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   BFH, 03.08.2016 - X R 35/15   

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https://dejure.org/2016,32827
BFH, 03.08.2016 - X R 35/15 (https://dejure.org/2016,32827)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2016 - X R 35/15 (https://dejure.org/2016,32827)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2016 - X R 35/15 (https://dejure.org/2016,32827)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3, EStG § 46 Abs 2 Nr 3, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, BürgEntlG KV, AO § 175 Abs 1 Nr 2
    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • Bundesfinanzhof

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 46 Abs 2 Nr 3 EStG 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, BürgEntlG KV
    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • IWW

    § 231 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), § ... 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 4a EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 10 EStG, § 12 Nr. 1 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG, § 10 Abs. 4b EStG, § 10 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes, Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 351 Abs. 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

  • rewis.io

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträge mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

  • rechtsportal.de

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3
    Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Sonderausgabenabzug bei Verrechnung erstatteter nur begrenzt abziehbarer Krankenversicherungsbeiträgen mit unbegrenzt abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen
    Sonstige Vorsorgeaufwendungen
    Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b EStG
    Beitragsrückerstattungen
    Beitragsrückerstattungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst b, GG Art 3 Abs 1
    Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Erstattung, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgabe, Verrechnung, Gleichheitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 1704
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 28.05.1998 - X R 7/96

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; s. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 271, unter 1.b).

    In diesen Fällen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die erstatteten Beiträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, so dass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt (zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen BFH-Urteile vom 20. Februar 1970 VI R 11/68, BFHE 98, 357, BStBl II 1970, 314, und in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c; s. auch Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2015 H 10.1 Abs. 2).

    bb) Eine solche Verrechnung im Erstattungsjahr ist jedoch dann nicht möglich, wenn in diesem Veranlagungszeitraum nicht genügend verrechenbare gleichartige Sonderausgaben zur Verfügung stehen, sei es, weil gar keine gleichartigen Sonderausgaben angefallen sind oder weil die erstatteten Sonderausgaben höher sind als die gezahlten gleichartigen Sonderausgaben (vgl. Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.c).

    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

    Auch hat der erkennende Senat in der vergleichbaren Konstellation, in der Versicherungsbeiträge mangels bestehender Versicherungspflicht erstattet wurden, bereits entschieden, dass die erstatteten Beiträge (zunächst) mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind (Senatsurteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19).

    Der Aspekt, durch die zu Unrecht erhobenen und später erstatteten Beiträge werde der Versicherungsschutz nicht verbessert, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95 entschieden hat.

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach in dem Fall, in dem im Jahr der Erstattung die erstatteten die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben übersteigen (sog. Erstattungsüberhang), der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu korrigieren ist (vgl. Entscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 8. September 2004 XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; in BFH/NV 2005, 1304; in BFH/NV 2009, 568; vom 21. Februar 2013 X B 110/11, BFH/NV 2013, 1060).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Die Verrechnung der im Jahr 2011 gezahlten Beiträge mit den erstatteten Beiträgen, die in den Jahren 2005 bis 2009 nur begrenzt abziehbar waren, widerspricht nicht der Entscheidung des BVerfG vom 13. Februar 2008  2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125, unter c).

    (1) Der Gesetzgeber hat erkennbar lediglich den Umfang der Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge --den Vorgaben des BVerfG in BVerfGE 120, 125 folgend-- verbessern, nicht aber die Systematik der Verrechnung von Sonderausgaben verändern wollen.

    c) Die im Jahr 2010 vom FA vorgenommene Verrechnung der erstatteten mit den geleisteten Beiträgen steht auch nicht im Widerspruch zu den Aussagen des BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 125.

    Wenn das BVerfG unter dieser Prämisse in seinem Beschluss in BVerfGE 120, 125 die verfassungsrechtliche Vorgabe macht, ab dem Jahr 2010 müssten die Kranken- und Pflegeversicherungskosten steuerlich berücksichtigt werden, die den verfassungsrechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten, können damit nur die Aufwendungen gemeint sein, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet ist.

  • BFH, 19.01.2010 - X B 32/09

    Verrechnung von Kirchensteuererstattung

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Vielmehr mindert der Erstattungsüberhang --und nur dieser-- über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr (s. Senatsentscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, Rz 19, und vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250, Rz 5).

    In seinem Beschluss in BFH/NV 2010, 1250 hat er explizit ausgeführt, dass die Verrechnung im Erstattungsjahr nicht davon abhängt, ob sie auch im Zahlungsjahr möglich gewesen wäre oder wie sich der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr ausgewirkt habe.

