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   BFH, 09.06.2015 - X R 27/13   

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BFH, 09.06.2015 - X R 27/13 (https://dejure.org/2015,29926)
BFH, Entscheidung vom 09.06.2015 - X R 27/13 (https://dejure.org/2015,29926)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - X R 27/13 (https://dejure.org/2015,29926)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von Willenserklärungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 133, BGB § 157, EStG § 5 Abs 1, HGB § 86, HGB § 92, HGB § 249 Abs 1 S 1, GewO § 34d, EStG VZ 2005
    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von Willenserklärungen

  • Bundesfinanzhof

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von Willenserklärungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 86 HGB, § 92 HGB
    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von Willenserklärungen

  • IWW

    § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 126 Abs. 2 FGO, § 5 Abs. 1 EStG, § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), § 92 HGB, § 34d der Gewerbeordnung, §§ 133, 157 BGB, § 133 BGB, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die Kosten eines selbständigen Versicherungsvertreters für die Betreuung von Lebens- und Sachversicherungen

  • rewis.io

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand; Auslegung von Willenserklärungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1
    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für die Kosten eines selbständigen Versicherungsvertreters für die Betreuung von Lebens- und Sachversicherungen

  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand bei einem Versicherungsvertreter; keine Bindung der Gerichts an die Auslegung von Willenserklärungen durch die Vertragsparteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand des Versicherungsvertreters

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 1676
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Ferner folge aus dem Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/08 --richtig wohl X R 41/07-- (BFH/NV 2010, 860), dass für eine Obliegenheit keine Rückstellung gebildet werden könne.

    Es bedarf dann einer entsprechenden inhaltlich eindeutigen Vereinbarung (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 860).

    Dies gilt insbesondere für die Interessenlage der Beteiligten (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 860).

    Entspricht die finanzgerichtliche Auslegung diesen Grundsätzen, ist sie für den erkennenden Senat bindend, auch wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich war (Senatsurteil in BFH/NV 2010, 860).

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Das FA hat im finanzgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, der BFH habe mit Urteil vom 19. Juli 2011 X R 26/10 (BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856) entschieden, dass sich aus Ziff. 50 der Vertragsbestimmungen keine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung ergebe.

    (1) Das FG kam in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856 zu dem Ergebnis, die Formulierung in Ziff. 50 der allgemeinen Vertragsbestimmungen "Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil in BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856 deutet diese Vertragsklausel sogar eher darauf hin, die laufende Kontaktaufnahme solle dem Abschluss weiterer Verträge dienen.

  • BFH, 16.09.2014 - X R 38/13

    Erfüllungsrückstand wegen Nachbetreuungspflichten bei einem für einen

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Auch aus § 34d der Gewerbeordnung ergibt sich keine derartige Verpflichtung; die Vorschrift regelt eine berufsrechtliche Erlaubnispflicht und keine nachlaufende Betreuungspflicht (Senatsurteil vom 16. September 2014 X R 38/13, BFH/NV 2015, 195).

    Nur bei einer verbindlichen Vereinbarung der Nachbetreuung könnte eine Rückstellung gebildet werden (vgl. z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2015, 195).

  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 4827/08

    Bildung und Bewertung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von LV-Verträgen

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Das FG Münster habe zwischenzeitlich im Urteil vom 13. Juni 2013  13 K 4827/08 F (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1479) die Rechtsauffassung der Kläger bestätigt, wonach eine Rechtspflicht zur Nachbetreuung gegeben sei.

    Zutreffend weist das FA in der Revisionserwiderung darauf hin, dass aus den Urteilsgründen des FG Münster in EFG 2013, 1479 nicht abgeleitet werden kann, auch im Streitfall bestehe eine Rechtspflicht zur Nachbetreuung.

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 III R 14/11, BFHE 246, 45, BStBl II 2014, 675, m.w.N.).

    a) Eine gesetzliche Verpflichtung zur Kundenbetreuung für einen Versicherungsvertreter nach § 86 i.V.m. § 92 HGB besteht nicht (BFH-Urteil in BFHE 246, 45, BStBl II 2014, 675).

  • BFH, 19.07.2011 - X R 48/08

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung einer

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand hinsichtlich des vom Vorgänger übernommenen Versicherungsbestands nur dann gebildet werden kann, wenn die rechtliche Verpflichtung zur Pflege dieses Bestandes auf ihn übergegangen und wirtschaftlich noch nicht vollständig erfüllt worden ist (Senatsurteil vom 19. Juli 2011 X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032).
  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2013  6 K 2289/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Ferner folge aus dem Senatsurteil vom 9. Dezember 2009 X R 41/08 --richtig wohl X R 41/07-- (BFH/NV 2010, 860), dass für eine Obliegenheit keine Rückstellung gebildet werden könne.
  • BFH, 18.08.2009 - X R 22/07

    Betriebsaufspaltung bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen, die nicht im

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Der BFH kann als Revisionsinstanz die Auslegung des FG nur daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), die Denkgesetze und die gesetzlichen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind (vgl. z.B. Senatsurteil vom 18. August 2009 X R 22/07, BFH/NV 2010, 208).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 09.06.2015 - X R 27/13
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) entschieden, ein Versicherungsvertreter, der für die Vermittlung von Lebensversicherungen Provisionen erhalte, mit denen auch die künftige Betreuung dieser Verträge abgegolten sei, habe eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden.
  • BFH, 23.06.1997 - GrS 2/93

