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   BFH, 18.08.2015 - I R 88/13   

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https://dejure.org/2015,40938
BFH, 18.08.2015 - I R 88/13 (https://dejure.org/2015,40938)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2015 - I R 88/13 (https://dejure.org/2015,40938)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2015 - I R 88/13 (https://dejure.org/2015,40938)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 10 S 1, EStG § 20 Abs 2a, AO § 39, AO § 42, KStG § 34 Abs 7 S 9, KStG VZ 2007, UntStRefG 2008
    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • Bundesfinanzhof

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8b Abs 1 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 8b Abs 10 S 1 KStG 2002 vom 14.08.2007, § 20 Abs 2a EStG 2002 vom 19.10.2002, § 39 AO vom 01.10.2002, § 42 AO vom 01.10.2002
    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • IWW

    § 8b Abs. 10 des Körperschafts... teuergesetzes 2002, § 8b Abs. 1 KStG 2002, § 8b Abs. 5 KStG 2002, § 8b Abs. 10 KStG 2002, § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002, § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002, § 42 der Abgabenordnung, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002, § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002), § 8b KStG 2002, § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG 2002, § 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002, § 20 Abs. 2a EStG 2002, § 20 Abs. 5 EStG 2002, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002, § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 2002, § 39 AO, § 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 2002, § 39 Abs. 1 AO, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 42 AO, § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Wertpapierleihgeschäften

  • Betriebs-Berater

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • rewis.io

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerliche Behandlung von Wertpapierleihgeschäften

  • datenbank.nwb.de

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wertpapierleihe - und die Zurechnung der Aktien

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Wertpapierleihe: Wirtschaftliche Zurechnung bei Wertpapiergeschäften

  • juve.de (Kurzinformation)

    Cum-Cum-Deals: Richter und Gesetzgeber nehmen Steuertrick ins Visier

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wertpapierleihe - Erneut steuergetriebenes Finanzprodukt kassiert

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Wertpapierleihe
    Wertpapierleihe im zivilrechtlichen Sinn
    Wirtschaftliches Eigentum

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 190
  • NJW 2016, 671
  • BB 2016, 150
  • BB 2016, 231
  • BB 2017, 44
  • DB 2016, 82
  • BStBl II 2016, 961
  • BFH/NV 2016, 341
  • NZG 2016, 234
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Niedersachsen, 21.11.2013 - 6 K 366/12

    Unzulässige unechte Rückwirkung im Zusammenhang mit § 8b Abs. 10 KStG

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. November 2013  6 K 366/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sein Urteil vom 21. November 2013  6 K 366/12 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 494 veröffentlicht.

  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (Senatsurteile vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFHE 197, 63; in BFHE 246, 15).
  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - I R 88/13
    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFHE 246, 15).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Jedenfalls ist dies nicht der Fall, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt war, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen sollte (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

    Vorliegend könnte allerdings dagegen sprechen, dass der Angeklagte CA Aktien- und Derivatkonstruktionen als Teil eines marktneutralen Gesamtvertragskonzeptes aufgesetzt und abgesprochen hat, die einen Aktienkreislauf in Gang gesetzt haben, bei denen nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein bloßer Durchgangserwerb stattfindet und die Anteile dem Erwerber nie nach § 39 AO zuzurechnen sind (vgl. BFH, Urteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).

  • FG Hessen, 28.01.2020 - 4 K 890/17

    Berücksichtigung von Aktiendividenden bei der Ermittlung des Einkommens;

    Hinsichtlich der von der C-Bank überlassenen Aktien habe die A AG entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015 I R 88/13 kein wirtschaftliches Eigentum, sondern nur eine leere Eigentumshülle erworben.

    Das BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13 sei weder tatbestandlich einschlägig noch inhaltlich zutreffend.

