2013,42701)
BFH, Entscheidung vom 17.10.2013 - III R 24/13 (https://dejure.org/2013,42701)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - III R 24/13 (https://dejure.org/2013,42701)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind

  • openjur.de

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 3, EStG § 74 Abs 1 S 1, EStG § 74 Abs 1 S 3, EStG § 74 Abs 1 S 4
    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind

  • Bundesfinanzhof

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 74 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 74 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 74 Abs 1 S 4 EStG 2009
    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind

  • rewis.io

    Abzweigung von Kindergeld an Grundsicherungsträger bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 74 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 1
    Voraussetzungen der Abzweigung des Kindergeldes an den Träger der Grundsicherung

  • datenbank.nwb.de

    Abzweigung von Kindergeld bei einem teilstationär untergebrachten behinderten Kind; Berücksichtigung von tatsächlich erbrachten Unterhaltsaufwendungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das teilstationär untergebrachte Kind - und die Abzweigung des Kindergeldes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 504
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.02.2009 - III R 37/07

    Keine Auszahlung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger, wenn dem

    Auszug aus BFH, 17.10.2013 - III R 24/13
    Zu Recht weist der Beigeladene darauf hin, dass dabei nur die den Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und dem Umgang mit dem Kind tatsächlich entstandenen und glaubhaft gemachten Aufwendungen anzusetzen sind, nicht hingegen fiktive Kosten (Senatsurteil vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

    Hierbei handelt es sich nicht um fiktive Aufwendungen i.S. des Senatsurteils in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928, sondern um tatsächlich entstandene Aufwendungen in Form von Sachleistungen.

  • BFH, 09.02.2012 - III R 53/10

    Kindergeld für ein im Rahmen der Eingliederungshilfe tagsüber teilstationär in

    Auszug aus BFH, 17.10.2013 - III R 24/13
    Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass zur Ermittlung des Mehrbedarfs im Fall einer teilstationären Unterbringung zwar nicht zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für die Werkstattunterbringung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG angesetzt werden kann (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2006 - III R 65/04

    Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf

    Auszug aus BFH, 17.10.2013 - III R 24/13
    Sind die Leistungen mindestens so hoch wie das Kindergeld, wird eine Abzweigung nicht als ermessensgerecht angesehen (Senatsurteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753, m.w.N.).
  • BFH, 17.12.2008 - III R 6/07

    Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialhilfeträger, der

    Auszug aus BFH, 17.10.2013 - III R 24/13
    Diese Unterhaltsaufwendungen wurden auch nicht durch entsprechende Grundsicherungsleistungen vollständig abgedeckt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926).
  • BFH, 03.03.2011 - V B 17/10

    Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden: keine grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 17.10.2013 - III R 24/13
    Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit ... --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu BFH-Beschluss vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).
  • BFH, 26.02.2015 - III B 124/14

    Abzweigung des Kindergeldes an das Kind bei Erhalt von Grundsicherungsleistungen

    c) Soweit der Kläger auf das Urteil des Senats vom 17. Oktober 2013 III R 24/13 (BFH/NV 2014, 504) verweist und hieraus den Schluss zieht, dass der Kindergeldberechtigte bei Erhalt von ALG II Leistungen keine Unterhaltsleistungen durch die Haushaltsaufnahme erbringen könnte, ist auch dieser Schlussfolgerung entgegenzuhalten, dass der BFH die Vermutung, wonach die Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten bei Haushaltsaufnahme des Kindes den Kindergeldsatz erreichen, nur bei behinderten Kindern ausgeschlossen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 504, Rz 17).
  • BFH, 27.05.2020 - III R 58/18

    Ermessensausübung bei Abzweigungsentscheidung

    Bei der Ermessensausübung sind auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten für das behinderte Kind zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 23.02.2006 - III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753; vom 17.12.2008 - III R 6/07, BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926, und vom 17.10.2013 - III R 24/13, BFH/NV 2014, 504), sofern dieser nicht selbst Sozialleistungen bezieht (Senatsurteil in BFHE 224, 228, BStBl II 2009, 926; Senatsbeschluss vom 26.02.2015 - III B 124/14, BFH/NV 2015, 837).
  • FG München, 29.06.2015 - 7 K 2184/13

    Abzweigung Kindergeld

    Da die Klägerin den Unterhalt für A durch die Leistungen der von der Klägerin geleisteten Grundsicherung, die auch Unterkunft und Verpflegung umfassten, erbracht hat, kann in der Haushaltsaufnahme von A durch die Kindergeldberechtigte grundsätzlich keine Leistungsgewährung gesehen werden (vgl. auch BFH-Urteile vom 17. Oktober 2013 III R 24/13, BFH/NV 2014, 504 und vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837).

    Betreuungsleistungen, die als Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind, soweit dem Kindergeldberechtigten Aufwendungen entstanden sind, wurden nicht erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 24/13, BFH/NV 2014, 504).

  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3002/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftung

    Ob die Auszahlungen aus der B Stiftung als Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. HS ErbStG als Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der ausländischen Vermögensmasse besteuert werden könnten (bejahend: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.04.2015 7 K 2471/12, EFG 2015, 1461 nach juris unter Rn. 63f., Rev. II R 6/16; s. aber BFH-Beschluss vom 21.07.2014 II B 40/14, BFH/NV 2014, 504), kann der Senat offen lassen, da der Stichtag für die Besteuerung jedenfalls nicht der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung der Schenkung wäre (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
  • FG Köln, 27.02.2019 - 7 K 3003/16

    Erhebung der Erbschaftssteuer auf Auszahlungen von ausländischer Stiftun

    Ob die Auszahlungen aus der B Stiftung als Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 2. HS ErbStG als Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der ausländischen Vermögensmasse besteuert werden könnten (bejahend: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.04.2015 7 K 2471/12, EFG 2015, 1461 nach juris unter Rn. 63f., Rev. II R 6/16; s. aber BFH-Beschluss vom 21.07.2014 II B 40/14, BFH/NV 2014, 504), kann der Senat offen lassen, da der Stichtag für die Besteuerung jedenfalls nicht der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), sondern der Zeitpunkt der jeweiligen Ausführung der Schenkung wäre (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
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