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   BFH, 21.10.2015 - V B 36/15   

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https://dejure.org/2015,35874
BFH, 21.10.2015 - V B 36/15 (https://dejure.org/2015,35874)
BFH, Entscheidung vom 21.10.2015 - V B 36/15 (https://dejure.org/2015,35874)
BFH, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - V B 36/15 (https://dejure.org/2015,35874)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 233a, AO § 238 Abs 1, FGO § 74, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3, GG Art 101 Abs 1 S 2
    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a AO, § 238 Abs 1 AO, § 74 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO
    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag

  • IWW

    § 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung, § ... 115 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § 233a AO 1977, § 238 AO 1977, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 238 Abs. 1 AO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 74 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs. 1 AO

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe - Maßgeblicher Zeitpunkt bei Besetzungsrügen - Rechtsschutzinteresse für Befangenheitsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 238 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Nachzahlungszinsen gemäß § 238 Abs. 1 AO

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 AO für einen Verzinsungszeitraum bis Dezember 2011; Geschäftsverteilungsplan für die ordnungsgemäße Besetzung eines Spruchkörpers maßgebend; Befangenheitsantrag bei mangelndem Rechtsschutzinteresses unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung im Steuerrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablehungsgesuch - und das Rechtsschutzinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 223
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    aa) Im Hinblick auf die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume 2003 bis 2006 hat das BVerfG im Beschluss vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07 (BFH/NV 2009, 2115) entschieden, dass der Gesetzgeber die Höhe von Nachzahlungszinsen ohne Verstoß gegen das Übermaßverbot auf 0, 5 % pro Monat festsetzen durfte: "Es handelt sich um eine zulässige Typisierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung.

    Neben den mit einer Ermittlung des konkreten Zinsvorteils bzw. Zinsnachteils im Einzelfall verbundenen Problemen ist auch hier zu beachten, dass der Zinssatz gem. § 233a AO 1977 i.V.m. § 238 AO 1977 sowohl für als auch gegen den Steuerpflichtigen wirkt" (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Leitsatz 2b).

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    bb) Darüber hinaus ist durch das BFH-Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13 (BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925) geklärt, dass auch für den Verzinsungszeitraum November 2004 bis März 2011 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen bestehen.

    cc) Nach dem Folgeurteil des BFH vom 14. April 2015 IX R 5/14 (BFH/NV 2015, 1329) haben sich für den Verzinsungszeitraum Juni 2008 bis Dezember 2011 die das Zinsniveau bestimmenden Verhältnisse nicht in einer Weise geändert, dass Anlass zu einer Abweichung von den Entscheidungsgründen des Urteils in BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925 bestünde.

  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Das Ablehnungsverfahren dient allein dazu, den Beteiligten davor zu bewahren, dass an der Entscheidung in der ihn betreffenden Streitsache ein Richter mitwirkt, an dessen Unparteilichkeit Zweifel begründet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, 149, BStBl II 1985, 555).
  • BFH, 17.08.2007 - IV B 143/06

    Anhaltspunkte für nicht ordnungsgemäße Verkündung

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung --selbst wenn sie begründet wäre-- nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 V B 145/14, BFH/NV 2015, 344, und vom 17. August 2007 IV B 143/06, juris).
  • BFH, 14.01.1971 - V B 67/69

    Ablehnung wegen Befangenheit - Rechtsauffassung des Richters

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Als Ursache für eine Parteilichkeit des Richters kann grundsätzlich nicht seine einer Partei ungünstige Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 7/87, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243), und zwar auch dann nicht, wenn die in dem anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht des Richters unzutreffend sein sollte.
  • BFH, 14.11.1995 - VII B 186/95

    Bedeutung des richterlichen Hinweises nach § 76 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 84/93, VIII R 1/94, BFH/NV 1996, 416, m.w.N.).
  • BFH, 12.11.2009 - IV B 29/08

    Anforderungen an einen Geschäftsverteilungsplan - Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung eines Spruchkörpers der für den Zeitpunkt der endgültigen Gerichtsentscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan maßgebend ist (BFH-Beschluss vom 12. November 2009 IV B 29/08, BFH/NV 2010, 669, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 7/87
    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Als Ursache für eine Parteilichkeit des Richters kann grundsätzlich nicht seine einer Partei ungünstige Rechtsauffassung in einem früheren Verfahren geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 7/87, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243), und zwar auch dann nicht, wenn die in dem anderen Verfahren vertretene Rechtsansicht des Richters unzutreffend sein sollte.
  • BFH, 14.11.1995 - VIII R 84/93
    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Denn der Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungen wirkt nur für die Dauer eines Geschäftsjahres (Jährlichkeitsprinzip) und tritt an dessen Ende ohne weiteres Zutun außer Kraft (BFH-Urteil vom 14. November 1995 VIII R 84/93, VIII R 1/94, BFH/NV 1996, 416, m.w.N.).
  • BFH, 10.12.2014 - V B 145/14

    Keine Rechtsbeschwerde gegen unzulässige Anhörungsrüge, Richterablehnung nach

    Auszug aus BFH, 21.10.2015 - V B 36/15
    Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird, sofern sich die Ablehnung --selbst wenn sie begründet wäre-- nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte (BFH-Beschlüsse vom 10. Dezember 2014 V B 145/14, BFH/NV 2015, 344, und vom 17. August 2007 IV B 143/06, juris).
  • BFH, 29.05.2006 - V B 159/05