    Dass der Ausweis der Aktien als wirtschaftlich eigenes Vermögen der A AG daher offensichtlich vertretbar gewesen sei, folge auch aus dem BMF-Schreiben vom 11.11.2016 zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften sowie aus der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18.08.2015, I R 88/13, BStBl. II 2016.

    Nach den BFH-Urteilen vom 16.04.2014 I R 2/12 und vom 18.08.2015 I R 88/13 seien bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Aktien der A AG auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich nicht zuzurechnen.

    Auch der BFH sei in seinem Urteil vom 15.08.2015 I R 88/13 ersichtlich davon ausgegangen, dass keine Bindung gemäß § 176 AO an die aufgegebene Rechtsprechung zum subjektiven Fehlerbegriff vorliege.

    Daran anknüpfend hat er in seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, S. 341 auch für eine Gestaltungsvariante bei Cum-/cum-Geschäften im Rahmen einer Wertpapierleihe entschieden, dass zwar - unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 17.10.2001, I R 97/00 - bei einer Wertpapierleihe regelmäßig mit dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch das wirtschaftliche Eigentum übergehe, das wirtschaftliche Eigentum aber ausnahmsweise beim Verleiher verbleibe, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände ausnahmsweise lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, an den Aktien verschafft werde.

    (1) In seinem Urteil vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums mit der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums bei einer Wertpapierleihe nicht geändert, sondern lediglich fortentwickelt, indem er im Rahmen einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu einem vom Regelfall abweichenden Ergebnis gelangt ist.

    Entsprechend geht der BFH in seiner Rechtsprechung zur strukturierten Wertpapierleihe (BFH-Urteil vom 18.08.2015 a.a.O.) und zu einer Cum/ex-Gestaltung (BFH-Urteil vom 16.04.2014 a.a.O.) auf diesen Beschluss des Großen Senats gar nicht erst ein.

    So beinhaltet die Änderung der Bescheide 2004-2006 entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015, I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, z.B. auch keine Ablehnung der im BMF-Schreiben vom 03.04.1990 geäußerten Rechtsauffassung zu Wertpapierdarlehen.

    Legt man vorliegend den zutreffenden Entscheidungsmaßstab der BFH-Urteile vom 16.04.2014, I R 2/12 und vom 18.08.2015, I R 88/13 a.a.O. zu Grunde, ergibt sich, dass im Streitfall bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung mit der Übertragung der Aktien der A AG weder die Erträge aus den Aktien zukommen sollten noch ein endgültiger Übergang von Wertsteigerungschancen und Risiken bzw. das Entstehen von Liquiditätsvorteilen und die Ausübung von Stimm-und Verwaltungsrechten vorgesehen war.

  • FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15

    Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz

    Mit Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 habe der BFH lediglich in einem besonders gelagerten Einzelfall entschieden, dass das wirtschaftliche Eigentum im dortigen Streitfall ausnahmsweise beim Verleiher verblieben und nicht, wie regelmäßig sonst bei einem Wertpapierdarlehen, auf den Darlehensnehmer (Entleiher) übergegangen sei.

    Dies sei ein erheblicher Unterschied zu dem Sachverhalt, über den der BFH mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 entschieden habe.

    Das Urteil des BFH vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016 341 stelle in dieser Hinsicht einen unerwarteten Rechtssprung dar.

    Zudem habe das Bundesfinanzministerium (BMF) am 11. November 2016 ein Schreiben zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften veröffentlicht, das sich mit der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 beschäftigt.

    Im Übrigen seien ihr nach der Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO die Wertpapiere, die sie sich im Streitjahr von der DKW geliehen habe, unabhängig von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 bilanziell zuzurechnen.

    Bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88, BFH/NV 2016, 341 habe der BFH sowie die überwiegende Meinung im Schrifttum die Ansicht der Finanzverwaltung zur bilanziellen Behandlung von Wertpapierdarlehen geteilt und die Auffassung vertreten, dass die entliehenen Wertpapiere dem Darlehensnehmer als rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentümer bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen seien.

