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   BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12   

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https://dejure.org/2015,12143
BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12 (https://dejure.org/2015,12143)
BFH, Entscheidung vom 04.03.2015 - IV R 38/12 (https://dejure.org/2015,12143)
BFH, Entscheidung vom 04. März 2015 - IV R 38/12 (https://dejure.org/2015,12143)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen - Gründungskosten einer Objektgesellschaft kein Indiz - Keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht - ...

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2, GewStG § 2 Abs 1 S 1, EStG VZ 2010, GewStG VZ 2010, FGO § 118 Abs 2, EStG § 7g Abs 1 S 2 Nr 2, FGO § 126 Abs 3 Nr 2, FGO § 110 Abs 2, EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 3
    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen - Gründungskosten einer Objektgesellschaft kein Indiz - Keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht - ...

  • Bundesfinanzhof

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen - Gründungskosten einer Objektgesellschaft kein Indiz - Keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht - ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, EStG VZ 2010, GewStG VZ 2010, § 118 Abs 2 FGO
    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen - Gründungskosten einer Objektgesellschaft kein Indiz - Keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags für Investitionen in eine Photovoltaikanlage gerichteten Verfahrens

  • rewis.io

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen - Gründungskosten einer Objektgesellschaft kein Indiz - Keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags vor Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 1; ZPO § 91a
    Erledigung eines auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags für Investitionen in eine Photovoltaikanlage gerichteten Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Investitionsabzugsbetrag: Kosten zur Gründung oder Anmeldung zum Handelsregister einer Objektgesellschaft kein Indiz für eine Investitionsabsicht; keine gewerbesteuerliche Auswirkung der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags bei fehlender sachlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vortragsfähiger Gewerbeverlust - und die fehlende Gewerbesteuerpflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Investitionsabzugsbetrag - und der Nachweis der Investitionsabsicht in Gründungsfällen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG
    Der Investitionsabzugsbetrag im Einzelnen
    Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen
    Betriebseröffnung

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2015, 984
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12
    (1) Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung für erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; ebenso BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Der Gesetzeszweck --die Förderung der Liquidität, Eigenkapitalbildung, Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe (BTDrucks 16/4841, S. 51)-- schließt in Gründung befindliche Betriebe in mindestens gleichem Maße ein wie bereits etablierte Unternehmen (BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 79, Rz 20).

    Denn die jetzt vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 28 ff.; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 351; so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 i.d.F. vom 20. November 2013 IV C 6 -S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 29).

    Die besondere Situation, die der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung einer Investitionsförderung für einen bisher nicht existierenden Betrieb schafft, rechtfertigt und gebietet es, im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob er die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG aufgestellte Voraussetzung erfüllt, also beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 23).

  • FG Münster, 15.08.2012 - 12 K 4601/11

    Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG - Nachweis der Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. August 2012  12 K 4601/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 22 veröffentlicht.

    Die Klägerin und der Beigeladene beantragen 1. festzustellen, dass Hauptsacheerledigung eingetreten ist, 2. das Verfahren als Fortsetzungsfeststellungsklage fortzuführen und festzustellen, dass die Feststellungen des FA in Gestalt des angefochtenen Urteils bis zum 31. Dezember 2013 in der Form rechtswidrig waren, dass ein Investitionsabzugsbetrag von 100.000 EUR nicht gewährt worden ist und dass die Bescheide nur durch Zeitablauf nebst Nichtinvestition rechtmäßig geworden sind, hilfsweise, das Urteil des FG Münster vom 15. August 2012  12 K 4601/11 F aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung dahingehend an das FG zurückzuverweisen, in welcher Höhe eine Investition zum 31. Dezember 2013 vorgenommen worden ist, die Auswirkungen auf die Bildung des Investitionsabzugsbetrags zum 31. Dezember 2010 hatte; hierbei der ersten Instanz mit Bindungswirkung mitzuteilen und aufzugeben, dass grundsätzlich bereits die Gründung der GmbH & Co. KG als solche, zumindest jedoch mit den konkreten Begleitumständen in der hier streitigen Form, ursprünglich die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ermöglicht hätte, weiter hilfsweise, das angegriffene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2011 aufzuheben und den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 13. Mai 2011 und den Bescheid auf den 31. Dezember 2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 14. Oktober 2011 dahin zu ändern, dass jeweils von einem Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 100.800 EUR ausgegangen wird.

