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   EuGH, 18.12.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13   

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https://dejure.org/2014,40334
EuGH, 18.12.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,40334)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,40334)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,40334)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten - Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden - Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Befreiung von der Mehrwertsteuer oder deren Abzug oder Erstattung bei Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • Betriebs-Berater

    Bei MwSt-Hinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat ist das Recht auf Abzug, Befreiung oder Erstattung im Versandmitgliedstaat zu versagen, auch wenn keine nationalen Vorschriften hierfür bestehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten - Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden - Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat - ...

  • rechtsportal.de

    Versagung der Befreiung von der Mehrwertsteuer oder deren Abzug oder Erstattung bei Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen - Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze in Fällen, in denen der Steuerpflichtige vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung des Vorsteuerabzugs im Betrugsfall auch ohne nationale Rechtsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Versagung der Steuerbefreiung bzw. des Vorsteuerabzug bei Betrug

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28b Teil A Abs. 2 Satz 1
    Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 28b Teil A Abs 2 S 1, EWGRL 388/77 Art 28b Teil A Abs 2 S 2
    Innergemeinschaftliche Lieferung, Versandlieferung, Mehrwertsteuerhinterziehung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 17 Abs. 3 Buchst. b, Art. 28b Teil A Abs. 2 und Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 544
  • DB 2015, 38
  • BFH/NV 2015, 462
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH - C-164/13 (anhängig)

    Turbu.com Mobile Phone's

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13.

    Turbu.com Mobile Phone's BV (C-164/13).

    Rechtssache C-164/13.

    Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

    Nach Ansicht der Kommission sind die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 unzulässig, da sie als hypothetisch anzusehen seien.

    Dies ist bei den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 der Fall.

    Somit sind die in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 gestellten Vorlagefragen für unzulässig zu erklären.

    Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig.

  • EuGH - C-163/13 (anhängig)

    Turbu.com

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13.

    Turbu.com BV (C-163/13),.

    Rechtssache C-163/13.

    Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

    Nach Ansicht der Kommission sind die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 unzulässig, da sie als hypothetisch anzusehen seien.

    Dies ist bei den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 der Fall.

    Somit sind die in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 gestellten Vorlagefragen für unzulässig zu erklären.

    Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig.

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).

    Da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 53, sowie FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 41).

    Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    MAKS PEN - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Hierzu ergibt sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die zentrale Funktion, die dem in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrecht im Mechanismus der Mehrwertsteuer zur Gewährleistung der völligen Steuerneutralität zukommt, es nicht verbietet, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 25 bis 27 und 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 24 bis 26).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

    Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Hierzu ergibt sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die zentrale Funktion, die dem in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrecht im Mechanismus der Mehrwertsteuer zur Gewährleistung der völligen Steuerneutralität zukommt, es nicht verbietet, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 25 bis 27 und 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 24 bis 26).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).

    Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

    Vielmehr entspricht diese Versagung, wie in den Rn. 43 und 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dem Grundsatz, wonach sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf Vorschriften des Unionsrechts berufen darf, da die Anwendung dieser Vorschriften nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche oder gar betrügerische Praktiken gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69, sowie Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 38).

    Des Weiteren kann sich entgegen dem Vorbringen von Italmoda ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen hat, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 38, und Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 84).

    Da schließlich die Versagung eines sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergebenden Rechts im Fall der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Steuerhinterziehung die schlichte Folge dessen ist, dass die insoweit nach den einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat diese Versagung, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht den Charakter einer Strafe oder Sanktion im Sinne von Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56, Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 93, und Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 43).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

    Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

    Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Missbrauch oder Betrug diese Folge grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 55, und Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 53, sowie FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 41).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    e) Zwar trifft die Auffassung des FA, der Vorsteuerabzug könne zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden, grundsätzlich zu (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV Beilage 2006, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    a) Im Unionsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (EuGH, Urteile vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta, vom 12. Mai 1998 - C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 20, Kefalas, vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros, vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis, vom 21. Februar 2006 - C-255/02, Slg. 2006, I-1609 Rn. 68, Halifax, vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz, vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13, juris Rn. 43, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, vom 26. Februar 2019 - C-116/16 und C-117/16, juris Rn. 70, T Danmark und Y Denmark; Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-757/19, juris Rn. 34, Wallonische Region).

    Steht nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls fest, dass Rechte in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise geltend gemacht werden, müssen nationale Gerichte die Berufung darauf schon nach unionsrechtlichen Vorgaben versagen (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13, juris Rn. 46, 49, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, vom 26. Februar 2019 - C-116/16 und C-117/16; aaO Rn. 92, T Danmark und Y Denmark und Beschluss vom 14. April 2021 - C-108/20, juris Rn. 21, Finanzamt Wilmersdorf).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende

    Hinzu kommt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuchen ein Ziel ist, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird (z.B. EuGH-Urteile Italmoda vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13, C-164/13, EU:C:2014:2455, Rz 42; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, Rz 26; Mahagében und David vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 41).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

    Dies gilt auch dann, wenn nationale Rechtsvorschriften diesen Versagungsgrund nicht ausdrücklich normiert haben (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13 - Schoenimport "Italmoda', EU:C:2014:2455, UR 2015, 106).