    Er hat ausdrücklich die Rechtsansicht abgelehnt, die Verrechnung im Erstattungsjahr setze umgekehrt eine steuerliche Auswirkung des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr voraus, da dadurch zu Unrecht die Verrechnungsmöglichkeit mit der steuerlichen Auswirkung gleichgesetzt werde (Senatsbeschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 7).

    Daraus hat der Senat geschlossen, dass die Verrechnungsmethode unter systematischen Gesichtspunkten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen belastungsneutral sei (Beschluss in BFH/NV 2010, 1250, Rz 8 ff.).

  • BFH, 07.07.2004 - XI R 10/04

    Minderung des Sonderausgabenabzugs des Jahres der Verausgabung der Kirchensteuer

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Die Verrechnung der erstatteten mit den gezahlten Sonderausgaben ist bei einem entstandenen Erstattungsüberhang damit im Jahr der Zahlung geboten, weil anderenfalls nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile einträten (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, unter II.1.).

    Für die hier allein entscheidende Rechtsfrage, ob "Aufwendungen" i.S. des § 10 EStG vorliegen, ist der Rechtsgrund für die Erstattung unerheblich (s. BFH-Urteil in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058, Rz 13).

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach in dem Fall, in dem im Jahr der Erstattung die erstatteten die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben übersteigen (sog. Erstattungsüberhang), der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu korrigieren ist (vgl. Entscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 8. September 2004 XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; in BFH/NV 2005, 1304; in BFH/NV 2009, 568; vom 21. Februar 2013 X B 110/11, BFH/NV 2013, 1060).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 32/07

    Verrechnung von Sonderausgaben - Gleichartigkeit der Sonderausgaben

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Bei Versicherungsbeiträgen kommt es dabei auf die Funktion der Versicherung und das abgesicherte Risiko an (Urteil vom 21. Juli 2009 X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38).

    (1) Bereits in seinem Urteil in BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38 hat der erkennende Senat bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Sonderausgaben die steuerlichen Auswirkungen unberücksichtigt gelassen.

  • BFH, 26.11.2008 - X R 24/08

    Verrechnung von erstatteter Kirchensteuer mit gezahlter Kirchensteuer -

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Entscheidend ist vielmehr, dass die Krankenkasse davon ausgeht, die Erstattung stehe dem Versicherten auch tatsächlich zu (vgl. auch BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, Rz 14, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304, Rz 13).

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach in dem Fall, in dem im Jahr der Erstattung die erstatteten die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben übersteigen (sog. Erstattungsüberhang), der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu korrigieren ist (vgl. Entscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 8. September 2004 XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; in BFH/NV 2005, 1304; in BFH/NV 2009, 568; vom 21. Februar 2013 X B 110/11, BFH/NV 2013, 1060).

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 68/03

    Rückwirkendes Ereignis; Erstattung von KiSt

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Entscheidend ist vielmehr, dass die Krankenkasse davon ausgeht, die Erstattung stehe dem Versicherten auch tatsächlich zu (vgl. auch BFH-Urteile vom 26. November 2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, Rz 14, und vom 23. Februar 2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304, Rz 13).

    Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach in dem Fall, in dem im Jahr der Erstattung die erstatteten die gezahlten (gleichartigen) Sonderausgaben übersteigen (sog. Erstattungsüberhang), der Sonderausgabenabzug im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu korrigieren ist (vgl. Entscheidungen in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95; in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 8. September 2004 XI R 28/04, BFH/NV 2005, 321; in BFH/NV 2005, 1304; in BFH/NV 2009, 568; vom 21. Februar 2013 X B 110/11, BFH/NV 2013, 1060).

  • BVerfG, 18.02.1988 - 1 BvR 930/86
    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; s. dazu auch BVerfG-Beschluss vom 18. Februar 1988  1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 271, unter 1.b).

    Dies war vom BVerfG auch bereits vorher anerkannt worden (vgl. z.B. Beschluss in HFR 1989, 271, unter 1.b).