  • BFH, 26.07.2012 - III R 37/11

    Investitionsabzugsbetrag - Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12
    (1) Bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen, hält es der Senat auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in seiner für das Streitjahr geltenden Fassung für erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; ebenso BFH-Urteil vom 26. Juli 2012 III R 37/11, BFH/NV 2013, 351).

    Denn die jetzt vom Gesetz ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal gemachte Investitionsabsicht kann auch durch andere geeignete (und objektiv belegbare) Indizien nachgewiesen werden (Anschluss an BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, Rz 28 ff.; ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 351; so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2009 i.d.F. vom 20. November 2013 IV C 6 -S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, BStBl I 2013, 1493, Rz 29).

  • BFH, 10.10.2012 - VIII R 42/10

    Abgrenzung gewerbliche Einkünfte - freiberufliche Einkünfte -

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12
    Der Gesetzeszweck --die Förderung der Liquidität, Eigenkapitalbildung, Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe (BTDrucks 16/4841, S. 51)-- schließt in Gründung befindliche Betriebe in mindestens gleichem Maße ein wie bereits etablierte Unternehmen (BFH-Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 79, Rz 20).
  • BFH, 02.09.2014 - X B 10/14

    Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12
    Wenn hierfür --wie die Klägerin meint-- die schlichte Behauptung des Steuerpflichtigen genügte, wäre dies in Wahrheit die mit dem Zweck des § 7g EStG nicht zu vereinbarende Steuerminderung nach Gutdünken (so bereits BFH-Beschluss vom 2. September 2014 X B 10/14, BFH/NV 2015, 190).
  • BFH, 03.04.2014 - IV R 12/10

    Abgrenzung der nicht gewerbesteuerbaren Abwicklung eines nicht begonnenen

    Auszug aus BFH, 04.03.2015 - IV R 38/12
    Dies ergibt sich aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 3. April 2014 IV R 12/10, BFHE 245, 306, BStBl II 2014, 1000, Rz 68).
  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

    Bei einem bereits aufgenommenen Betrieb werden dabei geringere Anforderungen zu stellen sein als bei einem in Gründung befindlichen Betrieb (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. März 2015 IV R 38/12).
  • BFH, 10.03.2016 - IV R 14/12

    Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung

    Bei einem bereits aufgenommenen Betrieb werden dabei geringere Anforderungen zu stellen sein als bei einem in Gründung befindlichen Betrieb (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. März 2015 IV R 38/12).
  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

    Während der VIII. Senat des BFH zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 a.F., die allerdings keinen Nachweis der Investitionsabsicht, sondern lediglich die hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition erforderte, entschieden hat, dass die Wahlrechtsausübung im Einspruchsverfahren mit einer Steigerung der Darlegungspflichten einhergehe (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 933), ist nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG 2002 n.F. das Vorliegen der Investitionsabsicht am Bilanzstichtag dann einer strengeren Prüfung zu unterziehen, wenn der IAB für einen in Gründung befindlichen Betrieb beantragt wird (BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719; X R 20/11, BFH/NV 2012, 1778; vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).
  • BGH, 11.12.2015 - StbSt (R) 1/15

    Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils für ein

    Um eine solche ins Blaue hinein beanspruchte Ansparrücklage zum Zwecke der Steuerminderung "nach Gutdünken' (vgl. BFH/NV 2015, 984 Rn. 26) handelte es sich nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts Paderborn.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.03.2017 - 4 K 4156/16

    Mangels nachgewiesener Investitionsabsicht keine Anerkennung eines

    30 Nicht mehr zwingend bedarf es für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (siehe grundlegend: BFH-Urteil vom 04.03.2015 IV R 38/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2015, 984 m.w.N.).

