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   BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13   

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https://dejure.org/2015,34750
BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13 (https://dejure.org/2015,34750)
BFH, Entscheidung vom 29.07.2015 - IV R 16/13 (https://dejure.org/2015,34750)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - IV R 16/13 (https://dejure.org/2015,34750)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung Betriebsaufspaltung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, AktG § 5
    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 2002, § 5 AktG
    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung Betriebsaufspaltung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Feststellung einer Betriebsaufspaltung

  • rewis.io

    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten nicht ausreichend für Begründung Betriebsaufspaltung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1
    Voraussetzungen der Feststellung einer Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufspaltung: keine sachliche Verflechtung bei Begründung des Unternehmenssitzes an der Anschrift der überlassenen Büroräume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung bei gleicher Anschrift?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Miteigentumsanteile am Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen I

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unternehmenssitz an Anschrift der überlassenen Räumlichkeiten ist nicht ausreichend für Begründung einer Betriebsaufspaltung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Betriebsaufspaltung allein wg. des Ausweises einzelner Räume als Unternehmenssitz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unternehmenssitz einer AG kein alleiniger Anknüpfungspunkt für Betriebsaufspaltung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Wesentliche Betriebsgrundlage
    Funktionale Wesentlichkeit ausgewählter Wirtschaftsgüter
    Grundstücke/Erbbaurecht
    Bebaute Grundstücke

Sonstiges (2)

  • juris (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 19
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 78/06

    Grundstückvermietung an Filialbetrieb gewerbesteuerpflichtig

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Der Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398).

    bb) Eine Gesamtbildbetrachtung muss schließlich darüber entscheiden, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und in BFH/NV 2015, 1398).

    Allein die Feststellung des FG, dass die Wesentlichkeitsgrenze in § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht unterschritten wurde (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und in BFH/NV 2015, 1398), belegt im Streitfall noch keine quantitativ wesentliche Bedeutung.

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 11/13

    Betriebsaufspaltung mit einer vermögensverwaltenden GmbH

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Der Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398).

    bb) Eine Gesamtbildbetrachtung muss schließlich darüber entscheiden, ob dem überlassenen Grundstück im Rahmen aller das Betriebsunternehmen kennzeichnenden Umstände eine nicht nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und in BFH/NV 2015, 1398).

    Allein die Feststellung des FG, dass die Wesentlichkeitsgrenze in § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nicht unterschritten wurde (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und in BFH/NV 2015, 1398), belegt im Streitfall noch keine quantitativ wesentliche Bedeutung.

  • FG München, 26.02.2013 - 2 K 26/11

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung durch Überlassung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Februar 2013  2 K 26/11 aufgehoben.

    Die Begründung des Urteils des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 846 veröffentlicht.

    Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des FG München vom 26. Februar 2013  2 K 26/11 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2002 bis 2004, zuletzt geändert am 9. September 2010, und die Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2010 dahingehend zu ändern, dass die festgestellten Einkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung qualifiziert werden.

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Das Vorliegen eines Gewerbebetriebs der Klägerin unterstellt, ist bereits zweifelhaft, ob für die Klägerin als zwischen den Ehegatten M und F zumindest konkludent begründete GbR (näher dazu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. November 2005 IV R 29/04, BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173, unter 2.c aa der Gründe, m.w.N.) ein Gesamthandsgewinn auf der Grundlage der Einkünfte aus der streitbefangenen Vermietung gesondert und einheitlich festzustellen ist.

    Vermieten Miteigentümer als Gesellschafter einer zumindest konkludent vereinbarten (Besitz-)GbR ein Grundstück an eine Betriebsgesellschaft, so sind die Miteigentumsanteile an diesem Grundstück Sonderbetriebsvermögen I der Bruchteilseigentümer bei der GbR (BFH-Urteil in BFHE 211, 305, BStBl II 2006, 173, m.w.N.).

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 25/05

    Betriebsaufspaltung: Sachliche Verflechtung bei Vermietung nicht besonders

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Der Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann (vgl. BFH-Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl II 2009, 803, und vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398).

