Rechtsprechung
   BFH, 02.12.2015 - I R 13/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,50002
BFH, 02.12.2015 - I R 13/14 (https://dejure.org/2015,50002)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2015 - I R 13/14 (https://dejure.org/2015,50002)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2015 - I R 13/14 (https://dejure.org/2015,50002)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,50002) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 5 Nr 1, AO § 179 Abs 3, GewStG § 5 Abs 1 S 3, GewStG § 8 Nr 8, GewStG § 9 Nr 2, AEUV Art 63, EG Art 56, GewStG VZ 2005
    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 5 Nr 1 AO, § 179 Abs 3 AO, § 5 Abs 1 S 3 GewStG 2002, § 8 Nr 8 GewStG 2002
    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • IWW

    § 179 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 180 Abs. 5 Nr. 1 AO, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO, § 2a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1997, § 181 Abs. 5 AO, § 74 der Finanzgerichtsordnung, Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes 2002 (GewStG 2002), § 8 Nr. 8 GewStG 2002, § 9 Nr. 2 GewStG 2002, § 9 Nr. 2, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung eines Währungsverlusts bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Oberpersonengesellschaft bei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreiten ausländischen Einkünften aus der Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft

  • rewis.io

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung eines Währungsverlusts bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Oberpersonengesellschaft bei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreiten ausländischen Einkünften aus der Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslandsbetriebsstätten - und die Währungsverluste

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzüberschreitende doppelstöckige Personengesellschaften - und die steuerlichen Feststellungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Währungsverluste bei Liquidation ausländischer Unterpersonengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 180 Abs 5 Nr 1, AO § 179
    Personengesellschaft, Einheitliche und gesonderte Feststellung, Währungsverlust, Doppelbesteuerung, Progressionsvorbehalt

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 5
  • ZIP 2016, 30
  • DB 2016, 867
  • BStBl II 2016, 927
  • BFH/NV 2016, 961
  • NZG 2016, 639
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    Zwar hat der EuGH in diesem Urteil erkannt, dass die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Wechselkursverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist (zur Kritik s. Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 22. Januar 2015 in der Rs. C-686/13 EU:C:2015:31).

    Mit dem Urteil X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557) hat der EuGH diese Rechtsprechung jedoch dahin eingeschränkt, dass ein Mitgliedstaat, der nach seinem Steuerrecht sowohl die Gewinne aus Beteiligungen an einer Tochtergesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit als auch den Abzug der hiermit zusammenhängenden Verluste generell ausschließt, zur Gewährungsleistung der Grundfreiheiten des Unionsrechts nicht verpflichtet ist, Wechselkursverluste aus der Veräußerung von solchen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften bei der inländischen Körperschaftsteuer zum Abzug zuzulassen.

    Nichts anderes kann demgemäß für gewerbesteuerrechtliche Regelungen gelten, die wie § 9 Nr. 2 und § 8 Nr. 8 GewStG 2002 darauf gerichtet sind, den Gewerbeertrag symmetrisch sowohl um Gewinne als auch um Verluste aus der Beteiligung an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft zu bereinigen; auch in diesem Regelungszusammenhang kann es nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils X (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557) nicht fraglich sein (vgl. EuGH-Urteil C.I.L.F.I.T. vom 6. Oktober 1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415), dass die Sonderung von Wechselkursverlusten, die anlässlich der Rückzahlung von Einlagen in das Vermögen der Unterpersonengesellschaft anfallen, aus dem Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft nicht geeignet ist, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu beschränken.

