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   BFH, 16.04.2015 - III R 21/11   

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https://dejure.org/2015,25598
BFH, 16.04.2015 - III R 21/11 (https://dejure.org/2015,25598)
BFH, Entscheidung vom 16.04.2015 - III R 21/11 (https://dejure.org/2015,25598)
BFH, Entscheidung vom 16. April 2015 - III R 21/11 (https://dejure.org/2015,25598)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 Halbs 2 InsO
    Einkommensteuer als Masseschuld

  • IWW

    § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Insolvenzordnung (InsO), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO, § 35 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, §§ 80, 81 InsO, § 35 Abs. 2 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz InsO, § 850i der Zivilprozessordnung, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 118 Abs. 2 FGO, § 55 Abs. 1 InsO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkommensteuer als Masseschuld bei Fortführung der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners mit Erlaubnis des Insolvenzverwalters

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 55 Abs. 1 Nr. 1
    Einkommensteuer als Masseschuld bei Fortführung der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners mit Erlaubnis des Insolvenzverwalters

  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • rewis.io

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 35, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2
    Festsetzung der Einkommensteuer gegen die Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ESt als Masseschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Einkommensteuer kann als Masseschuld festgesetzt werden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 7
  • ZIP 2015, 1935
  • ZIP 2015, 75
  • NZI 2015, 992
  • BB 2015, 2390
  • DB 2015, 2242
  • BStBl II 2016, 29
  • BFH/NV 2015, 1638
  • NZG 2016, 236
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 21/10

    Einkommensteuer für Lohneinkünfte nach Insolvenzeröffnung keine (vorrangig zu

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    Insofern sei das zu einem nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Februar 2011 VI R 21/10 (BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520) auf den Streitfall übertragbar.

    a) Nach den BFH-Urteilen in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11 (BFH/NV 2011, 2111) liegt allein darin, dass pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gelangt, keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.

    Zum anderen ist der Fiskus bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit --anders als bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit-- als Gläubiger der Lohnsteuer privilegiert, weil die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer direkt vom Arbeitslohn des Insolvenzschuldners abgezogen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 14).

  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 47/09

    Einkommensteuer auf freiberufliche Einkünfte einer Insolvenzschuldnerin keine

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    cc) Eine Verwaltungsmaßnahme liegt unter Geltung des § 35 InsO a.F. auch dann nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit (wissentlich) duldet, aber keine darüber hinausgehenden Aktivitäten entfaltet (BFH-Urteile in BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13; vom 18. September 2012 VIII R 47/09, BFH/NV 2013, 411, Rz 26; zu § 35 InsO n.F. s. Lohmann in Heidelberger Kommentar, Insolvenzordnung, 7. Aufl., § 55 Rz 9; Schmidt/Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, a.a.O., § 35 InsO Rz 249).

    Dies gilt unabhängig davon, ob vor Geltung des § 35 Abs. 2 InsO n.F. eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit überhaupt möglich war (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 411, Rz 23 ff.).

    Sollte eine Freigabe insolvenzrechtlich nicht möglich und daher unwirksam gewesen sein, wäre sie als Duldung der Tätigkeit des Schuldners anzusehen und die aufgrund dieser Einkünfte entstehende Einkommensteuer folglich keine Masseverbindlichkeit (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 411, Rz 26).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    Damit beruht die durch die Tätigkeit des Schuldners ausgelöste Einkommensteuerschuld, die nach Insolvenzeröffnung verwirklicht und damit insolvenzrechtlich i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO "begründet" wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470, Rz 13, m.w.N.; BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19), auf dem Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters und stellt daher eine Masseverbindlichkeit dar.

    Eine solche Einschränkung der Masseverbindlichkeit ist dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 InsO nicht zu entnehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 30, betreffend Veräußerung eines mit Absonderungsrechten belasteten Wirtschaftsguts).

  • BFH, 27.07.2011 - VI R 9/11

    Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte während eines Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    a) Nach den BFH-Urteilen in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 und vom 27. Juli 2011 VI R 9/11 (BFH/NV 2011, 2111) liegt allein darin, dass pfändbarer Arbeitslohn des Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gelangt, keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO.

