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   BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13   

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https://dejure.org/2015,8715
BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13 (https://dejure.org/2015,8715)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2015 - XI R 14/13 (https://dejure.org/2015,8715)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2015 - XI R 14/13 (https://dejure.org/2015,8715)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    BGB § 1615l, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2, EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG VZ 2006
    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • Bundesfinanzhof

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1615l BGB, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • IWW

    § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 1615l Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG, § 1615l BGB, § 143 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kindergeldberechtigung; Ermittlung des Einkommens eines kindergeldberechtigten Kindes

  • rewis.io

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Kindergeldberechtigung

  • rechtsportal.de

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2
    Kindergeldberechtigung

  • datenbank.nwb.de

    Anspruch auf Kindergeld für ein mit dem anderen Elternteil seines nichtehelichen Kindes in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ermittlung des Einkommens eines unverheirateten Kindes bei Zusammenleben

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 836
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.09.2013 - III R 55/12

    Unterhaltsleistungen des Kindsvaters als Bezüge

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13
    Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips führt ein Unterhaltsanspruch --auf den der Unterhaltsberechtigte nicht i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG ganz oder teilweise verzichtet hat-- nur dann zu Bezügen, wenn er tatsächlich erfüllt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340; BFH-Urteile vom 12. September 2013 III R 55/12, BFH/NV 2014, 36, Rz 12; vom 8. Mai 2014 III R 50/13, BFH/NV 2014, 1536, Rz 15).

    b) Wird Kindergeld für ein verheiratetes Kind begehrt, das mit seinem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann bei der Schätzung der als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen zwar davon ausgegangen werden, dass sich die --kinderlosen-- Ehegatten das gemeinsame verfügbare Einkommen hälftig teilen, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, und in BFH/NV 2014, 36, Rz 13).

    Dieser Grundsatz lässt sich aber auf nicht verheiratete, zusammen lebende Eltern mit Kind schon deshalb nicht übertragen, weil beim Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB, anders als beim Unterhalt zwischen zusammen lebenden, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindsvaters nicht maßgebend sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 36, Rz 13).

    Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist daher in den Fällen, in denen --wie hier-- unverheiratete Eltern mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden (BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 13, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 15).

    Dabei bestehen keine Bedenken, Naturalleistungen in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 14, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 18).

  • BFH, 08.05.2014 - III R 50/13

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13
    Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips führt ein Unterhaltsanspruch --auf den der Unterhaltsberechtigte nicht i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG ganz oder teilweise verzichtet hat-- nur dann zu Bezügen, wenn er tatsächlich erfüllt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340; BFH-Urteile vom 12. September 2013 III R 55/12, BFH/NV 2014, 36, Rz 12; vom 8. Mai 2014 III R 50/13, BFH/NV 2014, 1536, Rz 15).

    Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist daher in den Fällen, in denen --wie hier-- unverheiratete Eltern mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden (BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 13, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 15).

    Dabei bestehen keine Bedenken, Naturalleistungen in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 14, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 18).

  • BFH, 11.04.2013 - III R 24/12

    Kindergeldanspruch für ein Kind, das mit dem anderen Elternteil seines

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13
    Wegen der Geltung des Zuflussprinzips ist daher in den Fällen, in denen --wie hier-- unverheiratete Eltern mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, im Einzelnen zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber dem betreuenden Elternteil oder durch einen Dritten Naturalleistungen erbracht wurden (BFH-Urteile vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 13, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 15).

    Dabei bestehen keine Bedenken, Naturalleistungen in Anlehnung an die Sozialversicherungsentgeltverordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; in BFH/NV 2014, 36, Rz 14, und in BFH/NV 2014, 1536, Rz 18).

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.03.2013 - 10 K 10353/08

    Familienleistungsausgleich

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2013  10 K 10353/08 aufgehoben.

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 947 veröffentlicht.