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    bb) Entsprechend dieser aus den Verfahrenszwecken des Feststellungsverfahrens (vgl. hierzu allgemein Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 50 ff.) abgeleiteten Kompetenzzuweisung kommt es nicht darauf an, ob ein Währungsverlust aus der Rückzahlung von Einlagen (bzw. Dotationskapital) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deutsche Shell vom 28. Februar 2008 C-293/06 (EU:C:2008:129, BStBl II 2009, 976) --und aus unionsrechtlichen Gründen insoweit abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128; vom 16. Februar 1996 I R 46/95, BFHE 180, 576, BStBl II 1996, 588)-- dem inländischen Stammhaus zuzuordnen ist.

    bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt das Urteil des EuGH Deutsche Shell (EU:C:2008:129, BStBl II 2009, 976) keine Veranlassung, die aus § 8 Nr. 8 GewStG 2002 abzuleitende Zuordnung des Währungsverlustes zu der Beteiligung an der X-LP in Frage zu stellen (vgl. zum allgemeinen Diskussionsstand Ditz in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 7 (2008) Rz 183).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 46/95

    Währungskursverluste durch Umrechnung des Jahresergebnisses einer ausländischen

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    bb) Entsprechend dieser aus den Verfahrenszwecken des Feststellungsverfahrens (vgl. hierzu allgemein Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 50 ff.) abgeleiteten Kompetenzzuweisung kommt es nicht darauf an, ob ein Währungsverlust aus der Rückzahlung von Einlagen (bzw. Dotationskapital) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deutsche Shell vom 28. Februar 2008 C-293/06 (EU:C:2008:129, BStBl II 2009, 976) --und aus unionsrechtlichen Gründen insoweit abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128; vom 16. Februar 1996 I R 46/95, BFHE 180, 576, BStBl II 1996, 588)-- dem inländischen Stammhaus zuzuordnen ist.

    Wie der Senat im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte im Einzelnen dargelegt hat, ist ein hierbei anfallender Währungsverlust der ausländischen und nach dem einschlägigen DBA "freigestellten" Betriebsstätte zuzuordnen (Senatsurteil in BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128; in BFHE 180, 576, BStBl II 1996, 588).

  • FG Düsseldorf, 12.02.2014 - 7 K 1135/12

    Feststellungsverfahren bei doppelstöckiger Personengesellschaft - Währungsverlust

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2014  7 K 1135/12 G,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klage blieb ohne Erfolg (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2014  7 K 1135/12 G,F, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 712).

  • BFH, 16.02.1996 - I R 43/95

    Währungsverluste beim Dotationskapital ausländischer DBA-Betriebsstätten

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    bb) Entsprechend dieser aus den Verfahrenszwecken des Feststellungsverfahrens (vgl. hierzu allgemein Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 179 AO Rz 50 ff.) abgeleiteten Kompetenzzuweisung kommt es nicht darauf an, ob ein Währungsverlust aus der Rückzahlung von Einlagen (bzw. Dotationskapital) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Deutsche Shell vom 28. Februar 2008 C-293/06 (EU:C:2008:129, BStBl II 2009, 976) --und aus unionsrechtlichen Gründen insoweit abweichend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 16. Februar 1996 I R 43/95, BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128; vom 16. Februar 1996 I R 46/95, BFHE 180, 576, BStBl II 1996, 588)-- dem inländischen Stammhaus zuzuordnen ist.

    Wie der Senat im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Dotationskapital einer ausländischen Betriebsstätte im Einzelnen dargelegt hat, ist ein hierbei anfallender Währungsverlust der ausländischen und nach dem einschlägigen DBA "freigestellten" Betriebsstätte zuzuordnen (Senatsurteil in BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128; in BFHE 180, 576, BStBl II 1996, 588).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    Nichts anderes kann demgemäß für gewerbesteuerrechtliche Regelungen gelten, die wie § 9 Nr. 2 und § 8 Nr. 8 GewStG 2002 darauf gerichtet sind, den Gewerbeertrag symmetrisch sowohl um Gewinne als auch um Verluste aus der Beteiligung an einer in- oder ausländischen Personengesellschaft zu bereinigen; auch in diesem Regelungszusammenhang kann es nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils X (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557) nicht fraglich sein (vgl. EuGH-Urteil C.I.L.F.I.T. vom 6. Oktober 1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Slg. 1982, 3415), dass die Sonderung von Wechselkursverlusten, die anlässlich der Rückzahlung von Einlagen in das Vermögen der Unterpersonengesellschaft anfallen, aus dem Gewerbeertrag der Oberpersonengesellschaft nicht geeignet ist, die unionsrechtlichen Grundfreiheiten zu beschränken.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-686/13