    Hingegen liege hinsichtlich des, wenn auch kritikwürdigen, Urteils des BFH vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 keine Änderung der Rechtsprechung i.S.d. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vor, sondern allenfalls eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Wertpapierdarlehen für einen speziell gelagerten Einzelfall.

    Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreien Dividenden sowie von damit im Zusammenhang stehenden und gemäß § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG abziehbaren Betriebsausgaben setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die Dividenden ihr steuerrechtlich zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    "Eigentümer" i.S.d. dieser Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des Wirtschaftsgutes (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Danach werden die Erträge aus den "verliehenen" Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341; BFH-Urteil vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813; BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240).

    Dies folgt aus den Bestimmungen des Rahmenvertrages, den die Klägerin am 15. Mai 2006 mit der DKW zur Ausfüllung ihre Wertpapierdarlehen abgeschlossen hat, und der Art des Vollzugs (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Vielmehr ist auch der Umstand zu berücksichtigen, ob es dem Darlehnsnehmer angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der Aktientitel überhaupt auf die Ausübung der Stimmrechte angekommen ist (so auch BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt folglich, dass der Klägerin lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr wiederholt ermöglichen sollte, formal gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Im Rahmen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO ist nach dem BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 lediglich zu berücksichtigen, wie oben bereits dargelegt, ob die Wertpapiergeschäfte darauf angelegt sind, dem Darlehensnehmer in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien zukommen zu lassen.

    Im Übrigen folgt das BMF in seinem Schreiben vom 11. November 2016 weitgehend dem BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 und geht, wie auch der BFH, ebenfalls davon aus, dass im Grundsatz dem Darlehensnehmer als zivilrechtlichem Eigentümer die im Rahmen des Darlehens übereigneten Wertpapiere auch wirtschaftlich gemäß § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen seien und dass nur im Ausnahmefall eine wirtschaftliche Zurechnung beim Darlehensnehmer ausbleiben könne.

    Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliege, beurteilt sich nach dem BMF-Schreiben vom 11. November 2016 nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, wobei in Anlehnung an die Maßstäbe des BFH-Urteils vom 18. August 2015 I R 88/16, BFH/NV 2016, 341 ebenfalls die kurze Haltedauer der Wertpapiere über den Dividendenstichtag hinaus, der fehlende Liquiditätsvorteil beim Darlehensnehmer aus der Dividendenzahlung sowie die fehlende Ausübung von Stimmrechten zu berücksichtigen sind.

    Mit dieser Rundverfügung hat die OFD Frankfurt lediglich für ihren Zuständigkeitsbereich bestimmt, dass im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, nach dem das wirtschaftliche Eigentum an Aktien ausnahmsweise beim Verleiher verbleibt, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte, die Bearbeitung von Einzelfällen, in denen Wertpapierleih- und/oder Kassageschäfte abgeschlossen wurden, bis zum Abschluss der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene zunächst zurückzustellen sind.

    Der BFH hat vielmehr mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, wie die Klägerin selbst einräumt, seine bisherige Rechtsprechung zum wirtschaftlichen Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, nicht geändert, sondern lediglich fortentwickelt, indem er entschieden hat, dass das wirtschaftliche Eigentum ausnahmsweise beim Verleiher verbleibt, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.

    In seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 hat der BFH ausdrücklich an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und ausgeführt, dass nach den Urteilen des Senats vom 16. April 2014 I R 2/12, BFH/NV 2014, 1813 und vom 17. Oktober 2001 I R 97/00, BFH/NV 2002, 240 bei einer Wertpapierleihe die allgemeinen Grundsätze zum Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen anzuwenden sind und dass danach die Erträge aus den verliehenen Wertpapieren regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sind, weil er zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere geworden ist.