    Hat ein Steuerpflichtiger also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, kann er sich offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13 - Schoenimport "Italmoda', aaO Rn. 60 unter Hinweis auf Urteile Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304 Rn. 38 und Halifax u.a., EU:C:2006:121 Rn. 84, DStR 2006, 420).

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als

    e) Zwar trifft die Auffassung des FA, der Vorsteuerabzug könne zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden, grundsätzlich zu (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV Beilage 2006, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Zwar kann der Vorsteuerabzug zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden (vgl. dazu EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.; ferner BFH-Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 44, m.w.N.).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots einem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden kann, um ihm das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 62, und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 33).

    Sollte sich jedoch herausstellen, dass das nationale Recht in den Ausgangsverfahren keine solchen konform mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 auslegbaren Regeln enthält, könnte daraus trotz der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte daran gehindert wären, im Fall einer Steuerhinterziehung oder eines Rechtsmissbrauchs den Vorteil aus dem Recht auf Befreiung gemäß Art. 5 der Richtlinie zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 54).

    Die Versagung des Rechts entspricht dann nämlich dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf Vorschriften des Unionsrechts berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da betrügerische oder missbräuchliche Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können (siehe oben, Rn. 70), bedeutet die Versagung eines sich aus einer Richtlinie wie der Richtlinie 90/435 ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach der Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in der Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, nur formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots einem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden kann, um ihm das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 62, und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 33).

    Sollte sich jedoch herausstellen, dass das nationale Recht in den Ausgangsverfahren keine solchen konform mit Art. 5 der Richtlinie 2003/49 auslegbaren Regeln enthält, könnte daraus trotz der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte daran gehindert wären, im Fall einer Steuerhinterziehung oder eines Rechtsmissbrauchs den Vorteil aus dem Recht auf Befreiung gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 54).

    Die Versagung des Rechts entspricht dann nämlich dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf Vorschriften des Unionsrechts berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da betrügerische oder missbräuchliche Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können (siehe oben, Rn. 96), bedeutet die Versagung eines sich aus einer Richtlinie, hier der Richtlinie 2003/49, ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach der Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in der Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, nur formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des

    a) Nach Unionsrecht ist die Versagung eines Rechts oder eines Vorteils wegen missbräuchlicher oder betrügerischer Tätigkeiten die einfache Folge der Feststellung, dass im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des ersuchten Vorteils in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Emsland-Stärke vom 14. Dezember 2000 C-110/99, EU:C:2000:695, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2001, 92, Rz 56; Halifax u.a., EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260, Rz 93; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 46; Cussens u.a., EU:C:2017:881, HFR 2018, 80, Rz 32, m.w.N.).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14

    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne

    Der Vorsteuerabzug ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch dann zu versagen, wenn der Steuerpflichtige - im unionsrechtlichen Sinne - selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist und er deswegen als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juli 2006, Rechtssache C-439/04 u.a., Kittel und Recolta Recycling, Slg. 2006, I-6161 und vom 18. Dezember 2014, Rechtssache C-131/13 u.a., Italmoda, DStR 2015, 573; BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 StR 219/14, wistra 2015, 147 mwN).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 30/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im

  • EuGH, 18.05.2017 - C-624/15

    Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des

  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsleistung bei Überlassung möblierter

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

  • FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BFH, 10.08.2017 - V R 2/17

    Zu den Anforderungen an das "Kennenmüssen" nach § 25d Abs. 1 UStG

  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei

  • FG Köln, 28.04.2015 - 10 K 3803/13

    Anforderungen an die Angabe der Anschrift in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung -

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-469/17

    Generalanwalt Szpunar ist der Ansicht, dass ein schlichter militärischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16

    Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15

    Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

  • FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17

    Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 239/15

    Umsatzsteuerhinterziehung (Geltendmachung von Vorsteuerabzug in einem

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 635/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei

  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • FG Niedersachsen, 07.03.2019 - 11 K 23/18

    Durchschnittssatzbesteuerung und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 83/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (leistender Unternehmer bei Strohmanngeschäften)

  • BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 240/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug: maßgeblicher Zeitpunkt

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 7 V 7096/19

    Aussetzung der Vollziehung: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zu erwartender

  • EuGH, 24.01.2018 - C-616/16

    Pantuso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 27/22

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW X1 xDrive mit einem

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 40/22

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW X5 xDrive mit einem

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung: Höhe der verkürzten Steuer: keine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • KG, 08.07.2022 - 4 U 67/22

    Dieselskandal: Voraussetzungen sittenwidrigen Agierens des Herstellers

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20

    Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 7 V 7023/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) - Aufhebung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis

  • LG Köln, 02.11.2018 - 323 KLs 1/18
  • EGMR - 16395/18 (anhängig)

    ITALMODA MARIANO PREVITI AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

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