    X - Steuerrecht - Nationale Ertragsteuer - Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    Zwar hat der EuGH in diesem Urteil erkannt, dass die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Wechselkursverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist (zur Kritik s. Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 22. Januar 2015 in der Rs. C-686/13 EU:C:2015:31).
  • BFH, 17.09.2014 - I R 30/13

    Kein Verstoß gegen unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit durch Hinzurechnung

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    Auch ist nicht darauf einzugehen, welche Folgerungen im Einzelnen aus dem strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer zu ziehen sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. März 2015 I R 10/14, BFHE 249, 241, BStBl II 2015, 1049; vom 17. September 2014 I R 30/13, BFHE 247, 260).
  • BFH, 11.03.2015 - I R 10/14

    Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs.

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    Auch ist nicht darauf einzugehen, welche Folgerungen im Einzelnen aus dem strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer zu ziehen sind (vgl. z.B. Senatsurteile vom 11. März 2015 I R 10/14, BFHE 249, 241, BStBl II 2015, 1049; vom 17. September 2014 I R 30/13, BFHE 247, 260).
  • BFH, 29.11.2006 - I R 16/05

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen - Einstellung des

    Auszug aus BFH, 02.12.2015 - I R 13/14
    a) Dabei hat der Senat weder darauf einzugehen, ob die Klägerin sich im Hinblick auf ihre Beteiligung an der US-amerikanischen X-LP im Umfang von 24, 29335 % auf die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte --EG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002, Nr. C 325,1, jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV--, Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47) berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144; jüngst Gosch/ Schönfeld, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2015, 755, m.w.N.).
  • BFH, 24.07.2013 - I R 57/11

    Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden - Analoge Anwendung von § 180 Abs. 3

  • BFH, 24.11.1983 - I B 84/82
  • BFH, 20.05.2015 - I R 75/14

    Nachträgliche Einkünfte einer aufgegebenen Auslandsbetriebsstätte -

  • BFH, 23.10.1986 - IV R 319/84

    Hinzurechnung der Anteile am Verlust einer Partenreederei zur Ermittlung des

  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
  • BFH, 10.04.2019 - I R 20/16

    Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn

    Unionsrechtlich geboten ist mithin eine "symmetrische" Handhabung von Wechselkurverlusten und -gewinnen (s. hierzu Senatsurteile vom 02.12.2015 - I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927; in BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357).
  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Dem angefochtenen Urteil liegt zu Recht die Auffassung zugrunde, dass die Feststellungen zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit der Entschädigungszahlung sowie zur Hinzurechnung gemäß § 2a Abs. 4 EStG 1997 n.F. in zulässiger Weise Gegenstand eines Bescheids gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind, die ihrerseits mit der gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO vorzunehmenden gesonderten Feststellung des Streitjahres als "kombinierter Feststellungsbescheid" verbunden werden können (z.B. Senatsurteile vom 28. November 2007 I R 25/07, BFH/NV 2008, 1097; vom 24. Juli 2013 I R 57/11, BFHE 243, 102, BStBl II 2016, 633; vom 25. November 2015 I R 50/14, BFHE 253, 52, BStBl II 2017, 247; vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2016 - I R 63/15

    Anlegerbesteuerung bei einem in US-Dollar geführten Aktienfonds

    Zwar bewirkt diese, dass der Wechselkursverlust steuerlich im Ergebnis nicht berücksichtigt wird (zur Problematik vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, BFH/NV 2016, 961).