    Selbständigkeit oder Unselbständigkeit eines Beraters

  • BFH, 22.03.2007 - V B 136/05

    USt: Errichtung eines Gebäudes

  • BFH, 01.04.2011 - XI B 75/10

    Ablehnung einer Vorlage an den EuGH im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BFH, 17.08.2011 - X B 217/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm -

  • BFH, 22.08.2011 - III B 192/10

    Haushaltsaufnahme des Kindes - Weiterleitung des Kindergeldes

  • BFH, 14.04.2015 - IX R 5/14

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Der III. und V. Senat des Bundesfinanzhofs nehmen Bezug auf die Gründe ihrer Entscheidungen vom 9. November 2017 (BFHE 260, 9) und vom 21. Oktober 2015 - V B 36/15 -.
  • FG Münster, 17.08.2017 - 10 K 2472/16

    Höhe der Nachzahlungszinsen ist verfassungsgemäß

    Der zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkende Zinssatz halte sich beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen (so zuletzt BFH-Beschluss vom 21.10.2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, betr.
  • BFH, 24.07.2017 - XI B 37/17

    Speisenabgabe in einem Bayerischen Biergarten unterliegt dem Regelsteuersatz -

    Da das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 XI B 49/14, BFH/NV 2015, 363, Rz 12; vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, Rz 10; jeweils m.w.N.), kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts aus denselben Gründen nicht in Frage.
  • BFH, 18.03.2016 - V B 1/16

    Keine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei Angabe von Sitz und Adresse der

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, Rz 3, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.2016 - II B 95/15

    Keine freigebige Zuwendung des Erblassers mangels Verzichts auf einen

    Aus diesen Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) als speziellem Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223) aus.
  • BFH, 16.03.2016 - V B 89/15

    Grundsätzliche Bedeutung - Ablaufhemmung wegen Fahndungsprüfung - Verwirkung -

    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich anhand des Gesetzes und der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223, m.w.N.).
  • VG Schleswig, 26.04.2019 - 4 B 2/19

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Nachzahlungszinsen auf

    Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass für die Verzinsungszeiträume November 2004 bis März 2011 (BFH, Urteil vom 01.07.2014 - IX R 31/13 -, juris), Juni 2008 bis Dezember 2011 (BFH, Urteil vom 14.04.2015 - IX R 5/14 -, juris) bzw. August 2006 bis Januar 2012 (BFH, Beschluss vom 21.10.2015 - V B 36/15 -, juris) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bestehen, insbesondere weil sie sich beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält.
  • FG Niedersachsen, 30.10.2014 - 16 K 5/14

    Vertrauensschutz bei der Geltendmachung von Umsatzsteuerforderungen gegenüber

    Revision eingelegt - BFH-Az.: V B 36/15.
  • VG Schwerin, 24.08.2016 - 6 A 1223/13

    Steuerrecht: Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer

    Mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Zinssatzes des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO in Höhe von 0, 5 Prozent pro Monat, insbesondere für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, haben sich bereits eine Vielzahl an - auch obersten - Gerichten auseinandergesetzt, wobei - soweit ersichtlich - bislang kein Gericht zu dem Ergebnis bzw. der Überzeugung gelangt ist, der gesetzliche Zinssatz verstoße gegen das Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 03. September 2009, Az. 1 BvR 2539/07, für den Zeitraum 2003 bis 2006; BFH, Urteil vom 01. Juli 2014, Az. IX R 31/13, Urteil vom 13. April 2015, Az. IX R 5/14 und Beschluss vom 21. Oktober 2015, Az. V B 36/15, jeweils für Zeiträume bis 2011; Thüringer FG, Urteil vom 22. April 2015, Az. 3 K 889/13, für den Zeitraum 2006 bis 2011, nicht rechtskräftig; OVG Münster, Beschluss vom 10. Juli 2014, Az. 14 A 1196/13, für den Zeitraum 2005 bis 2012; zuletzt FG B-Stadt, Urteil vom 10. März 2016, Az. 16 K 2976/14 AO, für den Zeitraum April bis Juli 2013, nicht rechtskräftig; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 08. Januar 2015, Az. 24 K 3933/14, für den Zeitraum April bis Juli 2014; jeweils unter juris).
  • VG Schleswig, 04.06.2019 - 4 B 37/19

    Eilrechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid aufgrund des Bestehens von

    Im Übrigen haben sich andere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs mit der Höhe von Zinsen auf die Umsatzsteuer befasst, ohne sich differenzierend dazu zu äußern, dass hier die Höhe im Hinblick auf Selbstständige und Unternehmer anders zu beurteilen wäre (vgl. z. B. BFH, B. v. 21. Oktober 2015 - V B 36/15 -, juris).
  • FG Münster, 13.12.2017 - 7 K 715/15

    Vollverzinsung - Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bis April 2015, Herabsetzung

  • VG Schleswig, 26.04.2019 - 4 B 1/19

    Nachzahlungen auf Grundsteuer; Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

  • FG Niedersachsen, 08.05.2019 - 4 K 50/19

    Umfang eines Einspruchs bei gleichzeitig mit der Steuerfestsetzung erfolgter

  • FG Münster, 23.09.2016 - 14 K 256/14
  • VG München, 19.10.2019 - M 10 S 19.995

    Heranziehung zu Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen

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