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   BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15   

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https://dejure.org/2015,43911
BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15 (https://dejure.org/2015,43911)
BFH, Entscheidung vom 11.11.2015 - VII B 57/15 (https://dejure.org/2015,43911)
BFH, Entscheidung vom 11. November 2015 - VII B 57/15 (https://dejure.org/2015,43911)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 69 Abs 1, AO § 191 Abs 1
    Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG

  • Bundesfinanzhof

    Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 69 Abs 1 AO, § 191 Abs 1 AO
    Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Zur Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 69 Abs. 1
    Voraussetzungen der Haftung des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des haftungsrechtlichen Grundsatzes der anteiligen Tilgung auf die GmbH einer GmbH & Co. KG; pflichtwidriges Handeln eines GmbH-Geschäftsführers wegen nicht Entrichtung fälliger Steuern nur bei Verletzung der Mittelvorsorgepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anteilige Tilgung - und die Geschäftsführerhaftung in der GmbH & Co. KG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2016, 372
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 27.02.2007 - VII R 60/05

    Berechnung der Haftungsquote für Umsatzsteuer - Nichtberücksichtigung gezahlter

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    Zur Berechnung der Tilgungsquote sind die im Haftungszeitraum bestehenden Gesamtverbindlichkeiten den auf diese Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen gegenüberzustellen (BFH-Urteil vom 27. Februar 2007 VII R 60/05, BFHE 216, 487, BStBl II 2008, 508).
  • BFH, 28.06.2006 - VII B 267/05

    Haftung: Ermittlung der anteiligen Tilgungsquote

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    Es kann sich auch um Mittel handeln, die von den Gesellschaftern oder selbst vom Vertreter zur Verfügung gestellt worden sind (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 VII B 267/05, BFH/NV 2006, 1792).
  • BFH, 26.03.1985 - VII R 139/81

    Geschäftsführerhaftung - Berechnung der Haftungssumme - Umsatzsteuerrückstand -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    Jedoch darf er in Kenntnis der Unzulänglichkeit der evtl. noch vorhandenen Zahlungsmittel keinen Gläubiger einseitig bevorzugen, vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger sicherstellt (vgl. zur Haftung für Umsatzsteuern BFH-Entscheidungen vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539).
  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    Jedoch darf er in Kenntnis der Unzulänglichkeit der evtl. noch vorhandenen Zahlungsmittel keinen Gläubiger einseitig bevorzugen, vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger sicherstellt (vgl. zur Haftung für Umsatzsteuern BFH-Entscheidungen vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539).
  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    Jedoch darf er in Kenntnis der Unzulänglichkeit der evtl. noch vorhandenen Zahlungsmittel keinen Gläubiger einseitig bevorzugen, vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger sicherstellt (vgl. zur Haftung für Umsatzsteuern BFH-Entscheidungen vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
  • BFH, 18.12.1998 - VI B 215/98

    Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 187/99

    Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    Jedoch darf er in Kenntnis der Unzulänglichkeit der evtl. noch vorhandenen Zahlungsmittel keinen Gläubiger einseitig bevorzugen, vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger sicherstellt (vgl. zur Haftung für Umsatzsteuern BFH-Entscheidungen vom 31. März 2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; vom 26. August 1992 VII R 50/91, BFHE 169, 13, BStBl II 1993, 8; vom 5. März 1991 VII R 93/88, BFHE 164, 203, BStBl II 1991, 678, und vom 26. März 1985 VII R 139/81, BFHE 143, 488, BStBl II 1985, 539).
  • BFH, 31.05.2000 - X B 111/99

    Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

    Auszug aus BFH, 11.11.2015 - VII B 57/15
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461).
  • BFH, 14.06.2016 - VII R 20/14

    Berechnung der Haftungsquote

    Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer bzw. Liquidatoren einer GmbH gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372).

    Da die fälligen Ansprüche aus den verwalteten, d.h. den vorhandenen Mitteln zu begleichen sind, handelt ein Vertreter nicht stets i.S. des § 69 AO pflichtwidrig, soweit er die Entrichtung fälliger Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u.ä.) unterlässt, weil keine Mittel vorhanden sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372).

    Bei der Quotenberechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den einzelnen Fälligkeitstermin abzustellen, sondern zu ermitteln, in welchem Umfang die Verbindlichkeiten im gesamten Haftungszeitraum getilgt wurden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372).

  • BFH, 29.08.2018 - XI R 57/17

    Zum Einwendungsausschluss des § 166 AO bei unterlassenem Widerspruch gegen eine

    b) Der erforderliche Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2007 VII R 39/05, BFH/NV 2008, 18, unter II.2.a aa, Rz 13; vom 26. Januar 2016 VII R 3/15, BFH/NV 2016, 893, Rz 13; BFH-Beschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372, Rz 7).
  • BFH, 12.06.2018 - VII R 2/17

    Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners

    Zu den steuerlichen Pflichten eines Vereinsvorstands gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372; Senatsurteil vom 14. Juni 2016 VII R 20/14, BFH/NV 2016, 1672).
  • BFH, 14.06.2016 - VII R 21/14

    Im Wesentlichen Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 14. 06. 2016 VII R 20/14 -

    Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer bzw. Liquidatoren einer GmbH gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372).

    Da die fälligen Ansprüche aus den verwalteten, d.h. den vorhandenen Mitteln zu begleichen sind, handelt ein Vertreter nicht stets i.S. des § 69 AO pflichtwidrig, soweit er die Entrichtung fälliger Unternehmenssteuern (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer u.ä.) unterlässt, weil keine Mittel vorhanden sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372).

    Bei der Quotenberechnung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht auf den einzelnen Fälligkeitstermin abzustellen, sondern zu ermitteln, in welchem Umfang die Verbindlichkeiten im gesamten Haftungszeitraum getilgt wurden (Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 372).

  • BFH, 14.06.2016 - VII B 47/15

    Wechsel der Veranlagungsart

    Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2017 - VI B 53/17

    Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung - Klärungsfähigkeit einer

    Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (BFH-Beschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372).
  • BFH, 30.08.2016 - II B 100/15

    Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Eine Rechtsfrage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 11. November 2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372, Rz 6).
  • BFH, 25.08.2020 - VI B 1/20

    Anrechnung einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ohne sonstige Lohnzahlungen

    Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11.11.2015 - VII B 57/15, Rz 6).
  • BFH, 29.08.2023 - VII R 47/20

    Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer

    Kann der Schuldner nicht alle Schulden tilgen, hat er zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (Senatsurteile vom 12.06.2018 - VII R 2/17, Rz 13 und vom 14.06.2016 - VII R 20/14, Rz 21; Senatsbeschluss vom 11.11.2015 - VII B 57/15, Rz 7).
  • FG Hamburg, 29.03.2017 - 3 K 183/15

    Abgabenordnung: Haftung eines Kommanditisten als faktischer Geschäftsführer der

    Zu den steuerlichen Pflichten der Geschäftsführer gehört es insbesondere, rechtzeitig Steuererklärungen abzugeben (§ 149 AO) und die fälligen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO) oder zumindest für eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger zu sorgen (BFH-Beschluss vom 11.11.2015 VII B 57/15, BFH/NV 2016, 372).
  • BFH, 18.02.2021 - III B 123/20

    Kindergeld: Nordteil der Insel Zypern kein Mitgliedstaat i.S. des § 63 Abs. 1

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2017 - 14 A 1009/15
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