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   BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13   

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BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13 (https://dejure.org/2016,32807)
BFH, Entscheidung vom 13.07.2016 - VIII R 73/13 (https://dejure.org/2016,32807)
BFH, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13 (https://dejure.org/2016,32807)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2, EStG § 20 Abs 2a, KStG § 30 Abs 2 Nr 4, ZPO § 560, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, FGO § 155
    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 1 EStG 1997, § 20 Abs 2 EStG 1997, § 20 Abs 2a EStG 1997, § 30 Abs 2 Nr 4 KStG, § 560 ZPO
    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § ... 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 155 FGO, § 560 der Zivilprozessordnung, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 2a Satz 2 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang bei Wechsel der Senatszuständigkeit und von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken; Ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen ...

  • Betriebs-Berater

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

  • rewis.io

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off"; Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang

  • rechtsportal.de

    Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtsgang bei Wechsel der Senatszuständigkeit und von den Beteiligten geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off"; Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besteuerung eines ausländischen sog. ?Spin-off? ? Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Feststellungen zum ausländischen Recht - und ihre Bindungswirkung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bindungswirkung der BFH-Entscheidung im ersten Rechtsgang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutsches Steuerrecht - für ausländische Sachausschüttungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das amerikanische Spin-off - und die Rückgewähr von Eigenkapital

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Besteuerung eines ausländischen Spin-off

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung eines ausländischen "Spin-off" II

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerneutrale Einlagenrückgewähr auch in Drittstaatenfällen möglich

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen für die Annahme einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr einer Drittstaaten-Gesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1
    Kapitalvermögen, Dividende, Aktie, Tochtergesellschaft, Muttergesellschaft, Drittstaat

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 404
  • BB 2016, 2518
  • DB 2016, 2395
  • BFH/NV 2016, 1827
  • NZG 2016, 1437
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gab der Revision der Kläger im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 117/08 (BFHE 232, 15) statt und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

    Wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 232, 15 entschieden hat, handelt es sich bei der Übertragung der A-Aktien um eine im Inland zu besteuernde Sachausschüttung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG).

    Diese Bindungswirkung besteht trotz der vom BMF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Urteil des I. Senats in BFHE 232, 15.

    Dies gilt unabhängig von der Frage, ob nach Maßgabe des US-amerikanischen Rechts ein Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 20 Abs. 2a Satz 2 EStG vorlag, da der Kläger nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen des FG im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile an der A Aktionär der F war (s. hierzu BFH-Urteil in BFHE 232, 15).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2013 - 5 K 1227/11

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-Off" - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2013 5 K 1227/11 aufgehoben.

    Das FG gab der Klage im zweiten Rechtgang mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2013  5 K 1227/11 (EFG 2014, 350) statt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2007 - 5 K 1484/07

    Die zusätzlich zu einer Bardividende von einer ausländischen Aktiengesellschaft

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    Der Einspruch und die Klage hiergegen blieben im ersten Rechtsgang ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. September 2007  5 K 1484/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 41).
  • BFH, 26.04.1988 - VII R 97/87

    Zur Konkurstabelle festgestellte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    An diese Rechtsauffassung ist der für die Entscheidung im zweiten Rechtsgang zuständig gewordene VIII. Senat des BFH gebunden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1988 VII R 97/87, BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865; vom 29. Juni 1994 I R 102/93, BFHE 175, 82, BStBl II 1995, 249).
  • BFH, 18.08.2015 - I R 38/12

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    Bei der erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung die Kläger treffen, da diese zu einem Steuervorteil führt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, Schlussurteil zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Meilicke I und Meilicke II; vom 18. August 2015 I R 38/12, BFH/NV 2016, 378; Senatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).
  • BFH, 18.12.2014 - III R 4/13

    Kindergeld - Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zum ausländischen Recht

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    Die Bindungswirkung entfällt allerdings, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt des ausländischen Rechts geschaffen haben (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2014 III R 4/13, BFH/NV 2015, 845, m.w.N).
  • BFH, 23.10.2013 - X R 33/10

    Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    (1) Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).
  • BFH, 29.06.1994 - I R 102/93

    Ambulante Leistung im Krankenhaus

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    An diese Rechtsauffassung ist der für die Entscheidung im zweiten Rechtsgang zuständig gewordene VIII. Senat des BFH gebunden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1988 VII R 97/87, BFHE 153, 490, BStBl II 1988, 865; vom 29. Juni 1994 I R 102/93, BFHE 175, 82, BStBl II 1995, 249).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    Bei der erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung die Kläger treffen, da diese zu einem Steuervorteil führt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, Schlussurteil zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Meilicke I und Meilicke II; vom 18. August 2015 I R 38/12, BFH/NV 2016, 378; Senatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).
  • BFH, 17.11.2015 - VIII R 27/12

    Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

    Auszug aus BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13
    Bei der erneuten Entscheidung wird es zu berücksichtigen haben, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung die Kläger treffen, da diese zu einem Steuervorteil führt (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFHE 249, 99, Schlussurteil zu den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Meilicke I und Meilicke II; vom 18. August 2015 I R 38/12, BFH/NV 2016, 378; Senatsurteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12, BFHE 252, 112, BStBl II 2016, 539).
  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

    Das FG hat die erforderlichen Feststellungen zur Qualifizierung der Sachausschüttung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats im Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) nachzuholen.
  • BFH, 10.04.2019 - I R 15/16

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

    Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).

    a) Zur Rechtslage vor dem Systemwechsel vom körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren hat der erkennende Senat entschieden, dass über den Wortlaut des seinerzeitigen § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus bei ausländischen Kapitalgesellschaften auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital nicht zu besteuern sind, sofern unter Heranziehung des ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (Senatsurteil in BFHE 232, 15; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; s.a. Senatsurteil vom 27. April 2000 - I R 58/99, BFHE 192, 428, BStBl II 2001, 168).

    Auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung (Urteile in BFHE 254, 390; und in BFHE 254, 404) hat zum Stichtag 31. Dezember 1993 eine solche Beschränkung bezüglich der Einlagenrückgewähr durch eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft jedoch, wie erläutert, nicht bestanden.

    Hiervon ausgehend ist zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts zu ermitteln (Senatsurteil in BFHE 232, 15; BFH-Urteile in BFHE 254, 390, und in BFHE 254, 404).

  • FG Niedersachsen, 15.09.2020 - 13 K 223/17

    Einbehalt von Kapitalertragsteuer aus der Entflechtung einer Gesellschaft

    Eine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerpflichtige Sachausschüttung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil im Zuge der Kapitalmaßnahme weder laufende noch in früheren Jahren angesammelte Jahresüberschüsse ausgeschüttet worden seien (siehe zur Definition der Sachausschüttung das Urteil des BFH vom 13.07.2016, Az. VIII R 73/13, Rn. 16).

    Mit Urteilen vom 13.07.2016 (Az.: VIII R 47/13 und VIII R 73/13) habe der BFH zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass die Übertragung von Aktien im Rahmen eins US-amerikanischen "Spin-off" grundsätzlich zu Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führe.

    Der BFH habe jedoch klargestellt, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr den Aktionär träfen und nicht die Finanzverwaltung, da diese zu einem Steuervorteil führe (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13).

    Entgegen der Argumentation des Klägers sei die Einlagenrückgewähr nach dem Urteil des BFH zum Aktenzeichen VIII R 73/13 damit nicht nachgewiesen.

    Mangels einer gesetzlichen Grundlage könne in den meisten Bundesstaaten der USA eine Vermögensübertragung i.R. einer Abspaltung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgen (vgl. Sauermilch in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 3, Rz. U 146 ff sowie Verweis auf Rechtsgutachten im BFH-Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, Rz. 14: Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften im US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrecht nicht geregelt).

    Die in dieser Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung ("sonstige Bezüge") im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFH/NV 2011, 669 und nachgehend BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFH/NV 2016, 1827; BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFH/NV 2016, 2392) ist - unabhängig von der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorgesehenen Ausnahme der Einlagenrückgewähr - jedenfalls deshalb nicht zu besteuern, weil nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG die übernommenen HPE-Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile getreten sind (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 39. Aufl. 2020, § 20 Rn. 226: "Fußstapfentheorie"); die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG tritt insoweit zurück.

    Zu den Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die - wie im Streitfall - von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; zu HPC-Aktien vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.012019 - 13 K 2119/17 E, EFG 2019, 698 und FG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2019 - 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117).

    b) Zu den Bezügen können auch Sachausschüttungen in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, die sich in ihrem Besitz befindet, auf ihre Anteilseigner überträgt (vgl. zu den Einzelheiten etwa BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; Henrichs, BB 2011, 2529, 2529; Moldenhauer, Die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG, 174 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 Rz. 113).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagenkonto i.S.v. § 27 KStG geführt wird (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vgl. zur davor bestehenden Rechtslage BFH, Urteil vom 20.10.2010 - I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Rahmen eines "Spin-off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt insoweit vor, als die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Nach der Auffassung des BFH liegt die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko beim Kläger (vgl. BFH, Urteil vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404; ebenso FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2019 - 1 K 2295/17, EFG 2019, 1824).