    Auf der Grundlage der vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen verblieb das wirtschaftliche Eigentum im Streitfall allerdings dennoch ausnahmsweise auf Grund der Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs beim Verleiher (BFH-Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Im Streitfall kann zudem offen bleiben, ob der BFH mit seinem Urteil vom 18. August 2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 von dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 17. September 1931, RStBl 1931, 868 abgewichen ist.

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

    Hierbei soll ein Leerverkäufer durch den bloßen Kaufvertragsabschluss die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedenfalls dann nicht erfüllen können, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt ist, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen soll (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21; vgl. ferner FG München, Urteil vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, juris Rn. 48 sowie zur Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 insgesamt Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 und Schwenke, jM 2015, 83, 86).
  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    In seiner jüngeren Judikatur - etwa zur Aktienleihe - habe der BFH diese Rechtsprechungslinie zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO weiterverfolgt (BFH-Urteil vom 18. August 2015 - I R 88/13, Rn. 18 ff.; zur ähnlich gelagerten Problematik des § 42 AO bei taggleicher Veräußerung und Erwerb von Aktien durch Börsenhändler BFH-Urteil vom 8. März 2017 - IX R 5/16).
  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    (2) Diese argumentative Linie verfolgt auch das Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13 (BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002), indem dort (zur Wertpapierleihe) das wirtschaftliche Eigentum dem Verleiher zugewiesen wird, wenn sich aus den Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art ihres Vollzugs ergibt, dass der Entleiherin (als zivilrechtlicher Eigentümerin nach Eigentumserwerb) in einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den "verliehenen" Aktien nicht zukommen sollten.
  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

    Trägt bei einem Wertpapierdarlehen der Darlehensnehmer die Kurschancen und -risiken der überlassenen Wertpapiere, so spricht dies gegen einen Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Darlehensgeber (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).

    Der Darlehensnehmer wiederum wird verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art, Güte und Menge zurückzuübereignen (vgl. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; vom 18.08.2015 - I R 88/13, BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einem Wertpapierdarlehen das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961; s.a. BMF-Schreiben vom 09.07.2021, BStBl I 2021, 1002, Rz 4 ff.).

    Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 zugrunde liegt.

    Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 auf die kurze Kündigungsfrist des Darlehensgebers von dort ebenfalls drei Bankarbeitstagen abgestellt hat, ist dies ein Element im Rahmen der Gesamtwürdigung des dortigen Einzelfalls gewesen und hat sich nicht auf die Möglichkeit der Ausnutzung von Kurschancen durch den Darlehensnehmer bezogen, die im dortigen Fall --wie ausgeführt-- wegen der Vereinbarung eines einheitlichen Festkurses für Ausgabe und Rückgabe der Aktien von vornherein beschränkt war.

  • FG Nürnberg, 07.06.2016 - 1 K 904/14

    Wirtschaftliches Eigentum an im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als

    Aus dem BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, ergebe sich keine Folgewirkung auf das anhängige Verfahren.

    Hilfsweise die Revision zuzulassen, da durch die BFH-Entscheidung vom 18.08.2015 I R 88/13 die Rechtsfragen um die Wertpapierleihe nicht voll umfänglich geklärt wurden.

    Die vom Bundesfinanzhof formulierten Voraussetzungen in seinem Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13 würden vorliegen.

    Der entgegenstehenden Auffassung von Ebel (FR 2016, 369) geht davon aus, dass bei banküblichen Wertpapierleihen vorwiegend wechselseitige Darlehensgeschäfte vorliegen.

    Vielmehr sind die Gesamtumstände des Falles zu betrachten und die Gesichtspunkte des BFH in seinem Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13 zu prüfen, auch wenn sich der Streitfall dadurch unterscheidet, dass die Aktien nicht selbst den Gegenstand des Darlehensvertrages darstellen sowie ein Darlehensentgelt für die Überlassung zu zahlen war, sondern der Absicherung der Klägerin dienen.

    Dabei ist der Klägerin beizupflichten, dass die Bank KG der Klägerin die Aktien nicht durch eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von lediglich drei Bankarbeitstagen - wie nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341 - entziehen kann.