    Allein die Gründung einer Gesellschaft zum Zweck der Entwicklung, des Verkaufs oder/und des Betriebs von WKA zur umweltfreundlichen Stromenergieerzeugung reicht für die Eröffnung des Betriebs einer solchen Anlage nicht aus (vgl. für den Fall einer Gesellschaftsgründung zum Zweck der Investition in eine Photovoltaikanlage: BFH-Urteil vom 04.03.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

    Allein die Gründung einer Gesellschaft bzw. deren Eintragung im Handelsregister lässt indes keinen zweifelsfreien Rückschluss auf das Vorhandensein der erforderlichen Investitionsabsicht zu (siehe auch BFH-Urteil vom 04.03.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

  • BFH, 10.03.2016 - X B 198/15

    Verböserungsverbot - Überraschungsentscheidung - Sachaufklärung

    Das sogenannte Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius), das teilweise aus § 96 FGO, jedenfalls aber aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet wird und in der Sache unstreitig ist, besagt, dass das Gericht eine von der Finanzbehörde vorgenommene Steuerfestsetzung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, mithin keine höhere Steuerfestsetzung vornehmen darf (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961, unter II.4.c; vom 15. Januar 2015 VI R 85/13, BFHE 249, 114, BStBl II 2015, 586, unter II.2.; vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984, unter II.3.b bb (2); Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 96 Rz 51).
  • FG Berlin-Brandenburg, 25.05.2016 - 11 K 11050/14

    Relevanz des Finanzierungszusammenhangs für Investitionsabzugsbetrag nach § 7g

    Die besondere Situation, die der Steuerpflichtige durch die Geltendmachung einer Investitionsförderung für einen bisher nicht existierenden Betrieb schafft, rechtfertigt und gebietet es, im jeweiligen Einzelfall konkret zu prüfen, ob er die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) EStG aufgestellte Voraussetzung erfüllt, also beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich innerhalb der drei folgenden Wirtschaftsjahre anzuschaffen oder herzustellen (vgl. BFH, Urteile vom 20. Juni 2012 - X R 42/11, BStBl. II 2013, 719; vom 4. März 2015 - IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).

    Erforderlich ist jedoch in jedem Fall der Nachweis, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des Investitionsguts entschlossen war (BFH, Urteil vom 4. März 2015 - IV R 38/12, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 01.07.2015 - 5 K 842/14

    Keine Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer

    a) Auch bei Betrieben, deren Eröffnung im Jahr des Investitionsabzugsbetrags noch nicht beendet ist, kann nach ständiger Rechtsprechung ein Investitionsabzugsbetrag grundsätzlich in Anspruch genommen werden (vgl. BFH, Urteile vom 25.04.2002 IV R 30/00 BStBl. II 2004, 182, vom 20.06.2012 X R 42/11, BStBl. II 213, 719 und vom 04.03.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984).
  • FG München, 26.06.2018 - 2 K 631/17

    Prüfung und Nachweis einer Investitionsabsicht - Investitionsabzugsbetrag

    Daher kann der Nachweis der Investitionsabsicht als geführt angesehen werden, wenn in dem Jahr, für das der Investitionsabzug vorgenommen wird, bereits konkrete Verhandlungen über den Erwerb der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden, die dann nach dem Ende dieses Wirtschaftsjahres -ggf. über weitere Zwischenschritte, deren zeitlicher Abstand den bei ernsthaft geplanten Investitionen üblichen Rahmen nicht wesentlich überschreitettatsächlich in die verbindliche Investitionsentscheidung münden (vgl. Bundesfinanzhof -BFHUrteil vom 4. März 2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984, m.w.N.).

    Andererseits stützen derartige Aufwendungen nicht die Investitionsabsicht bezogen auf das konkrete Wirtschaftsgut, hier: PKW (vgl. BFH in BFH/NV 2015, 984).

  • FG Köln, 22.06.2020 - 14 K 2039/19

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung des Verfahrens wegen

    Allerdings werden sowohl nach der für 2015 gültigen Fassung als auch nach der ab dem 01.01.2016 gültigen Neufassung vom gesetzlichen Tatbestandsmerkmal des § 7g Abs. 1 EStG "eines Betriebs" auch in Gründung befindliche Betriebe erfasst (vgl. zur Altfassung BFH-Urteil vom 04.03.2015 IV R 38/12, BFH/NV 2015, 984; zur Neufassung ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Neuregelung in BT-Drucks. 18/4902, S. 43; s.a. Schmidt/Kulosa, EStG, 39. Aufl. 2020, § 7g Rz. 26).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.2015 - 4 K 1297/14

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht für die Gewährung

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