Rechtsprechung
BFH, 27.12.2013 - IV R 28/12 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG
- Bundesfinanzhof
FGO § 74, EStG § 6 Abs 5
Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG - Bundesfinanzhof
Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 74 FGO, § 6 Abs 5 EStG 2002
Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG - rewis.io
Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 121; FGO § 74; EStG § 6 Abs. 5
Aussetzung des Verfahrens betreffend die Bewertung einer ohne Vereinnahmung eines fremdüblichen Entgelts verwirklichten Entnahme mit dem Buchwert bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vorlage des I. Senats (BFH - I R 80/12 - 10.04.2013) - datenbank.nwb.de
Aussetzung eines Verfahrens zur Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften bis zur Entscheidung des BVerfG
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
- BFH, 27.12.2013 - IV R 28/12
Papierfundstellen
- BFH/NV 2014, 535
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 10.04.2013 - I R 80/12
BVerfG-Vorlage: Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen …
Auszug aus BFH, 27.12.2013 - IV R 28/12
NV: Für die Entscheidung darüber, ob die Übertragung von Grundstücken auf eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zu Buchwerten möglich war, ist die dem BVerfG mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483) vorgelegte Frage vorgreiflich, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12 (BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004) eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt, als hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.
- FG Baden-Württemberg, 21.08.2013 - 4 K 1882/08
Aufdeckung der stillen Reserven eines auf eine personenidentische und …
Sollte das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Bekl das Urteil des Niedersächsischen FG für einschlägig halten, werde die die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da gegen dieses Urteil mittlerweile unter Az. IV R 28/12 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig sei.So ist bereits das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslükke, die für die Zulässigkeit eines Analogieschlusses erforderlich ist, fraglich, da sich der Gesetzgeber bewusst gegen den im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion entschieden hat, den Anwendungsbereich der Norm auf die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen einer Schwestergesellschaft zu erstrecken (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 25. November 2009 I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471 mit Hinweis auf Bundestagsdrucksache 14/7343, S. 3; a.A. für den Fall der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften gegen Minderung oder Gewährung von Gesellschaftsrechten: BFH-Beschluss vom 15. April 2010 IV B 105/09 (AdV), BFHE 229, 199, BStBl II 2010, 971; a.A. auch: Niedersächsisches FG, Urteil vom 31. Mai 2012 1 K 271/10, EFG 2012, 2106, Revision anhängig beim BFH unter IV R 28/12; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2012 13 K 1988/09, Juris, Revision anhängig beim BFH unter I R 80/12).
- FG Niedersachsen, 31.05.2012 - 1 K 271/10
Buchwertfortführung bei Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen …
Revision eingelegt, BFH-Az. IV R 28/12. - BFH - IV R 2/24 (anhängig)
Personengesellschaft, Schwestergesellschaft, Stille Reserven, Übertragung, …
Das Verfahren war durch Beschluss vom 27.12.2013 - IV R 28/12 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvL 8/13 ausgesetzt.Nach Veröffentlichung des BVerfG-Beschlusses vom 28.11.2023 - 2 BvL 8/13 ist das Verfahren wieder aufgenommen und wird unter den Aktenzeichen IV R 2/24 (IV R 28/12) fortgeführt.
Rechtsprechung
BFH, 29.10.2013 - VII R 25/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine
- openjur.de
Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine
- Bundesfinanzhof
EnergieStG § 27 Abs 2 Nr 1, EnergieStG § 52 Abs 1 S 1, EnergieStV § 60 Abs 4, EnergieStV § 60 Abs 5, EGRL 96/2003 Art 14 Abs 1 Buchst b
Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine
- Bundesfinanzhof
Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27 Abs 2 Nr 1 EnergieStG, § 52 Abs 1 S 1 EnergieStG, § 60 Abs 4 EnergieStV, § 60 Abs 5 EnergieStV, Art 14 Abs 1 Buchst b EGRL 96/2003
Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine - rewis.io
Keine Energiesteuerbefreiung für Schulungsflüge gemeinnütziger Luftsportvereine
- ra.de
- rechtsportal.de
Anspruch eines Luftsportvereins auf Vergütung der Energiesteuer
- datenbank.nwb.de
Keine Energiesteuerbefreiung für auf Schulungsflügen gemeinnütziger Sportvereine verbrauchtes Flugbenzin
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 30.05.2012 - 4 K 3334/11
- BFH, 29.10.2013 - VII R 25/12
Papierfundstellen
- BFH/NV 2014, 535
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 01.12.2011 - C-79/10
Systeme Helmholz - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen …
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 25/12
b) Die für Luftfahrtbetriebsstoffe angeordnete Steuerverschonung soll dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit in der Gemeinschaft ansässiger Unternehmen gegenüber in Drittstaaten ansässigen und evtl. dort steuerlich begünstigten Unternehmen zu erhalten (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, Slg. 2011, I-12511, Rz 26).In dieser Beziehung weist der Streitfall Parallelen zu dem vom EuGH in der Rechtssache C-79/10 entschiedenen Fall auf, bei dem ausschließlich Mitarbeiter der Eigentümerin des Flugzeugs zu unternehmensinternen Zwecken befördert und die Beförderungsleistungen ebenfalls nicht am Markt angeboten worden sind.