    Zum einen gehört bei nichtselbständiger Tätigkeit die Arbeitskraft nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 2111, Rz 12), während bei selbständiger Tätigkeit der Gewerbebetrieb bzw. die freiberufliche Praxis (Schmidt/Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, a.a.O., § 35 InsO Rz 97 ff., 102 ff.) oder der Gesellschaftsanteil (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a) Teil der Insolvenzmasse ist.

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    Sonstige nach der Eröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 2008 X R 60/04, BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787, unter II.1.; vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    Zum einen gehört bei nichtselbständiger Tätigkeit die Arbeitskraft nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 2111, Rz 12), während bei selbständiger Tätigkeit der Gewerbebetrieb bzw. die freiberufliche Praxis (Schmidt/Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, a.a.O., § 35 InsO Rz 97 ff., 102 ff.) oder der Gesellschaftsanteil (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a) Teil der Insolvenzmasse ist.

  • FG München, 21.07.2010 - 10 K 3005/07

    Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juli 2010 10 K 3005/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) entschied mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1981 veröffentlichtem Urteil, bei der durch eine nach der Insolvenzeröffnung fortgeführte gewerbliche Tätigkeit des Insolvenzschuldners entstandenen Einkommensteuer handele es sich um eine i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit.

  • BFH, 21.07.2009 - VII R 49/08

    Keine Haftungsinanspruchnahme des Insolvenzverwalters über das Vermögen des

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Verbindlichkeit auf eine --wie auch immer geartete-- Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, unter II.1.b aa).

    cc) Eine Verwaltungsmaßnahme liegt unter Geltung des § 35 InsO a.F. auch dann nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit (wissentlich) duldet, aber keine darüber hinausgehenden Aktivitäten entfaltet (BFH-Urteile in BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13; vom 18. September 2012 VIII R 47/09, BFH/NV 2013, 411, Rz 26; zu § 35 InsO n.F. s. Lohmann in Heidelberger Kommentar, Insolvenzordnung, 7. Aufl., § 55 Rz 9; Schmidt/Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, a.a.O., § 35 InsO Rz 249).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Einkünfte eines selbstständigen Schuldners als

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    Der Insolvenzverwalter ist somit zur Übernahme der gesamten Tätigkeit des Schuldners einschließlich der Befriedigung der Verbindlichkeiten verpflichtet (vgl. §§ 80, 81 InsO), wenn er das Geschäft oder die freiberufliche Praxis des Schuldners mit der Masse fortführt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Mai 2011 IX ZB 94/09, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2011, 1412, zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 InsO; Pape, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2013, 1145).

    Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Betrieb erzielt, gehören grundsätzlich in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse (BGH-Beschlüsse in ZInsO 2011, 1412; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2167).

  • BFH, 07.04.2005 - V R 5/04

    Umsatzsteuer bei neuer gewerblicher Tätigkeit des Schuldners im

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    b) Die zur Umsatzsteuer ergangenen BFH-Urteile vom 7. April 2005 V R 5/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) und vom 17. März 2010 XI R 2/08 (BFHE 229, 394, BStBl II 2015, 196) stehen der vom Senat vorgenommenen Wertung ebenfalls nicht entgegen.
  • BFH, 13.04.2011 - II R 49/09

    Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit - Umfang der Verwaltungsbefugnis und

    Auszug aus BFH, 16.04.2015 - III R 21/11
    c) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem zur Kraftfahrzeugsteuer ergangenen BFH-Urteil vom 13. April 2011 II R 49/09 (BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944), in der ausgeführt wurde, dass die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn das Fahrzeug nicht zur Insolvenzmasse gehört.
  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

  • BFH, 17.03.2010 - XI R 2/08

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners nach

  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

  • BFH, 05.03.2008 - X R 60/04

    Geltendmachung von Einkommensteuer aus nach Eröffnung des Konkursverfahrens

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

  • VGH Bayern, 28.11.2005 - 9 ZB 04.3254
  • FG Köln, 09.12.2016 - 7 K 1860/16

    Behandlung von Umsatzsteuerschulden eines Insolvenzschuldners als

    Der Beklagte nahm zur weiteren Begründung Bezug auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.04.2015 (III R 21/11, BFH/NV 2015, 1638).

    Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16.04.2015 (III R 21/11, BFH/NV 2015, 1638) ist der Beklagte der Ansicht, dass durch die Erlaubnis des Klägers zur Fortführung der selbständigen Tätigkeit sämtliche durch diese Tätigkeit entstanden Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten darstellen würden.