    Bei einer derartigen Regelungssymmetrie (Befreiung der Gewinne einerseits, Verlustabzugsverbot andererseits) ist nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union X vom 10. Juni 2015 C-686/13 (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557) mit dem Nichtansatz des Währungsverlusts kein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten verbunden (Eiling/Oppel, Internationale Steuer-Rundschau 2015, 328, zu § 8b KStG; s.a. Senatsurteil in BFH/NV 2016, 961, zu einer vergleichbaren Regelungssymmetrie im Gewerbesteuerrecht).

  • BFH, 14.11.2018 - I R 47/16

    Umfang der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids i.S. des § 18 Abs. 1 Satz

    Daran fehlt es insbesondere, wenn eine Feststellung ausdrücklich unterblieben ist oder wenn die Feststellung ausdrücklich als "abschließend" gewollt war (Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, BFHE 253, 5, BStBl II 2016, 927).
  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

    Das Erfordernis einer Aufspaltung und die richtige Zuordnung des Veräußerungsgewinns ergebe sich schließlich auch aus dem BFH-Urteil vom 2. Dezember 2015 I R 13/14, DStR 2016, 853 sowie aus den dort angewendeten Regelungen der §§ 8 Nr. 8 und 9 Nr. 2 GewStG. Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies, dass der bei der A-KG zu erfassende Gewerbeertrag aus der Einbringung um den Anteil zu kürzen ist, der auf die bei den Klinik-KGs gebildeten stillen Reserven entfällt (vgl. Objektsteuercharakter).

    Der unter Heranziehung des BFH-Urteils in DStR 2016, 853 vertretenen Auffassung der Klägerin, dass der sich aus der der A-KG zuzuordnende Einbringungsgewinn I nach § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG um dem Anteil zu kürzen sei, der auf die Aufdeckung von stillen Reserven bei den Klinik-KGs entfalle, kann nicht gefolgt werden. Dieses BFH-Urteil betraf den Sonderfall einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO für einkommensteuerliche Zwecke (Bestimmung des Steuersatzes wegen eines Progressionsvorbehalts) und den gewerbesteuerlichen Folgeregelungen in §§ 8 Nr. 8 und 9 Nr. 2 GewStG.

  • FG München, 10.07.2023 - 7 K 3340/18

    Finale Betriebsstättenverluste im Zusammenhang mit Währungsverlusten

    Der Senat folgt der Ansicht des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2015 I R 13/14, IStR 2016, 428), dass der EuGH mit seinem Urteil vom 10.06.2015 in der Rechtssache "X" (C-686/13, juris) eine Einschränkung der im Urteil "D. Sh." dargestellten Grundsätze vorgenommen hat.

    Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH die Berücksichtigung von Währungsverlusten bei der Liquidation einer ausländischen Unterpersonengesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages der Obergesellschaft wegen der Regelungen des § 9 Nr. 2 und § 8 Nr. 8 GewStG versagt (BFH in IStR 2016, 428, vgl. Hackemann in: Bott/Walter, KStG, B. Vereinbarkeit der Vorschriften des KStG mit dem Unionsrecht, Dokumentstand: 155. Ergänzungslieferung, Juli 2021 Rn 24).

  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3541/14

    Zur Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an einer niederländischen

    Zur Ergänzung werde auf das BFH-Urteil vom 02.12.2015 (I R 13/14, IStR 2016, 428, BFH/NV 2016, 961) Bezug genommen.
  • FG Münster, 28.03.2017 - 12 K 3545/14

    Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

    Zur Ergänzung werde auf das BFH-Urteil vom 02.12.2015 (I R 13/14, IStR 2016, 428) Bezug genommen.
  • FG Bremen, 15.09.2022 - 1 K 20/20

    Unterliegen des durch die Veräußerung eines Kommanditanteils einer als GmbH & Co.

    Der BFH sei in seinen Urteilen vom 25. Mai 1962 ( I R 78/61 S) und vom 2. Dezember 2015 ( I R 13/14) davon ausgegangen, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften auch bei Kapitalgesellschaften, die ihre Anteile daran veräußerten, nicht der Gewerbesteuer unterlägen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht