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   BFH, 09.05.2017 - X B 23/17   

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https://dejure.org/2017,26058
BFH, 09.05.2017 - X B 23/17 (https://dejure.org/2017,26058)
BFH, Entscheidung vom 09.05.2017 - X B 23/17 (https://dejure.org/2017,26058)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 2017 - X B 23/17 (https://dejure.org/2017,26058)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, FGO § 76 Abs 1 S 1, FGO § 79a Abs 3, FGO § 79a Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    (Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte)

  • Bundesfinanzhof

    Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2009, § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 79a Abs 3 FGO, § 79a Abs 4 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO
    Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

  • IWW

    § 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Qualifikation eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums als Betriebsstätte; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Versicherungsmaklers für die Anmietung von Büroräumen in einem Privathaus

  • rewis.io

    Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Versicherungsmaklers für die Anmietung von Büroräumen in einem Privathaus

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Versicherungsmaklers für die Anmietung von Büroräumen in einem Privathaus

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung eines häuslichen Arbeitszimmers von einer Betriebsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliches Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Arbeitszimmer oder Betriebsstätte?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2017, 1170
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - X B 23/17
    Während der BFH in seinen Urteilen vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01 (BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 [versehentlich als IV R 707/01 zitiert]) sowie vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) für die Qualifikation einer Betriebsstätte in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer nur verlangt habe, dass die betreffenden Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und eingerichtet seien, habe das FG gefordert, dass die Räumlichkeiten tatsächlich so genutzt werden.

    Eine Divergenz insbesondere zu dem BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 liege nicht vor, da dieses Urteil die Qualifikation eines Arbeitsraums als häusliches Arbeitszimmer wesentlich an die Einbindung in die häusliche Sphäre geknüpft habe.

    b) Dem Kläger ist allerdings insoweit recht zu geben, als der BFH in seinen Urteilen in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 sowie in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 für die Qualifikation einer Betriebsstätte in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer mit den dort gewählten Formulierungen "Widmung für den Publikumsverkehr" und "für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet" nur eine entsprechende Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten verlangt hat, nicht aber, dass ein solcher intensiver Publikumsverkehr auch stattfinden muss.

    Das zeigt sich insbesondere daran, dass das Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 darauf abstellt, ob die Räumlichkeit der damaligen Klägerin für Patientenbesuche "vorgesehen" war.

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 7/01

    Ärztliche Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - X B 23/17
    Während der BFH in seinen Urteilen vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01 (BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 [versehentlich als IV R 707/01 zitiert]) sowie vom 23. Januar 2003 IV R 71/00 (BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43) für die Qualifikation einer Betriebsstätte in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer nur verlangt habe, dass die betreffenden Räumlichkeiten für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und eingerichtet seien, habe das FG gefordert, dass die Räumlichkeiten tatsächlich so genutzt werden.

    b) Dem Kläger ist allerdings insoweit recht zu geben, als der BFH in seinen Urteilen in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 sowie in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 für die Qualifikation einer Betriebsstätte in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer mit den dort gewählten Formulierungen "Widmung für den Publikumsverkehr" und "für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet" nur eine entsprechende Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten verlangt hat, nicht aber, dass ein solcher intensiver Publikumsverkehr auch stattfinden muss.

  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - X B 23/17
    Außerdem muss eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich sein (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2016 X B 146/15, BFH/NV 2016, 1747, unter II.2.).
  • BFH, 20.11.2003 - IV R 3/02

    Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - X B 23/17
    Selbst im Falle einer Notfallpraxis hat es der BFH für schädlich gehalten, wenn ein Besucher erst einen dem Privatbereich zuzuordnenden Flur oder eine Diele durchqueren muss (Urteil vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).
  • BFH, 15.10.2014 - VIII R 8/11

    Anwendbarkeit der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf ein im

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - X B 23/17
    Die Rechtsprechung hat auch in der Folgezeit an diesen Grundsätzen festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 2014 VIII R 8/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2015, 914, unter II.1.e aa, m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2016 - III R 62/11

    Keine Berücksichtigung von Aufwendungen für einen mit Büromöbeln und einer

    Auszug aus BFH, 09.05.2017 - X B 23/17
    Dies gilt erst recht für ein Büro, das dem äußerlichen Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht (zu einer derartigen Konstellation BFH-Urteil vom 8. September 2016 III R 62/11, BFHE 255, 198, BStBl II 2017, 163, unter II.3.).
  • FG Münster, 14.07.2017 - 6 K 2606/15

    Einkommensteuer: Behandlungsraum im privaten Wohnhaus der Ärztin als

    Unter einer Notfallpraxis sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Räume zu verstehen, die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind (BFH-Urteile vom 05.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; BFH-Beschluss vom 16.04.2009 VIII B 222/08, BFH/NV 2009, 1421; vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris: Büro eines Versicherungsmaklers, und BFH-Urteil vom 09.06.2015 VIII R 8/13, HFR 2016, 13: Klavierstudio einer Musikpädagogin).

    Die Annahme der betrieblichen bzw. beruflichen Nutzung bei Räumen, die für den Publikumsverkehr gewidmet sind, gilt grundsätzlich selbst dann, wenn eine tatsächliche entsprechende Nutzung des Raumes nicht festgestellt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2017 X B 23/17, juris).

  • FG Hamburg, 16.10.2017 - 2 K 215/16

    Berücksichtigung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer/Betriebsstätte

    Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen, können vielmehr unbeschränkt als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, wenn sich der betriebliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen lassen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl II 2016, 265, im Anschluss daran BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 X B 33/17, BFH/NV 2017, 1170).

    Hinsichtlich der Zugänglichkeit durch dritte Personen erlangt einen in die häusliche Sphäre eingebundener Raum nur dann den Charakter einer Betriebsstätte, wenn der Steuerpflichtige diesen nach außen erkennbar für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr gewidmet hat (BFH-Beschluss vom 9. Mai 2017 X B 23/17, BFH/NV 2017, 1170).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2023 - L 8 BA 32/23

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung

    Ein Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung stellt grundsätzlich keine eigene Betriebsstätte dar (vgl. BFH Beschl. v. 09.05.2017 - X B 23/17 - juris).
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