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   BFH, 07.01.2015 - I B 42/13   

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https://dejure.org/2015,15563
BFH, 07.01.2015 - I B 42/13 (https://dejure.org/2015,15563)
BFH, Entscheidung vom 07.01.2015 - I B 42/13 (https://dejure.org/2015,15563)
BFH, Entscheidung vom 07. Januar 2015 - I B 42/13 (https://dejure.org/2015,15563)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76, FGO § 81, FGO § 115 Abs 3 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, FGO § 116 Abs 6, ZPO § 403, ZPO § 404, ZPO § 412
    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

  • Bundesfinanzhof

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 FGO, § 81 FGO, § 115 Abs 3 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO
    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § ... 116 Abs. 6 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 155 Satz 1 FGO, § 82 FGO, §§ 404, 412 ZPO, § 81 Abs. 1 FGO, § 403 ZPO, § 244 Abs. 1 ZPO, §§ 155, 62 Abs. 4 Satz 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Bewertung eines Grundstücks im finanzgerichtlichen Verfahren

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    FGO § 82; ZPO §§ 403, 404
    Ermessensfehlerhafte Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

  • rewis.io

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Grundstücksbewertung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 81 Abs. 1; FGO § 76
    Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Bewertung eines Grundstücks im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Grundstücks; Einholung eines Gutachtens durch das Finanzamt im Verwaltungsverfahren als Privatgutachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksbewertung - und der Streit ums Sachverständigengutachten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1093
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 88/11

    Verfahrensfehlerhafte Ermessensausübung des FG bei Nichteinholung eines

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600; vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).

    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).

    Hiervon absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419, jeweils m.w.N.).

    Ein "Parteigutachten" kann das FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).

  • BFH, 03.05.2001 - III B 52/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Finanzgericht - Gutachten - Sachverständiger -

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600; vom 3. Mai 2001 III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419).

    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).

    Hiervon absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419, jeweils m.w.N.).

    Ein "Parteigutachten" kann das FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 16/08

    Absetzung für Abnutzung bei einem Pflegeheim - Differenzierung zwischen

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Schließlich ist darauf zu verweisen, dass es sich --ungeachtet mangelnder Einschlägigkeit für die Streitfrage-- bei den vom FG herangezogenen sog. "AfA-Tabellen" lediglich um Vermutungssätze handelt (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 16/08, BFH/NV 2009, 899), aufgrund derer im Streitfall jedenfalls nicht von einer Beweiserhebung abgesehen werden konnte.
  • BFH, 04.03.1993 - IV R 33/92

    Verfahrensfehlerhaftigkeit der Unterlassung der Sachverständigenzuziehung bei

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Ein "Parteigutachten" kann das FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde legen, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 600; in BFH/NV 2001, 1419).
  • BFH, 06.12.2012 - I B 8/12

    Bindung an tatsächliche Verständigung - Rüge der unterbliebenen Beiziehung von

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Sie genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) schon deshalb, weil das FG selbst erläutert hat, weshalb es den Beweis nicht erhoben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2012 I B 8/12, BFH/NV 2013, 703).
  • BFH, 21.11.2002 - VII B 58/02

    NZB; Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Er wird der Klägerin selbst zugestellt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485).
  • BFH, 26.11.2008 - IX B 122/08

    Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrags - Anbringen einer Klage beim

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Die Klägerin hat auch ihre schriftsätzlichen Beweisanträge --ausweislich des Sitzungsprotokolls-- in der mündlichen Verhandlung nach Stellung der Sachanträge nochmals wiederholt, weshalb ihr Rügerecht auch nicht gemäß § 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 Satz 1 FGO verloren gegangen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 IX B 122/08, BFH/NV 2009, 600).
  • BFH, 25.07.2006 - IV B 116/04

    NZB: Sachverständigengutachten, Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Dies ist im Rahmen der vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Finanzgerichtsordnung dahin zu verstehen, dass eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte ausreicht, aber auch erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2010 I B 194/09, BFH/NV 2010, 1823).
  • BFH, 10.06.2010 - I B 194/09

    Verfahrensfehler: Unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens;

    Auszug aus BFH, 07.01.2015 - I B 42/13
    Dies ist im Rahmen der vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Finanzgerichtsordnung dahin zu verstehen, dass eine summarische Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte ausreicht, aber auch erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2006 IV B 116/04, BFH/NV 2006, 2270; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2010 I B 194/09, BFH/NV 2010, 1823).
  • BFH, 21.07.2020 - IX R 26/19

    Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude: FG darf die vertragliche

    Es ist im vorliegenden Fall einer streitigen Grundstücksbewertung in der Regel gehalten, gemäß § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen; hiervon kann es nur dann absehen, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.01.2015 - I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, Rz 9; vom 21.12.2011 - VIII B 88/11, BFH/NV 2012, 600, Rz 4; vom 03.05.2001 - III B 52/00, BFH/NV 2001, 1419, Rz 4; s.a. Senatsurteil vom 06.02.2018 - IX R 14/17, BFHE 261, 20, BStBl II 2018, 522, Rz 19, zum Möblierungszuschlag).

    Ein solches kann vom FG seiner Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1093, Rz 15, m.w.N.).

  • BFH, 12.06.2019 - X R 38/17

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines

    Allerdings kann es vom FG seiner Entscheidung unter der Voraussetzung zugrunde gelegt werden, dass keiner der Beteiligten substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit erhebt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 - I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, Rz 15, m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2018 - V B 105/17

    Grundsätzliche Bedeutung: Stromspeicher keine wesentliche Komponente einer

    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093).

    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1093, m.w.N.).

  • BFH, 01.03.2016 - V B 44/15

    Verfahrensfehler - Hinweispflicht - Sachaufklärungspflicht - Unsubstantiierter

    Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093).

    Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1093, m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2015 - IV R 18/12

    § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG 1999 als eigenständiger Besteuerungstatbestand -

    Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen kann das FG nur dann, wenn es ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, Rz 9).
  • BFH, 02.08.2016 - IX B 46/16

    Einholung eines Sachverständigengutachtens

    Das dem Tatsachengericht bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach § 82 FGO i.V.m. § 404 der Zivilprozessordnung zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Januar 2015 I B 42/13, BFH/NV 2015, 1093, unter II.2.a, und vom 1. März 2016 V B 44/15, BFH/NV 2016, 934, unter 2.c aa).
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