    Seiner Ansicht nach sei die Entscheidung des BFH vom 16.04.2015 (III R 21/11, BFH/NV 2015, 1638) im Streitfall nicht einschlägig, da in dem dort entschiedenen Fall der Insolvenzverwalter Kenntnis über alle Umstände gehabt habe.

    Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Verbindlichkeit auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteile vom 21.07.2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13 unter II.1.b aa; und vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29).

    Eine Fortführung des Gewerbebetriebs oder der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter in Form eines massebezogenen Verwaltungshandelns i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz InsO a.F. ist u.a. dann anzunehmen, wenn er die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht auf dessen Antrag nach § 850i der Zivilprozessordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. vom Gericht belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.aa. m.w.N.).

    In diesem Fall zählen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielten Einnahmen des Schuldners grundsätzlich in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben oder Lebenshaltungskosten, zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 m.w.N.).

    Auch wenn der Insolvenzmasse letztlich nicht die gesamten Einnahmen verbleiben, da Beträge an den Schuldner für die benötigten Lebenshaltungskosten zurückfließen oder Beträge für den Erwerbsaufwand verwandt werden, kommt eine Aufteilung der Steuerschuld auf Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner nicht in Betracht (so zur Einkommensteuer: BFH-Urteile vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.4.

    Führt der Insolvenzverwalter das Geschäft oder die freiberufliche Praxis des Schuldners fort, ist er konsequenterweise auch zur Befriedigung der daraus resultierenden Verbindlichkeiten verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 m.w.N.).

    Gleichfalls werden keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO a.F. begründet, wenn der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ohne Wissen und Billigung durch den Insolvenzverwalter ausübt und die entsprechenden Erträge für sich vereinnahmt und diese tatsächlich nicht zur Masse gelangen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114; dem folgend BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.bb.).

    Da der Insolvenzmasse in den Streitjahren 2008 bis 2011 insoweit kein Vermögen zugeflossen ist, können die daraus resultierenden Verbindlichkeiten nicht als Masseverbindlichkeiten beurteilt werden (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114 und vom 16.04.2015 III R 21/11, BFHE 250, 7; BStBl II 2016, 29 unter II.2.a.bb.).

  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

    Die Einkommensteuer aus einer nach Insolvenzeröffnung neu aufgenommenen einzelunternehmerischen Tätigkeit ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter (Treuhänder) festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Aufnahme der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die selbständige Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen (vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BFHE 250, 7).

    a) Der Senat hat mit Urteil vom 16. April 2015 III R 21/11 (BFHE 250, 7, Rz 16) entschieden, dass Einkommensteuerschulden, die auf einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführten einzelunternehmerischen Tätigkeit des Schuldners beruhen, auch unter Geltung des im Streitfall anwendbaren § 35 InsO, der noch keine Erklärungspflicht des Insolvenzverwalters oder Treuhänders zur selbständigen Tätigkeit des Schuldners normierte, unter bestimmten Voraussetzungen Masseverbindlichkeiten sind.

    In einem derartigen Handeln ist eine massebezogene Verwaltungsmaßnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO zu sehen, die über eine bloße --keine Masseverbindlichkeit begründende-- Duldung (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 250, 7, Rz 18) der selbständigen Tätigkeit hinausgeht.

    Die vom Kläger hilfsweise begehrte Aufteilung dieser Schulden kommt aus den im Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 21/11, unter II.4.

  • FG Köln, 28.06.2012 - 11 K 1069/09

    Einkommensteuer: Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

    Sie muss auf eine - wie auch immer geartete - Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. FG München, Urteil vom 21.07.2010, 10 K 3005/07, EFG 2011, 1981, nrkr., Az. des BFH: III R 21/11; FG Köln, Urteil vom 19.01.2011, 7 K 3547/07, EFG 2011, 1257; FG München, Urteil vom 27.07.2011, 1 K 2410/08, EFG 2012, 71, nrkr., Az. des BFH: III R 35/11).