  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 13 K 2119/17

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung der Aktien der

    Zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die - wie im Streitfall - von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 20.10.2010 I R 117/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 232, 15; vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    b) Zu den Bezügen können auch Sachausschüttungen in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, die sich in ihrem Besitz befindet, auf ihre Anteilseigner überträgt (vgl. zu den Einzelheiten etwa BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404; Henrichs, Betriebs-Berater --BB-- 2011, 2529, 2529; Moldenhauer, Die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG, 174 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 Rz. 113).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagenkonto i.S.v. § 27 KStG geführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vgl. zur davor bestehenden Rechtslage BFH-Urteile vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Rahmen eines "Spin-off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt insoweit vor, als die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Nach der Auffassung des BFH liegt die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko beim Kläger (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

  • BFH, 03.05.2017 - X R 12/14

    Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung

    Die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr im Rahmen eines sog. Spin-off treffen den Anteilseigner (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Der BFH habe in den Urteilen vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13 (BFHE 254, 390) und VIII R 73/13 (BFHE 254, 404) festgestellt, dass eine (nichtsteuerbare) Einlagenrückgewähr auch bei einem US-amerikanischen Spin-off grundsätzlich möglich sei.

    Dabei träfen Nachweisobliegenheit und Nachweisrisiko für das Vorliegen einer steuerfreien Einlagenrückgewähr denjenigen, bei dem die Einlagenrückgewähr zu einem Steuervorteil führe (BFH-Urteil in BFHE 254, 404, Rz 19).

    Das Verfahren war mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des VIII. Senats des BFH über die Revisionen VIII R 47/13 und VIII R 73/13 zum Ruhen gebracht worden.

    Nach Veröffentlichung der Urteile in BFHE 254, 390 und in BFHE 254, 404 am 12. Oktober 2016 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.

    b) Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 254, 404, Rz 16; s. dazu auch Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Demgegenüber sei eine Sachausschüttung mit einer Dividende i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar, wenn sie aus vorhandenen --laufenden oder in früheren Jahren angesammelten-- Jahresüberschüssen der Gesellschaft (earnings und profits) gezahlt werde (s. BFH-Urteil in BFHE 254, 404, Rz 16).

    a) Der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil zur steuerlichen Behandlung eines US-amerikanischen Spin-off ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung den Anteilseigner träfen, da diese zu einem Steuervorteil führe (BFH-Urteil in BFHE 254, 404, Rz 19).

  • FG München, 19.12.2019 - 8 K 981/17

    Steuerneutrale Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen eines

    Dies sei jedoch nach der Definition der Sachausschüttung im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, Rz. 16, BFHE 254, 404 Voraussetzung für eine steuerpflichtige Sachausschüttung.

    Bei einer Abspaltung zulasten des Eigenkapitals handele es sich nach aktueller BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13 Rz. 16, BFHE 254, 404) um eine gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht steuerbare Einlagenrückgewähr.

    Da in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Bar- und Sachausschüttungen im Bereich von Dividenden gleichbehandelt würden, so dürfe die Zuteilung der ABE-Aktien als Sachausgleich gemäß BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404 ebenfalls nicht steuerbar sein.

    Der BFH habe in seinen Urteilen vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390 und VIII R 73/13, BFHE 254, 404 zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass bei der Übertragung von Aktien im Rahmen eines USamerikanischen Spin-offs grundsätzlich von Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auszugehen sei.

    Zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die - wie im Streitfall - von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen (vgl. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15 und vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    b) Zu den Bezügen können nicht nur Bar-, sondern auch Sachausschüttungen in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, die sich in ihrem Besitz befindet, auf ihre Anteilseigner überträgt (vgl. zu den Einzelheiten etwa BFH-Urteil vom 13.Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404; Henrichs, Betriebs-Berater - BB - 2011, 2529, 2529; BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 Rz. 113).

    Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Rahmen eines "Spinoff" einer USamerikanischen Kapitalgesellschaft liegt insoweit vor, als die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 13.Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Nach der Auffassung des BFH liegen die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko beim Kläger (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

  • FG Düsseldorf, 12.03.2019 - 13 K 1762/17

    Abspaltung zur Aufnahme - Anteilszuteilung an Aktionäre aufgrund eines sog.

    Zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die - wie im Streitfall - von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen (vgl. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.10.2010 I R 117/08, Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 232, 15; vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    b) Zu den Bezügen können auch Sachausschüttungen in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, die sich in ihrem Besitz befindet, auf ihre Anteilseigner überträgt (vgl. zu den Einzelheiten etwa BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404; Henrichs, Betriebs-Berater 2011, 2529, 2529; Moldenhauer, Die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG, 174 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl I 2016, 85 Rz. 113).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagenkonto i.S.v. § 27 KStG geführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vgl. zur davor bestehenden Rechtslage BFH-Urteile vom 20.10.2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Rahmen eines "Spin-off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt insoweit vor, als die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Nach der Auffassung des BFH liegt die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko bei den Klägern (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 13 K 3111/18

    Steuerliche Behandlung der Zuteilung neuer Aktien im Rahmen der Aufspaltung eines

    Das Verfahren war mit Einverständnis der Beteiligten bis zur Entscheidung des BFH über die Revisionen VIII R 47/13 und VIII R 73/13 zum Ruhen gebracht worden.