    Einer spezifischen Ausstattung des Gebäudes bedarf es nicht, sodass auch die Vermietung von Räumen in einem Einfamilienhaus als Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in Betracht kommen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 343, BStBl II 2006, 804, zu einem Büro in einem Einfamilienhaus, in dem sich der Sitz der Geschäftsleitung des Unternehmens und zudem auch sein einziges Büro, mithin der Mittelpunkt der Geschäftsleitung befand).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Allerdings lässt sich die Klage bei rechtsschutzgewährender Auslegung nur dahin verstehen, dass die streitbefangenen Gewinnfeststellungsbescheide 2002 bis 2004 allein hinsichtlich der selbständigen Feststellung der Qualifikation der Einkünfte (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, Rz 29, m.w.N.) angefochten sind.

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, und in BFH/NV 2013, 1557).

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Für die Überlassung von Büro- oder Verwaltungsräumen gelten die gleichen Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621).
  • BFH, 13.12.2005 - XI R 45/04

    Betriebsaufspaltung; sachliche Verflechtung

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Bei der erforderlichen Beurteilung kann neben der funktionalen Bedeutung der überlassenen Gebäude auch das quantitative Verhältnis zwischen den überlassenen Flächen und den übrigen Nutzflächen des Betriebsunternehmens von Bedeutung sein (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453: Dort war die Überlassung von nur 7, 45 % der vorhandenen Bürofläche als zu gering erachtet worden).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    a) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Auszug aus BFH, 29.07.2015 - IV R 16/13
    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH-Urteile vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl II 2012, 136, und in BFH/NV 2013, 1557).
  • BFH, 29.11.2012 - IV R 37/10

    Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG auf sämtliche Einkünfte einer

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    aa) Eine Betriebsaufspaltung mit der Folge der Umqualifizierung der Einkünfte der Besitzgesellschaft in gewerbliche Einkünfte liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. jüngst BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 16/13, und vom 24. September 2015 IV R 9/13, BFHE 251, 227, BStBl II 2016, 154; s. jetzt auch § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

    a) Eine Betriebsaufspaltung i.S. der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63, ständige Rechtsprechung) hat zur Folge, dass die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens als gewerblich i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren ist (BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 16/13, Rz 13, und vom 20. August 2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408, Rz 11).
  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

    a) Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn einem Betriebsunternehmen wesentliche Grundlagen für seinen Betrieb von einem Besitzunternehmen überlassen werden und die hinter dem Betriebs- und Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; dieser ist anzunehmen, wenn die Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl. II 1972, 63, ständige Rechtsprechung; BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/13, BFH/NV 2016, 19).

    Ist aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen zu bejahen, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, so ist die Besitzgesellschaft nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig (z.B. BFH, Urteile vom 8. September 2011 IV R 44/07, BFHE 235, 231, BStBl. II 2012, 136; vom 16. Mai 2013 IV R 54/11, BFH/NV 2013, 15; in BFH/NV 2016, 19).

    Der Eigenschaft als wesentliche Betriebsgrundlage steht nicht entgegen, dass die Betriebsgesellschaft jederzeit am Markt ein für ihre Belange gleichermaßen geeignetes Gebäude mieten oder kaufen kann (vgl. BFH, Urteile vom 13. Juli 2006 IV R 25/05, BFHE 214, 343, BStBl. II 2006, 804; vom 19. März 2009 IV R 78/06, BFHE 224, 428, BStBl. II 2009, 803; vom 18. Juni 2015 IV R 11/13, BFH/NV 2015, 1398; in BFH/NV 2016, 19).

    Für die Überlassung von Büro- oder Verwaltungsräumen gelten die gleichen Grundsätze (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474, BStBl II 2000, 621; in BFH/NV 2016, 19).

    Nach diesen Grundsätzen können auch Bürogebäude und Lagerhallen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn sie eine besondere wirtschaftliche Bedeutung für das Betriebsunternehmen haben (vgl. BFH, Urteil vom 29. November 2012 IV R 37/10, BFH/NV 2013, 910; in BFH/NV 2016, 19).

    Bei der erforderlichen Beurteilung kann neben der funktionalen Bedeutung der überlassenen Gebäude auch das quantitative Verhältnis zwischen den überlassenen Flächen und den übrigen Nutzflächen des Betriebsunternehmens von Bedeutung sein (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 45/04, BFH/NV 2006, 1453; in BFH/NV 2016, 19).

  • FG Niedersachsen, 01.12.2021 - 9 K 18/19

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung eines

    Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BFH hier bei 10% an (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/13, BFH/NV 2016, 19).

    Die Wesentlichkeitsgrenze nimmt der BFH hier bei 10% an (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015 IV R 16/13m BFH/NV 2016, 19).

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