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   BFH, 11.03.2014 - X B 45/13   

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https://dejure.org/2014,7705
BFH, 11.03.2014 - X B 45/13 (https://dejure.org/2014,7705)
BFH, Entscheidung vom 11.03.2014 - X B 45/13 (https://dejure.org/2014,7705)
BFH, Entscheidung vom 11. März 2014 - X B 45/13 (https://dejure.org/2014,7705)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

  • openjur.de

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

  • Bundesfinanzhof

    AO § 193 Abs 1, AO § 233a Abs 1 S 1, AO § 227, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 5
    Erlass von Nachzahlungszinsen nach Betriebsprüfung

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsprüfung und Erlass von Nachzahlungszinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 826
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102, und vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, 68 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

    Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

  • BFH, 22.03.2011 - X B 151/10

    Darlegungserfordernisse bei grundsätzlicher Bedeutung - Verfahrensmangel bei

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2011 - X B 113/10

    Anforderungen an den Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (z.B. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 X B 113/10, BFH/NV 2011, 2102, und vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, 68 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2011 - V B 43/11

    Bemessung eines Verspätungszuschlages nicht von grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 9. November 2011 V B 43/11, BFH/NV 2012, 170) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.
  • BFH, 19.10.1994 - V B 34/94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    a) Dabei reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht --worauf sich die Klägerseite beschränkt-- der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (so schon Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
  • BFH, 07.02.2008 - X B 39/07

    Analoge Anwendung der §§ 68 und 127 FGO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    a) Dabei reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht --worauf sich die Klägerseite beschränkt-- der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (so schon Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530; Senatsbeschluss vom 7. Februar 2008 X B 39/07, BFH/NV 2008, 965).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 183/11

    (Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Auszug aus BFH, 11.03.2014 - X B 45/13
    Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen auf Grund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570, m.w.N.).
  • BFH, 31.05.2017 - I R 77/15

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

    Ob in einem bestimmten Einzelfall davon Ausnahmen zu machen sind, hängt von den konkreten Einzelfallumständen ab (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2014 X B 45/13, BFH/NV 2014, 826).
  • BFH, 30.09.2015 - I B 62/14

    Billigkeitserlass von Zinsen

    Ob in einem bestimmten Einzelfall davon Ausnahmen zu machen sind, hängt von den konkreten Lebensumständen dieses Falles ab (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2014 X B 45/13, BFH/NV 2014, 826).

    Allgemeine Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung können dann aber regelmäßig nicht getroffen werden und eine Revisionszulassung scheidet aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 826).

  • BFH, 24.06.2014 - X B 216/13

    Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH -

    Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis darauf, die Revisionsentscheidung sei für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (Senatsbeschluss vom 11. März 2014 X B 45/13, BFH/NV 2014, 826, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

    Etwas anderes kann gelten, wenn zum einen aufgrund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind (BFH-Beschluss vom 11.03.2014 - X B 45/13, BFH/NV 2014, 826, Rz 10, 11, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 27.10.2020 - 2 K 483/18

    Umsatzsteuer 2010 - abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus

    Entsprechend hängt auch die Frage, ob die Ablehnung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen ermessensfehlerhaft ist, wenn sie auf einer - aus Sicht des Steuerpflichtigen - unangemessen langen Außenprüfung beruhen, von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2014 X B 45/13, BFH/NV 2014, 826).
  • FG München, 22.06.2020 - 7 K 281/18

    Verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch das Finanzamt - Unterbrechung der

    Entsprechend hängt auch die Frage, ob die Ablehnung eines Erlasses von Nachzahlungszinsen ermessensfehlerhaft ist, wenn sie auf einer - aus Sicht des Steuerpflichtigen - unangemessen langen Außenprüfung beruhen, von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2014 X B 45/13, BFH/NV 2014, 826).
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