    Unerheblich ist dabei, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (s. BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13 und VIII R 73/13, BFHE 254, 390, 404, m.w.N.).

    Bei der Anwendung des deutschen Steuerrechts auf ausländische Sachverhalte und damit auch bei der Prüfung eines sog. Spin-off ist sodann eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen (BFH-Urteil in BFHE 254, 404, Rz 16; s. dazu auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103).

    Demgegenüber ist eine Sachausschüttung mit einer Dividende i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar, wenn sie aus vorhandenen -laufenden oder in früheren Jahren angesammelten- Jahresüberschüssen der Gesellschaft (earnings und profits) gezahlt wird (s. BFH-Urteil in BFHE 254, 404).

  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 596/18

    Zuteilung von PayPal-Aktien durch ebay-"Spin-Off" nicht einkommensteuerpflichtig

    Mit einem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf zwei beim BFH anhängige Revisionsverfahren (VIII R 47/13 und VIII R 73/13) erklärte sich der Kläger einverstanden.

    In den Klageverfahren, die der BFH mit seinen Revisionsentscheidungen BFH VIII R 47/13 und VIII R 73/13 zurückverwiesen hat, hätten die Finanzgerichte Beweisbeschlüsse erlassen, wonach die Finanzverwaltung im Rahmen des Art. 26 DBA USA Auskünfte darüber einzuholen habe, ob der Vorgang - verkürzt gesagt - als Einlagenrückgewähr anzusehen sei (Bl. 128 ff. d.A.).

    Zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die - wie im Streitfall - von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2011, 669 sowie vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFH/NV 2016, 1827).

    Zu den Bezügen können nicht nur Bar-, sondern auch Sachausschüttungen gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft auf ihre Anteilseigner überträgt (vgl. zu den Einzelheiten etwa BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1827; BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 Rn. 113).

    Andererseits betont der BFH auch weiterhin, dass die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko für das Vorliegen der Voraussetzungen einer steuerfreien Einlagenrückzahlung den Steuerpflichtigen trifft, da diese zu einem Steuervorteil führt (BFH-Urteile vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFH/NV 2016, 1827 m.w.N.; vom 3. Mai 2017 X R 12/14, BFH/NV 2017, 1485; vom 15. Januar 2015 I R 69/12, BFH/NV 2015, 1037).

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2019 - 1 K 2295/17

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung von

    Zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die - wie im Streitfall - von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404; zu HPC-Aktien vgl. Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2019 13 K 2119/17 E, EFG 2019, 698 und vom 12. März 2019 13 K 1762/17 E, EFG 2019, 1117).

    b) Zu den Bezügen können auch Sachausschüttungen in- oder ausländischer Kapitalgesellschaften gehören, etwa wenn eine Körperschaft Anteile an einer anderen Körperschaft, die sich in ihrem Besitz befindet, auf ihre Anteilseigner überträgt (vgl. zu den Einzelheiten etwa BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404; Henrichs, BB 2011, 2529, 2529; Moldenhauer, Die Besteuerung von Kapitalmaßnahmen nach § 20 Abs. 4a EStG, 174 m.w.N.; BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85 Rz. 113).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist diese Regelung unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagenkonto i.S.v. § 27 KStG geführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vgl. zur davor bestehenden Rechtslage BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 I R 117/08, BFHE 232, 15; vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Eine Rückgewähr von Eigenkapital im Rahmen eines "Spin-off" einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft liegt insoweit vor, als die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

    Nach der Auffassung des BFH liegt die Nachweisobliegenheit und das Nachweisrisiko beim Kläger (vgl. BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 VIII R 73/13, BFHE 254, 404).

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 14/20

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft -

  • FG Münster, 27.02.2020 - 13 K 3135/15

    Einkommensteuer - Führt die Weiterleitung des Erlöses aus der Veräußerung eines

  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 2340/17

    Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot

  • FG Baden-Württemberg, 30.11.2018 - 13 K 715/14

    Einkommenssteuerliche Behandlung der Zuteilung von neuen Aktien; Aufspaltung

  • FG Köln, 05.08.2015 - 3 K 1040/15

    Materiell-rechtliche Überprüfung einer Kapitalertragsteueranmeldung

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 18/17

    Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft

  • BFH, 19.10.2021 - VIII R 7/20

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten

  • FG Baden-Württemberg, 22.06.2020 - 9 K 2483/17

    Keine steuerpflichtige Sachausschüttung durch Zuteilung von Aktien im Rahmen

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