  • BFH, 23.11.2011 - III R 76/09

    Keine Minderung der als Bezüge anzusetzenden Ehegatten-Unterhaltsleistungen wegen

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13
    b) Wird Kindergeld für ein verheiratetes Kind begehrt, das mit seinem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann bei der Schätzung der als Bezüge anzusetzenden Unterhaltsleistungen zwar davon ausgegangen werden, dass sich die --kinderlosen-- Ehegatten das gemeinsame verfügbare Einkommen hälftig teilen, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerrechtlichen Existenzminimums verbleibt (BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, und in BFH/NV 2014, 36, Rz 13).
  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13
    Dieser Grundsatz lässt sich aber auf nicht verheiratete, zusammen lebende Eltern mit Kind schon deshalb nicht übertragen, weil beim Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB, anders als beim Unterhalt zwischen zusammen lebenden, getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Kindsvaters nicht maßgebend sind (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272; BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 36, Rz 13).
  • BFH, 22.12.2011 - III R 8/08

    Nicht erfüllte Unterhaltsansprüche sind kein Bezug - Unterhaltsleistungen von

    Auszug aus BFH, 25.02.2015 - XI R 14/13
    Wegen des auch für Bezüge geltenden Zuflussprinzips führt ein Unterhaltsanspruch --auf den der Unterhaltsberechtigte nicht i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG ganz oder teilweise verzichtet hat-- nur dann zu Bezügen, wenn er tatsächlich erfüllt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340; BFH-Urteile vom 12. September 2013 III R 55/12, BFH/NV 2014, 36, Rz 12; vom 8. Mai 2014 III R 50/13, BFH/NV 2014, 1536, Rz 15).
  • BFH, 15.02.2017 - III B 93/16

    Kindergeldanspruch von Eltern für ihre verheirateten behinderten Kinder

    bb) Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).
  • BFH, 20.10.2022 - III R 13/21

    Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind; Pflegegeld;

    Bei einer kinderlosen Ehe fließt nach der Lebenserfahrung dem nicht verdienenden Ehepartner etwa die Hälfte des gemeinsamen verfügbaren Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zu, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (Senatsurteile in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10, und in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15; BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).

    Diese Posten mindern das zur Verfügung stehende "Nettoeinkommen" im Sinne der Senatsurteile in BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, in BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und in BFH/NV 2015, 836 und stehen für den Verbrauch tatsächlich nicht zur Verfügung (ebenso A 19.5 Satz 2 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG 2022).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.01.2021 - 3 K 126/20

    Kindergeld für volljähriges behindertes Kind - Einzusetzende finanzielle Mittel

    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) als Bezüge i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836).
  • FG Nürnberg, 25.02.2021 - 4 K 392/19

    Kindergeld für ein behindertes Kind

    Des Weiteren hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.11.2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 11.04.2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866 und vom 25.02.2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836).
  • FG Niedersachsen, 03.09.2020 - 1 K 129/17

    Aspruch der Mutter eines behinderten Kindes auf Zahlung von Kindergeld nach

    Des Weiteren hat der BFH entschieden, dass unter den Begriff der Bezüge auch Unterhaltsleistungen des verheirateten oder geschiedenen Ehegatten (§§ 1360, 1360a, 1361, 1569 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) als Bezüge i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. (nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage) fallen und es der Lebenserfahrung entspricht, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen als Unterhalt zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt (BFH-Urteile vom 23. November 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413, Rz 10; vom 11. April 2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866, Rz 15 und vom 25. Februar 2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836, Rz 17).
  • FG Thüringen, 28.02.2023 - 3 K 150/20

    Rückforderung von Kindergeld; Kürzung zu berücksichtigender Unterhaltsansprüche

    Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass dem nicht oder geringer verdienenden Ehepartner in etwa die Hälfte des Nettoeinkommens in Form von Geld- und Sachleistungen zufließt, sofern dem unterhaltsverpflichteten Ehepartner ein verfügbares Einkommen in Höhe des steuerlichen Existenzminimums verbleibt; verfügt das Kind auch über eigene Mittel, so ist zu unterstellen, dass sich die Eheleute ihr verfügbares Einkommen teilen, so dass Unterhaltsleistungen daher in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den Einkünften des unterhaltsverpflichteten Ehepartners und den geringeren eigenen Mitteln des Kindes anzunehmen sind (Halbteilungsgrundsatz vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.04.2013 III R 24/12, BFHE 241, 255, BStBl II 2013, 866; vom 25.02.2015 XI R 14/13, BFH/NV 2015, 836 und vom 19.04.2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, Beschluss vom 15.02.2017 III B 93/16, BFH/NV 2017, 738 sowie A 19.6 Abs. 2 der auf den Streitfall anzuwendenden und auch aktuellen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG 2016 bis 2018), Wendl in Herrmann/ Heuer/Raupach / EStG / Körperschaftsteuergesetz - KStG - § 32 EStG Rn. 118).
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