- FG Hamburg, 17.12.2010 - 4 K 228/08
Energiesteuer: Keine Befreiung für gemeinnützige Schifffahrt
Auszug aus BFH, 29.10.2013 - VII R 25/12
Eine allgemeine Teilhabe am Markt findet somit nicht statt (vgl. zu diesem Aspekt Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2010 4 K 228/08, nicht veröffentlicht, zur Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL).
- FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 3856/14
Energiesteuervergütung für gemeinnützigen Luftsportverein: Flugschule als …
Insoweit werde auf die BFH-Entscheidung vom 29.10.2013 VII R 25/12 verwiesen.Im Senatsurteil vom 30.05.2012, 4 K 3334/11 VE und in der BFH-Entscheidung vom 29.10.2013, VII R 25/12 sei nicht erkennbar gewesen, ob die Kläger der damaligen Verfahren Gewinn erzielt hätten.
Dies folgt auch aus dem in der RL 2003/96 enthaltenen Merkmal der Entgeltlichkeit (BFH Beschluss v. 29.10.2013 VII R 25/12, aaO.).
Auch bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob mit Gewinnerzielungsabsicht eingerichtete und unterhaltene Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine eine andere unionsrechtliche Beurteilung rechtfertigten (BFH Beschluss v. 29.10.2013 VII R 25/12, aaO.).
Auch aus diesem Grund steht die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 und der Rechtsprechung des EuGH (BFH Beschluss v. 29.10.2013 VII R 25/12, aaO.).
- BFH, 20.05.2014 - VII R 29/12
Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für …
Im Übrigen ist es auf Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde. - BFH, 08.07.2014 - VII R 9/13
Luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung keine Voraussetzung für Mineralöl- …
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.
- BFH, 14.05.2014 - VII B 117/13
Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung gemeinnütziger Vereine mit …
Im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12 (BFH/NV 2014, 535) entschieden, dass einem Luftsportverein, der ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Entgelt für seine Mitglieder und für zukünftige Mitglieder Schulungsflüge anbietet, eine Steuerentlastung nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden kann. - FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3132/14
Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw. …
Die Berechnung eines Entgelts indiziert eine gerade mit der Personenbeförderung verbundene kommerzielle Zweckverfolgung vielmehr nur dann, wenn das Entgelt es nach seiner Bemessung dem Erbringer der Luftfahrtdienstleistung ermöglicht, als Wettbewerber am Markt bestehen zu können (ähnlich auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Mai 2012 4 K 3334/11 VE, ZfZ-Beilage 2012, Nr. 3 S. 42 und ferner der diese Entscheidung bestätigende Beschluss des BFH vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535; zu einem Fall, in dem die Flugdienstleistungen zwar gegen ein Entgelt, jedoch im Rahmen einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten gemeinnützigen Zielsetzung erbracht wurden). - FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3134/14
Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw. …
Die Berechnung eines Entgelts indiziert eine gerade mit der Personenbeförderung verbundene kommerzielle Zweckverfolgung vielmehr nur dann, wenn das Entgelt es nach seiner Bemessung dem Erbringer der Luftfahrtdienstleistung ermöglicht, als Wettbewerber am Markt bestehen zu können (ähnlich auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Mai 2012 4 K 3334/11 VE, ZfZ-Beilage 2012, Nr. 3 S. 42 und ferner der diese Entscheidung bestätigende Beschluss des BFH vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535; zu einem Fall, in dem die Flugdienstleistungen zwar gegen ein Entgelt, jedoch im Rahmen einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten gemeinnützigen Zielsetzung erbracht wurden). - FG Baden-Württemberg, 10.05.2016 - 11 K 3133/14
Steuerbefreiung für Flugbenzin: Gewerbsmäßige Luftfahrtdienstleistung bzw. …
Die Berechnung eines Entgelts indiziert eine gerade mit der Personenbeförderung verbundene kommerzielle Zweckverfolgung vielmehr nur dann, wenn das Entgelt es nach seiner Bemessung dem Erbringer der Luftfahrtdienstleistung ermöglicht, als Wettbewerber am Markt bestehen zu können (ähnlich auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Mai 2012 4 K 3334/11 VE, ZfZ-Beilage 2012, Nr. 3 S. 42 und ferner der diese Entscheidung bestätigende Beschluss des BFH vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535; zu einem Fall, in dem die Flugdienstleistungen zwar gegen ein Entgelt, jedoch im Rahmen einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten gemeinnützigen Zielsetzung erbracht wurden).