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   BFH, 09.12.2014 - X R 4/11   

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https://dejure.org/2014,51327
BFH, 09.12.2014 - X R 4/11 (https://dejure.org/2014,51327)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2014 - X R 4/11 (https://dejure.org/2014,51327)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - X R 4/11 (https://dejure.org/2014,51327)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10b Abs 1 S 1, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 120 Abs 3
    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

  • Bundesfinanzhof

    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10b Abs 1 S 1 EStG 2002, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 120 Abs 3 FGO
    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

  • IWW

    § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 164 Abs. 1 der Abgabenordnung, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10b Abs. 1 EStG, § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO, § 120 Abs. 3 FGO, § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit einer Spende an eine gemeinnützige Organisation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks

  • rewis.io

    Zur nachträglichen Beschränkung des Revisionsantrags; Spendenabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abzugsfähigkeit einer Spende an eine gemeinnützige Organisation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks

  • rechtsportal.de

    EStG § 10b Abs. 1 S. 1
    Abzugsfähigkeit einer Spende an eine gemeinnützige Organisation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks

  • datenbank.nwb.de

    Weder Teilrücknahme des Rechtsmittels noch Rechtsmittelverzicht bei nachträglicher Beschränkung des Revisionsantrags; Spende i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spendenabzug für "Schmiergelder"?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    "Eigennützige" Spende nicht anerkennungsfähig

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Spendenabzug
    Der Abzug der Zuwendungen im Einzelnen
    Spenden

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 853
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 6/03

    Spendenabzug bei Zuwendung eines Mitglieds an den eigenen Verein -

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d.h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet wird (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Fischer, Gemeinnutz und Eigennutz am Beispiel der steuerlichen Sportförderung, in: Festschrift für Offerhaus, S. 608; Geserich, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10b Rz A 47 ff., B 110 ff.; Seer, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 26 [2003] S. 32).

    Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus (BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a; Blümich/Hofmeister, § 10b EStG Rz 18); denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit.

    d) Eine Aufteilung der Zuwendung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende "unentgeltliche" Leistung scheidet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 378, BStBl II 2007, 8, unter II.1.a).

  • BFH, 19.12.1990 - X R 40/86

    Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach §

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Das ist auch der eigentliche Grund dafür, dass als Spenden i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG nach herrschender Meinung nur Aufwendungen in Betracht kommen, die der Steuerpflichtige unentgeltlich und freiwillig geleistet hat (Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 X R 40/86, BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234).

    Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH-Urteil in BFHE 163, 197, BStBl II 1991, 234).

  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    In der danach zulässigen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 7).
  • BFH, 02.10.2012 - IX B 11/12

    Fehlerhafte Rechtsanwendung; Beweiserhebung

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Das Gericht kann jedoch im Regelfall auf eine beantragte Beweisaufnahme --ermessensfehlerfrei-- u.a. dann verzichten, wenn es auf das Beweismittel auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813; vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, und vom 28. August 2012 VII B 15/12, BFH/NV 2013, 265).
  • FG Münster, 13.12.2010 - 14 K 1789/08

    Unentgeltlichkeit als Tatbestandsmerkmal einer Spende

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Dezember 2010  14 K 1789/08 E und 14 K 1792/08 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 39/03

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, keine steuerpflichtige Entnahme

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    In der danach zulässigen Beschränkung des Revisionsantrags liegt weder eine Teilrücknahme des Rechtsmittels noch ein Rechtsmittelverzicht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 7).
  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 28/07

    Steuerhinterziehung durch bewusste Nichterklärung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Nur wenn sie verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen ist, sie durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst wurde, liegt ein die Revision begründender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.2012 - VII B 15/12

    Steuerberaterprüfung: Zulässigkeit einer sog. "Erstgutachterbesprechung" -

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Das Gericht kann jedoch im Regelfall auf eine beantragte Beweisaufnahme --ermessensfehlerfrei-- u.a. dann verzichten, wenn es auf das Beweismittel auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813; vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, und vom 28. August 2012 VII B 15/12, BFH/NV 2013, 265).
  • BFH, 18.01.2011 - X B 34/10

    Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Das Gericht kann jedoch im Regelfall auf eine beantragte Beweisaufnahme --ermessensfehlerfrei-- u.a. dann verzichten, wenn es auf das Beweismittel auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813; vom 2. Oktober 2012 IX B 11/12, BFH/NV 2013, 218, und vom 28. August 2012 VII B 15/12, BFH/NV 2013, 265).
  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

    Auszug aus BFH, 09.12.2014 - X R 4/11
    Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (BFH-Urteil vom 25. November 1987 I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Eine im Rahmen der Revisionsbegründung ausgesprochene Beschränkung ist zulässig und führt weder zu einer Teilrücknahme des Rechtsmittels noch zu einem Revisionsverzicht (vgl. weiterführend Senatsurteil vom 09.12.2014 - X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 22.03.2018 - X R 5/16

    Steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen an eine in der EU belegene Kirche

    Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 40, m.w.N.).

    Nur wenn sie verfahrensrechtlich nicht einwandfrei zustande gekommen ist, sie durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst wurde, liegt ein die Revision begründender sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor (Senatsurteil in BFH/NV 2015, 853, Rz 42, m.w.N.).

  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Dies ist nicht als --kostenpflichtige-- Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils (für Nichtzulassungsbeschwerden BFH-Beschluss vom 26. Februar 2008 VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952, unter II.1.; für Revisionen Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 16.03.2021 - X R 37/19

    Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung und unzutreffender Angabe

    Im Streitfall --das FG hat die Frage der Unentgeltlichkeit nicht gewürdigt (vgl. zur Tatsachenwürdigung: Senatsurteile vom 22.03.2018 - X R 5/16, BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 34, und vom 09.12.2014 - X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 42)-- kann der Senat nicht erkennen, weshalb die Klägerin die Spende nicht unentgeltlich im Sinne von fremdnützig gegeben haben sollte, auch wenn sie vorgegeben hat, dass die Spende zur konkreten Versorgung eines ihr besonders wichtigen Tieres --nämlich B-- verwendet werden soll.

    Ein Spendenabzug ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (Senatsurteile in BFHE 261, 132, BStBl II 2018, 651, Rz 33, und in BFH/NV 2015, 853, Rz 40).

  • BFH, 15.01.2019 - X R 6/17

    Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten

    Gleiches gilt bei Gegenleistungen durch Personen, die dem Zuwendungsempfänger nahestehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853).
  • BFH, 29.01.2016 - X B 93/15

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

    Eine solche Beschränkung ist nicht als Teilrücknahme des Rechtsmittels anzusehen (für Nichtzulassungsbeschwerden Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2008 VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952, unter II.1.; für Revisionen Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 13.07.2022 - I R 52/20

    Spende an Tochtergesellschaft - Abgrenzung zur verdeckten Einlage

    bb) Der in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG --als Unterbegriff der "Zuwendung"-- verwendete Begriff der Spende setzt nach ständiger Rechtsprechung Ausgaben voraus, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und unentgeltlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet wurden (z.B. Senatsurteil vom 25.11.1987 - I R 126/85, BFHE 151, 544, BStBl II 1988, 220; BFH-Urteile vom 09.12.2014 - X R 4/11, BFH/NV 2015, 853; vom 15.01.2019 - X R 6/17, BFHE 263, 325, BStBl II 2019, 318).
  • BFH, 28.01.2016 - X B 128/15

    Einschränkung des Umfangs der Anfechtung das FG-Urteils in der

    In der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Fallkonstellationen, in denen ein zunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel in der Rechtsmittelbegründungsschrift ausdrücklich auf einen Teil der im vorangehenden Klageverfahren angefochtenen Verwaltungsakte beschränkt wird, nicht als --kostenpflichtige-- Teilrücknahme des Rechtsmittels angesehen worden, sondern als von Anfang an lediglich beschränkte Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils (für Nichtzulassungsbeschwerden BFH-Beschluss vom 26. Februar 2008 VIII B 194/06, BFH/NV 2008, 952, unter II.1.; für Revisionen Senatsurteil vom 9. Dezember 2014 X R 4/11, BFH/NV 2015, 853, Rz 37, m.w.N.).
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