  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2016 X R 6/14 - Verrechnung der erstatteten

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Rz 18, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • FG Köln, 06.02.2014 - 10 K 2042/12

    Unbeachtlichkeit von Beitragserstattungen in 2010 zur Kranken- und

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 35/15
    dd) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Rz 18, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • FG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 2873/13

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um

  • BFH, 21.02.2013 - X B 110/11

    Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis

  • BFH, 08.09.2004 - XI R 28/04

    Erstattung von Kirchensteuer als rückwirkendes Ereignis

  • FG Düsseldorf, 19.11.2013 - 13 K 3456/12

    Sonderausgabenabzug, Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um Beitragsrückerstattung -

  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14

    Verrechnung der erstatteten lediglich begrenzt abziehbaren

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 139/13

    Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen um

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.10.2015 - 3 K 1087/14

    Verrechnung der als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge der

  • BFH, 20.02.1970 - VI R 11/68

    Versicherungsverein - Versicherungsnehmer - Dividende - Steuern - Sonderausgaben

  • BVerfG, 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08

    Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Statuierung einer Beitragspflicht zur

  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

    Der Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.08.2016, Aktenzeichen X R 35/15, veröffentlicht in BFH/NV 2010, 1250.

    Die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen der Sonderausgaben im Zahlungs- und Erstattungsjahr sind bei der Beurteilung der Gleichartigkeit unbeachtlich (BFH-Urteil vom 03.08.2016 X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704).

    Dabei ist es unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung beruht und/oder ob sie materiell zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (BFH in BFH/NV 2016, 1704; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.11.2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, und vom 23.02.2005 XI R 68/03, BFH/NV 2005, 1304).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH dürfen Sonderausgaben nur berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2016, 1704; BFH-Urteile vom 07.07.2004 XI R 10/04, BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058; vom 28.05.1998 X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, m.w.N.; vom 24.04.2002 XI R 40/01, BFHE 199, 167, BStBl II 2002, 569).

    Es ist dabei unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung beruht und/oder ob sie materiell zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist (vgl. BFH in BFH/NV 2016, 1704 m.w.N.; BFH in BFHE 207, 28, BStBl II 2004, 1058).

    Mit dieser Formulierung sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Aufwendungen und Erstattungen sich auf dasselbe Jahr, in dem die Verrechnung erfolgt, beziehen und "gleichartig" sind (vgl. BFH in BFH/NV 2016, 1704 unter II.1. b. ee.).

    Zur früheren Rechtslage hat der BFH bereits entschieden, dass es für die Gegenrechnung der Erstattung nicht darauf ankommt, ob sich die erstatteten Beträge im Zahlungsjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH-Beschluss vom 19.01.2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; BFH-Urteil vom 06.07.2016 X R 6/14, BFHE 254, 341, BStBl II 2016, 933; vgl. auch BFH in BFH/NV 2016, 1704).

  • BFH, 14.04.2021 - III R 30/20

    Kein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfrei gezahlter

    a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12; vom 03.08.2016 - X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Rz 14; vom 21.07.2009 - X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, Rz 20; vom 28.05.1998 - X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter II.3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.1988 - 1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
  • FG Niedersachsen, 21.11.2018 - 2 K 25/17

    Streit über die steuererhöhende Ansetzung erstatteter Kirchensteuer als

    Andernfalls würden nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile eintreten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004, XI R 10/04, BStBl II 2004, 1058; vom 19. Januar 2010, X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; vom 5. März 2013, X B 179/11, BFH/NV 2013, 926 und 3. August 2016, X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704).

    Die gesetzliche Regelung geht erkennbar von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verrechnung der Erstattungen und Zahlungen von gleichartigen Sonderausgaben im Zahlungsveranlagungszeitraum aus (so BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1704) und differenziert zwischen Erstattungen von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3a EStG (Vorsorgeaufwendungen) und Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 4 (Kirchensteuern) EStG.

  • BFH, 22.03.2023 - X R 27/21

    Verrechnung und Hinzurechnung (§ 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG) einer Erstattung

    Auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung beruhte und ob sie materiell zu Recht oder zu Unrecht erfolgt war, ist dieser Rechtsprechung zufolge unerheblich gewesen (so ausdrücklich auch Senatsurteil vom 03.08.2016 - X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Rz 19).

    Das folgt nach Ansicht des erkennenden Senats daraus, dass in der Begründung des Regierungsentwurfs zunächst die bis dahin geltenden Rechtsprechungsgrundsätze inhaltlich (wenn auch ohne ausdrückliche Benennung des Senatsurteils in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95) wiedergegeben werden, bevor die Zielsetzung der (damals) neuen Regelungen in § 10 Abs. 4b Sätze 2 und 3 EStG (dazu unten II.1.a cc) erläutert wird (im Ergebnis ebenso Senatsurteil in BFH/NV 2016, 1704, Rz 35).