    Wirtschaftliche Vorteile aus Weitervermietung stehen dem Ausweis von

  • BFH, 19.07.2011 - X R 8/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 7. 2011 X R 26/10 - Bildung

  • BFH, 25.07.2019 - IV R 49/16

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Nachdem der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) mit Schreiben vom 02.06.2016 unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 09.06.2015 - X R 27/13 darauf hingewiesen hatte, dass konkrete Verpflichtungen für bestimmte Nachbetreuungsleistungen erforderlich seien, legte die Klägerin außerdem einen mit der B-AG am 23./29.06.2016 vereinbarten "Nachtrag zur Betreuungsverpflichtung" vor, mit dem die in den Vertretungsverträgen vom 12.12.2002 niedergelegten Pflichten der Klägerin wie folgt "klargestellt" werden sollen:.

    Das FG habe unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 09.06.2015 - X R 27/13 zutreffend darauf hingewiesen, dass konkrete Verpflichtungen für bestimmte Nachbetreuungsleistungen erforderlich seien.

    Es entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (z.B. BFH-Urteile vom 12.12.2013 - X R 25/11, BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517, Rz 21, m.w.N.; vom 09.06.2015 - X R 27/13, Rz 16; vom 13.07.2017 - IV R 34/14, Rz 19).

    Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (BFH-Urteile vom 27.02.2014 - III R 14/11, BFHE 246, 45, BStBl II 2014, 675, Rz 11, m.w.N.; vom 09.06.2015 - X R 27/13, Rz 16; vom 13.07.2017 - IV R 34/14, Rz 19).

    Sie ist jedenfalls möglich und damit für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (z.B. BFH-Urteil vom 13.07.2017 - IV R 34/14, Rz 20, m.w.N.), zumal das FG bei seiner Vertragsauslegung auch die außerhalb der Verträge liegenden Umstände berücksichtigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2015 - X R 27/13, Rz 20).

    Dass die "Erhaltenspflicht" lediglich "im Rahmen der Möglichkeiten" des Vertreters bestehe, hat das FG nachvollziehbar als zu unverbindlich --und damit im Ergebnis als zivilrechtlich nicht durchsetzbar-- angesehen (vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856, Rz 41; vom 09.06.2015 - X R 27/13, Rz 23).

    Denn die Verpflichtung zur laufenden Kontaktaufnahme zum Abschluss weiterer Verträge ist nicht deckungsgleich mit einer rechtlichen Verpflichtung des Versicherungsvertreters zur Nachbetreuung (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.2015 - X R 27/13, Rz 23).

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 34/14

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Es entspricht gefestigter BFH-Rechtsprechung, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden ist, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BFHE 244, 309, BStBl II 2014, 517, Rz 21, m.w.N., und vom 9. Juni 2015 X R 27/13, Rz 16).

    Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung irrelevant (BFH-Urteile vom 27. Februar 2014 III R 14/11, BFHE 246, 45, BStBl II 2014, 675, Rz 11, m.w.N., und vom 9. Juni 2015 X R 27/13, Rz 16).

  • FG Münster, 09.09.2016 - 4 K 2068/13

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

    Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 2.6.2016 auf die BFH-Entscheidung vom 9.6.2015 (X R 27/13, BFH/NV 2015, 1676) hingewiesen, aus der sich - in einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation - ergebe, dass eine Rückstellung dann nichtgebildet werden könne, wenn in den Versicherungsbedingungen keine inhaltlich eindeutigen Vereinbarungen für Nachbetreuungsverpflichtungen enthalten seien.

    Künftige Aufwendungen für Leistungen, die ohne Rechtspflicht erbracht werden, sondern als bloße Obliegenheit zu qualifizieren sind, sind nicht rückstellungsfähig (BFH-Urteile vom 27.2.2014 III R 14/11, BStBl II 2014, 675; vom 9.6.2015 X R 27/13, BFH/NV 2015, 1676).

    Derartige Bestandserweiterungstendenzen lösen keinen Erfüllungsrückstand für bereits bestehende Verträge aus (vgl. zur exakt identischen Vertragsklausel BFH-Urteile vom 9.6.2015 X R 27/13, BFH/NV 2015, 1676 sowie vom 19.7.2011 X R 26/10, BStBl II 2012, 856).

  • FG Niedersachsen, 12.01.2016 - 13 K 12/15

    Einkommensteuerliche Aktivierung von im wirtschaftlichen Zusammenhang mit am

    Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist (BFH-Urteil vom 9. Juni 2015 X R 27/13, BFH/NV 2015, 1676; BFH-Urteil vom 27. Februar 2014 III R 14/11, BStBl II 2014, 675; BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 X R 25/11, BStBl II 2014, 517; BFH-Beschluss vom 2. April 2008 I B 197/07, BFH/NV 2008, 1355; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93, BStBl II 1997, 735; Winnefeld, Bilanzhandbuch, 5. Auflage, Abschnitt D, Rz. 380).
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