    Hier sieht das Gericht einen Sachverhaltsunterschied zum BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341.

    Für eine außerbilanzielle Korrektur ist somit kein Raum; Maßgröße für die Besteuerung der streitigen Papiere ist der Steuerbilanzgewinn (BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341, Rn. 23).

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

    Aus der Einzelfallentscheidung (BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BStBl II 2016, 961) folge nichts anderes.

    Dem Übergang wirtschaftlichen Eigentums stehe die Ausnahmefallentscheidung des BFH vom 18.08.2015, a.a.O., nicht entgegen, weil sie auf den Streitfall nicht übertragbar sei.

    Dies folge aus dem BFH-Urteil vom 18.08.2015, a.a.O., das auf den Streitfall übertragbar sei.

    Denn dann wäre die Klägerin nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien gewesen, weil ihr nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 18.08.2015, a.a.O., nur eine "leere Eigentumshülle" übertragen worden sei.

    Ausnahmsweise kann trotz zivilrechtlichem Eigentumsübergang das wirtschaftliche Eigentum an darlehensweise übertragenen Aktien beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition, mithin eine "leere Eigentumshülle", verschafft wurde (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2015 I R 88/13, BFH/NV 2016, 341).

    Über einen solchen Sachverhalt hat der BFH mit Urteil vom 18.08.2015, a.a.O., entschieden und wirtschaftliches Eigentum zu Recht verneint.

  • LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20

    Drittes Strafurteil zu Cum-Ex: Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft

    Jedenfalls soll dies nicht der Fall sein, wenn das Gesamtvertragskonzept zwischen Leerverkäufer und Leerkäufer dergestalt aufgesetzt war, dass auf Seiten des Leerkäufers lediglich ein Durchgangserwerb ohne nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte erfolgen sollte (BFH, Urteil vom 16.04.2014 - I R 2/12, juris Rn. 32; auch für CumCum-Konstellationen das Gesamtvertragskonzept in den Vordergrund rückend: BFH, Urteil vom 18.08.2015 - I R 88/13, juris Rn. 21).
  • BFH, 14.08.2019 - I R 44/17

    Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten

  • FG Hessen, 17.08.2018 - 4 V 1131/17

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4 EStG, § 60a AO, § 55 AO, § 56 AO, § 8b Abs. 7

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2020 - 10 K 3041/19

    Verdeckte Einlage durch Zuwendung von Zinsforderungen aus Wertpapieren ohne

  • FG Baden-Württemberg, 22.05.2017 - 10 K 1859/15

    Steuerfreiheit von Genussrechtsausschüttungen einer kanadischen

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - 3 K 403/10

    Einkünfte-Zurechnung bei Wertpapierleihe - Betriebsausgabenabzug im Rahmen eines

  • BFH, 12.06.2018 - VII R 2/17

    Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners

  • FG Münster, 27.04.2017 - 13 K 2946/14

    Folgen einer Organschaft - Abziehbarkeit von Aufwendungen einer Organgesellschaft

  • FG München, 14.12.2020 - 7 K 899/19

    Abgewiesene Klage im Verfahren um Körperschaftsteuerbescheid

  • BFH, 23.11.2022 - I R 52/19

    Wegzugsbesteuerung und Wertpapierleihe

  • LG Frankfurt/Main, 21.10.2022 - 28 O 278/18
  • FG Hessen, 01.07.2021 - 4 K 646/20

    Gestaltungsmissbrauch und kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei

  • FG München, 25.10.2018 - 13 K 1241/17

    "Schachtelprivilegierung" einer DBA-Steuerbefreiung

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 U 41/21

    Erstattung von Kapitalertragssteuer mit Solidaritätszuschlag aus

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 213 Js 32/20

    AO, StGB

  • LG Düsseldorf, 18.12.2020 - 10 O 384/18
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