    Ausgangspunkt der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zunächst die allgemeine Überlegung gewesen, dass nach dem Sinn und Zweck des § 10 EStG letztlich nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (s. Senatsurteile in BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, und in BFH/NV 2016, 1704, Rz 14).

  • FG Baden-Württemberg, 02.02.2017 - 3 K 834/15

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs beim Gesamtbetrag der

    Andernfalls würden nicht mehr zu rechtfertigende Steuervorteile eintreten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 2004 XI R 10/04, BStBl II 2004, 1058; vom 19. Januar 2010 X B 32/09, BFH/NV 2010, 1250; vom 5. März 2013 X B 179/11, BFH/NV 2013, 926 und 3. August 2016 X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704).

    Die gesetzliche Regelung geht erkennbar von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verrechnung der Erstattungen und Zahlungen von gleichartigen Sonderausgaben im Zahlungsveranlagungszeitraum aus (so BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1704) und differenziert zwischen Erstattungen von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3a EStG (Vorsorgeaufwendungen) und Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 (Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 4 (Kirchensteuern) EStG.

  • BFH, 01.09.2021 - III R 54/20

    Kein Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe steuerfreier

    a) Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 06.06.2018 - X R 41/17, BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 12; vom 03.08.2016 - X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Rz 14; vom 21.07.2009 - X R 32/07, BFHE 226, 67, BStBl II 2010, 38, unter II.1.a, und vom 28.05.1998 - X R 7/96, BFHE 186, 521, BStBl II 1999, 95, unter 3.a, m.w.N.; vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18.02.1998 - 1 BvR 930/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1989, 271, unter 1.b).
  • FG Düsseldorf, 05.12.2019 - 14 K 3341/15

    Sonderausgaben: Reichweite der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs

    Für die im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidende Frage, ob "Aufwendungen" i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegen, die erstattet werden, ist der Rechtsgrund für die Erstattung unerheblich (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568, unter II. 1. b) und c), und vom 03.08.2016 X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, unter II. 1. a) cc).

    War im Jahr der Erstattung der KiSt jedoch keine KiSt angefallen oder überstieg die erstattete KiSt die gezahlte KiSt, fand eine Korrektur des Sonderausgabenabzugs im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO statt, da andernfalls nicht zu rechtfertigende Steuervorteile die Folge gewesen wären (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 05.03.2013, X B 179/11, BFH/NV 2013, 926 und 03.08.2016, X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704).

  • FG Hamburg, 15.06.2023 - 3 K 156/21

    Einkommensteuer: Keine Ausnahme vom Abflussprinzip für Kirchensteuern, die

    a) Dies ergibt sich zum einen aus dem Begriff der "Aufwendung" und zum anderen aus dem Zweck des § 10 EStG, der darin liegt, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dauerhaft mindernde Privatausgaben - Sonderausgaben - vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen (BFH, Urteil vom 03.08.2016, X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, m.w.N.).

    b) Auch für Streitjahre nach dem Jahr 2006, in dem die Rückwirkungsregeln in § 22 UmwStG eingeführt wurden, entscheidet der BFH unverändert in ständiger Rechtsprechung, dass es in bestimmten Fällen dazu kommen kann, dass gezahlte Sonderausgaben sich steuerlich nicht auswirken, obwohl eine tatsächliche und endgültige wirtschaftliche Belastung vorliegt (BFH, Urteil vom 03.08.2016, X R 35/15, BFH/NV 2016, 1704, Streitjahre 2010, 2011).

  • BFH, 06.07.2016 - X R 6/14
    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959) die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. FG Köln, Urteil vom 6. Februar 2014  10 K 2042/12, EFG 2014, 906, Revision X R 22/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
  • BFH, 06.07.2016 - X R 22/14
    c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht daraus, dass durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen zur Absicherung der Krankheitskosten neu geregelt wurde und die Beiträge für die Basisabsicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab dem Streitjahr 2010 unbegrenzt abziehbar sind, während die Aufwendungen für eine zusätzliche Krankheitsabsicherung nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013  13 K 3456/12 E, EFG 2014, 260, unter II.2.b dd; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Oktober 2015  3 K 1087/14, EFG 2016, 283, unter I.1.d und e, Revision X R 35/15; Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl., § 10 Rz 7; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 18. Dezember 2013  4 K 139/13, EFG 2014, 832, Rz 25 ff., Revision X R 6/14; wohl auch FG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014  1 K 2873/13 E, EFG 2014, 1789, Rz 27).
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