    Eine Freigabe eines zur Masse gehörenden bzw. künftig in diese fallenden Vermögensgegenstandes und dessen Überführung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners setzt eine Willenserklärung des Insolvenzverwalters voraus, aus welcher sich unmissverständlich dessen Wille zu einem dauernden Verzicht auf die Massezugehörigkeit ergibt (vgl. BGH-Urteil vom 07.12.2006 IX ZR 161/04, NJW-RR Zivilrecht 2007, 845; FG München vom 21.07.2010, 10 K 3005/07, EFG 2011, 1981, nrkr., Az. des BFH: III R 21/11; FG München, Urteil vom 27.07.2011, 1 K 2410/08, EFG 2012, 71, nrkr., Az. des BFH: III R 35/11).

    Zur Bestreitung der Betriebsausgaben und des Lebensbedarfs kann der Schuldner Pfändungsschutzanträge nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850a Ziff. 3, § 850i Zivilprozessordnung (ZPO) beim gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO zuständigen Insolvenzgericht stellen (BGH-Beschluss vom 20.03.2003 IX ZB 388/02, DB 2003, 1507; Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2007, § 35 Rn. 81; FG München vom 21.07.2010, 10 K 3005/07, EFG 2011, 1981, nrkr., Az. des BFH: III R 21/11).

    Die Bereinigung der massezugehörigen Einkünfte um den pfändungsfreien Anteil stellt ein Verwalten der Insolvenzmasse dar (FG München, Urteil vom 21.07.2010, 10 K 3005/07, EFG 2011, 1981, nrkr., Az. des BFH: III R 21/11).

    Gerade durch diese Regelungen soll aber typisierend eine einkommensteuerrechtliche Freistellung des Existenzminimums erreicht werden (vgl. hierzu FG München, Urteil vom 21.07.2010, 10 K 3005/07, EFG 2011, 1981, nrkr., Az. des BFH: III R 21/11).

  • BFH, 15.03.2017 - III R 12/16

    Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für

    Ungeachtet dessen ist die aus dem Halten eines Fahrzeugs resultierende Kraftfahrzeugsteuer (§ 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes) nicht mit der Einkommensteuer aufgrund einer nichtselbständigen Tätigkeit vergleichbar (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 25 zur selbständigen Tätigkeit).
  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 3343/13

    Verfahren/Insolvenzrecht - Zusammenveranlagung und Aufteilung der ESt-Schuld im

    Dies folge aus zwischenzeitlich ergangenen Urteilen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015 (BFH-Urteil vom 16.04.2015 - III R 21/11, BStBl. II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BStBl. II 2016, 251).

    In einem derartigen Handeln des Insolvenzverwalters ist eine massebezogene Verwaltungsmaßnahme nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO zu sehen, die über eine bloße, keine Masseverbindlichkeit begründende Duldung der selbständigen Tätigkeit hinausgeht (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 - III R 21/11, BStBl. II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BStBl. II 2016, 251).

    Denn die Voraussetzungen, unter denen von einer Zustimmung des Insolvenzverwalters zur selbständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners auszugehen ist, hat der Bundesfinanzhof in den oben angeführten Urteilen vom 16.04.2015 (III R 21/11, BStBl. II 2016, 29) und 16.07.2015 (III R 32/13, BStBl. II 2016, 251) konkretisiert.

    Die ursprüngliche Annahme des Beklagten, dass die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzschuldner zu berücksichtigen seien, hat sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt, nachdem der Beklagte am 24.05.2017 - in zutreffender Berufung auf die BFH-Urteile vom 16.04.2015 (III R 21/11, BStBl. II 2016, 29) und vom 16.07.2015 (III R 32/13, BStBl. II 2016, 251) - einen geänderten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzschuldner erlassen hat, in welchem die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht mehr berücksichtigt wurden.

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

    Massezugehörig sind alle Betriebseinnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit, wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit gebilligt hat und deren Einnahmen zur Masse gezogen hat (vgl. zum Einzelunternehmen: BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 31/11, BFH/NV 2015, 1638).

    Dieses Verhalten stellt ein massebezogenes Verwaltungshandeln i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 31/11, BFH/NV 2015, 1638).

    Eine Verwaltungsmaßnahme liegt unter Geltung der im Klageverfahren einschlägigen Insolvenzordnung in der Fassung vor dem 01.07.2007 (s. §§ 35 und 55 InsO) nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit (wissentlich) duldet, aber keine darüber hinausgehende Aktivitäten entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 16.04.2015 III R 31/11, BFH/NV 2015, 1638).

  • BFH, 19.01.2023 - III R 44/20

    Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden

    Gegenüber dem Insolvenzschuldner --wegen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit-- und gegenüber dem Insolvenzverwalter --wegen der Einkünfte der Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 InsO)-- ist der jeweilige Teilbetrag in gesonderten Einkommensteuerbescheiden festzusetzen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.10.2020 - VIII R 19/18, BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 37, und vom 16.05.2013 - IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 27 f.; vgl. auch Senatsurteile vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, und vom 16.04.2015 - III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; sowie Kahlert, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl. 2011, Rz 9.750 ff.).

    Dagegen hat die Rechtsprechung im Fall des gewerblich oder selbständig tätigen Insolvenzschuldners unter bestimmten Voraussetzungen ein massebezogenes Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO angenommen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 13 ff., und in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 20 ff.).

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

    Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch einen (gegenständlich beschränkten) Steuerbescheid, der Teil des Festsetzungsverfahrens ist, festzusetzen (z.B. BFH-Urteile vom 16.04.2015 - III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265, 300; vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, m.w.N.).

    Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 13.378 EUR sind der Masse zuzuordnen, da der Kläger diese Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, er die Einnahmen aus der Tätigkeit zur Insolvenzmasse gezogen und zur Förderung der Tätigkeit Mittel der Insolvenzmasse eingesetzt hat (vgl. zu den Voraussetzungen BFH-Urteile in BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251).

  • BFH, 10.07.2019 - X R 31/16

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus

    Insbesondere weicht sie nicht vom Urteil des III. Senats des BFH vom 16.04.2015 - III R 21/11 (BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29) ab, auf das sich das FG gestützt hat.
  • FG Niedersachsen, 07.03.2017 - 13 K 178/15

    Festsetzung einer als Masseverbindlichkeit zu behandelnden Steuer nach Aufhebung

    Dabei geht die Verwaltung des Gesellschaftsanteils über eine - für die Begründung einer Masseverbindlichkeit nicht ausreichende - Duldung der selbständigen Tätigkeit hinaus (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BStBl II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Tz. 37 ff. bei juris; BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 47/09, BFH/NV 2013, 411; BFH-Urteil vom 18. Mai 2010 X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114).

    Der Insolvenzverwalter hätte die Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit vorweg aus der Insolvenzmasse befriedigen müssen (BFH-Urteil vom 16. April 2015 III R 21/11, BStBl II 2016, 29; BFH-Urteil vom 16. Juli 2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251; BFH-Urteil vom 1. Juni 2016 X R 26/14, BStBl II 2016, 848; BFH-Urteil vom 3. August 2016 X R 25/14, juris; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Auflage, S. 86; Roth Insolvenzsteuerrecht, 2. Auflage, Rz. 3.371 ff.).

  • BFH, 18.12.2019 - XI R 10/19

    Steuerrechtliche Folgen der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Abgabe

  • BFH, 15.11.2018 - XI B 49/18

    Durch Insolvenzplan entstehender Gewinn als Masseverbindlichkeit

  • FG Köln, 11.10.2017 - 9 K 3566/14

    Insolvenzordnung: Zur Abgrenzung von Aufklärungsmaßnahmen zu Verwaltungshandeln

  • FG München, 27.07.2011 - 1 K 2410/08

    Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit

  • BFH, 20.11.2019 - XI R 51/17

    Einspruchsbefugnis der Insolvenzschuldnerin (Bekanntgabe des Steuerbescheids an

  • FG Sachsen, 16.05.2018 - 5 K 1471/17

    Führen der Rückgewähr von Zahlungen aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtungen zu

  • FG Köln, 30.11.2016 - 3 K 1617/14

    Schätzung der Höhe der ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Festsetzung der

  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1737/12
  • FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20

    Geltendmachen eines Verlusts aus einer Betriebsaufgabe eines Insolvenzschuldners

  • FG Münster, 13.02.2017 - 9 K 3343/13

    Antrag auf Beiladung des Insolvenzschuldners im finanzgerichtlichen Verfahren

  • FG Sachsen, 11.11.2020 - 2 K 546/20 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Geltendmachen eines Verlusts aus einer Betriebsaufgabe eines Insolvenzschuldners

  • FG Thüringen, 26.07.2017 - 4 K 459/15

    Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens -

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